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Flugverspätungen – außergewöhnliche Umstände bei Zeitverzögerungen im Vorfeldverkehr

AG München –  Az.: 212 C 11471/13 – Urteil vom 10.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Flugverspätungen - außergewöhnliche Umstände bei Zeitverzögerungen im Vorfeldverkehr
Symbolfoto: Von Lenar Nigmatullin /Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 600,00 € gem. Art. 7 Abs. 1 lit. c der EG-VO Nr. 261/2004. Es kann dahinstehen, ob eine Verspätung einer Annullierung gleichzusetzen ist, da die Flugverspätung jedenfalls auf außergewöhnlichen Umständen iSd Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004 beruht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Ursache der Verspätung der Vorfeldverkehr auf dem Frankfurter Flughafen war. Aufgrund der langen Dauer, bis der Maschine der Beklagten durch das Bodenpersonal des Flughafens eine Startposition zugewiesen wurde, konnte die Maschine nicht mehr vor Eingreifen des Nachtflugverbots starten. Unstreitig wurde die Maschine durch die Beklagte zunächst pünktlich abgefertigt und hat ihre Parkposition pünktlich verlassen. Ab diesem Zeitpunkt liegen Verzögerungen nicht mehr in der Sphäre der Beklagten. Die Beklagte hat keine Möglichkeit, auf die Entscheidungen des Bodenpersonals hinsichtlich der Positionierung der Maschine auf die Startposition sowie auf die Vergabe von Abfluglots durch die Flugsicherung Einfluss zu nehmen. Aufgrund der verspäteten Positionierung erhielt die Maschine der Beklagten keine Starterlaubnis mehr. Das auf dem Flughafen Frankfurt gültige Nachtflugverbot ist eine Bestimmung, die von der Beklagten einzuhalten ist und auf die sie keinen Einfluss hat (vgl. auch Urteil des AG Erding vom 18.04.2011, Az. 2 C 1053/10).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.

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