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Härtefallscheidung – Einzug des neuen Partners in Ehewohnung

Oberlandesgericht Köln, Az.: 27 WF 187/02, Beschluss vom 09.10.2002

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.8.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schleiden vom 26.7.2002 – 11 F 127/02 -abgeändert. Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in S. bewilligt.

Streitigkeiten nach Scheidung

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Anträge der Antragstellerin haben hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Antragstellerin gegeben.

Da die Ehegatten jedoch noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe gem. § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Auch diese Voraussetzung sieht der Senat als erfüllt an. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner in der Zeit, in der die Parteien die Schwester der Antragstellerin vorübergehend in die gemeinsame Ehewohnung aufgenommen hatten, ein ehebrecherisches Verhältnis zu dieser aufgenommen. Nachdem sich dieses Verhältnis gefestigt hatte, zog der Antragsgegner aus der Ehewohnung aus und mit der Schwester der Antragstellerin zusammen in eine andere Wohnung desselben, aus drei Wohnungen bestehenden Hauses. Die Antragstellerin weist mit Recht daraufhin, dass das ehebrecherische Verhältnis des Antragsgegners ihr tagtäglich greifbar vor Augen steht und sich in einem engen, überschaubaren Rahmen einer kleinen Gemeinde abspielt, so dass sie durch das Verhalten des Antragsgegners in besonderem Maße verletzt worden ist und sie sich im Hinblick auf ihre in der Nachbarschaft wohnenden Eltern und die Nachbarn besonders gedemütigt fühlt. Wegen des engen räumlichen Zusammenlebens, aber auch aufgrund der sonstigen Umstände stellt die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte dar, so dass die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB gegeben sind.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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