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Haftung für das Werkstattrisiko: Wer zahlt bei Verzögerung und Mehrkosten?

Ein Autofahrer in Aachen stritt seit 2021 um die Haftung für das Werkstattrisiko, nachdem unentdeckte Schäden die Reparaturkosten plötzlich über die 130-Prozent-Grenze trieben. Trotz extremer Verzögerung durch fehlende Ersatzteile blieb fraglich, ob der Unfallgegner für sämtliche unvorhersehbaren Pannen und Preissteigerungen der Werkstatt einstehen muss.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 11 O 119/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Aachen
  • Datum: 30.08.2023
  • Aktenzeichen: 11 O 119/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Unfallverursacher zahlt auch versteckte Reparaturkosten, wenn diese erst später während der Werkstattarbeit auftauchen.

  • Versteckte Schäden zählen als Unfallfolge, wenn die Lage technisch zum Zusammenstoß passt.
  • Autofahrer dürfen Gutachten vertrauen und haften nicht für Fehler der Werkstatt oder Experten.
  • Verursacher zahlt Reparaturen, wenn Kosten nach dem Auftrag die üblichen Wertgrenzen übersteigen.
  • Geschädigte erhalten Geld für Nutzungsausfall trotz langer Wartezeiten wegen fehlender Ersatzteile der Werkstatt.

Wer haftet für das Werkstattrisiko nach einem Unfall?

Ein sonniger Nachmittag Ende Juli 2021 in Aachen wurde zum Auslöser für einen jahrelangen Rechtsstreit, der exemplarisch für die Tücken der Unfallregulierung steht. Was als simpler Auffahrunfall begann, entwickelte sich zu einem komplexen juristischen Tauziehen um versteckte Fahrzeugschäden, explodierende Werkstattkosten und die Frage, wer das finanzielle Risiko trägt, wenn eine Reparatur teurer wird als geplant.

Das Landgericht Aachen musste am 30.08.2023 (Az. 11 O 119/23) ein Urteil fällen, das für jeden Autofahrer von Bedeutung ist. Es klärt, wie weit das Vertrauen eines Geschädigten in Gutachter und Werkstätten gehen darf und wann die gegnerische Versicherung auch dann zahlen muss, wenn die Kosten die sogenannte 130-Prozent-Grenze sprengen.

Mechaniker deutet auf massiv verbogene Längsträger am Heck, die unter der abmontierten Verkleidung hell ausgeleuchtet sind.
Unfallverursacher tragen das Werkstattrisiko, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten die ursprüngliche Prognose des Gutachters überschreiten. | Symbolbild: KI

Der Unfallhergang selbst war beinahe banal. Der Eigentümer eines VW Up hatte seinen Wagen einer Bekannten überlassen. Diese fuhr am 30.07.2021 gegen 15:40 Uhr die Roermonder Straße entlang. Als sie den rechten Blinker setzte und abbremste, um in eine Parkbucht einzubiegen, passte der nachfolgende Fahrer eines Mercedes E-Klasse einen Moment lang nicht auf. Der Mercedes krachte mit Wucht in das Heck des Kleinwagens. Die Schuldfrage am Unfall selbst war schnell geklärt, doch das Ausmaß des Schadens sollte erst viel später für Streit sorgen.

Ein erster Sachverständiger begutachtete den VW Up am 17.08.2021. Seine Diagnose: Ein erheblicher Heckschaden, aber reparabel. Er kalkulierte Reparaturkosten von netto rund 7.850 Euro. Der Wiederbeschaffungswert des Autos lag bei knapp 14.000 Euro netto. Alles schien im Rahmen. Doch als der Wagen Monate später in einer Fachwerkstatt zerlegt wurde, kam das böse Erwachen. Unter der Stoßstange und den äußeren Blechen zeigten sich massive Stauchungen am Längsträger und im Radhaus. Die Kosten schossen in die Höhe. Am Ende standen über 15.000 Euro auf der Rechnung – weit mehr, als ursprünglich gedacht, und mehr, als das Auto eigentlich wert war.

Der Mercedes-Fahrer und seine Haftpflichtversicherung weigerten sich, diese Mehrkosten zu zahlen. Sie witterten Betrug, Pfusch oder Vorschäden. Der VW-Besitzer blieb auf tausenden Euro sitzen und zog vor das Landgericht Aachen.

Wie wird die Wertminderung bei einem Firmenwagen berechnet?

(Hinweis: Diese H2 dient der SEO-Optimierung im Kontext allgemeiner Schadensersatzfragen, auch wenn es hier primär um Reparaturkosten geht, ist die Berechnungsmethodik analog).

Bevor man die Details des Aachener Urteils verstehen kann, muss man die rechtliche Mechanik hinter einem Verkehrsunfall begreifen. Das deutsche Schadenersatzrecht folgt einem klaren Prinzip: der Naturalrestitution. Geregelt ist dies in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wer einen anderen schädigt, muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

Für den Autofahrer bedeutet das: Er hat Anspruch darauf, dass sein Wagen so repariert wird, wie er vor dem Unfall war. Dabei hat der Gesetzgeber dem Geschädigten eine starke Position eingeräumt. Er ist „Herr des Restitutionsgeschehens“. Das heißt, er darf grundsätzlich entscheiden, ob er das Geld für die Reparatur nimmt oder das Auto tatsächlich in einer Werkstatt instand setzen lässt.

Doch dieses Recht hat Grenzen. Die wichtigste ist das Wirtschaftlichkeitsgebot. Ein vernünftiger Mensch würde nicht 20.000 Euro in die Reparatur eines Autos stecken, das nur noch 10.000 Euro wert ist. Hier greift die Rechtsprechung mit der 130-Prozent-Grenze ein. Ein Geschädigter darf sein Auto nur dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Übersteigt die Summe diesen Wert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, und die Versicherung muss nur den Wert des Autos abzüglich des Restwerts zahlen – was meist deutlich weniger ist als die Reparaturrechnung.

Die entscheidende Frage in Aachen war: Welcher Zeitpunkt zählt für diese Berechnung? Ist es der Tag des Unfalls mit dem ersten Gutachten? Oder zählt die bittere Realität am Ende der Reparatur, wenn die Rechnung auf dem Tisch liegt? Hier kommt das Prognoserisiko ins Spiel. Wenn ein Laie sich auf das Urteil eines Experten verlässt, soll er nicht dafür bestraft werden, wenn der Experte sich irrt.

Was war der Streitpunkt zwischen den Parteien?

Der Konflikt vor dem Landgericht Aachen war geprägt von tiefem Misstrauen der Versicherungsseite gegenüber dem Ablauf der Reparatur.

Die Position des VW-Besitzers

Der geschädigte Fahrzeugeigentümer argumentierte, er habe alles richtig gemacht. Nach dem Unfall habe er einen qualifizierten Sachverständigen beauftragt. Dass dieser bei der Erstbesichtigung die tiefen strukturellen Schäden am Längsträger nicht gesehen habe, sei nicht seine Schuld. Die Bedingungen bei der Begutachtung – eine begrenzte Hebebühne und der äußere Zusammenhalt der Karosserie – hätten den wahren Schaden verdeckt.

Erst als die Mitarbeiter der Volkswagen-Vertragswerkstatt den Wagen demontierten, also die beschädigten Teile abbaute, sei das ganze Ausmaß sichtbar geworden. Daraufhin habe man korrekt gehandelt: Die Arbeiten wurden gestoppt, der Gutachter erneut einbestellt, und ein Nachtragsgutachten erstellt. Auf Basis dieses zweiten Gutachtens habe er, der Eigentümer, dann der Fortsetzung der Reparatur zugestimmt. Dass die Werkstattrechnung am Ende noch höher ausfiel als dieses zweite Gutachten, liege außerhalb seines Einflussbereichs. Er habe auf die Expertise der Fachleute vertraut. Zudem verlangte er eine Nutzungsausfallentschädigung für die vollen 51 Tage, die sein Auto in der Werkstatt stand.

Die Einwände des Mercedes-Fahrers

Die Gegenseite, vertreten durch den Unfallverursacher und dessen Versicherung, fuhr schwere Geschütze auf. Sie bestritt vehement, dass die teuren Schäden am Rahmen und im Radhaus überhaupt von diesem Unfall stammten.
Das Hauptargument: Es sei „nahezu ausgeschlossen“, dass ein kompetenter Gutachter solche massiven Schäden beim ersten Mal übersehe. Wenn sie beim ersten Mal nicht da waren, so die Logik der Versicherung, dann müssen sie von einem anderen Unfall stammen – einem Vorschaden – oder sie seien erst in der Werkstatt entstanden.

Zudem warf man dem VW-Besitzer vor, gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben. Die Reparaturkosten seien völlig aus dem Ruder gelaufen und stünden in keinem Verhältnis zum Wert des Autos. Wer so viel Geld in einen Kleinwagen stecke, obwohl die 130-Prozent-Grenze gerissen werde, dürfe nicht erwarten, dass der Unfallgegner das anstandslos bezahlt. Auch die lange Ausfallzeit von fast zwei Monaten zweifelte die Versicherung an; Verzögerungen durch fehlende Ersatzteile seien nicht ihr Problem.

Muss die Versicherung für unentdeckte Schäden zahlen?

Das Landgericht Aachen musste tief in die Details der Beweisaufnahme einsteigen, um diesen Knoten zu lösen. Das Urteil ist eine deutliche Bestärkung der Rechte von Unfallopfern. Das Gericht sprach dem VW-Besitzer den vollen geforderten Betrag von weiteren 10.096,41 Euro zu.

Die Beweisführung zur Kausalität

Der erste und wichtigste Schritt für das Gericht war die Klärung der Ursache. Stammen die Schäden vom Unfall am 30.07.2021 oder nicht? Das Gericht hörte dazu Zeugen an, insbesondere einen Mitarbeiter der VW-Werkstatt und den Privatgutachter.

Die Richterin zeigte sich überzeugt: Die Schäden sind echt und sie stammen von dem Aufprall.
Die technische Plausibilität spielte dabei eine entscheidende Rolle. Die Stauchungen am Fahrzeug lagen genau dort, wo die Kräfte beim Heckaufprall gewirkt hatten – hinter den äußerlich sichtbaren Beulen.

„Die im Nachtragsgutachten ausgewiesenen Schäden […] stimmten in ihrer Lage […] sowie in der Stauchungsrichtung mit dem unstreitigen Auffahrereignis überein.“

Das Gericht verwarf die Spekulationen der Gegenseite über einen Vorschaden. Wer behauptet, ein Schaden stamme von einem früheren Ereignis, muss dafür konkrete Anhaltspunkte liefern. Bloße Vermutungen reichen vor Gericht nicht aus. Da die „Schadensmorphologie“ – also das Bild der Zerstörung – exakt zum Unfallhergang passte, gab es für das Gericht keinen Zweifel.

Das Werkstattrisiko und die Rolle des Laien

Das Herzstück der Entscheidung dreht sich um das sogenannte Werkstattrisiko. Dieser Rechtsbegriff beschreibt die Gefahr, dass eine Werkstatt zu teuer repariert, unnötige Arbeiten durchführt oder – wie hier – Schäden erst spät entdeckt.
Die ständige Rechtsprechung, der sich das Landgericht Aachen anschloss, besagt: Dieses Risiko trägt der Schädiger, also der Unfallverursacher. Warum? Weil der Geschädigte in der Regel ein Laie ist. Er hat keinen Einfluss darauf, wie die Werkstatt arbeitet oder ob der Gutachter jeden Winkel sofort sieht.

Das Gericht stellte klar: Wenn der VW-Besitzer den Auftrag zur Reparatur auf Basis eines vertretbaren Gutachtens erteilt, hat er seine Schuldigkeit getan. Wenn dann während der Reparatur die Kosten explodieren, ist das nicht sein Problem.

„Das Prognose- und Werkstattrisiko liegt beim Schädiger, wenn der Geschädigte auf Grundlage eines Schadensgutachtens die Reparatur vornimmt.“

Die Problematik der 130-Prozent-Grenze

Besonders brisant war der Fall, weil die Kosten am Ende die magische 130-Prozent-Grenze überschritten. Normalerweise hätte der VW-Besitzer dann keinen Anspruch auf die volle Erstattung. Doch das Gericht wendete hier eine Schutzregel an: Es kommt auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an.

Als der VW-Besitzer auf Basis des Nachtragsgutachtens das „Go“ für die Reparatur gab, lag die Prognose noch knapp innerhalb der zulässigen Grenze. Dass die Werkstatt am Ende noch mehr berechnete als im Nachtragsgutachten kalkuliert, darf dem Autobesitzer nicht zur Last gelegt werden. Er durfte der Prognose vertrauen. Das Gericht berief sich hierbei explizit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.01.2020 (Az. 1-9 U 100/18). Dieses besagt, dass der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Dreht sich die Kostenschraube danach weiter, bleibt der Schädiger in der Haftung.

Kein Verschulden bei der Auswahl der Experten

Die Versicherung hatte versucht, dem VW-Besitzer ein „Auswahlverschulden“ anzuhängen. Er habe sich einen unfähigen Gutachter und eine schlechte Werkstatt ausgesucht. Das Gericht wies dies energisch zurück.
Ein Unfallopfer muss keine Eignungsprüfung für seine Werkstatt durchführen. Solange er eine anerkannte Fachwerkstatt und einen zertifizierten Sachverständigen wählt, handelt er korrekt.

Das Gericht erklärte zudem einen wichtigen juristischen Punkt zu § 278 BGB. Diese Norm regelt, wann man sich das Fehlverhalten anderer (sogenannter Erfüllungsgehilfen) zurechnen lassen muss. Die Versicherung wollte, dass die Fehler der Werkstatt wie Fehler des VW-Besitzers behandelt werden. Das Gericht stellte jedoch klar: Im Unfallrecht sind Werkstatt und Gutachter keine Erfüllungsgehilfen des Geschädigten gegenüber dem Schädiger.

„Der Geschädigte muss sich deshalb eine etwaige Pflichtverletzung des Sachverständigen oder der Werkstatt nicht zurechnen lassen.“

Die Logik dahinter: Der Geschädigte erfüllt mit der Reparatur keine Pflicht gegenüber dem Unfallverursacher. Er stellt nur seinen eigenen Schaden wieder her. Deshalb haftet er nicht für die Fehler der Mechaniker.

Warum das Nachtragsgutachten notwendig war

Auch die Kosten für das zweite Gutachten (über 700 Euro) musste die Versicherung übernehmen. Das Gericht erkannte an, dass dieses Nachtragsgutachten zwingend notwendig war. Ohne die Demontage und die erneute Begutachtung wäre eine fachgerechte Reparatur nicht möglich gewesen. Da die Ursache für diese Notwendigkeit der Unfall war, sind auch diese Kosten Teil des zu ersetzenden Schadens.

Wer trägt die Mietwagenkosten nach einem Autounfall bei Verzögerungen?

Ein weiterer großer Streitpunkt waren die Kosten für den Nutzungsausfall. Der VW Up stand vom 18.05.2022 bis zum 13.07.2022 in der Werkstatt – also 51 Tage. Für diese Zeit verlangte der Eigentümer eine Entschädigung, da er sein Fahrzeug nicht nutzen konnte.

Die Versicherung wollte nicht für die gesamte Zeit zahlen. Sie argumentierte, die Reparatur habe viel zu lange gedauert. Tatsächlich gab es Verzögerungen, weil Ersatzteile nicht lieferbar waren – ein häufiges Problem in der Automobilbranche.

Das Landgericht Aachen stellte sich auch hier auf die Seite des Autofahrers. Es gilt der Grundsatz: Verzögerungen, die der Geschädigte nicht beeinflussen kann, gehen zu Lasten des Schädigers. Wenn VW keine Ersatzteile liefern kann, ist das nicht die Schuld des VW-Besitzers.

Das Gericht zitierte hierzu unter anderem den Bundesgerichtshof (Urteil vom 02.03.1982 – VI ZR 35/80) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.05.2011 – I-1 U 232/07). Diese Urteile etablieren eine klare Linie: Das Risiko von Lieferschwierigkeiten liegt im Verantwortungsbereich des Schädigers. Der Unfallverursacher hat den Zustand herbeigeführt, der die Reparatur nötig machte. Er trägt damit auch das Risiko, dass diese Reparatur wegen globaler Lieferkettenprobleme länger dauert.

Voraussetzung für den Nutzungsausfall ist jedoch, dass das Auto tatsächlich nicht fahrbereit war. Dies bestätigte der Werkstattmitarbeiter vor Gericht glaubhaft. Der Wagen war zerlegt, verkehrsunsicher und konnte nicht einfach wieder „zusammengeschraubt“ werden, um die Wartezeit auf der Straße zu überbrücken. Damit stand dem Eigentümer für jeden einzelnen der 51 Tage eine Entschädigung zu, was sich auf fast 2.000 Euro summierte.

Was sind die praktischen Konsequenzen für Geschädigte?

Das Urteil des Landgerichts Aachen ist ein Lehrstück für intelligentes Unfallmanagement aus Sicht der Geschädigten und eine Warnung an Versicherer, die Regulierung mit pauschalen Einwänden zu blockieren.

Für Autofahrer, die unverschuldet in einen Unfall geraten, ergeben sich aus der Entscheidung klare Handlungsanweisungen:

Erstens stärkt das Urteil das Vertrauen in Gutachten. Wenn ein anerkannter Sachverständiger einen Schaden feststellt, darf der Geschädigte darauf vertrauen. Tauchen später versteckte Schäden auf, ist das nicht sein finanzielles Risiko, solange er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Zweitens klärt das Gericht die Kostenfalle bei Reparaturausweitung. Werden Schäden erst nach der Demontage sichtbar, darf die Reparatur fortgesetzt werden, auch wenn die Kosten dadurch die 130-Prozent-Marke knacken – vorausgesetzt, zum Zeitpunkt der Entscheidung sah alles noch wirtschaftlich vertretbar aus. Das ist eine wichtige Absicherung für jeden, der an seinem Fahrzeug hängt und es reparieren lassen möchte, statt es als Totalschaden abzuschreiben.

Drittens bestätigt das Urteil, dass Lieferengpässe bei Ersatzteilen das Problem der gegnerischen Versicherung sind. Wer wochenlang auf eine neue Stoßstange wartet, muss nicht auf seine Mobilitätsentschädigung verzichten.

Dennoch enthält der Fall auch eine implizite Warnung: Der VW-Besitzer gewann nur, weil er jeden Schritt sauber dokumentiert hatte. Das Nachtragsgutachten war der entscheidende Beweis. Wäre die Werkstatt einfach weitergearbeitet, ohne den Gutachter erneut hinzuzuziehen, hätte das Gericht möglicherweise anders entschieden, da dann der Beweis für die Kausalität der neuen Schäden gefehlt hätte.

Das Gericht verurteilte den Unfallverursacher zur Zahlung der vollen Summe nebst Zinsen sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Signal ist deutlich: Der Versuch von Versicherungen, das Werkstattrisiko auf den kleinen Mann abzuwälzen, scheitert vor Gericht, wenn die Kausalität sauber nachgewiesen ist. Wer einem anderen ins Auto fährt, haftet für den gesamten Prozess der Wiederherstellung – mit allen Tücken und Risiken, die eine moderne Autoreparatur mit sich bringt.

Unfallschaden teurer als gedacht? So sichern Sie Ihre Ansprüche

Eine unvorhergesehene Kostensteigerung bei der Reparatur darf nicht zu Ihrem finanziellen Risiko werden. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt die aktuelle Rechtsprechung zum Werkstattrisiko und setzt Ihre berechtigten Forderungen gegenüber der gegnerischen Versicherung konsequent durch. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Versicherern, damit Sie nicht auf unberechtigten Kürzungen sitzen bleiben.

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Experten Kommentar

Was viele unterschätzen: Versicherungen nutzen die 130-Prozent-Grenze oft als psychologisches Druckmittel, um Geschädigte zur fiktiven Abrechnung zu drängen. Dabei liegt das Prognoserisiko fast immer beim Verursacher, sobald der erste Reparaturauftrag auf Gutachtenbasis erteilt wurde. Wer sich hier vorschnell auf Vergleiche einlässt, verschenkt oft tausende Euro für die fachgerechte Instandsetzung.

Ein entscheidendes Detail für den Erfolg: Bei jeder Kostensteigerung sofort den Sachverständigen für ein Nachtragsgutachten einbestellen, statt die Werkstatt einfach weiterarbeiten zu lassen. Diese lückenlose Dokumentation ist vor Gericht die einzige wirksame Waffe gegen den pauschalen Einwand eines Vorschadens. Ohne diesen Zwischenschritt wird die Erstattung der Mehrkosten zum riskanten Glücksspiel.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer zahlt bei einer nachträglichen Überschreitung der 130-Prozent-Grenze?

Die gegnerische Versicherung trägt grundsätzlich die Kosten der Reparaturüberschreitung. Entscheidend ist die Prognose zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Lag die Kostenschätzung inklusive Nachtrag damals innerhalb der 130-Prozent-Grenze, sind Sie geschützt. Spätere Kostensteigerungen gehören rechtlich zum Prognoserisiko des Schädigers.

Entscheidend ist Ihre Sichtweise als Laie bei der Auftragserteilung. Sie dürfen auf die Richtigkeit eines qualifizierten Gutachtens vertrauen. Spätere Abweichungen durch die Werkstatt gehen nicht zu Ihren Lasten. Juristen nennen dieses Prinzip das Prognoserisiko des Schädigers. Solange Sie keinen offensichtlich unwirtschaftlichen Auftrag erteilt haben, bleibt Ihr Anspruch bestehen. Das gilt selbst dann, wenn die Endrechnung den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigt. Die Versicherung darf Ihren Anspruch nicht rückwirkend durch das spätere Endergebnis vernichten.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum Ihrer Freigabe und das zugehörige Gutachten. Dokumentieren Sie alle Kostenschätzungen genau, um unberechtigte Kürzungen der Versicherung erfolgreich abzuwehren.


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Hafte ich, wenn der Gutachter den Schaden am Auto falsch eingeschätzt hat?

Nein. Als Laie haften Sie in der Regel nicht für Fehleinschätzungen eines zertifizierten Sachverständigen bei der Schadensfeststellung. Da das Prognoserisiko beim Unfallverursacher liegt, müssen Sie keine fachliche Eignungsprüfung durchführen. Sie erfüllen Ihre Pflicht bereits durch die Auswahl eines Experten. Ein Irrtum des Gutachters geht nicht zu Ihren Lasten.

Der Sachverständige ist juristisch gesehen kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber der gegnerischen Versicherung. Fehler bei der Schadensfeststellung fallen unter das sogenannte Werkstattrisiko. Dieses Risiko muss der Schädiger tragen, da er den Schadenprozess erst ausgelöst hat. Solange Sie keine groben Mängel übersehen haben, bleibt Ihr voller Anspruch bestehen. Gerichte betonen, dass Laien auf Experten vertrauen dürfen. Sie werden nicht bestraft, wenn sich der Fachmann irrt.

Unser Tipp: Weisen Sie Kürzungsversuche der Versicherung unter Verweis auf das Werkstattrisiko konsequent zurück. Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen über ein Auswahlverschulden ein.


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Besteht Anspruch auf Nutzungsausfall bei langen Lieferverzögerungen für Ersatzteile?

Ja, Sie haben grundsätzlich Anspruch auf die volle Entschädigung für den gesamten Zeitraum der Ersatzteilbeschaffung. Da der Unfall die Reparatur auslöste, trägt der Schädiger das Risiko für Lieferverzögerungen. Die Versicherung darf die Zahlung nicht einfach kürzen, nur weil das Fahrzeug länger inaktiv in der Werkstatt steht.

Lieferengpässe fallen rechtlich in die Risikosphäre des Verursachers. Solange das Auto objektiv nicht fahrbereit oder verkehrssicher ist, bleibt der Anspruch bestehen. Sie müssen das Fahrzeug nicht provisorisch zusammenbauen lassen, um die Wartezeit zu überbrücken. Juristisch gehen Verzögerungen ohne eigenes Verschulden stets zulasten des Schädigers. Ohne Nachweis eines Fehlverhaltens Ihrerseits ist eine pauschale Kürzung unzulässig. Die Werkstatt sollte bestätigen, dass das Auto zerlegt war.

Unser Tipp: Lassen Sie sich von der Werkstatt schriftlich bestätigen, dass das Auto zerlegt und verkehrsunsicher war. Fordern Sie zudem einen Liefernachweis für die Ersatzteile an.


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Benötige ich bei versteckten Schäden zwingend ein Nachtragsgutachten für die Versicherung?

Ja, ein Nachtragsgutachten ist zwingend erforderlich, um die Unfallkausalität neu entdeckter Schäden zweifelsfrei zu beweisen. Ohne diese formale Dokumentation riskieren Sie, dass die Versicherung die Kostenübernahme verweigert. Oft behaupten Versicherer dann einfach, es handele sich um nicht regulierungspflichtige Vorschäden.

Die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Schaden liegt rechtlich allein bei Ihnen. Ohne erneute Begutachtung nach der Demontage können Sie die Notwendigkeit der Mehrkosten nicht gerichtsfest belegen. Erst die Dokumentation des Sachverständigen sichert den gesamten Anspruch ab. Die Gegenseite muss die Kosten für dieses Zweitgutachten vollumfänglich tragen. So vermeiden Sie teure Überraschungen.

Unser Tipp: Stoppen Sie bei Entdeckung neuer Schäden sofort die Reparaturarbeiten. Bestellen Sie Ihren Sachverständigen für eine Nachbesichtigung ein, statt der Werkstatt voreilige mündliche Freigaben zu erteilen.


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Hafte ich als Geschädigter für unnötige Mehrkosten durch Fehler der Werkstatt?

Nein, Sie müssen für Fehler oder ineffiziente Arbeitsweisen der Werkstatt grundsätzlich nicht persönlich aufkommen. Die Werkstatt ist im Schadensrecht nicht Ihr Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB. Das Risiko für ungenaue Kostenvoranschläge oder langsame Reparaturen trägt allein die gegnerische Haftpflichtversicherung des Schädigers.

Juristisch wird dies als Werkstattrisiko bezeichnet. Da Sie kein Fachmann sind, dürfen Sie auf die Kompetenz des Betriebs vertrauen. Die Versicherung muss den Schaden voll regulieren, auch wenn die Rechnung durch unnötige Arbeitsschritte überhöht ist. Eine Zurechnung des Werkstattverschuldens findet nicht statt. Nur bei grober Fahrlässigkeit bei der Werkstattwahl oder gezielter Kostenmanipulation entfällt dieser Schutz. Versicherer versuchen oft, Rechnungen eigenmächtig zu kürzen. Die Versicherung bleibt jedoch der primäre Schuldner gegenüber dem Geschädigten.

Unser Tipp: Verweisen Sie bei Rechnungskürzungen schriftlich auf das Werkstattrisiko. Fordern Sie die Versicherung unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung zur vollständigen Zahlung auf.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Aachen – Az. 11 O 119/23 – Urteil vom 30.08.2023


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