Übersicht
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 Aktuelle Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen: Was Betroffene wissen müssen
- 3 Der Fall vor Gericht
- 4 Die Schlüsselerkenntnisse
- 5 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 5.1 Welche grundsätzlichen Pflichten hat ein Verwalter bei der Beantragung von Fördermitteln?
- 5.2 Wie wird ein Vermögensschaden bei nicht beantragten Fördermitteln berechnet?
- 5.3 Welche Voraussetzungen müssen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter erfüllt sein?
- 5.4 Wie können sich Eigentümer vor dem Verlust von Fördergeldern schützen?
- 5.5 Ab welchem Zeitpunkt verjähren Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter?
- 6 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 7 Wichtige Rechtsgrundlagen
- 8 Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Hamburg-St. Georg
- Datum: 13.12.2024
- Aktenzeichen: 980b C 40/23 WEG
- Verfahrensart: Schadensersatzklage im Zusammenhang mit der Verwaltung von Wohneigentum
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, WEG-Recht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Wohneigentümergemeinschaft, vertreten durch ihre Verwaltung. Sie argumentiert, dass der ehemalige Verwalter pflichtwidrig gehandelt habe, indem er es unterlassen habe, Fördermittel für den Fensteraustausch zu beantragen, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden in Höhe von 38.051,16 Euro geführt habe.
- Beklagter: Ehemaliger Verwalter der Klägerin. Er behauptet, dass die Ausbreitung des Coronavirus die Durchführung weiterer Maßnahmen verhinderte und er aufgrund fehlender Mieterdaten nicht in der Lage war, die notwendigen Schritte zu unternehmen. Außerdem behauptet er, dass die Fördermittel ohnehin möglicherweise nicht bewilligt worden wären.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Beklagte, früherer Verwalter der Klägerin, unterließ es, Fördermittel für einen von der Eigentümerversammlung beschlossenen Fensteraustausch zu beantragen. Die Klägerin verlangt nun Schadensersatz in der Höhe der nicht mehr möglichen Fördermittel, da die Frist für die Beantragung abgelaufen ist.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Beklagte aufgrund seines pflichtwidrigen Unterlassens gegenüber der Klägerin für die nicht erhaltenen Fördermittel haftet.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des verlangten Betrages.
- Begründung: Es fehlt ein ersatzfähiger Schaden, da die Mittel nur zugeflossen wären, wenn der Fensteraustausch tatsächlich stattgefunden hätte, was jedoch nicht der Fall war. Ein Vergleich der Vermögenslagen ergab, dass aufgrund des Nichtaustauschs der Fenster keine Vermögenseinbuße entstanden ist, die ersetzt werden müsste.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es werden keine Zinsen gezahlt, da der Hauptanspruch fehlt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, kann aber durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Aktuelle Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen: Was Betroffene wissen müssen
Schäden und unerwartete Ereignisse können das Leben schnell auf den Kopf stellen. Ein Schadensersatzanspruch bietet Betroffenen eine wichtige rechtliche Möglichkeit, erlittene Verluste auszugleichen. Ob es sich um einen Personenschaden, Sachschaden oder Vermögensschaden handelt – die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Schadensersatzforderung sind entscheidend.
Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden zwischen vertraglichem und deliktischem Schadensersatz. Während vertragliche Ansprüche aus Vertragsverletzungen entstehen, basieren deliktische Ersatzansprüche auf Handlungen, die gegen geltendes Recht verstoßen. Entscheidend sind dabei immer der Nachweis des Schadens, dessen Höhe und die Klärung der Haftungsfrage.
In der folgenden Analyse beleuchten wir eine aktuelle Gerichtsentscheidung, die grundlegende Fragen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aufzeigt und Betroffenen wertvolle Orientierung gibt.
Der Fall vor Gericht
Verwalter haftet nicht für verpasste Fensterschutz-Förderung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) scheiterte vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit ihrer Schadensersatzklage gegen ihren ehemaligen Verwalter. Die WEG hatte Schadensersatz in Höhe von 38.051,16 Euro gefordert, weil der Verwalter es versäumt hatte, Fördermittel für den Austausch von Fenstern zu beantragen.
Geplanter Fensteraustausch mit staatlicher Förderung
Die Eigentümergemeinschaft hatte am 18. Februar 2020 Einstimmig beschlossen, die Straßenfrontfenster des Gebäudes zu erneuern. Der Beschluss umfasste den Austausch von insgesamt 14 Fenstern inklusive Balkonausgangstüren. Die neuen Fenster sollten die Schallschutzklasse 4 erfüllen, um die Fördervoraussetzungen der Hamburgischen Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) zu erfüllen. Die BUKEA stellte seit September 2018 über die IFB Hamburg Fördermittel für passive Schallschutzmaßnahmen bereit. Die Förderquote betrug 65 Prozent für selbstgenutztes Wohneigentum und 85 Prozent für vermietete Einheiten.
Untätigkeit des Verwalters während der Förderperiode
Der Verwalter wurde durch den Beschluss beauftragt, alle notwendigen Unterlagen für die Förderung einzuholen und Angebote von vier namentlich genannten Firmen anzufordern. Die Fördermittel konnten nur bis zum 31. Dezember 2020 beantragt werden. Bis zu diesem Stichtag stellte der Verwalter jedoch keinen Förderantrag. Der Verwalter begründete seine Untätigkeit mit den außergewöhnlichen Umständen der Corona-Pandemie, die kurz nach der Beschlussfassung ausbrach. Weitere Präsenzversammlungen zur Konkretisierung der Maßnahme seien nicht möglich gewesen. Zudem habe er die Kontaktdaten der Mieter nicht gekannt.
Gericht weist Schadensersatzklage ab
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Klage der WEG vollständig ab. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Frage, ob der Verwalter pflichtwidrig gehandelt hatte, offenbleiben. Entscheidend sei, dass kein ersatzfähiger Schaden vorliege. Das Gericht verwies auf die Höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Schaden durch einen Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage zu ermitteln sei. Da die Fenster bis heute nicht ausgetauscht wurden, hätte die WEG die Fördermittel auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht erhalten. Die Förderung wäre nur bei tatsächlicher Durchführung der Maßnahme geflossen. Auch der Umstand, dass die WEG weiterhin über alte Fenster verfüge, stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar. Ein fiktiv errechneter Schadensersatz komme nicht in Betracht.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Wohnungseigentümer nicht automatisch Schadensersatzansprüche gegen ihren Verwalter haben, wenn Förderanträge nicht rechtzeitig gestellt wurden. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung zur Einholung von Angeboten und Vorbereitung von Förderanträgen begründet noch keine konkrete Handlungspflicht des Verwalters. Entscheidend ist, dass die Eigentümergemeinschaft zunächst einen konkreten Ausführungsbeschluss über die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen fassen muss.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Wohnungseigentümer müssen Sie bei geplanten Sanierungsmaßnahmen mit Fördermöglichkeiten darauf achten, dass nicht nur vorbereitende Beschlüsse gefasst werden, sondern auch konkrete Ausführungsbeschlüsse vorliegen. Lassen Sie sich von Ihrem Verwalter schriftlich bestätigen, wenn dieser Förderanträge stellen soll. Behalten Sie wichtige Fristen für Förderungen selbst im Blick und sprechen Sie diese aktiv in Eigentümerversammlungen an. Bei größeren Sanierungsvorhaben empfiehlt es sich, einen detaillierten Zeitplan mit allen notwendigen Beschlüssen und Förderanträgen zu erstellen.
Fördermittel verpasst?
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig klare Beschlüsse und eine transparente Kommunikation bei Sanierungen mit Fördermitteln sind. Gerade bei komplexen Projekten ist es ratsam, die rechtlichen Rahmenbedingungen von Anfang an genau zu prüfen. So vermeiden Sie unnötige Verzögerungen und sichern Ihre Ansprüche. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Sanierungspläne rechtssicher umzusetzen und Ihre Interessen zu wahren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche grundsätzlichen Pflichten hat ein Verwalter bei der Beantragung von Fördermitteln?
Ein WEG-Verwalter hat keine automatische Pflicht zur Fördermittelberatung oder -beantragung. Diese Pflicht kann sich jedoch aus verschiedenen Quellen ergeben.
Gesetzliche Grundpflichten
Der Verwalter muss im Rahmen seiner Verpflichtung zur Vorbereitung von Beschlüssen über Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG zumindest über allgemein bekannte Förderinstrumente informieren. Eine unterlassene Information kann zu Schadensersatzansprüchen führen, die höchstens durch ein Mitverschulden der Wohnungseigentümer gemäß § 254 BGB gemindert werden können.
Vertragliche Pflichten
Wenn Sie als Eigentümergemeinschaft die Fördermittelbeantragung ausdrücklich oder stillschweigend mit dem Verwalter vereinbart haben, ist er zur sorgfältigen Durchführung verpflichtet. In diesem Fall muss der Verwalter:
- Die Förderanträge fristgerecht und vollständig einreichen
- Alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise zusammenstellen
- Die Eigentümer über den Antragsprozess informieren
- Förderinformationen dokumentiert an die WEG weitergeben
Tatsächliche Übernahme
Wenn der Verwalter faktisch eine Fördermittelberatung übernimmt, haftet er für fehlerhafte Beratung nach § 280 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung. Der Verwalter muss dann:
- Bei unzureichenden eigenen Kenntnissen qualifizierten Rat einholen
- Die Eigentümer über mögliche Risiken aufklären
- Den Antragsprozess bis zum Abschluss begleiten
Mindestpflichten bei Baumaßnahmen
Bei größeren Baumaßnahmen muss der Verwalter mindestens darauf hinweisen, dass:
- Eine Prüfung von Fördermöglichkeiten sinnvoll sein kann
- Eine Energieberatung vor der Antragstellung erforderlich sein könnte
- Die Beantragung vor Beginn der Maßnahmen erfolgen muss
Wie wird ein Vermögensschaden bei nicht beantragten Fördermitteln berechnet?
Bei nicht beantragten Fördermitteln wird der Vermögensschaden nach dem sogenannten negativen Interesse berechnet. Dies bedeutet, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er bei richtiger Beratung gestanden hätte.
Grundsätzliche Schadensberechnung
Der Vermögensschaden entspricht nicht automatisch der vollen Höhe der nicht erhaltenen Fördermittel. Stattdessen muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Beratung und dem entstandenen Schaden nachgewiesen werden.
Voraussetzungen für die Schadensberechnung
Für einen Schadensersatzanspruch müssen folgende Elemente vorliegen:
- Ein tatsächlicher materieller Schaden
- Eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung
- Ein direkter Kausalzusammenhang
- Ein Verschulden des Beraters
Berechnung des konkreten Schadens
Die Schadenshöhe wird wie folgt ermittelt:
Vermögensschaden = Differenz zwischen hypothetischer und tatsächlicher Vermögenslage
Wenn Sie beispielsweise aufgrund einer Falschberatung Fördergelder nicht erhalten haben, wird geprüft:
- Welche Fördermittel bei korrekter Beratung tatsächlich erreichbar gewesen wären
- Welche Kosten für die Antragstellung entstanden wären
- Ob alle Fördervoraussetzungen erfüllbar gewesen wären
Besonderheiten bei der Schadensberechnung
Bei einem Beratungsvertrag schuldet der Berater grundsätzlich keinen Erfolg, sondern nur eine fachlich korrekte Beratung. Der Schaden kann daher nicht automatisch mit der Höhe der nicht erhaltenen Förderung gleichgesetzt werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Förderung bei korrekter Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhalten worden wäre. Dabei werden auch mögliche Eigenanteile und zusätzliche Kosten berücksichtigt, die für die Erlangung der Förderung notwendig gewesen wären.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter erfüllt sein?
Für einen Schadensersatzanspruch gegen den WEG-Verwalter müssen seit der WEG-Reform 2020 wichtige rechtliche Voraussetzungen beachtet werden.
Grundlegende Anspruchsvoraussetzungen
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter setzt drei zentrale Elemente voraus:
1. Pflichtverletzung durch den Verwalter Der Verwalter muss gegen seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verstoßen haben. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Verwaltervertrag und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
2. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Verwalters muss für den entstandenen Schaden ursächlich sein. Wenn der Schaden auch ohne das Verwalterhandeln eingetreten wäre, fehlt diese Kausalität.
3. Verschulden des Verwalters Der Verwalter muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässigkeit bedeutet dabei die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Besonderheiten der Anspruchsdurchsetzung
Seit der WEG-Reform 2020 gilt eine wichtige Einschränkung: Einzelne Wohnungseigentümer können nicht mehr direkt gegen den Verwalter vorgehen. Schadensersatzansprüche müssen nun über die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geltend gemacht werden.
Haftungsumfang
Der Verwalter haftet für:
- Schäden am Gemeinschaftseigentum nach § 823 Abs. 1 BGB
- Verletzungen seiner Verkehrssicherungspflichten
- Schäden durch seine Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB
Der konkrete Schadensersatz wird nach §§ 249 ff. BGB berechnet und soll den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde.
Wie können sich Eigentümer vor dem Verlust von Fördergeldern schützen?
Sorgfältige Antragsvorbereitung
Die Eigenleistung von mindestens 15% der Gesamtkosten muss nachweisbar sein, wobei die Hälfte davon aus eigenem Kapital bestehen muss. Wenn Sie eine Immobilie erwerben möchten, müssen Sie den Förderantrag bei einem Ersterwerb bis zur Bezugsfertigkeit stellen.
Korrekte Dokumentation und Timing
Bei einer gebrauchten Immobilie ist der Förderantrag zwingend vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags einzureichen. Sämtliche Belege sind fünf Jahre nach Feststellung der Bezugsfertigkeit aufzubewahren. Die Gebäudeversicherung gegen Feuerrisiken muss mit ausreichender Versicherungssumme abgeschlossen sein.
Fachkundige Begleitung
Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt die Bedeutung korrekter Beratung: Ein Architekt wurde zu Schadensersatz verurteilt, weil er bei der Antragstellung für KfW-Fördermittel falsche Angaben machte. Die Tragbarkeit der Belastung muss dauerhaft sichergestellt sein, einschließlich Zins-, Tilgungs- und Betriebskosten.
Vermeidung von Ausschlussgründen
Die Förderung wird ausgeschlossen, wenn:
- Der Kaufpreis die regional angemessenen Gesamtkosten überschreitet
- Verwertbares Vermögen mit dem Ziel der Förderung auf Dritte übertragen wurde
- Die Förderung im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung unter Verwandten steht
Bei der Antragstellung für 2025 ist zu beachten, dass aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung nur bereits bewilligte Förderprogramme weitergeführt werden. Neue Förderanträge sollten daher zügig gestellt werden, um Verzögerungen zu vermeiden.
Ab welchem Zeitpunkt verjähren Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter?
Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Der Beginn dieser Verjährungsfrist richtet sich nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Beginn der Verjährungsfrist
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde. Wenn der Verwalter beispielsweise am 1. März 2024 eine Pflichtverletzung begeht, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 um 24:00 Uhr und endet am 31. Dezember 2027 um 24:00 Uhr.
Besonderheiten bei Verwalterverträgen
In Verwalterverträgen finden sich häufig abweichende Verjährungsregelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine Klausel, die die Verjährung unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten und auch bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters auf drei Jahre beschränkt, ist jedoch unwirksam.
Aktuelle Rechtslage seit WEMoG
Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG) im Dezember 2020 können einzelne Wohnungseigentümer keine direkten Schadensersatzansprüche mehr gegen den Verwalter geltend machen. Stattdessen müssen sich Wohnungseigentümer bei Schäden an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wenden. Die WEG kann dann ihrerseits Ansprüche gegen den Verwalter geltend machen.
Der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung ist dabei grundsätzlich unverjährbar, wie der BGH entschieden hat. Dies gilt im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sowie im Verhältnis zum Verwalter, der kraft seines Amtes zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet ist.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Schadensersatzanspruch
Ein rechtlicher Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens. Dieser kann entstehen, wenn jemand durch das Handeln oder Unterlassen einer anderen Person einen materiellen oder immateriellen Nachteil erleidet. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen vertraglichem (§§ 280 ff. BGB) und deliktischem Schadensersatz (§§ 823 ff. BGB). Voraussetzungen sind ein nachweisbarer Schaden, eine Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung, ein Verschulden und ein ursächlicher Zusammenhang. Beispiel: Ein Handwerker beschädigt bei Renovierungsarbeiten einen wertvollen Teppich – der Eigentümer hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens.
Fiktiver Schadensersatz
Eine Form des Schadensersatzes, bei der der Geschädigte Ersatz für einen Schaden verlangen kann, ohne diesen tatsächlich beheben zu müssen. Dies betrifft hauptsächlich Sachschäden, etwa bei Fahrzeugen oder Gebäuden. Der Geschädigte kann sich die geschätzten Reparaturkosten auszahlen lassen, ist aber nicht verpflichtet, die Reparatur durchzuführen. Basiert auf § 249 BGB. Wichtige Einschränkung: Bei bestimmten Ansprüchen, wie im Fall von Fördermitteln, wird ein fiktiver
Schadensersatz von der Rechtsprechung abgelehnt.
Einstimmig beschlossen
Ein Beschluss, der von allen stimmberechtigten Mitgliedern eines Gremiums ohne Gegenstimme angenommen wurde. In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat dies besondere Bedeutung nach § 25 WEG. Ein einstimmiger Beschluss hat eine höhere Legitimation als ein Mehrheitsbeschluss und ist schwerer anfechtbar. Für bestimmte grundlegende Entscheidungen ist Einstimmigkeit gesetzlich vorgeschrieben. Beispiel: Änderung der Teilungserklärung einer WEG erfordert Einstimmigkeit aller Eigentümer.
Höchstrichterliche Rechtsprechung
Rechtsprechung der obersten Gerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH). Diese Urteile haben besondere Bedeutung, da sie rechtliche Grundsatzfragen klären und als Orientierung für die Rechtsprechung der unteren Gerichte dienen. Obwohl keine formelle Bindungswirkung besteht (außer im konkreten Fall), folgen untere Gerichte in der Regel der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies dient der Rechtssicherheit und einheitlichen Rechtsanwendung. Basiert auf Art. 95 GG und den jeweiligen Prozessordnungen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Das WEG regelt das Wohnungseigentum und die Rechte sowie Pflichten der Eigentümer innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Es bestimmt unter anderem die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verwalters, der die gemeinschaftlichen Belange vertritt und Maßnahmen im Interesse der Eigentümer umsetzt. § 27 WEG verpflichtet den Verwalter, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung auszuführen und die Interessen der Gemeinschaft sachgerecht zu vertreten.
Im vorliegenden Fall war der Beklagte als Verwalter dafür verantwortlich, die Fördermittel zu beantragen und die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen. Da der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde, stellt sich die Frage nach der Verletzung dieser Pflichten und möglichen Schadensersatzansprüchen der Eigentümergemeinschaft.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatzpflicht (§§ 280, 242): Das BGB regelt in § 280 die Voraussetzungen für Schadensersatz bei Pflichtverletzungen aus Verträgen. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. § 242 fordert die Einhaltung des guten Glaubens und redlichen Vorgehens im Verkehr.
Der Beklagte könnte hierdurch haftbar gemacht werden, da er als Verwalter seine vertraglichen Pflichten, nämlich die rechtzeitige Antragstellung für Fördermittel, nicht erfüllt hat. Dies könnte zu finanziellen Nachteilen für die Eigentümer führen, etwa durch entgangene Fördergelder.
- Förderrichtlinien der IFB Hamburg: Diese Richtlinien legen die Voraussetzungen, Förderhöhen sowie Antragsfristen für Fördermittel der IFB Hamburg fest. Sie definieren, welche Maßnahmen förderfähig sind und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine Förderung zu erhalten.
Im konkreten Fall waren die Eigentümer auf die rechtzeitige Antragstellung angewiesen, um die Fördermittel für den Fensteraustausch zu erhalten. Die Nichteinhaltung der Förderrichtlinien durch den Verwalter führte dazu, dass keine Anträge gestellt wurden, wodurch die Eigentümer auf Fördergelder verzichten mussten.
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Antragspflichten: Das VwVfG regelt die Verfahren bei Behördenentscheidungen, einschließlich der Antragstellung für Fördermittel. Es legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind und welche Fristen einzuhalten sind, um rechtliche Ansprüche zu sichern.
Der Verwalter war verpflichtet, die notwendigen Anträge innerhalb der festgelegten Fristen gemäß den Förderrichtlinien einzureichen. Die Versäumnis, dies zu tun, stellt eine Verletzung der verwaltungsrechtlichen Pflichten dar, die zu Schadensersatzansprüchen der Eigentümer führen kann.
- Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB): Das BGB bestimmt in § 195 die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für Ansprüche aus Schadensersatz. § 199 regelt den Beginn der Verjährungsfrist, der mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Anspruchs und der Person des Schuldners beginnt.
In diesem Fall müssen die Eigentümer sicherstellen, dass ihre Schadensersatzansprüche innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Da die Förderrichtlinien bereits abgelaufen sind und der Antrag nicht gestellt wurde, ist es wichtig, den genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung zu bestimmen, um die Frist nicht zu versäumen.
Das vorliegende Urteil
AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 40/23 WEG – Urteil vom 13.12.2024
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