Skip to content
Menu

Schmerzensgeldbemessung nach Verkehrsunfall

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 153/18 – Urteil vom 11.07.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 279/13, unter Aufrechterhaltung des Ausspruches zur Feststellungsklage gemäß Ziffer 2. des Urteilstenors teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 13.835,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Rechtsanwälte … in …, …, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung des Klägers in Höhe von 2.527,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 44 % und die Beklagten 56 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 70 % und die Beklagten 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und materiellen Schaden aus einem Verkehrsunfall vom 18.08.2007. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Schmerzensgeldbemessung nach Verkehrsunfall
(Symbolfoto: JC_STOCKER/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren stattgegeben und die Beklagten im Übrigen zur Zahlung eines Betrages von 46.006,08 € nebst Zinsen zzgl. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.210,62 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat seiner Entscheidung eine volle Haftung der Beklagten zugrunde gelegt und hat dem Kläger auf die von ihm geltend gemachten Sachschäden einen Betrag in Höhe von 3.458,29 € zugesprochen. Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen einschließlich der Folgeschäden hat das Landgericht einen Schmerzensgeldbetrag von 60.000 € für angemessen erachtet, es hat dem Kläger einen Verdienstausfall in Höhe von 30.000 € für die Jahre 2007 bis 2011 zugesprochen sowie Fahrtkosten in Höhe von 1.293,85 €, die auch Fahrtkosten der Ehefrau für Klinikbesuche des Klägers beinhalteten und hat schließlich für geleistete Zuzahlungen einen Betrag in Höhe von 590,82 € für begründet erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 26.07.2018 zugestellte Urteil mit einem am 09.08.2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und haben diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24.10.2018 mit einem am 23.10.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie beanstanden die Schmerzensgeldbemessung und halten insoweit einen Betrag in Höhe von lediglich 20.000 € unter Hinweis auf einen Auszug aus der Beck’schen Schmerzensgeldtabelle für angemessen. Hinsichtlich des Verdienstausfalles habe der Kläger nicht erklärt, woraus der ungewöhnlich hohe Verlust für das Jahr 2010 resultiere und im Übrigen sei nicht erkennbar, inwieweit es in den Jahren 2009 bis 2011 noch zu unfallkausalen Verdienstausfallschäden gekommen sein soll, da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits am 12.02.2009 geendet habe. Die Fahrtkosten der Ehefrau für Besuche des Klägers im Krankenhaus seien nicht erstattungsfähig, da nicht erkennbar sei, inwieweit hierfür eine medizinische Notwendigkeit bestanden habe und die Zuzahlungskosten während des Krankenhausaufenthaltes in Höhe von 168 € berücksichtigten nicht hinreichend die ersparten Aufwendungen. Der vom Kläger und ihm folgend vom Landgericht hierfür zugrunde gelegte Betrag von 4 € pro Tag sei nicht nachvollziehbar.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.07.2018 zum Az.: 12 O 279/13 wie folgt abzuändern:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 18.08.2007 in … noch entstehen werden, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind und immaterielle Schäden nur insofern, als sie nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, dem 06.07.2018, entstanden sind.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und erläutert den hohen Verlust für das Jahr 2010 und berechnet insoweit die Verluste für das Jahr 2009 einerseits und das Jahr 2010 andererseits neu.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Ausspruch zum Feststellungsbegehren in der Fassung der Ziffer 2. des Urteilstenors aus dem angefochtenen Urteil wurde mit der Berufung nicht angegriffen und hat damit weiterhin Bestand. Demgegenüber ist der unter Ziffer 1. ausgeurteilte Zahlungsanspruch auf einen Betrag von 13.835,59 € zu reduzieren. Nur in dieser Höhe ist die Klage begründet.

Zu Recht rügen die Beklagten mit der Berufung, dass die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts nicht überzeugt. Anstelle des vom Landgericht für angemessen erachteten Betrages von 60.000 €, erscheint allenfalls ein solches in Höhe von 40.000 € angemessen. Grundsätzlich steht dem Tatrichter bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes ein erheblicher Freiraum zu, wobei aber die Schmerzensgeldbemessung das Bemühen um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erkennen lassen muss, woran es bei der Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts fehlt. Das Landgericht zählt die vom Kläger erlittenen Verletzungen und die sich daraus ergebenden Folgeschäden nacheinander auf und wirft sodann hierfür einen Betrag von 60.000 € aus. Wie das Landgericht darauf kommt, ist nicht erkennbar. Obwohl von beiden Parteien Entscheidungen vorgelegt wurden, die die Parteien hinsichtlich der eingetretenen Schäden für vergleichbar hielten, die aber gänzlich unterschiedliche Beträge auswiesen, setzt sich das Landgericht damit nicht ansatzweise auseinander.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlung, der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens. Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Hierbei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Die Orientierung an von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen in anderen Fällen ist deshalb erforderlich, auch wenn eine absolute Vergleichbarkeit nur selten gegeben ist, weil jeder Schadensfall aufgrund der Vielzahl der bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigenden Umstände spezielle Zumessungskriterien aufweist, insbesondere, wenn es sich um ein derart komplexes Schadensbild wie dasjenige beim Kläger handelt.

Wie vom Landgericht festgestellt, erlitt der Kläger durch den Unfall folgende Verletzungen: Eine Mehrfragmentfraktur des Tuber calcanei mit geringer Einstauchung bei Trümmersituation, eine Luxationsfraktur im Lisfranc-Gelenk mit divergierende Stellung, eine Mehrfragmentfraktur des Basen der Ossa metatarsalia 1-5 bei Trümmersituation MT 1 und winzige dorsale Absprengungen aus der Gelenkfläche des Os cuneiforme laterial mit Luxationsfehlstellung im TMT Gelenk 1 nach dorsal, eine Subluxationsstellung im TMT-Gelenk 2 und 3 bei Trümmersituation der Gelenkflächen der metatarsale Basen nach dorsal, eine dislozierte subkapitale Fraktur der Ossa metatarsalia 2-5 mit Luxationsfehlstellung, Einstauchung und Versatz nach dorsal des 2. bis 5. Strahles, Absprengung aus der Gelenkfläche der Basis der Grundphalanx 5 mit deutlichen umgebenden Weichteilhämatom. Er befand sich unmittelbar nach dem Unfall zwei Monate in stationärer Behandlung und wurde achtmal operiert. In der Zeit vom 22.07.2008 bis zum 12.08.2008 erfolgte eine stationäre Rehabilitation.

Im Januar 2009 wurde durch eine Operation ein freies „Knochenstückchen“ entfernt. Seit dem 13.02.2009 ist der Kläger wieder arbeitsfähig. Der Kläger war mithin aufgrund der unfallbedingten Verletzungen 1 1/2 Jahre arbeitsunfähig und befand sich ca. zwei Monate in stationärer Behandlung. Er wurde aus dem Krankenhaus mit Unterarm-Gehstützen entlassen und erhielt zur Bewegung im Haushalt einen Rollstuhl. Von dem zur Versorgung der Brüche eingebrachten Osteosynthesematerialien sind noch eine Zuggurtung am 5. sowie eine Schraube am 1. Mittelfußknochen vorhanden. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen verblieben unstreitig die nachfolgend benannten körperbeeinträchtigenden Folgen: Arthrosis deformans geringen Grade im OSD und USD links mit Bewegungseinschränkung (Fußwurzel, Mittelfußgelenken und Mittelfuß-Zehengelenken); knöchern in leichter Fehlstellung konsolidierte Fersenbeinfraktur links; konsolidierte Brüche der Basen der Mittelfußknochen I und V, links; in Fehlstellung konsolidierte Brüche der Köpfchen der Mittelfußknochen II, III und V, links; Verrenkung in den Zehengrundgelenken IV und V links; Sensibilitätsstörung am Unterschenkel und Fuß; kosmetisch störende ausgeprägte Narbenbildung am Fuß und Unterschenkel; Weichteilformveränderung mit Bindung an orthopädisches Schuhwerk; Bewegungseinschränkung aller Fußgelenke und des oberen Sprunggelenkes; plantare Irritation durch Knochenvorsprünge; Muskelmantelschwäche des linken Beins; mechanisch störende Narbenbildung im linken Schulterbereich; endgradige Bewegungseinschränkung der linken Schulter. Dem Kläger ist der Zehenspitzenstand, der Fersenstand, der Außenrist- und Innenriststand linksseitig nicht mehr möglich. Der Einbeinstand ist rechtsseitig unsicher und linksseitig nicht mehr vornehmbar. Geht der Kläger in die Hocke, kommt es zu einem starken Spannungsgefühl über dem linken Fußrücken. Darüber hinaus weichen die linken Zehen aufgrund der persistierenden Schwellung zwischen dem 1. und 2. Strahl auseinander. Am Vorderfuß links befinden sich multiple Narbenbildungen mit einer Länge von ca. 8 cm über dem Mittelfußstrahl I sowie jeweils mit 3 cm über dem Mittelfußstrahl II, IV und V. Im distalen linken Unterschenkelbereich ist eine 8 – 27 cm große Weichteilnarbe mit stichförmiger Ausziehung in den proximalen Unterschenkel auf einer Länge von ca. 6 cm vorhanden. Darüber hinaus befindet sich am Außenknöchelbereich und im hinteren Wadenbereich narbige Einziehungen von 5 x 5 cm Fläche und am Oberschenkel links eine flächige Narbenbildung von ca. 24 x 18 x 23 cm. Dem Kläger ist das Laufen nur mit einer geringen Geschwindigkeit möglich. Beim schnelleren Gehen stellt sich ein Hinken ein. Auch das Treppablaufen bereitet dem Kläger Schwierigkeiten, da er mit dem linken Fuß nicht abrollen kann. Ferner fehlt die Sensibilität im linken Weichteillappenbereich des Unterschenkels. Eine Hypersensibilität besteht im linken Fußbereich. Es fehlt das Empfinden Narbenbereich des Weichteillappens. Darüber hinaus muss der Kläger Kompressionsstrümpfe tragen, da es zu Schwellungen im Bereich des linken Unterschenkels und des linken Fußes kommt. Im linken Schulterbereich ist der Kläger wetterfühlig. Die dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers liegt bei 30 %.

Neben der Vielzahl der seitens des Klägers erlittenen Beeinträchtigungen fallen besonders die Dauer der stationären Behandlung und vor allem auch die Operationen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, aber auch die dauerhaften Körperbeeinträchtigungen ins Gewicht. Mit diesem komplexen Verletzungsbild sind die seitens der Beklagten angeführten Entscheidungen, in denen ein Schmerzensgeld von lediglich 20.000 € für angemessen erachtet wurde, nicht vergleichbar. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger achtmal operiert werden musste, hebt sich von den Beeinträchtigungen, die Grundlage der von den Beklagten zitierten Entscheidungen war, deutlich ab. Der Senat orientiert sich bei der Schmerzensgeldbemessung vielmehr an eher vergleichbaren Entscheidungen aus Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, Seite 579, 580 sowie aus Hacks/Wellner/Hecker, Schmerzensgeldbeträge 2017, laufende Nr. 637 f. Insbesondere den Entscheidungen laufende Nr. 637, 639 kommt eine gewisse Vergleichbarkeit zu, wobei nicht verkannt wird, dass bei den dortigen Entscheidungen, bei denen ebenfalls ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von rund 40.000 € für angemessen erachtet wurde, die jeweiligen Geschädigten deutlich jünger waren.

Die Berufung hat auch hinsichtlich des vom Landgericht ausgeurteilten Erwerbsschadens in Höhe von 30.000 € teilweise Erfolg. Stattdessen ist von einem Erwerbsschaden von 17.857,51 € auszugehen. Der Kläger hat zur Höhe seiner Gewinne und Verluste, beginnend ab 2002, hinreichend vorgetragen. Er hat hierzu entsprechende Einnahmen-Überschussrechnungen vorgelegt, deren inhaltliche Richtigkeit seitens der Beklagten nicht nachhaltig in Zweifel gezogen wurde. Die von den Beklagten aufgegriffene Diskrepanz zwischen dem Verlust für das Jahr 2009 mit lediglich 1.329,11 € und dem Jahr 2010 mit 7.557,46 € hat der Kläger plausibel erläutert. Das daraufhin erfolgte pauschale Bestreiten der Beklagten genügt nicht. Der Kläger hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ihm zur Vermeidung höherer Verluste die Jahresmiete für die Werkstatthalle betreffend das Jahr 2009 bis 2010 gestundet wurde. Aus den von ihm vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnungen ergibt sich, dass in der Tat für das Jahr 2009 Kosten für Miete lediglich in Höhe von 1.907,22 € in Ansatz gebracht wurden, im Jahre 2010 demgegenüber 9.224,64 €. Der Mittelwert der beiden Beträge entspricht etwa den Kosten für die Miete der Vorjahre und auch für das Jahr 2012. Nachdem der Kläger daraus die Verluste für das Jahr 2009 und 2010 korrigiert hat, ist für das Jahr 2007 von einem Erwerbsschaden von 754,75 €, für das Jahr 2008 in Höhe von 12.408,47 € und für das Jahr 2009 von 9.158,66 € auszugehen. Insoweit ist die vom Landgericht vorgenommene Berechnung zu modifizieren. Der Senat legt dem Erwerbsschaden das Jahr 2009 insgesamt zugrunde, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits am 12.02.2009 endete. Da der Kläger 1 1/2 Jahre seinen Betrieb überhaupt nicht führen konnte, ist ihm ein gewisser Zeitraum zuzugestehen, bis zu dem ihm eine vergleichbare Beschäftigung wie im Zeitraum bis zu dem Unfall möglich war. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sofort nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit Aufträgen voll ausgelastet war. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, für die Jahre 2007 bis 2009 weitgehend von der Unfallbedingtheit der vom Kläger in Ansatz gebrachten Verluste auszugehen, wobei allerdings, insbesondere auch vor dem Hintergrund etwaiger Unwägbarkeiten für das Jahr 2009 wegen anderer Gewinn beeinflussender Faktoren wie Marktentwicklung oder Insolvenz eines Hauptauftraggebers oder ähnlichem ein Abschlag von durchgängig 20 % in Anlehnung an die Schadensberechnung des Klägers vorzunehmen ist. Mithin ist von dem Gesamtbetrag aus den Jahren 2007 bis 2009 in Höhe von 22.321,88 € von einem Betrag in Höhe von 17.857,51 € als Erwerbsschaden auszugehen.

Für die Jahre 2010 und 2011 hat der Kläger demgegenüber einen unfallbedingten Erwerbsschaden nicht schlüssig dargelegt. Seitens der Beklagten war von Anfang an bestritten worden, dass angesichts des Umstandes, dass der Kläger seit dem 10.02.2009 wieder arbeitsfähig war, ein unfallbedingter Erwerbsschaden nicht mehr plausibel ist, auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger in der Erwerbsfähigkeit dauerhaft um 30 % gemindert ist. Nachdem der Kläger nicht zuletzt auch durch entsprechenden Hinweis durch den Senat darauf hingewiesen wurde, dass das Bestreiten der Beklagten zur Unfallbedingtheit der Verluste für die Jahre 2009 bis 2011 durchaus erheblich sein könnte, erfolgte auch in der Folge kein ergänzender Sachvortrag. Die pauschale Behauptung, er sei seit dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit bis 2011 nicht in der Lage gewesen, seine volle Arbeitsleistung zu erbringen, ist nicht weiterführend. Dagegen spricht bereits, dass er weiter vorträgt, er sei arbeitsmäßig voll ausgelastet gewesen, habe hierfür aber keinen angemessenen Lohn erhalten. Inwieweit letzteres aber auf den Unfall zurückzuführen sein soll, erschließt sich ohne nachhaltige Erläuterung nicht.

Einer weiteren Sachaufklärung durch – von Amts wegen – einzuholendem Sachverständigengutachten bedurfte es zur Frage des Erwerbsschadens nicht. Die Auswertung der vom Kläger eingereichten Unterlagen ist auch ohne Sachverständigenhilfe dem Senat möglich. Sie eignet sich ohne weiteres als Schätzgrundlage im Rahmen von § 287 ZPO.

Der Kläger kann Ersatz der von ihm geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 1.293,85 € verlangen. Fahrtkosten für Besuche der Ehefrau im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt des Klägers sind aus der Anspruchsberechnung nicht herauszurechnen. Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationären Krankenhausaufenthalten des Verletzten sind den nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn diese Besuche medizinisch notwendig sind und die Aufwendungen unvermeidbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1991, Az.: VI ZR 171/90). Angesichts der Schwere der Verletzungen des Klägers und der langen Behandlungsdauer bestehen hieran seitens des Senats keine Zweifel. In einem solchen Fall sind Besuche von nahen Angehörigen nicht nur wünschenswert, sondern wirken sich positiv auf den Heilbehandlungserfolg aus und sind deshalb als Heilungskosten erstattungsfähig (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2017, Az.: 26 U 6/16). Soweit die Beklagten mit der Berufung beanstanden, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich ein Vorteilsausgleich von 4 € täglich auf die Zuzahlungskosten während des Krankenhausaufenthaltes vorzunehmen sei, geht der Senat von einem Anrechnungsbetrag von 5 € pro Tag aus, und zwar in Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 23.12.2015, Az.: 12 U 1263/14. Daraus folgt eine Anspruchskürzung von 28 €.

Aus alledem ergibt sich folgende Anspruchsberechnung:

  • Sachschaden: 3.458,29 €
  • Schmerzensgeld: 40.000,00 €
  • Haushaltsführungsschaden:     1.742,13 €
  • Erwerbsschaden: 17.857,51 €
  • Fahrtkosten: 1.293,85 €
  • Zuzahlungskosten: 562,82 €

Daraus ergibt sich ein Gesamtschadensbetrag von 64.940,60 €, auf den seitens der Beklagten bereits ein Betrag von 51.079,01 € gezahlt wurde, so dass noch ein Betrag von 13.835,59 € verbleibt.

Für die Anspruchsberechnung betreffend die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist damit von einem Streitwert von bis zu 50.000 € auszugehen. Unter Berücksichtigung der bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührentabelle zum RVG errechnet sich für eine 2,0-Gebühr, die das Landgericht unbeanstandet zugrunde gelegt hat, ein Betrag von 2.092 €. Zuzüglich der Akteneinsichtpauschale von 12 € und der Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € ergibt sich ein Betrag von 2.124 €, woraus sich unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer (19 %) ein Betrag von 2.527,56 € errechnet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ergeht und die deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die auch ansonsten zu grundsätzlichen Rechtsfragen nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 46.006,08 €.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!