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Räumungsklage gegen Partner nach Trennung: Kein Wohnrecht durch Verlobung

Eine Immobilieneigentümerin klagte auf Räumung gegen ihren Ex-Partner, der sich nach der Trennung auf sein Wohnrecht bei Verlobung und gescheiterter Beziehung berief. Der Mann argumentierte, das Versprechen gewähre ihm dauerhaften Besitz am Haus. Das Gericht prüfte stattdessen nur einen Anspruch auf Vermögensschaden.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 O 232/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Kempten
  • Datum: 28.10.2024
  • Aktenzeichen: 64 O 232/24
  • Rechtsbereiche: Eigentumsrecht, Familienrecht, Schuldrecht

  • Das Problem: Eine Hauseigentümerin forderte ihren getrennten Partner zur Räumung des von ihm bewohnten Teils des Hauses auf. Der Mann weigerte sich auszuziehen. Er behauptete, durch eine Verlobung ein gesichertes Wohnrecht erworben zu haben.
  • Die Rechtsfrage: Hat ein Partner, der im Vertrauen auf eine Verlobung seine eigene Wohnung aufgegeben hat, das Recht, dauerhaft in der Immobilie des anderen Partners zu wohnen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht ordnete die sofortige Räumung und ein Hausverbot an. Ein Verlöbnis begründet keinen Anspruch auf Besitz oder ein Wohnrecht in der Immobilie des anderen.
  • Die Bedeutung: Selbst wenn ein Verlöbnis bestand, schützt dieses nur Ansprüche auf finanziellen Ausgleich für getätigte Ausgaben. Es verschafft dem Partner kein Recht, in der Wohnung des Eigentümers zu bleiben.

Der Fall vor Gericht


Begründet eine Verlobung ein Wohnrecht in der Wohnung des Partners?

Eine Hausbesitzerin beendet eine Beziehung und bittet ihren Ex-Partner, auszuziehen. Ein alltäglicher, oft schmerzhafter Vorgang. Dieser Mann weigerte sich zu gehen. Er beanspruchte zwei Kellerräume und ein Gäste-WC für sich und berief sich auf ein altes Versprechen: eine Verlobung. Der Fall landete vor dem Landgericht Kempten, das klären musste, ob ein gebrochenes Herz auch ein Recht zum Bleiben begründet.

Nach der Trennung fordert der Eigentümer die Herausgabe der Wohnräume, da der Ex-Partnerin kein Wohnrecht zusteht.
Symbolbild: KI

Die Geschichte begann im Jahr 2020. Eine Frau, alleinige Eigentümerin eines Hauses, lernte einen Mann kennen. Sie wurden ein Paar, er zog Ende des Jahres bei ihr ein. Dafür gab er seine eigene Mietwohnung auf. Die beiden erzählten Freunden und Bekannten, sie seien verlobt. Der Mann sprach sogar von einer kleinen Verlobungsfeier im Januar 2021. Doch das Glück hielt nicht. Ende 2023 trennte sich die Frau. Per Anwaltsschreiben forderte sie den Mann auf, das Haus bis Ende Januar 2024 zu verlassen und erteilte ihm ein Hausverbot. Er blieb. Die Frau erhob eine Räumungsklage.

Warum war das Landgericht und nicht das Familiengericht zuständig?

Der Mann entwickelte eine interessante Verteidigungsstrategie. Er argumentierte, der Fall gehöre gar nicht vor ein normales Zivilgericht. Weil sie verlobt gewesen seien, handle es sich um eine Familiensache. Das Familiengericht sei zuständig. Das war ein kluger Schachzug, um das Verfahren zunächst auf eine prozessuale Ebene zu verlagern.

Die Richter am Landgericht Kempten sahen das anders. Sie erklärten sich für zuständig und fällten dazu einen formellen Beschluss. Eine solche Entscheidung über die Zuständigkeit ist nach dem Gesetz bindend (§ 17a Abs. 1 GVG). Der Mann legte dagegen Beschwerde ein. Der Fall ging eine Instanz höher zum Oberlandesgericht München. Auch dort blitzte er ab. Die Münchner Richter bestätigten die Entscheidung aus Kempten. Damit war der Weg frei für die inhaltliche Prüfung des Falls. Die Zuständigkeit des Landgerichts war zementiert.

Weshalb hatte der Mann kein Recht, im Haus zu bleiben?

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine klare und mehrstufige Argumentation. Der Anspruch der Eigentümerin auf Herausgabe ihres Eigentums (§ 985 BGB) war der Ausgangspunkt. Sie ist die Eigentümerin. Er ist der Besitzer der Kellerräume. Die zentrale Frage war: Hatte der Mann ein Recht, den Besitz zu behalten? Er meinte ja, gestützt auf die Verlobung. Das Gericht pulverisierte diese Argumentation in zwei Schritten.

Erstens gelang es dem Mann nicht, das Gericht vom Bestehen einer Verlobung im rechtlichen Sinne zu überzeugen. Die Frau bestritt, jemals heiraten gewollt zu haben. Der Mann trug zwar eine Feier vor, konnte aber die für ein rechtliches Verlöbnis nötige, ernsthafte Heiratsabsicht beider Seiten nicht beweisen. Das Gericht kam nach Anhörung der Beteiligten und von Zeugen zur Überzeugung: Ein Verlöbnis hat es nie gegeben.

Zweitens – und das ist der juristische Kern – führte das Gericht aus, dass selbst eine Verlobung ihm kein Wohnrecht verschafft hätte. Der Mann stützte seine Hoffnung auf einen Paragraphen, der Schadensersatz nach der Auflösung eines Verlöbnisses regelt (§ 1298 Abs. 1 BGB). Er argumentierte, er habe im Vertrauen auf die Ehe seine Wohnung aufgegeben. Das Gericht stellte klar: Dieser Paragraph schützt nur vor echten Vermögensschäden. Er soll jemanden so stellen, als hätte er von der Ehe nie etwas gehört. Im Klartext bedeutet das: Der Mann könnte – theoretisch – Ersatz für Kosten verlangen, die durch die Aufgabe seiner alten Wohnung entstanden sind. Der Paragraph begründet aber niemals einen Anspruch darauf, die Vorteile einer Ehe zu bekommen, die nie geschlossen wurde. Ein Wohnrecht im Haus der Partnerin wäre ein solcher Vorteil gewesen. Die Vorschrift repariert die Vergangenheit, sie gestaltet keine neue Zukunft.

Das Gericht dachte diesen Gedanken konsequent zu Ende. Selbst wenn man dem Mann einen Ausgleich gewähren wollte, müsste man den früheren Zustand wiederherstellen (§ 249 Abs. 1 BGB). Das würde bedeuten, ihm bei der Suche nach einer vergleichbaren Mietwohnung zu helfen – nicht, ihm ein neues Wohnrecht im Haus der Klägerin zu schaffen. Die anfängliche Erlaubnis, im Haus zu wohnen, wertete das Gericht als Unentgeltliche Leihe. Eine solche kann der Verleiher jederzeit beenden und die Sache zurückfordern (§ 604 Abs. 3 BGB). Genau das hatte die Frau mit ihrem Anwaltsschreiben getan.

Auf welcher Grundlage konnte die Eigentümerin ein Hausverbot durchsetzen?

Die Eigentümerin wollte nicht nur, dass der Mann die Kellerräume und das Gäste-WC räumt. Sie wollte sicherstellen, dass er das Grundstück gar nicht mehr betritt. Das Gericht gab auch diesem Antrag statt.

Die rechtliche Grundlage dafür ist der Eigentumsschutz (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Gesetz schützt einen Eigentümer nicht nur davor, dass ihm sein Besitz weggenommen wird. Es schützt ihn auch vor jeder anderen Form der Störung. Das unberechtigte Betreten eines Hauses ist eine solche Störung. Da der Mann sich weigerte zu gehen und die Räume weiter nutzte, bestand die Gefahr, dass er dies auch in Zukunft tun würde. Diese Wiederholungsgefahr rechtfertigte das gerichtlich angeordnete Unterlassungsgebot. Der Mann muss nun bei Zuwiderhandlung mit einem hohen Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft rechnen. Er wurde verurteilt, die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Die Urteilslogik

Eine bloße Verlobung verleiht dem Partner in der Immobilie des Eigentümers kein unkündbares Wohnrecht.

  • Zuständigkeit bei Herausgabeansprüchen: Eigentumsrechtliche Streitigkeiten nach dem Ende einer Beziehung fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte, sofern keine spezifischen, das Familiengericht begründenden Tatbestände vorliegen.
  • Schutz vor Vermögensverlust: Das Gesetz entschädigt nur jenen Partner für konkrete finanzielle Einbußen, der im Vertrauen auf die Verlobung seine Lebenssituation geändert hat, generiert aber keinen Anspruch auf Wohnvorteile, die nur durch eine Heirat entstanden wären.
  • Durchsetzung des Eigentumsschutzes: Ein Immobilieneigentümer darf unberechtigte Störungen abwehren und mittels gerichtlichen Unterlassungsgebots ein generelles Hausverbot für den ehemaligen Partner durchsetzen, wenn die Gefahr der Wiederholung einer Störung besteht.

Das Eigentumsrecht dominiert die privaten Vereinbarungen einer beendeten Partnerschaft und ermöglicht dem Eigentümer die konsequente Wiederherstellung seines alleinigen Besitzstandes.


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Beansprucht Ihr getrennter Partner ein Wohnrecht in Ihrem Eigentum? Kontaktieren Sie uns für eine sachliche erste juristische Einschätzung Ihrer Eigentumssituation.


Experten Kommentar

Die Vorstellung, für die Liebe die eigene Wohnung aufzugeben und sich auf eine Verlobung zu verlassen, ist oft romantisch. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Eine Verlobung schafft keinerlei dingliche Rechte an der Immobilie des Partners – das Haus gehört dem Eigentümer, nicht der Beziehung. Selbst der Versuch, über das Schadensersatzrecht des Verlöbnisses ein Wohnrecht zu konstruieren, scheiterte konsequent, weil dieses Recht nur finanzielle Aufwendungen ausgleicht, aber keine eheähnlichen Vorteile begründet. Wer sich nach der Trennung mit dem Verweis auf Heiratsversprechen weigert zu gehen, muss die konsequente Räumungsklage vor dem Zivilgericht fürchten – einen romantischen Bonus gibt es hier nicht.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Begründet eine Verlobung automatisch ein Wohnrecht in meiner Eigentumswohnung?

Nein, eine Verlobung begründet juristisch niemals einen Anspruch auf ein dauerhaftes Wohnrecht in der Eigentumswohnung des Partners. Das deutsche Eigentumsrecht unterscheidet klar zwischen dem Versprechen einer Ehe und den tatsächlichen Besitzverhältnissen. Selbst wenn die Existenz einer rechtsgültigen Verlobung bewiesen werden könnte, gewährt das Gesetz dem Partner keinen eheähnlichen Vorteil. Das Gesetz schützt lediglich vor tatsächlichen Vermögensschäden, die durch Vertrauen auf die zukünftige Ehe entstanden sind.

Die anfängliche Erlaubnis, in Ihrem Zuhause zu wohnen, wird juristisch als unentgeltliche Leihe bewertet, nicht als Miete oder eheliches Wohnverhältnis. Gemäß § 604 Absatz 3 BGB können Sie diese Leihe jederzeit widerrufen, da kein fester Nutzungszeitraum vereinbart wurde. Der Partner besitzt dadurch keinen gültigen Rechtstitel, um den Besitz fortzusetzen, sobald Sie die Wohnberechtigung beenden. Dieses Vorgehen schützt Sie als alleiniger Eigentümer vor langwierigen Rechtsstreitigkeiten und Kontrollverlust.

Ihr Ex-Partner kann sich auch nicht auf den Schadensersatz bei aufgelöstem Verlöbnis stützen (§ 1298 BGB). Dieser Paragraph schützt lediglich vor tatsächlichen Vermögensschäden, die direkt durch das Vertrauen auf die zukünftige Ehe entstanden sind – beispielsweise Umzugskosten oder eine verlorene Kaution. Der Paragraph dient der Wiederherstellung des früheren Zustands (finanzieller Ausgleich) und begründet niemals die Vorteile einer nicht geschlossenen Ehe, wie etwa ein dauerhaftes Wohnrecht.

Formulieren Sie umgehend ein juristisch präzises Widerrufsschreiben zur Beendigung der Leihe und setzen Sie dem Ex-Partner eine klare Frist zum Auszug.


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Wie schnell muss mein unverheirateter Ex-Partner aus meiner Wohnung ausziehen?

Die Geschwindigkeit hängt von der juristischen Grundlage ab, auf der Ihr Ex-Partner dort wohnt. Wenn keine Miete vereinbart wurde, wird die Wohnberechtigung in der Regel als unentgeltliche Leihe eingestuft. Im Gegensatz zu einem Mietverhältnis kann der Eigentümer diese Leihe jederzeit widerrufen und die Wohnung sofort zurückfordern. Lange mietrechtliche Kündigungsfristen greifen in diesem Fall nicht.

Die Regel: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) behandelt das kostenlose Überlassen einer Sache anders als eine Miete. Rechtlich gilt die Vorschrift zur Leihe gemäß § 604 Abs. 3 BGB. Sie erlaubt dem Verleiher, die geliehene Sache zurückzuverlangen, sobald er sie wieder benötigt oder die Gebrauchszeit abgelaufen ist. Da bei unverheirateten Paaren meist keine feste Dauer vereinbart wurde, steht dem Eigentümer dieses sofortige Rückforderungsrecht zu.

Setzen Sie Ihrem Ex-Partner eine klare, angemessene Frist zum Auszug, zum Beispiel 14 Tage oder bis zum Monatsende. Diese Frist dient dazu, dem Partner eine realistische Zeit zur Organisation des Umzugs zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist besitzt der Ex-Partner keinen Rechtstitel mehr, das Haus zu bewohnen. Sie können dann ohne weitere Verzögerung die Räumungsklage beim zuständigen Zivilgericht einleiten.

Senden Sie das formalisierte Widerrufsschreiben zur unentgeltlichen Leihe umgehend per Einwurf-Einschreiben zu und dokumentieren Sie das Zustelldatum als Beginn der Auszugsfrist.


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Was muss ich tun, um eine Räumungsklage gegen meinen Ex-Partner einzuleiten?

Der Weg zur Räumungsklage beginnt, nachdem Sie dem Ex-Partner formell die Wohnberechtigung entzogen und die Auszugsfrist ungenutzt verstrichen ist. Ist diese Frist fruchtlos abgelaufen, müssen Sie unverzüglich die Räumungsklage beim zuständigen Zivilgericht einreichen. Der juristische Anspruch stützt sich dabei auf den Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 985 BGB. Dies ist der klarste und schnellste Weg, um die Herausgabe Ihrer Immobilie zu erzwingen.

Die zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist die formelle Beendigung des Besitzrechts, also der juristische Widerruf der ursprünglichen Leihe. Da der Ex-Partner nach dem Widerruf keinen gültigen Rechtstitel mehr besitzt, sind die Voraussetzungen für den Eigentumsanspruch erfüllt. Seien Sie darauf vorbereitet, dass der Ex-Partner versuchen könnte, das Verfahren zu verzögern, indem er das Familiengericht für zuständig erklärt. Gerichte sehen jedoch meist das Zivilgericht als zuständig an, da die bloße Partnerschaft keine Familiensache begründet.

Konkret muss die Klageschrift präzise formuliert werden, um Prozessfehler zu vermeiden, die das Verfahren um Monate verlängern. Sie müssen klar darlegen, dass Sie der alleinige Eigentümer sind und der Ex-Partner das Haus unberechtigt nutzt. Das Landgericht Kempten bestätigte in einem ähnlichen Fall, dass diese Struktur entscheidend ist. Dort wurde ebenfalls klargestellt, dass die Räumung ausschließlich auf den Herausgabeanspruch des Eigentümers zu stützen ist.

Beauftragen Sie sofort einen Fachanwalt für Zivilrecht, um das juristisch korrekte Widerrufsschreiben und die anschließende Räumungsklage vorzubereiten.


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Kann ich meinem Ex-Partner ein sofortiges Hausverbot erteilen, wenn er nicht geht?

Ja, Sie können einem Ex-Partner jederzeit ein Hausverbot erteilen, wenn dieser sich nach der Trennung weigert, Ihr Eigentum zu verlassen. Die einfache private Aufforderung ist jedoch bei hartnäckiger Weigerung nicht sofort durchsetzbar. Wenn der Partner nach Beendigung der Wohnberechtigung im Haus bleibt, stört er Ihr Eigentumsrecht, und Sie müssen den juristischen Weg über das Gericht gehen, um die physische Anwesenheit sofort und rechtlich bindend zu unterbinden.

Die rechtliche Grundlage für das Hausverbot ist der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Paragraph schützt Sie als Eigentümer vor jeder Form der Störung Ihres Besitzes. Das unberechtigte Verweilen des Ex-Partners in Ihrem Zuhause gilt juristisch als eine fortlaufende Eigentumsstörung. Weil die anfängliche Erlaubnis zu wohnen (die Leihe) widerrufen wurde, besitzt der Ex-Partner keinen gültigen Rechtstitel mehr und es besteht die Gefahr einer Wiederholung der Störung.

Ignoriert der Ex-Partner Ihr privates Hausverbot, müssen Sie diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen lassen. Es ist ratsam, die bereits eingeleitete Räumungsklage um einen expliziten Unterlassungsantrag nach § 1004 BGB zu erweitern. Ein gerichtlich angeordnetes Hausverbot ist rechtsverbindlich und sehr wirkungsvoll. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Ex-Partner nämlich ernste Konsequenzen, wie hohe Ordnungsgelder oder im schlimmsten Fall sogar Ordnungshaft.

Wenden Sie zur Durchsetzung des Hausverbots niemals Gewalt oder Selbsthilfe an, sondern beschreiten Sie konsequent den juristischen Weg.


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Kann mein Ex-Partner Schadensersatz verlangen, weil er seine alte Wohnung aufgegeben hat?

Die Befürchtung ist berechtigt: Ja, Ihr Ex-Partner kann grundsätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn er im Vertrauen auf die geplante Ehe seine bisherige Wohnung aufgegeben hat. Dieser Anspruch ist jedoch juristisch eng begrenzt. Er basiert auf dem sogenannten Vertrauensschaden gemäß § 1298 Abs. 1 BGB und deckt nur konkrete Vermögensschäden ab, die tatsächlich entstanden sind.

Das Gesetz schützt diejenige Person, die auf eine ernsthafte, beidseitige Heiratsabsicht vertraut und deswegen Ausgaben tätigt. Zentrales Ziel ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vor der Verlobung. Der Geschädigte soll so gestellt werden, als hätte er von der geplanten Eheschließung nie etwas gehört. Ersatzfähig sind daher ausschließlich direkte Aufwendungen wie etwa Maklergebühren, doppelte Mieten für eine Übergangszeit oder nachweisbare Kosten für den Umzug und die Aufgabe der alten Wohnung.

Was der Paragraph ausdrücklich nicht umfasst, sind entgangene Vorteile, die erst durch die Ehe entstanden wären. Ihr Ex-Partner kann beispielsweise niemals den finanziellen Vorteil eines kostenlosen Wohnrechts in Ihrem Haus einklagen. Der Schadensersatz dient nicht dazu, die fehlende Ehe finanziell zu kompensieren. Wenn keine beweisbare Heiratsabsicht vorlag, entfällt der Anspruch nach § 1298 BGB sogar vollständig, wobei die Beweislast dafür beim fordernden Partner liegt.

Listen Sie alle potenziellen Ausgaben des Ex-Partners im Zusammenhang mit der Aufgabe seiner alten Wohnung akribisch auf und fordern Sie von Ihrem Anwalt eine juristische Einschätzung der Höchstgrenze für diesen Vertrauensschaden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Herausgabeanspruch

Der Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) gibt dem Eigentümer das Recht, vom aktuellen Besitzer die Rückgabe seiner Sache, meist einer Immobilie, zu verlangen, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat. Dieses Recht ist die stärkste Waffe im deutschen Zivilrecht, um das Eigentum zu schützen, falls jemand anderes die Sache ohne gültigen Rechtstitel nutzt.

Beispiel: Die Eigentümerin des Hauses stützte ihre Räumungsklage maßgeblich auf den Herausgabeanspruch, da der Ex-Partner nach Widerruf der Leihe keinen Rechtsgrund mehr für seinen Besitz hatte.

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Unentgeltliche Leihe

Juristen bezeichnen das kostenlose und zeitlich nicht fest vereinbarte Überlassen einer Wohnung oder Sache als unentgeltliche Leihe, welche jederzeit vom Verleiher nach § 604 Abs. 3 BGB zurückgefordert werden kann. Das Gesetz unterscheidet die Leihe scharf von der Miete; es soll dem Verleiher ermöglichen, die Nutzung schnell zu beenden, wenn er die Sache selbst wieder benötigt oder die Beziehung endet.

Beispiel: Das Landgericht Kempten wertete die anfängliche Erlaubnis, im Haus zu wohnen, als unentgeltliche Leihe, wodurch die Hausbesitzerin das Verhältnis jederzeit durch Widerruf beenden konnte.

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Unterlassungsanspruch

Mithilfe des Unterlassungsanspruchs (§ 1004 BGB) kann ein Eigentümer gerichtlich durchsetzen, dass Störungen seines Eigentums, wie das unbefugte Betreten oder Verweilen, zukünftig unterbleiben. Diese Vorschrift schützt das Eigentum vor Beeinträchtigungen, die nicht in der Wegnahme der Sache selbst bestehen, und dient präventiv der Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen durch die Annahme einer Wiederholungsgefahr.

Beispiel: Weil der Mann sich weigerte, das Haus zu verlassen, musste die Eigentümerin zusätzlich zum Herausgabeanspruch einen Unterlassungsanspruch durchsetzen, um ein dauerhaftes Hausverbot gerichtlich zu erwirken.

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Verlöbnis im rechtlichen Sinne

Ein Verlöbnis im rechtlichen Sinne ist das gegenseitige Versprechen, eine Ehe einzugehen, wobei das Gesetz zwingend eine ernste, von beiden Seiten getragene Heiratsabsicht voraussetzt. Obwohl das Verlöbnis nicht zur Eheschließung gezwungen werden kann, entstehen bei dessen Auflösung bestimmte Schadensersatzansprüche, weshalb die Ernsthaftigkeit der Heiratsabsicht juristisch bewiesen werden muss.

Beispiel: Das Gericht sah die notwendige ernsthafte Heiratsabsicht der Frau nicht als bewiesen an und lehnte daher die Existenz eines Verlöbnisses im rechtlichen Sinne ab.

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Vertrauensschaden

Den Vertrauensschaden nach § 1298 BGB kann jene Person beanspruchen, die auf das Versprechen der Ehe vertraut und dadurch echte Vermögensschäden erlitten hat. Das Gesetz verfolgt das Ziel, den Geschädigten finanziell so zu stellen, als hätte er von der geplanten Ehe nie etwas gehört; es dient der reinen Wiedergutmachung entstandener Kosten, nicht der Kompensation entgangener Vorteile wie einem dauerhaften Wohnrecht.

Beispiel: Der Mann argumentierte, er könne Schadensersatz für die Aufgabe seiner alten Mietwohnung verlangen, doch das Gericht stellte klar, dass der Vertrauensschaden niemals ein unentgeltliches Wohnrecht im Haus der Partnerin begründet.

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Das vorliegende Urteil


LG Kempten – Az.: 64 O 232/24 – Urteil vom 28.10.2024


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