AG Hamburg-Barmbek, Az: 810 C 558/15, Urteil vom 17.11.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.795,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 535,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 1. Dezember 2012, bei dem der von ihm geführte und im Eigentum der finanzierenden Bank stehende …, Erstzulassung … 2006, infolge des alleinigen Verschuldens der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten anderen unfallbeteiligten Pkw (amtliches Kennzeichen …) beschädigt wurde. Die finanzierende Bank ermächtigte den Kläger zur Geltendmachung der Fahrzeugschäden im eigenen Namen sowie dazu, Zahlungen an sich selbst zu verlangen (Anlage K7, Bl. 62 d.A.).
Das Fahrzeug des Klägers, das nach dem Unfall nicht verkehrssicher war, wurde am Unfalltag auf den Hof der W. KG verbracht und dort am 11. Dezember 2012 begutachtet. Das Gutachten wurde am 19. Dezember 2012 fertig gestellt (Anlage K1, Bl. 14 f. d.A.). Der Kläger ließ das Fahrzeug im Anschluss in der Werkstatt reparieren. Die Reparatur war erst am 28. Februar 2013 beendet.
In der Zeit vom 3. Dezember bis zum 21. Dezember 2012 nutzte der Kläger ein Mietfahrzeug, dessen Kosten die Beklagte übernahm. Außerdem zahlte die Beklagte für 6 Tage eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 43,00 € (Gruppe E). Trotz anwaltlicher Mahnung vom 16. Juli 2013 weigerte sich die Beklagte, weitere Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Der Kläger behauptet, die Verzögerung bei der Reparatur beruhe auf den Weihnachtsfeiertagen sowie einer Lieferverzögerung wegen Werksrückständen hinsichtlich des auszutauschenden Schlossträgers. Er verweist insoweit auf einen als Anlage K2b vorgelegten Reparaturzeitablaufplan (Bl. 54 d.A.). Weiterhin behauptet er, die Werkstatt unmittelbar nach Einlieferung des Fahrzeugs damit beauftragt zu haben, einen Gutachter für ihn zu bestellen. Die hier eingetretene Verzögerung gehe daher nicht zu seinen Lasten, ebenso wenig wie die Dauer der Begutachtung. Er habe die Werkstatt während der gesamten Reparaturdauer häufig an die zügige Erledigung erinnert, wegen des fehlenden Schlossträgers jedoch vergeblich.
Ihm habe in diesem Zeitraum kein anderes eigenes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Er nutze den Pkw ständig für Einkäufe und den Arbeitsweg und hätte dies auch in der Zeit der Reparatur getan.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe für weitere 71 Tage Nutzungsausfall in Höhe von 43,00 € /Tag (Gruppe E) zu. Die lange Reparaturdauer gehe zu Lasten der Beklagten, denn die Werkstatt sei nicht als seine Erfüllungsgehilfin anzusehen.
Der Kläger, der am 3. Dezember 2012 seine späteren Prozessbevollmächtigten mit der Schadensabwicklung beauftragte, verlangt außerdem die Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.138,43 €, hierin enthalten u.a. Reparaturkosten in Höhe von 4.763,25 €, Mietwagenkosten von 1.544,62 € sowie Nutzungsausfall von 3.035,00 €. Der Kläger behauptet, auf den insgesamt entstandenen Betrag von 851,80 € habe die Beklagte lediglich 316,18 € gezahlt (Anlage K 6, Bl. 61 d.A.). Er ist der Ansicht, auf die bereits entstandenen Gebührenansprüche habe es keinen Einfluss, dass Ansprüche wegen des Fahrzeugschadens später auf seinen Vollkaskoversicherer übergegangen seien.
Der Kläger beantragt mit der am 9. Januar 2015 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.795,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 535,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Ausfallzeit, soweit sie nicht bereits durch den Mietwagen und die gezahlte Nutzungsentschädigung ausgeglichen sei, beruhe auf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers. Der erstattungsfähige Ausfallzeitraum betrage lediglich 23 Tage, gezahlt worden seien aber bereits Mietwagenkosten für 19 Tage und Nutzungsausfallentschädigung für 6 Tage, so dass ein weiterer Anspruch nicht mehr bestehe.
Im Einzelnen behauptet sie, die Reparaturfreigabe sei zwar bereits am 14. Dezember 2012 erteilt worden; dies sei jedoch zu spät, denn der Kläger hätte schon zuvor die Reparatur in Auftrag geben und diese durch die Vollkaskoversicherung vorfinanzieren müssen. Der Unfalltag selbst sei bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung abzuziehen, weil sich der Unfall abends ereignet habe. Auch am 2. Dezember 2012 sei ein Fahrzeug offenbar nicht benötigt worden, weil der Kläger den Mietwagen erst am 3. Dezember 2012 angemietet habe. Der Sachverständige sei erst am 11. Dezember 2012 beauftragt worden; dies sei viel zu spät. Es seien allenfalls 9 Tage für die Schadensermittlung anzusetzen. Einen Überlegungszeitraum könne der Kläger nicht in Anspruch nehmen. Die Reparaturdauer laut Gutachten hätte lediglich 4 Tage betragen; hiermit hätte bereits am 20. Dezember 2012 und nicht, wie vorliegend geschehen, am 3. Januar 2013 begonnen werden können. Danach habe die eigentliche Reparatur lediglich insgesamt 14 Tage betragen. Zudem sei eine Notreparatur möglich und zumutbar gewesen.
In Bezug auf die Rechtsanwaltskosten verweist die Beklagte darauf, dass der Schadensersatzanspruch wegen der Reparaturkosten mit der Zahlung der Vollkaskoversicherung vom 15. Januar 2013 insoweit auf diese übergegangen sei. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne Rechtsanwaltskosten deshalb nur noch aus einem Streitwert von 2.580,24 € (Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Kostenpauschale) beanspruchen. Die hieraus resultierenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € habe die Beklagte bereits erstattet.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 persönlich gemäß § 141 ZPO angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. sowie der Zeugin W.. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 146 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 1. Dezember 2012 gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer Nutzungsentschädigung in Höhe der Hauptforderung, entsprechend 65 Tagen à 43,00 €, zu.
A) Die Beklagte haftet gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG als Kfz-Haftpflichtversicherung der nach § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG ersatzpflichtigen Unfallverursacherin dem Grunde nach in voller Höhe auf Ersatz der aus dem Unfallereignis.
B) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden.
(1) Dieser steht vorliegend ohne weiteres dem Beklagten als Sicherungsgeber und Nutzer des Fahrzeugs aufgrund seines berechtigten Besitzes als absolut geschützten Rechtsguts auch im Rahmen von § 7 StVG zu (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1980 – VI ZR 215/78, NJW 1981, 750 unter II 2 a); auf die Ermächtigung der Sicherungseigentümerin zur Geltendmachung des Schadens im eigenen Namen kommt es insoweit nicht an.
(2) Voraussetzung für den Ersatz des Nutzungsausfallschadens ist, dass der Geschädigte in dem maßgeblichen Zeitraum das Kfz anderenfalls hätte nutzen wollen und hierzu auch in der Lage gewesen wäre; ausgeschlossen ist der Nutzungsausfallschaden unter diesen Umständen allerdings dann, wenn dem Geschädigten ein jederzeit zugängliches anderes (eigenes) Fahrzeug zur Verfügung stand (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 249 Rn. 42 mwN). Nach diesen Maßstäben erstreckte sich die Zeit der fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung vorliegend über 90 Tage, gerechnet vom Unfalltag, dem 1. Dezember 2012, bis zum 28. Februar 2013, als der Kläger das Fahrzeug repariert zurückerhielt. Auszuklammern sind allerdings 19 Tage, während derer der Kläger auf Kosten der Beklagten einen Mietwagen in Anspruch genommen hatte.
Aa) Der Kläger hat zum Einen zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er während der gesamten restlichen Ausfallzeit von 71 Tagen sowohl den Willen hatte, das Fahrzeug zu nutzen, als auch die hypothetische Möglichkeit hierzu, und dass er dementsprechend in der Zeit, in der er keinen Mietwagen in Anspruch genommen hatte, durch die Entbehrung des Fahrzeugs fühlbar beeinträchtigt war. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung detailliert und uneingeschränkt glaubhaft geschildert, dass er das Fahrzeug einerseits als – einziges – Familienfahrzeug verwendete, andererseits benötigte, um zur Arbeit zu gelangen. Die Zeugin W. hat diese Angaben glaubhaft bestätigt, ebenso, dass weder dem Kläger noch der Familie nach der Rückgabe des Mietwagens andere eigene Fahrzeuge zur Verfügung standen.
Die Beklagte wendet hiergegen zwar ein, jedenfalls am Unfalltag sei der Kläger nicht fühlbar beeinträchtigt worden, weil sich der Unfall erst abends ereignet habe. Diese Auffassung geht jedoch fehl. Der Unfall ereignete sich nicht vor der Haustür des Klägers. Selbstverständlich hätte der Kläger das Fahrzeug noch benötigt, um vom Unfallort bis zu seinem Wohnort zu gelangen, und war schon deshalb für den Rest des Tages konkret beeinträchtigt. Eine Aufteilung der Nutzungsausfallentschädigung nach verbleibenden Stunden am Unfalltag kommt mit Blick auf die der Rechtssicherheit dienende Pauschalierung derselben nicht in Betracht.
Ebenso wenig lässt sich aus der Tatsache, dass der Kläger erst am 3. Dezember 2012 einen Mietwagen nahm, die von der Beklagten gewünschte Folgerung ziehen, er habe am 2. Dezember 2012 keinen Nutzungswillen gehabt. Denn der 2. Dezember 2012 war ein Sonntag. Die Anmietung eines Fahrzeugs wäre deshalb mit erheblichen Erschwernissen verbunden. Dass der Kläger hierauf verzichtete und erst am nächsten Tag, als er mit der Werkstatt sämtliche weiteren Fragen klärte, auch einen Mietwagen beanspruchte, lässt nicht den Rückschluss zu, dass er sein eigenes, jederzeit verfügbares Fahrzeug am Sonntag nicht hätte nutzen wollen.
Bb) Zum anderen wird der eingetretene Schaden auch nicht dadurch (teilweise) beseitigt, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, an einzelnen Samstagen und ganz vereinzelt auch an Sonntagen auf ein kostenfreies Werkstattfahrzeug zuzugreifen. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen soll. Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 23). So liegt der Fall hier. Die Werkstatt war aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, während der Dauer des von ihr nicht zu verantwortenden Werksrückstands die Mobilität des Klägers sicherzustellen. Vielmehr handelte es sich um eine reine Kulanzleistung zur Kundenbindung, die dem Schädiger nicht zu Gute kommen kann. Hinzu kommt, dass der Zugriff auf den Werkstattwagen für den Kläger mit erheblichem Aufwand verbunden war, da der Kläger das Fahrzeug jeweils bei der Werkstatt abholen und es entweder am selben Tag oder spätestens am nächsten Tag zurückbringen musste und es schon deshalb lediglich begrenzt einsetzen konnte. Die in dieser Form beschränkte Nutzung ersetzt den jederzeitigen Zugriff auf ein eigenes Fahrzeug nicht. Insofern ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 – VI ZR 255/74, NJW 1976, 286), nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, aaO).
(3) Die Beklagte kann ferner dem Anspruch nicht entgegenhalten, dass der vorgenannte Entbehrungszeitraum die für die Schadensbeseitigung erforderliche Zeit überschritten hätte. Der Schädiger hat den durch die fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung begründeten Nutzungsausfallschaden zu ersetzen, soweit dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., statt vieler BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149 Rn. 13 mwN). Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht nur für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 22). Das führt im Streitfall indes dazu, dass der Kläger Nutzungsausfall in Höhe von 43 € pro Tag für den gesamten geltend gemachten Zeitraum bis zum tatsächlichen Abschluss der Reparatur beanspruchen kann.
Aa) Ohne Erfolg wendet die Beklagte zunächst ein, der Kläger habe den Gutachtenauftrag zu spät erteilt. Zutreffend ist zwar, dass sich die Begutachtung des Fahrzeugs erheblich verzögert hatte und erst 10 Tage nach dem Unfall stattgefunden hat. Festzuhalten ist aber zunächst, dass der Unfalltag ein Samstag war, so dass die Verzögerung bis zum darauffolgenden Montag, dem 3. Dezember 2012, dem Kläger ohnehin nicht angelastet werden kann. Der Kläger hat darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er alles seinerseits Erforderliche zur zügigen Schadensfeststellung getan hatte und die Verzögerung nicht in seinem Verantwortungsbereich lag. Er hat vorgetragen, er habe am 3. Dezember 2012 – dem ersten Werktag nach dem Unfall – gegenüber der von ihm ausgesuchten Werkstatt den Auftrag erteilt, einen Gutachter zu bestellen, und die Werkstatt habe es versäumt, diesen Auftrag zügig umzusetzen. Diesen Vortrag konnte der Zeuge A. zwar nur allgemein dahingehend bestätigen, dass üblicherweise unmittelbar mit der Anlegung der Schadenakte und der Übergabe derselben an die späteren Prozessbevollmächtigten seitens des Kunden der Gutachtenauftrag über die Werkstatt erteilt wird. Gestützt wird der Vortrag jedoch maßgeblich durch den als Teil der Anlage K1 vorgelegten schriftlichen Auftrag vom 3. Dezember 2012, den der Kläger an das Gutachterbüro erteilt hatte.
Auf die Frage, weshalb dieser Auftrag seitens der mit der Schadensabwicklung betrauten Werkstatt erst am 11. Dezember 2012 – dem Besichtigungstag – an den Gutachter weitergegeben und von diesem erfüllt worden ist, kommt es nicht an. Denn der Schädiger ist an sich gem. § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution auch zur Schadensermittlung und damit der Beauftragung eines Sachverständigen verpflichtet. Verzögert sich die Schadensermittlung in einem solchen Fall, müsste der Schädiger diesen Zeitraum ebenfalls bei der Nutzungsausfallentschädigung erstatten. Dass der Geschädigte von seiner Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und selbst die von ihm ausgesuchte Werkstatt mit der Abwicklung des Schadens einschließlich der Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen beauftragt, kann ihn nicht schlechter stellen. Hierbei führt er ein Geschäft des Schädigers, sodass die Werkstatt auch insoweit Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB des Schädigers und nicht des Geschädigten ist und der Schädiger daher für dessen Fehlverhalten einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, juris Rn. 11 [Erforderlichkeit von Reparaturkosten]).
Dass der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt hätte, indem er die Angelegenheit nach Übergabe an die Werkstatt nicht mehr weiter verfolgt und nicht auf eine gebotene Beschleunigung hingewirkt oder die zügige Abwicklung anderweitig verhindert hätte, lässt sich nicht feststellen. Für eine solche Verletzung der Schadensminderungspflicht wäre die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet; sie hat indes auf den Vortrag des Klägers, nach der Auftragserteilung zunächst an diesen Auftrag gebunden gewesen zu sein, so dass eine anderweitige Gutachtenvergabe oder sonst ein wirksames Nachfassen nicht zu einer maßgeblichen Verkürzung des Schadensfeststellungszeitraums geführt hätten, nichts weiter vorgetragen.
Bb) Ebensowenig verfängt der Einwand, die Reparatur hätte bereits am 20. Dezember 2013 beginnen und nach 14 Tagen beendet sein können. Ausweislich des Reparaturablaufplans und des insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrags des Klägers hat dieser den Reparaturauftrag bereits am Freitag, den 14. Dezember 2012, und damit unverzüglich nach der Mitteilung, dass das Fahrzeug reparaturwürdig sei, erteilt. Die darauffolgende Verzögerung bis zum eigentlichen Reparaturbeginn am 2. Januar 2013 beruhte auf einer weiter erforderlichen Achsvermessung am 17. und 18. Dezember 2012 und im Übrigen im Wesentlichen auf den Weihnachtsfeiertagen, die im Jahr 2012 auf Montag (24. Dezember 2012) bis Mittwoch (26. Dezember 2012) fielen, sowie darauf, dass Sylvester und Neujahr auf Montag (31. Dezember 2012) und Dienstag (1. Januar 2013) fielen. Dass in diesem Zeitraum ein verunfalltes Fahrzeug nicht vorrangig repariert wird, gehört ohne weiteres zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstattrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, juris Rn. 11 [Erforderlichkeit von Reparaturkosten].
Konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht in diesem Zeitraum hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen; der Kläger hat im Gegenteil dargelegt und durch die Aussagen der Zeugin W. sowie des Zeugen A. auch hinreichend bewiesen, dass er mehrfach die zügige Reparatur angemahnt hatte. Eine konkrete Handlungsalternative, die sich dem Kläger bis zum Jahreswechsel hätte aufdrängen müssen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
Cc) Der Kläger hat durch die Vorlage des Reparaturberichts sowie die Aussage des Zeugen A. und der Zeugin W. weiter bewiesen, dass die folgende Verzögerung ausschließlich auf einen von dem Kläger selbst und der von ihm ausgesuchten Werkstatt nicht zu beeinflussenden Teilerückstand bezüglich des Schlossträgers zurückzuführen war. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wenn das erforderliche, technisch zwingend nötige Ersatzteil nicht zu erhalten ist, ist die Reparaturverzögerung prima facie ohne weiteres erforderlich; auch ein wirtschaftlich denkender Mensch würde an Stelle des Geschädigten hieran nichts ändern können.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war im Streitfall insbesondere eine Notreparatur nicht angezeigt. Die Beklagte hat schon nicht konkret ausgeführt, wie eine Notreparatur des nicht verkehrssicheren, nur schleppfähigen Fahrzeugs hätte durchgeführt werden können und welche Kosten hierfür angefallen wären. Der Kläger hat seinerseits detailliert erklärt – wie die Zeugin W. glaubhaft bestätigt hat -, dass ein gebrauchter Schlossträger für eine Notreparatur nicht zu erhalten war. Zudem hat der Zeuge A. eine provisorische Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen oder durch Kleben des beschädigten Schlossträgers nicht für verkehrssicher erachtet und mitgeteilt, dass er diese Art der Reparatur – als Mitarbeiter einer Fachwerkstatt – nicht ausführen würde. Unter diesen Umständen konnte der Kläger auch unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Erwägungen eine Notreparatur nicht in Betracht ziehen.
(3) Auf den nach alledem zu entschädigenden Ausfallzeitraum von 71 Tagen hat die Beklagte bereits für 6 Tage die geforderte Nutzungsausfallentschädigung geleistet. Für die verbleibenden 65 Tage steht dem Beklagten weiterer Schadensersatz in Höhe von – unstreitigen – 43 € pro Tag zu.
2. Der Zinsanspruch folgt in Bezug auf die Hauptforderung aus Verzug, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat den Zugang des Mahnschreibens am 16. Juli 2013 nicht bestritten; hiermit ist Verzug eingetreten.
3. Weiterhin kann der Kläger Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 535,62 € als notwendige Rechtsverfolgungskosten beanspruchen. Die Höhe richtet sich nach dem berechtigten Gegenstandswert zum Zeitpunkt der Erteilung des unbeschränkten Auftrags, die aus dem Unfall resultierenden Schäden geltend zu machen, an die späteren Prozessbevollmächtigten, das heißt vorliegend am 3. Dezember 2012. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger – aufgrund der Ermächtigung der Eigentümerin – auch die Erstattung der notwendigen Reparaturkosten von der Beklagten verlangen. Die spätere Zahlung seitens seines Vollkaskoversicherers ändert an dem ursprünglich erteilten Auftrag, den gesamten (eigenen und im Rahmen der Ermächtigung den fremden) Schaden gegenüber der Beklagten geltend zu machen, nichts. Ebensowenig werden die bereits entstandenen Gebührenansprüche durch die Zahlung der Vollkaskoversicherung auf die Reparaturkosten und den hierauf beschränkten gesetzlichen Anspruchsübergang berührt. Der Gegenstandswert setzt sich demgemäß zusammen aus
– Reparaturkosten (unstreitig): 4.763,25 €
– Sachverständigenkosten (unstreitig): 752,62 €
– Mietwagenkosten (unstreitig): 1.544,62 €
– Nutzungsausfall (71 Tage x 43 €): 3.053,00 €
– Kostenpauschale: 20,00 €
GESAMTSCHADEN: 10.133,49 €.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus diesem Gegenstandswert betragen – unstreitig – 851,80 €. Hierauf hat die Beklagte nach Vortrag des Klägers, den dieser durch das Abrechnungsschreiben vom 24. April 2013 (Anlage K5, Bl. 60 d.A.) näher substantiiert hat, lediglich 316,18 € gezahlt. Die Differenz steht dem Kläger, dem gegenüber bereits eine den Anforderungen des § 10 RVG entsprechende Kostenrechnung erteilt worden ist, als weiterer eigener Schadensersatzanspruch zu.
4. Der Zinsanspruch beruht insoweit auf § 291, § 288 Abs. 1 BGB.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 709 S. 1 ZPO.