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Gesetzliche Unfallversicherung – Versicherungsschutz bei allgemeinem Hochschulsport

LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 3 U 56/15, Urteil vom 27.07.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.934,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Behandlungs- und anderen Kosten in Höhe von 13.933,96 Euro; streitig ist dabei, ob diese Kosten aus Anlass eines Arbeitsunfalls angefallen sind.

Am 16. April 2009 erlitt der Student E. F. beim Aufwärmen für ein Fußballspiel einen Unfall, bei dem er mit dem rechten Knie wegknickte; er zog sich dabei Rupturen des vorderen Kreuzbands und des Außenmeniskus zu. Das Fußballspiel fand im Rahmen der sogenannten Campusliga statt. Dabei handelte es sich um eine Kleinfeld-Fußballspielrunde, die vom Zentrum für Hochschulsport (ZfH) in G. als Bestandteil des Hochschulsport-Sommerprogramms 2009 angeboten wurde. An der Campusliga nahmen (höchstens) insgesamt 48  –  in sechs Gruppen zusammengefasste – Teams (bestehend aus maximal 16 Personen) teil. Die Teams bestanden aus Studenten und Hochschulbediensteten; pro Team durften nach den Vorgaben des ZfH maximal drei Gäste teilnehmen. Das ZfH hatte außerdem ua Vorgaben für die Anmeldung, die Spielzeiten und -orte sowie die einzuhaltenden Spielregeln gemacht. Die Schiedsrichter wurden von den Teams der jeweils spielenden Gruppen selbst gestellt. Aus den bestplatzierten Teams der Gruppen wurde schließlich im K.-o.-System der Meister der Campusliga ermittelt.

Der klagende Unfallversicherungsträger vertrat die Auffassung, der Student habe im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden und lehnte diesem gegenüber mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 4. Dezember 2009 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 beanspruchte er von der beklagten Krankenkasse die Erstattung von ihr verauslagter Kosten in Höhe von 13.784,16 Euro (949,81 Euro für Hilfsmittel, 2.726,35 Euro für Krankengymnastik und

10.108,- Euro für stationäre Behandlung). Die Beklagte erkannte die Erstattungsforderung nicht an, weil sie vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls ausging.

Mit ihrer am 14. Juni 2010 beim Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage hat die Klägerin die Erstattung des auf 13.933,96 Euro erweiterten Betrags (bei nunmehr auf 2.876,15 Euro erhöhten Krankengymnastikkosten) geltend gemacht. Der Verunfallte habe bei seinem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Nach der Struktur des gesamten Fußballturniers sei dabei eindeutig der Wettkampfcharakter und damit eine unver-

sicherte sportliche Betätigung gefördert worden. Demgegenüber sei die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports in den Hintergrund getreten. Außerdem hätten der Ablauf des ordnungsgemäßen Spielbetriebs und die Verantwortung für das jeweilige Spiel in den Händen unerfahrener Hobby-Schiedsrichter ohne Ausbildung gelegen, die einen geregelten Spielablauf sehr oft nicht hätten leisten können. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Rahmen des Hochschulsports bestehe aber nur in dem Fall, in dem dieser unter Aufsicht eines bestellten Übungsleiters durchgeführt werde.

Demgegenüber hat die Beklagte bestritten, dass der Wettkampfcharakter der bestimmende Faktor gewesen sei. Im Vordergrund hätten vorrangig der Motivationscharakter und die Spaßförderung gestanden. Auch die Hochschulleitung selbst sei vom Bestehen gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes ausgegangen. Da die Veranstaltung im Rahmen des Hochschulsportprogramms als Kurs mit Gebühren und Teilnahmenachweisen angeboten worden sei, sei auch das Kriterium einer unternehmensbezogenen Organisationsstruktur erfüllt gewesen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29. August 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Erstattungsanspruch, weil der Student am 16. April 2009 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Annahme versicherter Maßnahmen des Betriebssports geforderten Voraussetzungen seien erfüllt gewesen. Die Campusliga finde regelmäßig im Semester statt, der Teilnehmerkreis sei grundsätzlich auf Studierende und Hochschulbedienstete begrenzt und die Teilnahme an der Liga diene wesentlich der Hochschule, weil diese hiermit die gesetzliche Aufgabe der Förderung des Hochschulsports erfülle. Ein gewisser Wettkampfcharakter liege bereits in der Natur des Fußballsports, wobei die vorliegenden Sportgruppen eher einer breitensportähnlichen Gestaltung unterlägen. Auch das Fehlen eines Übungsleiters könne an dieser Beurteilung nichts ändern. Denn angesichts der Anmeldung und der verbindlichen Spielregeln, der Pflicht, einen Spielerpass bzw Teilnahmenachweis mit sich zu führen, der Teilnahmeverpflichtung an den einzelnen Spieltagen sowie der Abgabe von Spielberichten beim Hausmeister des ZfH handele es sich letztendlich um eine Veranstaltung, die von der Universität organisiert und deren Ablauf von dieser auch genau strukturiert werde.

Gegen das ihr am 12. September 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Oktober 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Sie hält daran fest, dass durch die gesamte Turnierstruktur der Wettkampfcharakter eindeutig gefördert werde und hält weiterhin für bedeutend, dass der Spielbetrieb Hobbyschiedsrichtern übertragen werde, keine qualifizierten Betreuer bzw Trainer oder Übungsleiter vorhanden und viele Teilnehmer an den Turnieren keine Studierenden seien. Weiterhin hätten zB die Kursteilnehmer die vom Hauswart der Universität G. zur Verfügung gestellten Kleinfeldtore selbst aufstellen und bei Verhinderung eines regulären Spieltermins selbst einen neuen Spieltermin vereinbaren müssen. Eine organisatorische (Mit-)Verantwortung der Universität G. lasse sich nicht begründen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. August 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 13.933,96 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer erstinstanzlich dargelegten Auffassung fest und beruft sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe des angefochtenen SG-Urteils. Insbesondere habe der Spielbetrieb trotz einer weitgehenden Selbstorganisation der teilnehmenden Teams in der organisatorischen Verantwortung der Universität G. gelegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des SG ist zutreffend.

Die Klage ist als isolierte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann die Erstattung der geltend gemachten 13.933,96 Euro nicht beanspruchen.

Als Grundlage hierfür kommt allein § 105 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) infrage. Diese Vorschrift bestimmt: Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen aber nicht vor. Denn die Klägerin war für die Erbringung der hier maßgeblichen Sozialleistungen – stationäre Behandlung gemäß §§ 28 Abs 1, 33 Abs 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), Krankengymnastik nach § 30 SGB VII und Hilfsmittel gemäß § 31 Abs 1 SGB VII – als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs 1 Nr 6 SGB VII) zuständig, weil die genannten Maßnahmen zur Behebung der Folgen eines Arbeitsunfalls erforderlich waren.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin dem Verunfallten gegenüber das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Dezember 2009 abgelehnt hat. Dieser Bescheid entfaltet gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung; vielmehr kommt es für die Frage eines Erstattungsanspruchs nach § 105 Abs 1 SGB X allein auf die materiell-rechtliche Rechtslage an (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 49; Kater in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherung, Stand: März 2016, § 105 SGB X Rn 41), hier also darauf, ob der Vorfall vom 16. April 2009 die begrifflichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt hat. Strittig ist allenfalls, ob sich der nach § 105 SGB X auf Erstattung in Anspruch genommene Sozialversicherungsträger darauf berufen kann, er habe die Sozialleistung bereits selbst mit bindendem Verwaltungsakt versagt (vgl hierzu Kater aaO, Rn 43 f mwN); ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor.

Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch die vor dem fraglichen Unfallereignis versehene Verrichtung den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (ständige BSG-Rechtsprechung, vgl zB SozR 4-2700 § 2 Nr 21 und Nr 30).

Der hier betroffene E. F. hat am 16. April 2009 einen Unfall erlitten, als er beim Aufwärmen für ein Campusliga-Spiel (Verrichtung) einen Spieler umlaufen wollte und sein rechtes Knie bei dem damit verbundenen Richtungswechsel nach innen einknickte (Angaben in der Unfallanzeige vom 16. April 2009 und im Durchgangsarztbericht vom 17. April 2009). Das dabei vorauszusetzende „von außen auf den Körper einwirkende Ereignis“ lag unabhängig davon vor, ob es dabei zu einem Kontakt mit dem Gegner gekommen ist (was in der Unfallanzeige offen gelassen worden ist). Denn ein solches Ereignis ist auch dann anzunehmen, wenn zwar (nur) gewöhnliche körpereigene Bewegungen ohne Fremdeinwirkung vorgelegen haben, diese aber unphysiologisch gewesen sind, wie dies beim Umknicken der Fall ist (Krasney in: SGB VII-Komm, Stand: Juni 2016, § 8 Rn 10 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 15). Das Umknicken im rechten Kniegelenk ist auch Folge des Umlaufens des Gegners gewesen (sogenannte Unfallkausalität) und hat als Erstschaden zu einer Mehrfachverletzung im rechten Kniegelenk geführt, nämlich Rupturen des vorderen Kreuzbandes und des Außenmeniskus-Hinterhorns (haftungsbegründende Kausalität). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass hierfür unfallfremde (zB körpereigene) Umstände ursächlich gewesen sind, liegen nicht vor.

Der Verunfallte stand bei seiner Verrichtung auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich hierfür ist § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII; kraft Gesetzes unfallversichert sind danach Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2700 § 2 Nrn 30, 31 und 32) setzt dieser Versicherungstatbestand die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule (regelmäßig) durch Immatrikulation (im Folgenden: 1.), die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung (2.) sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule (3.) voraus. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

1. E. F. war am 16. April 2009 als Student der H. -Universität G. immatrikuliert.

2. Das Fußballspielen am Unfalltag war auch studienbezogen.

Wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 4. Dezember 2014 (SozR 4-2700 § 2 Nrn 31 und 32) überzeugend dargelegt hat, beschränkt sich die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Hochschule. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschule erstrecken sich nämlich über die Berufsvorbereitung hinaus auf die soziale Förderung der Studierenden und damit auch auf die Förderung ihrer sportlichen Betätigung. Neben der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion des Sports zur oft einseitigen Körperhaltung bei hoher geistiger Belastung dient der Hochschulsport zugleich ua der sozialen Integration der häufig an wohnortfremden Hochschulorten wohnenden Studierenden, der Identifikation mit der eigenen Hochschule und nicht zuletzt der Persönlichkeitsentwicklung (BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 31). Mit ihrem Angebot an die Studierenden, sich im Rahmen ihres Hochschulsports sportlich zu betätigen, erfüllt die Hochschule diesen Bildungsauftrag, zumindest im Hinblick auf Breitensportarten wie Fußball (vgl auch BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 31: Skifahren; SozR 4-2700 § 2 Nr 32: Basketball). Die Teilnahme am Hochschulsport steht danach uU in weiterem Umfang unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als der sog Betriebssport; diese unterschiedliche Behandlung widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgebot nach Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG; BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 32).

Diese Rechtslage gilt auch für Niedersachsen, wo § 3 Abs 1 S 1 Nr 9 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) als Aufgabe der Hochschulen auch die Förderung der kulturellen und musischen Belange sowie des Sports an den Hochschulen aufführt. Dass die Teilnahme am Hochschulsport grundsätzlich zur Aus- und Fortbildung an einer Hochschule gehört und damit eine studienbezogene Tätigkeit ist, ergibt sich auch durch das Vorhandensein von für den Hochschulsport zuständigen gesonderten Einheiten der Hochschulen, deren Aufgaben die Durchführung der sportlichen Veranstaltung und des Hochschulsports ist (BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 31). Eine derartige Einheit ist das ZfH der Universität G., das auch für die anderen in G. ansässigen Hochschulen zuständig ist (vgl www.hochschulsport-G..de/grundsaetze.html).

Die Fußballspielrunde „Campusliga“ war ein wesentlicher Bestandteil des vom ZfH bereitgestellten Sportangebots im Sommersemester 2009. Wie das vom Senat beigezogene Programmheft (dort Seiten 16 ff) zeigt, bot die Teilnahme hieran – neben offenbar nicht näher organisierten „Spielgruppen“ – die Möglichkeit, diesen populären Breitensport auf Hochschulebene zu betreiben, ohne bereits im Verein gespielt zu haben (hierfür existierte die „Trainingsgruppe Männer“) oder gleichzeitig Fußballtechnik erlernen zu wollen (angeboten im „Aufbaukurs“). Der Studienbezogenheit der Campusliga steht auch nicht entgegen, dass die Teilnehmer im Wettkampf verschiedener Teams gegeneinander antraten. Schon im Hinblick auf den Betriebssport hat das BSG entschieden, dass der Wettkampfcharakter bei Sportarten, die – wie Fußball – von vornherein auf Wettkampf angelegt sind, nicht allein deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, weil auch diese dem Zweck des Ausgleichssport dienen können (Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R – juris). Dies ist vom BSG auf den Hochschulsport für Mannschaftssportarten übertragen worden, die von ihrem Wesen her auf ein gegenseitiges sich Messen von Mannschaften, die beide gewinnen möchten, angelegt ist; der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII ist dabei sogar auf die Teilnahme an offiziellen Hochschulmeisterschaften ausgedehnt worden (SozR 4-2700 § 2 Nr 32).

Der Studienbezogenheit steht auch nicht entgegen, dass Gäste an den Spielen der Campusliga teilnehmen durften. Eine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII liegt – der Zweckrichtung des Hochschulsports entsprechend – zwar nur vor, wenn der Teilnehmerkreis der Sportveranstaltungen im Wesentlichen auf die Studierenden (ggf erweitert auf sonstige Hochschulangehörige) beschränkt ist. Bietet die Universität dagegen Sportveranstaltungen an, an der unbeschränkt jeder teilnehmen kann, liegt keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Sportveranstaltung vor, selbst wenn diese im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt wird. Für den Versicherungsschutz bleibt hingegen unschädlich, wenn im Einzelfall ausnahmsweise auch Dritte teilnehmen können oder die zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig an Studierende vergeben werden (BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 31).

Die Teilnahmemöglichkeit Dritter war vorliegend auf solche Ausnahmefälle beschränkt. Das Regelwerk des ZfH zur Campusliga, das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beigezogen worden ist, hat insoweit vorgesehen, dass teilnahmeberechtigt grundsätzlich Studierende und Bedienstete hochschulbezogener Gruppen aller angeschlossener Hochschulen waren. Pro Team – das aus maximal 16 Personen bestand – durften lediglich maximal drei Gäste teilnehmen. Die für das Team verantwortliche Person, die die notwendige Anmeldung durchführte und die vorgesehene Kaution hinterlegte, musste Studierender oder Bediensteter sein. Der Zugang Dritter zu den Teams erfolgte schließlich nicht spontan und unkontrolliert, sondern setzte voraus, dass diese vorher einen Nutzerausweis für die Campusliga oder eine „Gästecard“ erwerben. Durch diese Maßnahmen wurde gewährleistet, dass den Studierenden bzw den Hochschulangehörigen eine beherrschende Bedeutung innerhalb der einzelnen Teams zukam.

3. Die Spiele der Campusliga fanden schließlich auch im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule statt. Hierauf kommt es an, weil der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt ist, während außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule in der Regel kein Versicherungsschutz besteht, und zwar auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den Hochschulbesuch bedingt sind (BSG SozR 2200 § 539 Nr 16; SozR 2200 § 548 Nr 55; SozR 3.2200 § 539 Nr 22). Dies erfordert nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 539 Nr 49) grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder Hochschule steht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist (im Folgenden: a). Darüber hinaus ist (b) der organisatorische Verantwortungsbereich aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 31).

a) Ob eine Einwirkung der Hochschule auf die „Verrichtungen“ in der Campusliga durch Aufsichtsmaßnahmen noch gewährleistet war, ist allerdings fraglich. Da ein geleiteter Übungs- oder Trainingsbetrieb nicht stattfand und sich die Tätigkeit in der Liga auf die Durchführung von Punkt- bzw Ausscheidungsspielen beschränkte, konnte eine Aufsicht im Wesentlichen nur in Gestalt der Spielüberwachung durch Schiedsrichter erfolgen. Die Schiedsrichter wurden bei den Spielen der Campusliga aber von den Teams der jeweiligen Spieltagsgruppen selbst gestellt, sodass eine unmittelbare Einwirkung der Hochschule auf das Spielgeschehen nicht vorlag. Lediglich mittelbar war eine Einflussmöglichkeit des ZfH dadurch gegeben, dass der jeweilige Schiedsrichter beim Hausmeister einen Spielbericht ausfüllen und von den beiden Mannschaftsführern unterschreiben lassen musste, in dem Mahnungen, Zeitstrafen etc sowie das Ergebnis einzutragen waren. Hierdurch wurde zwar ermöglicht, dass das ZfH bei Auffälligkeiten im Spielbetrieb tätig werden konnte. Etwaige Interventionen waren aber nur mit zeitlicher Verzögerung möglich und davon abhängig, wie detailliert und wahrheitsgetreu die Spielberichte waren.

b) Dies kann aber offenbleiben, weil die alternativ hierzu erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren, um die Spiele der Campusliga dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzuordnen.

Die Hochschule – in Gestalt des ZfH – trug organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung. Jeder Teilnehmer musste sich über die Webseite des Hochschulsports G. anmelden und sich einen Teilnahmeausweis bzw Spielerpass ausdrucken lassen, der während der gesamten Laufzeit der Runde mitzuführen und auf Aufforderung des Schiedsrichters vorzuzeigen war. Die Teams mussten durch einen Verantwortlichen angemeldet werden, der eine Teilnahmegebühr (in Höhe von 20 Euro) und eine Kaution (50 Euro) zahlen sowie telefonisch und per E-Mail während der gesamten Laufzeit der Runde erreichbar sein musste. Außerdem fand eine Vorbesprechung statt, an der mindestens ein Teamvertreter teilnehmen musste; andernfalls verfiel die Meldung und das Startgeld. Die Zahl der teilnehmenden Teams war auf maximal 48 begrenzt. Meldeten sich mehr Teams an, erfolgte ein Losentscheid. Für die Anmeldung der Teams und Spieler waren schließlich auch feste Fristen festgesetzt.

Die Studierenden waren in der Ausgestaltung der Verrichtung auch nicht völlig frei. Vielmehr enthielten die Teilnahmebedingungen der Campusliga detaillierte Vorgaben über die einzuhaltenden Spielregeln (zB Spieldauer; Spiel mit sechs, zumindest aber fünf Feldspielern zuzüglich Torwart; Regelungen für Verwarnungen und Feldverweise; Entfernungsregeln für Freistoß, Strafstoß usw), die Ausrüstung der Spieler (Verbot von Schuhen mit Schraubstollen; einheitliche Trikotfarbe im Team, die vorab zu melden war) oder Regeln über die Wertung von Spielen oder den Tabellenstand.

Schließlich beschränkte sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung. Vielmehr stammten alle  wesentlichen organisatorischen Vorgaben vom ZfH. Hierzu  gehörten – neben den bereits angeführten Teilnahme- und Spielregeln – zunächst die Festsetzung der Spielzeiten, wobei die Spiele der Gruppen 1 bis 3 auf die Dienstage und die der Gruppen 4 bis 6 auf die Donnerstage in der Spielzeit vom 6. April bis 5. Juli 2009 erfolgte, in der Zeit bis zum 15. Mai 2009 von 17.00 bis 20.00 Uhr, danach von 18.00 bis 21.00 Uhr. Auch der Ort der Spiele war vorgegeben (A- und B-Platz des Uni-Sportzentrums in G.), wobei sich das ZfH jederzeit mögliche Platzsperrungen vorbehielt. Schließlich wurden auch die Spielpläne vom ZfH aufgestellt und im Internet veröffentlicht. Eigene organisatorische Entscheidungen der Spieler bzw der Teams waren auf Detailfragen (zB Teamname oder Trikotfarbe) oder auf Sonderfälle beschränkt, zB im Hinblick auf die Festsetzung von Nachholterminen bei der Verhinderung eines Teams.

War nach alledem jedenfalls die Teilnahme an den Spielen der Campusliga nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII versichert, so galt dies auch für das Aufwärmen des Verunfallten am 16. April 2009. Denn hierbei handelte es sich um eine Vorbereitungsmaßnahme, die für die Durchführung der versicherten Hauptverrichtung notwendig war und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stand (vgl hierzu BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 45).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus der Anwendung des § 197a Abs 1 S1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

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