AG Brandenburg – Az.: 31 C 142/18 – Urteil vom 20.02.2020
1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden verurteilt, den wilden Wein, welcher an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken …straße 2d und …straße 2c in 147… wächst, soweit zu beschneiden, dass die Ranken, die Zweige und die Wurzeln dieses wilden Weins nicht mehr auf das Grundstück der Kläger – gelegen …straße 2d in 147… – bis zum 30. September eines Jahres wachsen können.
2. Das Beschneiden gemäß Ziffer 1. darf jedoch nicht in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines Jahres erfolgen.
3. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden verurteilt, den Klägern 14 Tage vor einem Betreten des klägerischen Grundstückes die Arbeiten und das Betreten anzeigen.
4. Im Übrigen wird die Klage – d.h., soweit ein „regelmäßiges“ Beschneiden des wilden Weins beantragt wird – abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 38,25 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Prozessparteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger begehren von den Beklagten das „regelmäßige“ – ca. einmal im Monat – Beschneiden von wilden Wein-Pflanzen, welche an einem Grenz-Zaun von dem Grundstück der Beklagten aus unstreitig über diesen Zaun auf das klägerische Grundstück wachsen.
Die Kläger zu 1.) und 2.) sind Eigentümer des Grundstücks …straße 2d, 147…. Die Beklagten zu 1.) und 2.) sind Eigentümer des an das klägerische Grundstück unmittelbar angrenzende Grundstück, gelegen …straße 2c, 147….
Die Beklagten haben an dem Zaun der Grundstücksgrenze zu dem klägerischen Grundstück hin auf ihrem – der Beklagten – Grundstück im Jahre 1987 bzw. 1989 wilden Wein der Art „Fünfblättrige Jungfernrebe“ angepflanzt. Dieser wilde Wein wächst unstreitig regelmäßig jedes Jahr während des Sommerhalbjahrs über und unter den Grenzzaun auf das klägerische Grundstück hinüber.
Vor der Schiedsstelle des Amtes B… begehrten die Kläger mit Antrag vom 05.04.2018 von den Beklagten den jährlich mehrmaligen Verschnitt dieses wilden Weins. Da die Beklagten zu dem daraufhin anberaumten Termin der Schiedsstelle des Amtes B… vom 26.04.2018 jedoch nicht erschienen, stellte der zuständige Schiedsmann den Klägern zu der Protokoll-Nr. 134/2018 am 26.04.2018 eine Erfolglosigkeits-Bescheinigung – Anlage K 3 (Blatt 42 bis 43 der Akte) – aus.
Die Kläger zu 1.) und 2.) tragen vor, dass der streitbefangene wilde Wein „Fünfblättrige Jungfernrebe“ sich unter anderem durch die Eigenschaften auszeichnet, dass er sehr robust sei und schnell wachsen würde. Sie – die Kläger – hätten ihre Beete an der Grundstücksgrenze zu den Beklagten. Die Beklagten hätten an dieser Stelle den wilden Wein als „Zaun“ angepflanzt.
Aufgrund des dauerhaften Wachstums der Pflanze sei die Situation mittlerweile so, dass die Wurzeln und Ranken des wilden Weins über ihre Beete gewachsen seien. Der wilde Wein würde auf dem Boden ihres – der Kläger – Grundstücks ranken und Wurzeln schlagen. Diese Eigenschaften der „Fünfblättrige Jungfernrebe“ würden auch entsprechende Quellen belegen.
Dies würden sie aber nicht wollen. Aus diesem Grund müsse dieser wilde Wein regelmäßig – ca. einmal im Monat – zurückgeschnitten werden. Dies müsse also mehrfach im Jahr erfolgen, da die „Fünfblättrige Jungfernrebe“ jährlich ca. zwei Meter wachse und von Frühjahr bis Spätsommer zuverlässig austreibe.
Die Beklagten würden diese „Hecke“ aber nur einmal im Jahr (meist im September) teilweise zurück schneiden.
Sie – die Kläger – möchten das weitere Verschneiden aber nicht selbst vornehmen. Dies sollen die Beklagten vornehmen. Es solle allerdings nicht so ablaufen, dass die Beklagten das klägerische Grundstück nach Belieben betreten dürfen. Die Beklagten sollen das Betreten vielmehr 14 Tage vorher anzeigen.
Die Beklagten seien zur Beseitigung des wilden Weins auch verpflichtet. Die Benutzung des klägerischen Grundstücks werde nämlich in diesem Fall beeinträchtigt.
Sie – die Kläger – könnten zum Beispiel ihren Gemüsegarten nicht vollständig bepflanzen. Würde man den wilden Wein uneingeschränkt wachsen lassen, könnten sie – die Kläger – bald ihren Garten nicht mehr betreten, da dieser dann völlig zugewachsen und überrankelt wäre.
Außerdem habe dies zur Folge, dass dieser wilde Wein einfach über die von ihnen – den Klägern – im Frühjahr/Sommer angepflanzten Gemüsesorten wachsen würde.
Sie – die Kläger – hätten seit Beginn der 90-er Jahr auch keine Hühner mehr und seit dem auch den Gemüsegarten an dieser Stelle ihres Grundstücks.
Zudem würden sie klarstellen, dass es ihnen – den Klägern – überlassen bleibe, wo sie ihren Gemüsegarten haben. Auch seien sie nicht verpflichtet, den Gemüsegarten an eine andere Stelle zu verlegen, damit die Beklagten den Überwuchs auf das klägerische Grundstück nicht entfernen müssen.
Im Übrigen würden die Nährstoffe aus dem Boden ihres Grundstücks hier von dem wilden Wein der Beklagten entzogen. Die direkte Beeinträchtigung liege in dem Überwuchs des Bodens sowie der Durchwurzelung des klägerischen Bodens.
Die Wurzeln des wilden Weins würden das klägerische Grundstück somit beeinträchtigen, denn sie befänden sich in unmittelbarer Nähe zur Oberfläche und würden jegliche Bepflanzung mit anderen Pflanzen verhindern. Sie würden allen anderen Pflanzen Nährstoffe nehmen. Eine Nutzung als Rasen oder Gemüsegarten sei dem entsprechend hier nicht unbeeinträchtigt möglich.
Zwar hätten sie – die Kläger – grundsätzlich nichts gegen die Hecke aus wildem Wein, jedoch nur solange diese Hecke nicht auf ihr Grundstück ranken würde. Der Wein würde aber bereits im Juni weit in den klägerischen Garten ranken.
Auf den von ihnen – den Klägern – eingereichten Farbfotos sehe man auch deutlich, dass die Ranken des wilden Weins der Beklagten weit in das klägerische Grundstück hinein ranken würden.
Diesen Zustand wollen die Beklagten aber bis zum September eines Jahres erhalten, obwohl dieser Zustand von ihnen – den Klägern – nicht gewünscht werde und auch nicht geduldet werden müsse. Zwar würden sie grundsätzlich diese Hecke dulden, nicht aber überwachsende Ranken und Wurzeln.
Sie – die Kläger – hätten die Beklagte auch mehrfach aufgefordert, diese Hecke zu schneiden. Insofern hätten sie – die Kläger – es auch nie für ausreichend gehalten, dass diese Hecke nur einmal im Jahr geschnitten wird, erst recht nicht, wenn sie erst im September geschnitten werde.
Mit Schreiben vom 19.07.2017 hätten die Beklagten im Übrigen sie – die Kläger – aufgefordert, künftig das Beschneiden der Hecke aus wildem Wein zu unterlassen, wobei sich die Beklagten bei einer Beschneidung der Hecke ausdrücklich Schadensersatzansprüche vorbehalten hätten. Soweit die Beklagten ihnen – den Klägern – nunmehr erlauben würden, die Ranken abzuschneiden, aber nicht Zweige, so mögen die Beklagten bitte den Unterschied erklären.
Weiterhin hätten die Beklagten sich auch darauf berufen, dass sie – die Beklagten – nach dem NatSchG diese Hecke in der Zeit bis zum 30.09.2018 nicht beschneiden dürften. Soweit die Beklagte insofern auf das NatSchG verweisen würden, so würden sie – die Kläger – zu bedenken geben, dass die Beklagten vor dem 30.09.2018 die Hecke geschnitten hätten. Abgesehen davon handele es sich bei einem regelmäßigen Schnitt um schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen im Sinne des BNatSchG.
Aus diesem Grunde hätten sie – die Kläger – nicht nur im September eines Jahres ein Recht darauf, dass die Triebe des streitbefangenen wilden Weins nicht auf ihrem Grundstück sind, sondern über das gesamte Jahr hinweg. Die Beklagten würden jedoch den regelmäßigen Schnitt der Triebe verweigern, sobald diese auf dem klägerischen Grundstück austreiben würden.
Sie – die Kläger – müssten aber nicht damit leben, dass die Ranken und Wurzeln des wilden Weins jedes Jahr bis September auf ihr Grundstück reichen. Die Beklagten hätten ihnen – den Klägern – das Beschneiden auch untersagt. Wo die Grenze zwischen dem von den Beklagten geduldetem Beschneiden und nicht geduldetem Beschneiden liege, sei zudem unklar. Im Übrigen hätte sie – die Kläger – nie auf die Seite der Beklagten herüber gefasst oder auf deren Grundstück Zweige abgeschnitten.
Sie – die Kläger – müssten sich aber nicht darauf verweisen lassen, die Zweige, Ranken und Wurzeln selbst zu beseitigen.
Aus der Tatsache heraus, dass die Beklagten sich nach wie vor weigern würden, die Beschneidung der Hecke vor September/Oktober vorzunehmen, würde ihrer Ansicht nach folgen, dass sie – die Kläger – ab dem Austrieb im März/April massiven Überwuchs solange hinnehmen sollen, bis die Beklagten im Herbst eines Jahres diesen beseitigen. Genau dies möchten sie – die Kläger – aber nicht.
Sie würden sich auch keinen „jährlichen“ Heckenrückschnitt im Sinne einer einmaligen Beschneidung wünschen, sondern die dauerhafte Unterlassung des Überwuchses. Ein regelmäßiger Pflegeschnitt, ca. einmal im Monat, könnte auch den Überwuchs und das Einnisten der Vögel im Überwuchs verhindern.
Der wilde Wein sei zudem keine Hecke im eigentlichen Sinne, denn er selbst sei nicht formgebend. Ohne den Zaun gäbe es keine Hecke. Die Regelung zu den Höhen von Hecken würde hier somit keine Anwendung finden, denn die Unterschreitung des Abstandes zur Grenze führe noch lange nicht dazu, dass eine Hecke die Grundstücksgrenze überschreiten würde. Der geltend gemachte Anspruch sei direkt und sofort anwendbar, denn es gehe nicht nur um Unterschreitung eines Abstandes, sondern um Überschreitung der Grenze.
Es gehe hier auch nicht um die Anwendung des BbgNRG. Die Duldung einer zu hohen Hecke habe nichts mit dem streitgegenständlichen Fall zu tun.
Da die außergerichtliche Korrespondenz mit den Beklagten zu keiner Einigung geführt habe, hätten sie – die Kläger – die Durchführung der Schlichtung beantragt. Am 26.04.2018 um 18:00 Uhr habe dann ein Termin mit dem Schiedsmann stattgefunden. Eine Einigung zwischen den Parteien habe jedoch nicht erzielt werden können, da die Beklagten nicht erschienen seien.
Zwar habe es bereits im Jahr 2005 ein Schlichtungsverfahren gegeben. Es sei allerdings auch damals zu keiner Einigung gekommen. Die damalige Schlichtungsstelle habe ihnen mitgeteilt, dass die Beklagten schriftlich bestätigt hätten, den Wein regelmäßig zurückzuschneiden. Dieses Schreiben liege ihnen – den Klägern – jedoch nicht vor. Das Schlichtungsverfahren sei allerdings damit als abgeschlossen angesehen worden.
Die Beklagten hätten sich aber dann nicht an diese Zusicherung gehalten. Ein Vergleich mit vollstreckbarem Inhalt sei zudem auch nicht geschlossen worden.
Soweit die Beklagten jedoch beabsichtigten, die von den ihnen angebotene jährliche Beschneidung der Hecke u.a. am 22.09.2018 durchzuführen hätten sie – die Kläger – diesen Termin bestätigt und den Beklagten mitgeteilt, dass die Pforte nicht verschlossen sei.
Zwar würden die Beklagten im Übrigen in dem Schreiben vom 30.11.2017 unter Ziff. 2 behaupten, dass im hinteren Teil des klägerischen Gartens aufgrund des Lichtmangels keine Ranken wachsen könnten, jedoch vertrage der wilde Wein Sonne bis Halbschatten. Diesen Einwand könnten die Beklagten also nicht vorbringen. Die Lichtverhältnisse würden nämlich lediglich in Bezug auf die Farbe der Blätter eine Rolle spielen.
Der wilde Wein der Beklagten wachse und ranke überall im klägerischen Garten.
Klage sei daher hier geboten.
Die Kläger zu 1.) und 2.) beantragen,
1. die Beklagten zu verurteilen, den wilden Wein, welcher an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken …straße 2d und 2c in 147… wächst, regelmäßig zu beschneiden, so dass die Ranken, Zweige und Wurzeln nicht auf das Grundstück …straße 2d der Kläger wachsen
Und
2. die Beklagten zu verurteilen, ihnen – den Klägern – 14 Tage vor Betreten des Grundstückes die Arbeiten und das Betreten anzeigen.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass Hintergrund der Pflanzung des wilden Weins unter anderem auch gewesen sei, dass die Kläger auf ihrem Grundstück auf der anderen Seite Hühner gehalten hätten und sie – die Beklagten – herüber fliegenden Dreck und Federn vermeiden wollten. Bereits im Jahre 1992 war der Zaun durch den Wein vollständig zugewachsen.
Die von den Klägern vorgelegten Bilder seien im Übrigen veraltet. So sei im März 2018 von ihnen – den Beklagten – im hinteren Teil des Grundstücks die gesamte Hecke entfernt worden. Demgemäß könnten die Kläger dort auch ein Beschneiden der Hecke jetzt nicht mehr verlangen.
Auch hätten sie – die Beklagten – einmal im Jahr die Hecke von der Grundstücksseite der Kläger aus verschnitten. Dies sei in der Regel im September/Oktober eines jeden Jahres erfolgt.
In der Vergangenheit habe es jedenfalls über eine erhebliche Zeit (1989-2005) ihrer Ansicht nach auch keinerlei Beanstandungen seitens der Kläger gegeben. Erstmals im Zuge des Schlichtungsverfahrens im Jahre 2005 sei die Beanstandung erfolgt, dass die Ranken des wilden Weins über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Kläger wachsen würden. Dies sei jedoch auch in den Jahren davor – seit der Anpflanzung des Weines – so gewesen. Dies sei jedoch – jedenfalls bis zum Jahre 2005 – von den Beklagten nicht beanstandet worden.
Ihrer Meinung nach sei es aber ausreichend, dass sie – die Beklagten – die Hecke jährlich einmal schneiden.
Insofern würden sie ergänzend auch darauf hinweisen, dass die Kläger erst seit 2 bis 3 Jahren auf der anderen Seite des Zaunes/Hecke einen Gemüsegarten angelegt hätten. Selbstverständlich sei es den Klägern zwar überlassen, wie und wo sie ihren Garten anlegen; sofern die Kläger jedoch nunmehr vortragen würden, die Wein-Hecke würde seit Jahren in ihr Grundstück ranken, stelle sich für sie – die Beklagten – die Frage, warum sie genau an dieser Stelle ihren Gemüsegarten angelegt hätten. Sie – die Beklagten – würden dort aber keinen Gemüsegarten erkennen, da dort lediglich Petersilie, Salat und Salbei angepflanzt sei. Da die Kläger im Übrigen von der Hecke wussten, erschließe sich ihnen – den Beklagten – auch nicht, warum die Kläger genau an dieser Stelle ihren Gemüsegarten angebaut hätten.
Im Übrigen würden sie – die Beklagten – bestreiten, dass die Ranken des wilden Weins in den Gemüsegarten der Kläger hinein wachsen.
Sollten tatsächlich Ranken des wilden Weins auf das Grundstück der Kläger gelangt sein, hätten sie den Klägern ja im Übrigen auch die Erlaubnis erteilt, dass die Kläger diese Ranken, die sich auf dem Grundstück der Kläger bilden bzw. vorhanden sind, selbst entfernen können. Auch dürften die Kläger dann sogar diese entfernten Ranken über die Hecke auf das Grundstück der Beklagten werfen. Insofern sei es den Klägern also unbenommen, die Ranken des wilden Weins auf ihrer Seite selbst immer wieder abzuschneiden.
Jedoch seien die Kläger nicht berechtigt, Zweige des wilden Weins abzuschneiden. Einem abschneiden von Zweigen würden sie – die Beklagten – ausdrücklich widersprechen.
Sofern sie damit einverstanden waren und es auch noch sind, dass die Kläger die Ranken abschneiden dürfen, meinen sie damit die Ranken, die eventuell vom Zaun weg auf das Grundstück der Beklagten ranken und sich am Boden entlang ranken.
Da die Kläger ihrer Ansicht nach in der Vergangenheit direkt am Zaun Zweige und Ranken geschnitten hätten, hätten sie – die Beklagten – sich dagegen verwehrt, da dies ihrer Meinung nach dazu führen würde, dass die Hecke insgesamt absterbe. Auch seien schon einige Stellen zu sehen, wo die Hecke aufgrund der unzulässigen Beschneidung der Kläger gelitten habe.
Die Kläger hätten sogar über den Zaun hinüber gefasst und die Triebe des wilden Weins auf der Grundstücksseite der Beklagten durchgeschnitten. Da die Kläger zu derartigen Maßnahmen jedoch ihrer Meinung nach nicht berechtigt seien und mit einem derartigen Schnitt die Hecke erheblich beschädigt werde, hätten sie es den Klägern untersagt, die Hecke direkt zu schneiden. Zu keinem Zeitpunkt hätten sie jedoch untersagt, dass die Beklagten die Ranken, die vom Zaun weg auf den Boden des Grundstücks der Kläger ranken, beseitigen dürften.
Sofern die Beklagten von Ranken und Zweigen sprechen und insofern einen Unterschied machen, bestehe somit ein solcher auch ihrer Auffassung nach. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass sich die Zweige insbesondere direkt am Zaun befinden. Wohingegen es sich bei Ranken um dünne junge Abzweigungen von der Hecke handeln würde, die sich gegebenenfalls am Boden lang schlängeln.
Zudem würden sie bestreiten, dass Ranken des wilden Weins Wurzeln schlagen. Bei den Ranken würde es sich bei dem angepflanzten wilden Weins nämlich um junge Triebe handeln, die ohne weiteres entfernt werden könnten.
Auch würden sie bestreiten, dass der wilde Wein mehrfach im Jahr zurückgeschnitten werden müsse. Es sei vielmehr so, dass sie – die Beklagten – den wilden Wein regelmäßig im Herbst von der Seite der Kläger aus beschnitten hätten.
Dieser wilde Wein treibe dann erst im späten Frühjahr bzw. Frühsommer bei schönem Wetter aus. Der wilde Wein sei dann frühestens im Juni/Juli eines jeden Jahres auf das klägerische Grundstück auf der anderen Zaunseite herunter gewachsen.
Zudem würden sie bestreiten, dass der wilde Wein bereits im Juni weit in den Garten der Kläger ranken würde. Die Hecke treibe nämlich ihrer Ansicht nach erst im Mai aus, so dass im Juni nicht bereits Ranken auf dem Grundstück der Kläger vorhanden sein könnten.
Es sei also insoweit ihrer Meinung nach auch in Ordnung, dass sie den wilden Wein nur 1 x im Jahr schneiden. Dann würde der wilde Wein auf der Seite der Kläger bis auf die Höhe des Zauns zurück geschnitten.
Im Übrigen habe man sich auch darauf verständigt, dass sie die Kläger vor dem einmal jährlich beabsichtigten Rückschnitt auf dem klägerischen Grundstück 14 Tage vorher darüber informieren. Insofern habe es eine außergerichtliche Verständigung zwischen den Beteiligten gegeben.
Der Klageantrag zu Ziffer 1) sei ihrer Meinung nach auch nicht konkret genug und sei bereits aus diesem Grunde abweisungsreif.
Zudem würden sie bestreiten, dass die Kläger durch den wilden Wein auf ihrem Grundstück beeinträchtigt werden. Auch würden sie bestreiten, dass die Kläger deshalb ihren Gemüsegarten nicht vollständig bepflanzen könnten. Ferner würden sie bestreiten, dass der wilde Wein den Garten der Kläger völlig zuwachsen und überranken würde. Des Weiteren würden sie bestreiten, dass der wilde Wein über die von den Klägern angepflanzten Gemüsesorten wächst und dass dieser wilde Wein die Nährstoffe aus dem Boden des klägerischen Grundstücks entzieht.
Das nunmehrige Verhalten der Kläger würden sie – die Beklagten – als schikanös bezeichnen. Warum die Kläger nicht einfach – wie in den vergangenen Jahren – etwaige Ranken abmähen, erschließe sich ihnen – den Beklagten – nicht.
Auch würden sie – die Beklagten – darauf hinweisen, dass sie die Hecke in der Zeit vom 01.03. – 30.09. eines Jahres nicht abschneiden oder auf den Stock setzen dürfen. Insofern würden sie auf § 39 Abs. 5 Satz 2 Bundesnaturgesetz verweisen.
Es habe auch tatsächlich in dieser Hecke schon Vogelnester gegeben. Demgemäß könnten sie die Hecke nicht früher als Ende September / Anfang Oktober eines jeden Jahres verschneiden.
Ein Beschneiden von März bis September beeinträchtige das Brühten und Nisten von Vögeln. Sie hätten insofern auch mit einem Mitarbeiter von der Bundesnaturschutzbehörde gesprochen und sich insofern abgesichert. Aus diesem Grunde würden sie die Hecke lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften schneiden. Sie wollten zudem nicht riskieren, dass sie sich ordnungswidrig oder strafbar verhalten, wenn sie die Hecke außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten schneiden. Die Kläger könnten somit nicht entgegen der gesetzlichen Vorschriften anderweitige Schnittzeiten von ihnen verlangen und hier geltend machen.
Sofern die Kläger somit einen Anspruch geltend machen, dass das Verschneiden zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen soll, so sei dies nicht zulässig und könne von ihnen – den Beklagten – auch nicht vorgenommen, geschweige denn, anerkannt werden.
Bei dem Heckenschnitt, den sie – die Beklagten – nur einmal jährlich vornehmen würden, würde es sich auch nicht um einen Form- und Pflegeschnitt handeln, sondern um den einmal jährlich notwendigen Heckenschnitt. Dieser genüge auch, um den Anforderungen der Kläger gerecht zu werden. Die über den Zaun auf die Grundstücksseite der Kläger wachsenden Heckenteile würden nämlich jedes Jahr im Herbst vollständig beseitigt.
Insbesondere könnten die Kläger von ihnen nicht verlangen, dass diese die Hecke vor dem 13.08. eines jeden Jahres geschnitten wird. Wie die Kläger zudem auf das Datum des 13.08. kommen, erschließe sich deren Vortrag nicht. Da die Hecke sowieso Ende September/Anfang Oktober geschnitten werde, sei für sie wenig nachvollziehbar, warum sie – die Beklagten – diese Hecke vor dem 13.08. verschneiden sollten.
Sofern die Kläger eine regelmäßige Beseitigung des Überwuchses von ihnen verlangen, stelle sich zudem die Frage, wie sie – die Beklagten – einen Überwuchs feststellen sollen. Von ihrer Grundstücksseite aus sei ein solch behaupteter Überwuchs nämlich nicht erkennbar.
Da sie unstreitig den wilden Wein einmal im Jahr in den vergangenen Jahren verschnitten hätten, würden sich ihnen die Klageanträge hier nicht erschließen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich ihnen auch die gesamte Klage nicht.
Nach alledem sei die Klage abweisungsreif. Es besteht nämlich ihrer Meinung nach hier kein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger.
Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 21.05.2019 Beweis erhoben. Hinsichtlich der richterlichen Inaugenscheinnahme der Grundstücke der Prozessparteien und des dort befindlichen wilden Weins wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 01.08.2019 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich gemäß § 24 Abs. 1 ZPO aus dem Belegenheitsort des Grundstücks der Kläger (BayObLG, Beschluss vom 31.01.1996, Az.: 1Z AR 5/96, u.a. in: NJWE-MietR 1996, Seite 176). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 Nr. 1 GVG.
Durch die Schaffung des § 1 BbgSchlG hat der Gesetzgeber des Landes Brandenburg von der ihm in § 15a EGZPO eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, die Zulässigkeit der Klageerhebung in bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen. Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Überhangs nach § 910 des BGB ist im Land Brandenburg insofern gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 1 Nr. 2 BbgSchlG somit zwar erst dann zulässig, nachdem zuvor versucht worden ist, die Streitigkeit vor einer der in § 3 BbgSchlG genannten Gütestellen einvernehmlich zu regeln. Die Klägerseite hat einen solchen Schlichtungsversuch hier aber am 26.04.2018 unternommen, so dass die Klage deshalb grundsätzlich auch als zulässig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 02.03.2012, Az.: V ZR 169/11, u.a. in: NZM 2012, Seiten 435 f.; LG Bückeburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 1 S 40/12, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“; AG Langen, NdsRpfl. 2011, Seiten 345 f.).
Grundsätzlich genügt die auf Rückschnitt von (Hecken-)Pflanzen gerichtete hiesige Klage auch den Anforderungen an einem hinreichenden Klage-Antrag, da die (Hecken-)Pflanze von den Klägern in ihrem Antrag konkret mit „wilden Wein“ (Sorte: „Fünfblättrige Jungfernrebe“) angeführt wird und auch unstreitig lokalisiert und identifiziert werden kann. Da insofern hier – insbesondere auch aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme – keine Unklarheiten mehr existieren, würde es eine Überspannung der Anforderungen darstellen, wenn das hiesige Gericht daneben von der Klägerseite eine Bezeichnung der (Hecken-)Pflanzen mit ihrem botanischen Namen (welcher hier sogar zumindest in der Klage-Begründung mit benannt wurde) verlangen würde, da es auf die genaue botanische Bezeichnung bei der Anwendung des § 910 BGB nicht ankommt (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018, Az.: 5 U 109/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1975 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2003, Az.: 19 U 63/03, u.a. in: MDR 2004, Seite 532; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“).
Auch die Vorlage einer maßstabsgetreuen Zeichnung in der Anlage zur Klageschrift kann nicht verlangt werden (OLG Köln, Urteil vom 12.12.2003, Az.: 19 U 63/03, u.a. in: MDR 2004, Seite 532; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“).
Der Eigentümer eines Grundstücks kann gemäß § 910 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Wurzeln eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und auch die herüberragende Zweige dieses Strauches beseitigen. Dieses Selbsthilferecht des § 910 BGB schließt nach der herrschenden Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 83/04, u.a. in: NZM 2005, Seite 318; BGH, Urteil vom 28.11.2003, Az.: V ZR 99/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 603 f.; BGH, Urteil vom 07.03.1986, Az.: V ZR 92/85, u.a. in: NJW 1986, Seite 2640; BGH, Urteil vom 23.02.1973, Az.: V ZR 109/71, u.a. in: NJW 1973, Seite 703; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2015, Az.: 5 U 109/13, u.a. in: NJW-RR 2015, Seite 1427; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 12 U 26/12, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 212439; OLG Schleswig, Urteil vom 20.11.2009, Az.: 14 U 75/09, u.a. in: NJOZ 2011, Seite 344; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 6 U 185/07, u.a. in: Grundeigentum 2010, Seiten 124 f.; LG München II, Urteil vom 28.09.2017, Az.: 1 O 2379/12 (2), u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 154317; LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 5 S 107/13, u.a. in: ZWE 2014, Seiten 361 f.; LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 55 S 372/11, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 57 ff.; LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 53 S 122/06, u.a. in: Grundeigentum 2008, Seiten 57 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 29.11.2019, Az.: 31 C 121/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 29876 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“) jedoch den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB nicht aus, so dass die gestörten Grundstückseigentümer entweder die herüber ragenden Zweige und Wurzeln selbst abschneiden oder aber – so wie hier die Kläger von den Beklagten begehren – die Beseitigung des Überhangs von ihren Grundstücksnachbarn verlangen können. Insofern besteht hier eine echte Rechtsschutzkonkurrenz zugunsten der gestörten Grundeigentümer, auch wenn der Beseitigungsanspruch nur insofern besteht, soweit eine Beeinträchtigung im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB gegeben ist.
Nach § 910 Abs. 1 BGB hat der Eigentümer somit dafür Sorge zu tragen, dass Überwuchs den Nachbarn nicht beeinträchtigt. Entgegen ihrem Wortlaut ist die genannte Vorschrift auch auf andere Pflanzen als Bäume und Sträucher anwendbar. Zu nennen sind z.B. Schlinggewächse, Ranken, Stauden und auch Unkraut (OLG Schleswig, Urteil vom 20.11.2009, Az.: 14 U 75/09, u.a. in: NJOZ 2011, Seite 344; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 8 O 10468/10, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 29.11.2019, Az.: 31 C 121/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 29876 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“). Dasselbe gilt für Rhizome, d.h. unterirdisch fortwuchernde Wurzeln (OLG Schleswig, Urteil vom 20.11.2009, Az.: 14 U 75/09, u.a. in: NJOZ 2011, Seite 344).
Das erkennende Gericht konnte bei der richterlichen Inaugenscheinnahme am 01.08.2019 insofern hier aber feststellen, dass der wilde Wein auf dem Grundstück der Beklagten ungefähr 16 m bis 17 m entlang der Grundstücksgrenze der Parteien vorhanden ist und dieser wilde Wein auch über den Maschendraht des Grenzzaunes auf das Grundstück der Kläger rankt. Sowohl Ausleger als auch Wurzeln dieses wilden Weins ranken über den Grenzzaun hinweg auf das klägerische Grundstück.
Die Dicke bzw. Tiefe dieser an dem Grenzzaun haftenden Hecke aus wildem Wein beträgt im Übrigen ca. 50 cm bis 70 cm. Der wilde Wein der Beklagten ragt insofern auch ca. 40 cm über den Grenzzaun hinaus auf das klägerische Grundstück. Die Ranken dieser Hecke aus wildem Wein ragen zudem dann noch ca. 3 ½ m bis 4 m weiter auf dem Boden des klägerische Grundstücks. Auf dem hinteren Teil des klägerischen Grundstücks – von der Straße aus gesehen – sind ebenfalls Ranken und Wurzeln des wilden Weins der Beklagten zu erkennen. Diese Ranken und Wurzeln ragen ebenfalls ca. 3 ½ m bis 4 m auf den Boden des klägerischen Grundstücks den Obst- und Gemüsepflanzen der Kläger. Dort ist sogar eine dickere Wurzel des wilden Weins mit einer Länge von ca. 3 ½ m bis 4 m vorhanden, welche sogar einen Durchmesser von ca. 5 cm bis 8 cm aufweist.
Im Übrigen konnte das Gericht feststellen, dass die Kläger auf ihrem Grundstück direkt hinter der Hecke aus wilden Wein ihre Erdbeeren, Tomaten, Mohrrüben, Petersilie sowie Salbei und Salat gepflanzt haben. Zwischen diesen Obst- und Gemüsepflanzen der Kläger befinden sich jedoch auf dem klägerischen Grundstück viele Ranken des wilden Weins der Beklagten.
Auf dem Grundstück der Kläger ist des Weiteren zwischen ihrem Feld mit den Tomaten und Mohrrüben und dem daneben befindlichen Feld ein Maschendrahtzaun mit einem Betonpfeiler vorhanden, auf dem ebenfalls der wilde Wein der Beklagten von dem Grundstück der Beklagten aus kommend rankt. Darüber hinaus gibt es auf dem klägerischen Grundstück noch einen zweiten Maschendrahtzaun mit einem Betonpfeiler. Auch hier rankt der wilde Wein von dem Grundstück der Beklagten aus kommend auf diesen Zaun entlang.
Die Folgen des unterbliebenen Beschnitts des wilden Weins rechtfertigen hier insofern die Anwendung der §§ 910 Abs. 1 und 1004 BGB. Die Kläger können von den Beklagten somit sowohl die Beseitigung von Beeinträchtigungen durch die über die Grundstücksgrenze herüber ragenden Ranken und Zweige sowie auch der hinüber wachsenden Wurzeln als auch das Abschneiden dieser Ranken, Zweige und Wurzeln verlangen.
Rank-Pflanzen (wie „wilder Wein“, Efeu, Knöterich etc. pp.), die an die Grenzwand eines Nachbargebäudes gepflanzt wurden und dann dort empor gerankt sind oder aber über die Grenze ragen, stellen aber bereits grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Grundeigentums des Nachbarn dar (LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 5 S 107/13, u.a. in: ZWE 2014, Seiten 361 f.; LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 55 S 372/11, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 57 ff.; LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 53 S 122/06, u.a. in: Grundeigentum 2008, Seiten 57 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 29.11.2019, Az.: 31 C 121/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 29876 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“). Insofern hat die Klägerseite also zutreffend gefolgert, dass das Eigentum der Kläger durch diesen wilden Wein hier beeinträchtigt wird.
Die Beklagten sind auch Störer im Sinne von § 1004 BGB, weil sie es zugelassen haben, dass Ranken, Zweige und Wurzeln des wilden Weins über die Grundstücksgrenze auf das klägerische Grundstück hinüberwachsen konnten und zu den oben näher aufgeführten und von den Klägern geltend gemachten Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks auf einer Länge von ca. 17 m und einer Breite von ca. 3 ½ m bis 4 m – mithin auf einer Fläche von ca. 63,75 m² (17 m Länge x 3,75 m Breite) – des klägerischen Grundstücks geführt haben. Denn gemäß § 910 BGB haben die Beklagten als Eigentümer dafür zu sorgen, dass überhängende Ranken und Zweige bzw. hinüber wachsende Wurzeln ihres wilden Weins die Kläger als Nachbarn nicht beeinträchtigen.
Die hinüber ragenden Ranken/Zweige/Wurzeln sind somit in den Bereich des Grundstücks der Kläger eingedrungen. Der Bereich des Grundstücks erstreckt sich gemäß § 905 BGB insofern nämlich auch auf den Raum über der Oberfläche des klägerischen Grundstücks (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018, Az.: 5 U 109/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1975 ff.).
Die Störer-Eigenschaft der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil es ihnen gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetzes verboten ist, diese Hecke aus wildem Wein in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines Jahres abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, da die Kläger den jeweils erforderlichen Rückschnitt auch vom 01. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres ausführen dürfen und somit den wilden Wein in dieser Zeit auch soweit kürzen können, dass weder Ranken noch Zweige bzw. Wurzeln dieses wilden Weins dann im Zeitraum bis zum 30. September eines Jahres auf das Grundstück der Kläger wachsen können (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 83/04, u.a. in: NZM 2005, Seite 318; BGH, Urteil vom 20.11.1992, Az.: V ZR 82/91, u.a. in: NJW 1993, Seite 925) stellen naturschutzrechtliche Verbote die Störer-Eigenschaft eines Grundstückseigentümers nämlich nicht in Frage, wenn er dessen ungeachtet unter Beachtung des Gesetzes die Störungsquelle beseitigen kann. Wird dies bejaht, muss in dem Urteils-Tenor dieser Vorbehalt nur durch das Gericht mit aufgenommen werden, selbst wenn dieser Vorbehalt nicht in dem Klageantrag mit enthalten ist (BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 83/04, u.a. in: NZM 2005, Seite 318; BGH, Urteil vom 20.11.1992, Az.: V ZR 82/91, u.a. in: NJW 1993, Seite 925), so dass auch hier der Zeitraum zwischen dem 01. Oktober eines Jahres bis zum 28./29. Februar des Folgejahres im Tenor des Urteils mit aufzunehmen ist.
Hinsichtlich der Wurzeln des wilden Weins wäre zudem grundsätzlich hier wohl auch die Möglichkeit gegeben, mittels einer ausreichend tief verlegten Rasenkante oder eines Bords bzw. einer sonstigen „Begrenzung“ im Erdreich den Überwuchs auf das klägerische Grundstück vollständig zu verhindern.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wonach dem Grundstückseigentümer das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB nicht zusteht, wenn die herüber ragenden Zweige/Ranken und hinüber wachsenden Wurzeln die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt zwar auch für den Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 83/04, u.a. in: NZM 2005, Seite 318; BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, u.a. in: NJW 2004, Seite 1037). Hier ist jedoch davon auszugehen, dass die Zweige und Ranken sowie die Wurzeln des wilden Weins der Beklagten die Benutzung des Grundstücks der Kläger erheblich beeinträchtigen, weil sie dort das Wachstum der Erdbeeren, Tomaten, Mohrrüben, Petersilie sowie des Salbeis und des Salats auf einer Fläche von ca. 63,75 m² unterdrücken und deren Ernte behindern.
In welchen Fällen keine Beeinträchtigung vorliegt, entscheidet im Übrigen nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers; maßgebend ist vielmehr die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung (BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, u.a. in: NJW 2004, Seite 1037; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 12 U 26/12, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 212439; LG München II, Urteil vom 28.09.2017, Az.: 1 O 2379/12 (2), u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 154317; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 29.11.2019, Az.: 31 C 121/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 29876 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“). Die Kläger haben die Beeinträchtigungen hier aber konkret dargelegt. Damit liegt eine Beeinträchtigung der Nutzung des klägerischen Grundstücks durch den wilden Wein der Beklagten hier auch objektiv und eindeutig vor.
Im Übrigen findet die Forderung der Kläger nach einer erheblichen Beeinträchtigung keine Stütze im Gesetz, welches nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen unterscheidet. Die Frage kann jedoch im vorliegend zu entscheidenden Fall offen bleiben, da die hier vom Gericht festgestellten Beeinträchtigungen als erheblich anzusehen sind.
Zudem wäre es hier Sache der Beklagten gewesen zu beweisen, dass dessen ungeachtet eine objektive Beeinträchtigung hier nicht vorliegt. Denn wenn wie hier der durch herüber ragende Ranken und Zweige bzw. Wurzeln eines Strauches beeinträchtigte Grundstückseigentümer nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeht, sondern den selbstständig danebenstehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend macht, trägt der Nachbar – mithin hier die Beklagten – auch wie im Anwendungsbereich des § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den herüber ragenden Ranken und Zweigen bzw. den hinüber wachsenden Wurzeln keine Beeinträchtigung ausgeht (BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 83/04, u.a. in: NZM 2005, Seite 318; BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, u.a. in: NJW 2004, Seite 1037; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2015, Az.: 5 U 109/13, u.a. in: NJW-RR 2015, Seite 1427; LG München II, Urteil vom 28.09.2017, Az.: 1 O 2379/12 (2), u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 154317; LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 53 S 122/06, u.a. in: Grundeigentum 2008, Seiten 57 ff.). Dies haben die Beklagten jedoch vorliegend gerade nicht unter Beweis gestellt.
Die Wirkungen des Rückschnitts – hier die evtl. Gefahr des Absterbens eines Teils des wilden Weins – sind auch nicht ins Verhältnis zu den von dem Überhang ausgehenden Beeinträchtigungen zu setzen. Eine solche Abwägung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr ist der Eigentümer befugt, andere von jeder Einwirkung auf sein Eigentum auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 BGB). Der Nachbar hat somit kein Recht, Zweige/Ranke seiner Sträucher/Hecken in den Machtbereich seines Nachbarn eindringen zu lassen (BGH, Urteil vom 23.02.1973, Az.: V ZR 109/71, u.a. in: NJW 1973, Seite 703; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 12 U 26/12, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 212439).
Der § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetzes steht dem auch nicht entgegen. Diese Vorschrift sieht vielmehr nur vor, dass lediglich zu bestimmten Zeiten eine Hecke nicht beschnitten werden darf, in der Übrigen Zeit aber durchaus.
Dem Duldungsanspruch der Kläger steht im Übrigen weder der Einwand der Verwirkung noch Einwände aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis entgegen. Die Duldung ist weder „unzumutbar“ noch die Durchsetzung des Anspruchs rechtsmissbräuchlich.
Die Kläger haben ihren Anspruch auf Duldung des Rückschnitts nicht verwirkt. Eine Verwirkung käme nur dann in Betracht, wenn sowohl Umstands als auch Zeitmoment bejaht werden könnten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 12 U 26/12, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 212439). Zwar haben die Kläger über Jahre hinaus zugelassen, dass die Ranken/Zweige des wilden Weins die Grenze überschreiten. Sie haben sich jedoch bereits im Jahr 2005 gegen die weitere Ausdehnung der Ranken des wilden Weins gewehrt. Ein entsprechender Antrag bei der Schlichtungsstelle wurde jedoch von dort nicht ordnungsgemäß beschieden. Eine Verwirkung scheitert damit bereits am Umstandsmoment.
Ein Anspruch auf Duldung des Überhangs ergibt sich auch nicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Der auch im Nachbarrecht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darf nämlich nicht dazu führen, dass allgemein die Wertung des Gesetzgebers durch eine andere ersetzt wird und muss eine durch zwingende Gründe gebotene Ausnahme bleiben (BGH, Urteil vom 22.06.1990, Az.: V ZR 3/89, u.a. in: NJW 1990, Seiten 2555 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 12 U 26/12, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 212439). Die gesetzgeberische Wertung des § 910 BGB ist eindeutig. Dem Schikane-Verbot hat der Gesetzgeber insofern durch die Regelung des § 910 Abs. 2 BGB Rechnung getragen.
Schließlich ist es auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Kläger von den Beklagten den Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze verlangen. Ein Rechtsmissbrauch läge nur dann vor, wenn die Beklagten die Kürzung nur unter unverhältnismäßigen, ihnen vernünftigerweise nicht mehr zuzumutenden Aufwendungen vornehmen könnten (BGH, Urteil vom 06.07.2001, Az.: V ZR 246/00, u.a. in: NJW 2001, Seite 3119; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 12 U 26/12, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 212439). Dass dies hier der Fall wäre, tragen aber noch nicht einmal die Beklagten vor. Vielmehr erklärten sie sogar, dass sie einmal im Jahr Ende September / Anfang Oktober den wilden Wein kürzen wollen, so dass sie selbst in dieser Tätigkeit keine unzumutbare Aufwendung sehen.
Die Kläger haben insofern auch einen Anspruch auf Beseitigung der in das klägerische Grundstück hinüber gewachsenen Wurzeln des wilden Weins aus § 1004 Abs. 1 BGB. Zwar beruhte das Hinüberwachsen der Wurzeln auf einem natürlichen Vorgang. Aber auch durch Naturereignisse ausgelöste Störungen können dem Eigentümer zurechenbar sein. Bei Einwirken von Naturkräften ist darauf abzustellen, ob die Störung auf einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, das heißt eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke ergibt (BGH, Urteil vom 28.11.2003, Az.: V ZR 99/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 603 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 12 U 26/12, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 212439).
Von diesem Ansatz aus ist die Störer-Eigenschaft des Eigentümers eines wilden Weins, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hinüberwachsen, problemlos zu bejahen. Denn nach dem in § 903 BGB enthaltenen Grundgedanken, der in der Spezialregelung des § 910 BGB eine besondere Ausprägung gefunden hat, muss der Eigentümer dafür Sorge tragen, dass die Wurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen (BGH, Urteil vom 28.11.2003, Az.: V ZR 99/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 603 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 12 U 26/12, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 212439; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 29.11.2019, Az.: 31 C 121/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 29876 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“).
Die Kläger haben daher hier auch Anspruch auf Beseitigung von auf ihr Grundstück eingedrungenes Wurzelwerk des wilden Weins der Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 910 BGB.
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB hier somit erfüllt und besteht eine Duldungspflicht der Kläger nach § 1004 Abs. 2 BGB vorliegend nicht.
Die Beklagten sind somit hier nunmehr zu verurteilen, den streitbefangenen wilden Wein soweit zu beschneiden, dass die Ranken, die Zweige und die Wurzeln dieses wilden Weins im Zeitraum bis zum 30. September eines Jahres nicht mehr auf das Grundstück der Kläger wachsen, wobei das Beschneiden jedoch nicht in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines Jahres erfolgen darf.
Zudem sind die Beklagten zu verurteilen, den Klägern mindestens 14 Tage vor einem Betreten des klägerischen Grundstückes die Arbeiten und das Betreten anzeigen, damit die Kläger sich hierauf auch einrichten können.
Soweit im Übrigen aber ein „regelmäßiges“, mithin ca. einmal im Monat zu erfolgendes Beschneiden des wilden Weins von der Klägerseite begehrt wird, ist die Klage aus o.g. Gründen abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91, § 92 und § 100 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen. Die Bemessung des Streitwertes orientiert sich gemäß den § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO an dem Interesse des Klägers, so dass sich der Streitwert der Klage insofern nach der Entwertung des klägerischen Grundstücks durch den streitbefangenen wilden Wein richtet (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.1994, Az.: 5 W 119/94, u.a. in: JurBüro 1995, Seite 27; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“; AG Gießen, Urteil vom 16.06.2017, Az.: 41 C 49/14, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 117985).
Insofern ist eine Beeinträchtigung bzw. Entwertung des klägerischen Grundstücks durch den Überwuchs des wilden Weins auf einer Länge von ca. 17 m und einer Breite von 3 ½ m bis 4 m (mithin im Durchschnitt 3,75 m) hier zu berücksichtigen gewesen (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“; AG Köln, Urteil vom 10.05.2006, Az.: 118 C 627/03), also eine Fläche von ca. 63,75 m² (17 m Länge x 3,75 m Breite).
Zwar beträgt der aktuelle Bodenrichtwert für Bauland gemäß dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte hier in diesem Gebiet 19,00 Euro/m², jedoch beträgt der aktuelle Bodenrichtwert für Garten- und Landwirtschaftsflächen hier ausweislich des Gutachterausschusses für Grundstückswerte nur 0,60 Euro/m². Eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks liegt hier aber allenfalls bei der Gartenfläche der Kläger vor, so dass auf einer Fläche von ca. 63,75 m² der Bodenrichtwert der beeinträchtigten Gartenfläche hier mit 38,25 Euro (63,75 m² x 0,60 Euro/m²) anzusetzen ist.
Die Entwertung des klägerischen Grundstücks durch den auf ihrem Grundstück ragenden wilden Wein auf dieser Fläche ist im vorliegenden Fall auch mit 100 % anzusetzen, da diese Fläche komplett von dem wilden Wein überwuchert wird, so dass ein etwaiger Abschlag hier nicht zu erfolgen hat.
Die auf den Rückschnitt gerichteten Anträge der Kläger waren insofern zu bemessen (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 8 O 10468/10, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“; AG Gießen, Urteil vom 16.06.2017, Az.: 41 C 49/14, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 117985).
Insoweit ist der Streitwert des hiesigen Rechtsstreits somit auf insgesamt 38,25 Euro festzusetzen gewesen.
Lediglich für die Beschwer der Beklagten in einem etwaigen Berufungsverfahren wäre im Übrigen wohl auf das Interesse der Beklagten abzustellen, sich gegen die Kosten des Rückschnitts zu wehren. Die Beschwer der zu einem wiederkehrenden Zurückschneiden einer Hecke verurteilten Beklagten bemisst sich nämlich nach § 9 ZPO, mithin nach dem 3,5-fachen des einjährigen Betrags der Kosten für den oben näher auszuführenden, jährlichen Rückschnitt des wilden Weins (BGH, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: V ZB 72/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 82 ff.), so dass dieser Beschwerdewert daher insofern den Wert des Streitgegenstandes der hiesigen Klage wohl übersteigen dürfte (BGH, Urteil vom 10.12.1993, Az.: V ZR 168/92, u.a. in: NJW 1994, Seiten 735 f.).