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Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 3 BGB – Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB

Klärung von Eigentumsvermutung und Besitzmittlungsverhältnis

Das Oberlandesgericht Hamm beabsichtigt, die Berufung der Klägerin bezüglich des Eigentums am streitgegenständlichen Fahrzeug zurückzuweisen. Die Klägerin konnte weder ihre Eigentümerstellung noch ein Besitzmittlungsverhältnis nachweislich belegen. Die vom Landgericht festgestellten Zweifel an ihrer Eigentumsbehauptung und die mangelnde Überzeugungskraft ihrer Beweismittel führten zu dieser Entscheidung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-7 U 124/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Berufung: Das OLG Hamm plant, die Berufung der Klägerin abzulehnen.
  2. Unzureichender Eigentumsnachweis: Die Klägerin konnte ihre Eigentumsansprüche am Fahrzeug nicht überzeugend darlegen.
  3. Eigentumsvermutung nicht anwendbar: § 1006 BGB wurde als nicht relevant erachtet, da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht Besitzerin war.
  4. Fehlende mittelbare Besitzstellung: Die Klägerin bewies nicht, dass sie mittelbare Besitzerin war und ein Besitzmittlungsverhältnis bestand.
  5. Beweismaß des § 286 ZPO nicht erfüllt: Die Anforderungen an die Gewissheit nach § 286 ZPO wurden nicht erreicht.
  6. Inkonsistenzen in den Aussagen der Klägerin: Ihre Darstellungen waren nicht konsistent und überzeugend.
  7. Kein Anerkenntnis der Beklagten: Die teilweise Regulierung durch die Beklagte galt nicht als Schuldanerkenntnis.
  8. Abtretungsansprüche nicht stichhaltig: Eine geltend gemachte Abtretung konnte die Klägerin nicht als Grundlage für ihre Ansprüche verwenden.

Eigentums- und Besitzverhältnisse im Fokus des Zivilrechts

Das deutsche Zivilrecht begegnet uns mit einer Vielzahl von Fragestellungen, die sowohl im alltäglichen Leben als auch in spezifischen rechtlichen Auseinandersetzungen von Bedeutung sind. Ein zentrales Thema, das immer wieder im Brennpunkt steht, ist die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 3 BGB sowie das Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB. Diese rechtlichen Konzepte spielen eine entscheidende Rolle, wenn es um die Klärung von Eigentumsansprüchen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten geht. Besonders im Kontext von Berufungsverfahren, wie dem des OLG Hamm, werden diese Paragraphen relevant, um strittige Eigentums- und Besitzverhältnisse zu klären.

In dem vorliegenden Fall sehen wir uns mit einer Situation konfrontiert, in der die Klägerin ihre Ansprüche auf ein bestimmtes Eigentum verteidigt. Der Ausgang solcher Verfahren hängt oft von der Interpretation und Anwendung besagter gesetzlicher Bestimmungen ab. Dieses spezifische Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Komplexität und die Feinheiten, die das Zivilrecht in der Praxis bereithält. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie das OLG Hamm in diesem interessanten Fall entschieden hat und welche Lehren daraus für ähnliche Rechtsfragen gezogen werden können.

Rechtliche Auseinandersetzung um Eigentum und Besitz

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde, standen die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 3 BGB und das Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB im Mittelpunkt. Der Kern des Falles drehte sich um die Klärung der Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug. Die Klägerin beanspruchte das Eigentum an einem streitgegenständlichen Fahrzeug, konnte jedoch die erforderliche Beweislast nicht erfüllen.

Der Senat des OLG Hamm sah sich mit der Herausforderung konfrontiert, die Glaubwürdigkeit und Stichhaltigkeit der von der Klägerin vorgebrachten Beweise zu bewerten. Trotz der vorgelegten Dokumente, wie der Zulassungsbescheinigung und dem Kaufvertrag, blieben erhebliche Zweifel an der Eigentümerstellung der Klägerin bestehen. Diese Zweifel wurden durch die inkonsistenten und nicht überzeugenden Aussagen der Klägerin während ihrer persönlichen Anhörungen weiter verstärkt.

Der Entscheidungsprozess des OLG Hamm

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO, der eine volle Überzeugung des Gerichts verlangt. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens weder unmittelbare noch mittelbare Besitzerin des Fahrzeugs war, was eine Anwendung der Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschloss. Ebenso wenig konnte die Klägerin ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB nachweisen.

Die Beurteilung der vorgelegten Beweismittel, einschließlich der Zulassungsbescheinigungen und des Kaufvertrags, ergab, dass diese allein nicht ausreichten, um die Eigentümerstellung glaubhaft zu machen. Das Gericht betonte, dass solche Dokumente lediglich Indizien darstellen, die in die Gesamtbewertung einfließen, aber für sich genommen keine schlüssige Beweisführung darstellen.

Die Rolle der Zeugenaussagen und weiterer Beweismittel

Die Aussagen der Klägerin und des Zeugen A wurden sorgfältig geprüft, wobei das Gericht zu dem Schluss kam, dass die Angaben der Klägerin in sich nicht konsistent und überzeugend waren. Besonders belastend wirkte sich aus, dass die Aussagen der Klägerin nicht mit denen des Zeugen A übereinstimmten und somit die Glaubwürdigkeit der Klägerin untergruben.

Weitere vorgelegte Unterlagen, wie die Umsatzsteuervoranmeldungen und der Auszug aus dem Kassenbuch, konnten ebenfalls nicht den erforderlichen Nachweis erbringen. Die Beweisaufnahme wertete die aufgeführten Indizien, die für Eigentum und (mittelbaren) Besitz der Klägerin sprechen könnten, erheblich ab.

Abschließende Beurteilung und Ausblick

Zusammenfassend ließen die vom Landgericht herausgearbeiteten Gründe und die im Verfahren festgestellten Inkonsistenzen das OLG Hamm zu der Überzeugung gelangen, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Daher beabsichtigte der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer fundierten und konsistenten Beweisführung in zivilrechtlichen Verfahren. Es zeigt, wie entscheidend die Qualität der vorgelegten Beweise und die Glaubwürdigkeit der beteiligten Parteien sind. Das Gericht legte großen Wert darauf, dass alle Aspekte des Falles gründlich geprüft und bewertet wurden, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 3 BGB?

Die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 3 BGB bezieht sich auf den Fall des mittelbaren Besitzes. Hierbei wird zugunsten des mittelbaren Besitzers vermutet, dass er der Eigentümer der Sache ist. Der mittelbare Besitzer ist jemand, der die Sache durch einen anderen (den unmittelbaren Besitzer) für sich besitzen lässt. Ein typisches Beispiel für mittelbaren Besitz ist das Mietverhältnis, bei dem der Vermieter (mittelbarer Besitzer) die Sache durch den Mieter (unmittelbarer Besitzer) für sich besitzen lässt.

Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Das bedeutet, wenn Beweise vorgelegt werden, die das Gegenteil belegen, kann die Eigentumsvermutung entkräftet werden.

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB nur für bewegliche Sachen gilt. Für Immobilien gilt die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs gemäß § 891 BGB.

Wie wird das Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB definiert?

Das Besitzmittlungsverhältnis, auch als Besitzkonstitut bekannt, ist in § 868 BGB geregelt und bezieht sich auf das Verhältnis zwischen mindestens zwei Personen in Bezug auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Es liegt vor, wenn jemand eine Sache für einen anderen unter Anerkennung seines besseren Besitzrechtes besitzen will und er diesem aufgrund eines tatsächlichen oder vermeintlichen Besitzverhältnisses auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist.

Die beteiligten Personen sind der unmittelbare Besitzer, der die Sache in Händen hält, und der mittelbare Besitzer, dem der unmittelbare Besitzer den Besitz solange und soweit vermittelt, als ihm gegenüber der unmittelbare Besitzer zum Besitz der Sache berechtigt ist.

§ 868 BGB nennt verschiedene (vertragliche) Rechtsverhältnisse, die ein Besitzmittlungsverhältnis begründen können, wie zum Beispiel Miete, Pacht, Verwahrung, Nießbrauch oder Pfandrecht. Ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis kann sich beispielsweise aus §§ 1353, 1626 BGB ergeben.

Die tragenden Säulen des mittelbaren Besitzes und des Besitzmittlungsverhältnisses sind ein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler nach dem Ende der Besitzzeit, ein Besitzmittlungswille (Fremdbesitzwille) des Besitzmittlers und ein Besitzwille des mittelbaren Besitzers.

Die Rechtswirksamkeit des Besitzmittlungsverhältnisses ist nicht erforderlich, sofern nur irgendein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer bestehen kann. Entscheidend ist dabei die erkennbare Willensrichtung des Besitzmittlers.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-7 U 124/22 – Beschluss vom 09.01.2023

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1. Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der Nichtfeststellung ihrer Aktivlegitimation / ihres Eigentums am streitgegenständlichen Fahrzeug, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung vom 23.12.2022 (Bl. 51 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-51 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

a) Die Eigentümerstellung der Klägerin am streitgegenständlichen Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt steht auch aus Sicht des Senats nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlich Gewissheit fest, so dass sich der Senat an die Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden fühlt.

Das strenge Beweismaß des § 286 ZPO verlangt die volle Überzeugung des Gerichts. Diese erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. nur BGH Urt. v. 23.6.2020 – VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 13).

Hier bestehen erhebliche Zweifel, denen die Klägerin auch mit ihrem Berufungsvorbringen kein Schweigen gebieten konnte.

Die Klägerin kann sich nicht – und tut es nach der Berufungsbegründung auch ausdrücklich nicht – auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen.

§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht zur Anwendung, da sie zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens unstreitig nicht unmittelbare Besitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war.

Auch § 1006 Abs. 3 BGB kommt nicht zur Anwendung, da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens mittelbare Besitzerin und der Zeuge A nur aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne des § 868 BGB unmittelbarer Besitzer gewesen wäre.

Daran bestehen aus den vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten Gründen ebenso erhebliche Zweifel wie an ihrer Behauptung, sie sei zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen.

Zum Beweis von Eigentum wie (mittelbarem) Besitz genügt allein weder die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II (eGA I-145) – noch erst recht nicht die der Zulassungsbescheinigung I (eGA I-144) – (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 11.10.2013 – 9 U 35/13, NJW 2014, 1894 = juris Rn. 4), weil sie keine Aussage zum Eigentum treffen, noch die Vorlage des schriftlichen Kaufvertrages (eGA I-257). Es spricht aufgrund der fehlenden Beteiligung der Beklagten an dem vermeintlichen Vertragsschluss zu Gunsten der Klägerin auch keine Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kaufvertragsurkunde (vgl. in anderem Zusammenhang OLG Hamm Urt. v. 12.5.2017 – 20 U 197/16, BeckRS 2017, 121243 = juris Rn. 34 m. w. N.; Laws/Lohmeyer/Vinke in JurisPK-StrVR, § 7 Rn. 362).

Zulassungsbescheinigungen und Kaufvertrag stellen damit nur Indizien dar, die in die Beweiswürdigung neben der vorrangig durchzuführenden Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und ggf. Parteien in die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO einfließen können. Nichts anders gilt für die sonstigen vorgelegten Unterlagen, insbesondere im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2022, namentlich die (nicht unterschriebenen) Umsatzsteuervoranmeldungen und den Auszug aus dem Kassenbuch (eGA I-403 ff.).

Den erforderlichen Nachweis hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Im Gegenteil hat die Beweisaufnahme die aufgeführten Indizien, die für Eigentum und (mittelbaren) Besitz der Klägerin sprechen könnten, erheblich entwertet.

In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht letztlich darauf verwiesen, dass die Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer ersten persönlichen Anhörung vom 07.04.2022 (Protokoll Seite 1 f., eGA I-232.C f.) von einer inhaltlichen Leere geprägt waren, die nicht zu erklären ist, außer mit dem Umstand, dass die behaupteten Geschehnisse so nicht stattgefunden haben.

Die damit begründeten Zweifel an der Wahrhaftigkeit ihrer Behauptungen konnte sie auch nicht durch ihre neuerlichen Angaben im Rahmen ihrer zweiten persönlichen Anhörung vom 13.10.2022 (Protokoll Seite 1 ff., eGA I-356 ff.) ausräumen, auch wenn sie auf diese sichtlich besser vorbereitet war. Die Angaben sind aus den vom Landgericht aufgezeigten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urteilsumdruck Seite 6 ff., eGA I-421 ff.), in sich nicht konsistent und überzeugend sowie zudem nicht hinreichend in Einklang zu bringen mit den Angaben des Zeugen A, damals noch B (Protokoll vom 13.10.2022 Seite 6 ff., eGA I-361 ff.).

Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass tatsächlich der Zeuge weiterhin wahrer Betreiber des Gewerbes war und das Geschäft nur unter den Namen der Mutter geführt hat, ohne Eigentum und Besitz an den Fahrzeugen auf die Klägerin zu übertragen. Diese ernsthafte Möglichkeit schließt eine Überzeugungsbildung von der Eigentümerstellung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nach § 286 ZPO aus.

b) Die Beklagte zu 2 hat mittels der Teilregulierung auch kein Anerkenntnis hinsichtlich der Eigentümerstellung abgegeben. Anhaltspunkte für ein abstraktes Schuldanerkenntnis bestehen nicht (§§ 133, 157 BGB). Aber auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das ein bestehendes Schuldverhältnis lediglich bestätigte, liegt nicht vor, da durch dieses ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewissheit entzogen werden soll, indem es die Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen und das Bestehen rechtshindernder wie -vernichtender Einwendungen und Einreden ausschließt (vgl. nur m. w. N. Senat Beschl. v. 29.12.2020 – 7 U 90/20, BeckRS 2020, 42091 = juris Rn. 17). Hier stand indes – worauf die Beklagten zutreffend verweisen – die Eigentümerstellung zunächst gar nicht in Streit und sollte damit auch nicht einem Streit oder einer Ungewissheit entzogen werden. Auch auf § 242 BGB kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen.

2. Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf die von ihr behauptete Abtretung vom 30.11.2022 (eGA II-54) stützen. Es handelt sich insoweit um eine verdeckte hilfsweise Klageerweiterung durch Änderung des Streitgegenstandes.

Bei Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verliert aber eine mit der Berufung geltend gemachte Klageerweiterung ihre Wirkung (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 13.11.2015 – 20 U 179/15, VersR 2016, 647 = juris Rn. 91-95 m. w. N.; BGH Urt. v. 3.11.2016 – III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56 = Rn. 14-16 m. w. N.; Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 522 Rn. 37).

II.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

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