Post vom Pflegeheim: Ab nächsten Monat steigen die Investitionskosten. Doch das knappe Schreiben nennt weder den Verteilungsschlüssel noch weist es auf das notwendige Zustimmungsrecht der Senioren hin. Das Oberlandesgericht Zweibrücken prüft nun, ob eine bloße Mitteilung ohne transparente Berechnungsgrundlage tatsächlich ausreicht, um die monatlichen Entgelte rechtssicher zu erhöhen.
Heimbetreiber dürfen Entgelte nur mit Zustimmung der Bewohner und klaren Angaben zum Verteilungsschlüssel erhöhen.
Das Gericht kritisierte fehlende Hinweise auf die notwendige Zustimmung der Heimbewohner.
Ein bloßes Informationsschreiben reicht für eine wirksame Preiserhöhung im Pflegeheim nicht aus.
Betreiber müssen den genauen Maßstab für die Verteilung der Kostensteigerungen schriftlich angeben.
Die Angabe pflegetäglich allein genügt nicht als gesetzlich vorgeschriebener Maßstab zur Kostenverteilung.
Unklare Schreiben zur Preiserhöhung sind unwirksam und rechtfertigen einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch.
Wie läuft eine Entgelterhöhung in einem Pflegeheim ab?
Ein Brief vom Heimbetreiber sorgt bei vielen Bewohnern und deren Angehörigen für Unruhe. Die Kosten für Pflege, Unterkunft oder Investitionen steigen, und oft wird die Erhöhung als vollendete Tatsache präsentiert. Genau dies geschah in einer Seniorenresidenz in Rheinland-Pfalz. Die Betreiberin der Einrichtung verschickte am 1. Juni 2022 ein Schreiben an alle Bewohner, Angehörigen und Betreuer. Der Inhalt war eindeutig: Ab dem 1. Juli 2022 sollten die Entgelte steigen.
Als Begründung führte das Unternehmen gestiegene Pachtkosten und höhere Aufwendungen für Instandhaltungen an. In einer Tabelle wurden die alten und die neuen Preise gegenübergestellt. Speziell die sogenannten Investitionsaufwendungen sollten sich „pflegetäglich“ um 1,49 Euro erhöhen. Der Tonfall des Schreibens suggerierte, dass diese Änderung automatisch greife. Es fand sich kein Hinweis darauf, dass die Bewohner dieser Erhöhung zustimmen müssten oder könnten.
Ein qualifizierter Verbraucherschutzverein sah hierin einen Verstoß gegen geltendes Recht. Der Verband mahnte die Heimbetreiberin ab und forderte sie auf, diese Art der Geschäftspraxis zu unterlassen. Da das Unternehmen die Vorwürfe zurückwies, landete der Fall vor Gericht. Es ging nicht nur um ein einzelnes Schreiben, sondern um die grundsätzliche Frage, wie transparent und ehrlich ein Pflegeheim mit seinen Bewohnern kommunizieren muss, wenn es an den Geldbeutel geht. Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste klären, ob das Schreiben den gesetzlichen Anforderungen genügte oder ob es die Empfänger in die Irre führte.
Eine rechtssichere Entgelterhöhung im Pflegeheim muss hohen Transparenzanforderungen genügen. Fehlen wesentliche Angaben wie der Umlagemaßstab, bleibt die Erhöhung unwirksam. Infografik: KI
Welche Anforderungen an das Erhöhungsschreiben stellt das Gesetz?
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Bewohner von Pflegeheimen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Ein Umzug ist oft unmöglich oder mit extremen Belastungen verbunden. Deshalb schützt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) die Bewohner vor willkürlichen Preiserhöhungen. Zentral ist hier der § 9 WBVG.
Dieser Paragraph regelt, dass ein Heimbetreiber die Entgelte nicht einseitig diktieren kann. Er muss eine Erhöhung ankündigen und – das ist der entscheidende Punkt – begründen. Die Begründung muss so detailliert sein, dass der Bewohner oder sein Betreuer nachvollziehen kann, warum die Kosten steigen. Es reicht nicht, pauschal auf „alles wird teurer“ zu verweisen.
Das Prinzip der Zustimmung
Anders als bei einer Mieterhöhung im Wohnraumrecht oder einer Steuererhöhung, greift die Entgelterhöhung im Pflegeheim nicht automatisch. Das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangen eine Zustimmung des Bewohners. Zwar muss diese Zustimmung nicht immer schriftlich erfolgen; wer nach der Ankündigung einfach den höheren Betrag überweist, stimmt oft durch sein Handeln zu (konkludente Zustimmung).
Achtung Falle: Versehentliche Zustimmung
Viele Bewohner zahlen die geforderte Erhöhung sofort, um keinen Streit zu riskieren. Juristisch kann dies jedoch als Annahme des Änderungsangebots gewertet werden (konkludente Zustimmung). Ist das Geld erst einmal vorbehaltlos überwiesen, haben Sie die Erhöhung oft wirksam akzeptiert – selbst wenn das Schreiben formell falsch war. Zahlen Sie im Zweifel zunächst den alten Betrag weiter oder erklären Sie schriftlich, dass jede Zahlung ausdrücklich „unter Vorbehalt der Rückforderung“ erfolgt.
Doch das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Transparenz. Der Unternehmer muss die Berechnungsgrundlagen offenlegen. Er muss die Positionen benennen, für die Kostensteigerungen eingetreten sind, und er muss den sogenannten Umlagemaßstab angeben. Dies dient dazu, dem Bewohner eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen. Er soll theoretisch nachrechnen können, ob die auf ihn abgewälzten Kosten fair verteilt wurden.
Die Rechtslage ist deshalb oft strittig, weil Heimbetreiber versuchen, den Verwaltungsaufwand gering zu halten, während Verbraucherschützer auf die strikte Einhaltung der Formalien pochen. Ein formell fehlerhaftes Erhöhungsverlangen löst keine Zahlungspflicht aus – selbst wenn die Kostensteigerung an sich berechtigt wäre.
Was stritten die Parteien über die Wirksamkeit der Erhöhung?
Der klagende Verbraucherschutzverein argumentierte, dass das Schreiben der Seniorenresidenz in zwei wesentlichen Punkten gegen das Gesetz verstoße. Zum einen fehle die Angabe des Umlagemaßstabs. Zwar nannte das Schreiben einen Betrag pro Tag („pflegetäglich“), doch dies sei lediglich die Abrechnungseinheit, nicht der Schlüssel, nach dem die Gesamtkosten auf die Bewohner verteilt würden. Ohne zu wissen, ob die Kosten durch die Anzahl der Betten, die Quadratmeterzahl oder die tatsächliche Belegung geteilt wurden, könne kein Bewohner die Richtigkeit der Erhöhung prüfen.
Zum anderen kritisierte der Verein die psychologische Wirkung des Schreibens. Durch Formulierungen wie „wir möchten Sie über die Anpassung … informieren“ werde der Eindruck einer Zwangsläufigkeit erweckt. Der durchschnittliche Bewohner müsse glauben, er habe keine Wahl und die Erhöhung trete automatisch in Kraft. Da der Hinweis auf die notwendige Zustimmung fehlte, werde das Recht des Bewohners, die Erhöhung abzulehnen oder zu prüfen, faktisch untergraben.
Die Heimbetreiberin verteidigte sich vehement. Sie führte an, dass die Angabe „pflegetäglich“ völlig ausreichend sei, da auch die Pflegekassen nach diesem Prinzip abrechnen (§ 87a SGB XI). Eine andere Verteilung sei in der Praxis gar nicht üblich. Zudem sei es unnötig bürokratisch, jedem Schreiben ein Formular für die Zustimmung beizufügen, da die Bewohner durch Zahlung ohnehin zustimmen würden. Sie betonte, dass die Pacht tatsächlich gestiegen sei und die Erhöhung materiell berechtigt war.
Warum scheiterte der Versuch einer einseitigen Entgelterhöhung?
Das Oberlandesgericht Zweibrücken analysierte den Fall detailliert und gab dem Verbraucherschutzverein in den entscheidenden Punkten recht. Die Richter prüften das Schreiben Wort für Wort und stellten fest, dass es formelle Mängel aufwies, die zur Unwirksamkeit der Erhöhung führten.
Die Illusion der Alternativlosigkeit
Das Gericht legte großen Wert auf den Empfängerhorizont. Wie versteht ein durchschnittlicher, oft betagter Heimbewohner oder dessen Angehöriger das Schreiben? Der Text informierte über die Anpassung als eine beschlossene Sache. Es fehlte jeglicher Hinweis darauf, dass es sich rechtlich gesehen um ein Angebot handelt, das der Bewohner annehmen muss.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem Urteil vom 12. Mai 2016 (Az.: III ZR 279/15) klargestellt, dass eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG zwingend der Zustimmung bedarf. Das Oberlandesgericht führte diesen Gedanken konsequent weiter: Wenn Zustimmung nötig ist, darf der Unternehmer nicht so tun, als sei sie es nicht.
Das Schreiben suggerierte dem Leser, er müsse zahlen, ob er wolle oder nicht. Diese Verschleierung der Rechtslage wertete das Gericht als unzulässig. Ein Unternehmer darf bei geschäftlichen Handlungen nicht den Eindruck erwecken, eine Maßnahme sei rechtlich zwingend, wenn sie in Wahrheit vom Willen des Verbrauchers abhängt. Damit wurde der Unterlassungsanspruch wegen Irreführung bestätigt.
Das Mysterium des Umlagemaßstabs
Noch technischer, aber ebenso entscheidend, war die Frage des Umlagemaßstabs. Das Gesetz verlangt in § 9 Abs. 2 WBVG, dass der Unternehmer angibt, „nach welchem Maßstab“ die Kostensteigerungen auf die Bewohner verteilt werden. Die Beklagte hatte lediglich „pflegetäglich“ angegeben.
Die Richter arbeiteten einen feinen Unterschied heraus:
Abrechnungsmaßstab: Dies ist die Einheit, in der die Rechnung gestellt wird (z. B. Euro pro Tag).
Umlagemaßstab: Dies ist die Methode, wie die Gesamtkosten der Einrichtung auf die einzelnen Einheiten verteilt werden (z. B. Gesamtkosten geteilt durch Anzahl der Planbetten).
Die Angabe „pflegetäglich“ verrät dem Bewohner nur, wie er zahlen muss, nicht aber, wie der Betrag zustande kam. Wurde die gestiegene Pacht durch alle 100 vorhandenen Betten geteilt? Oder nur durch die 90 aktuell belegten Betten? Oder erfolgt die Verteilung nach der Größe der Zimmer in Quadratmetern?
Das Gericht stellte fest: Ohne die Nennung des Verteilungsschlüssels (Umlagemaßstab) ist die Berechnung für den Laien undurchsichtig. Der Bewohner kann nicht prüfen, ob die Erhöhung von 1,49 Euro pro Tag rechnerisch korrekt aus der gesamten Kostensteigerung abgeleitet wurde. Da diese Angabe fehlte, genügte das Schreiben nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.
Grenzen der Transparenzpflicht
Nicht in allen Punkten folgte das Gericht dem Verbraucherschutzverein. Der Kläger hatte auch bemängelt, dass die einzelnen Kostenpositionen (Pacht, Instandhaltung) nicht detailliert genug aufgeschlüsselt waren. Hier zogen die Richter eine Grenze. Das Erhöhungsschreiben muss nicht so detailliert sein, dass es eine vollständige kaufmännische Prüfung ermöglicht.
Dafür sieht das Gesetz ein gesondertes Einsichtsrecht vor. Wenn ein Bewohner Zweifel an der Höhe der Pachtsteigerung hat, kann er Einsicht in die Belege verlangen. Das Anschreiben selbst muss nur die Gründe und die Berechnungsmethode nennen, aber nicht jeden Beleg kopieren. Die tabellarische Aufstellung der alten und neuen Kosten reichte dem Gericht in diesem Punkt aus.
Kein Anspruch auf diktierte Worte
Auch beim Thema „Berichtigung“ musste der Verein Abstriche machen. Er wollte die Heimbetreiberin zwingen, einen ganz konkreten Brief an alle Bewohner zu senden, in dem sie die Unwirksamkeit der Erhöhung eingesteht. Der Entwurf des Vereins war jedoch zu weit gefasst. Er sprach pauschal von „Entgelten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung“. Das ursprüngliche Schreiben der Betreiberin bezog sich aber nur auf „Investitionsaufwendungen“.
Das Gericht entschied: Der Betreiber muss zwar die Rechtsverletzung beseitigen, er darf aber selbst wählen, wie er das tut. Er muss sich nicht einen vom Kläger vorformulierten Text aufzwingen lassen, besonders wenn dieser Text inhaltlich unpräzise ist.
Welche Folgen hat das Urteil für Bewohner und Betreiber?
Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken sendet ein klares Signal an die Pflegebranche: Transparenz ist keine bloße Höflichkeit, sondern eine harte rechtliche Währung. Heimbetreiber müssen ihre Erhöhungsschreiben sorgfältig formulieren. Sie müssen ausdrücklich oder zumindest unmissverständlich klarstellen, dass sie um eine Zustimmung bitten. Formulierungen, die nach „Befehl und Gehorsam“ klingen, sind riskant und können teure Abmahnungen nach sich ziehen.
Für Bewohner und deren Angehörige bedeutet die Entscheidung eine Stärkung ihrer Rechte. Erhalten sie ein Erhöhungsschreiben, lohnt sich der genaue Blick: Wird erklärt, wie die Kosten auf die Bewohner verteilt werden? Wird deutlich gemacht, dass eine Zustimmung erforderlich ist? Fehlen diese Elemente, ist die Erhöhung formell unwirksam. Das bedeutet, der Bewohner muss den erhöhten Betrag vorerst nicht zahlen – selbst wenn die Kosten des Heims tatsächlich gestiegen sind.
Praxis-Hinweis: Zeitgewinn spart Geld
Wehren Sie sich gegen eine formell falsche Erhöhung, ist das oft mehr als nur Prinzipienreiterei. Da der Betreiber ein neues, korrektes Schreiben schicken muss, beginnen auch die gesetzlichen Ankündigungsfristen von vorne. Für die Zwischenzeit – oft mehrere Wochen oder Monate – bleibt es beim alten, günstigeren Entgelt. Der Betreiber kann Formfehler in der Regel nicht rückwirkend heilen.
Finanziell hatte der Rechtsstreit für die Heimbetreiberin direkte Konsequenzen. Sie wurde verurteilt, einen Teil der Abmahnkosten an den Verein zu zahlen (175,00 Euro nebst Zinsen). Da beide Parteien teils gewannen und teils verloren, wurden die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was den sofortigen Handlungsdruck auf das Unternehmen erhöht. Werden die Fehler im Schreiben nicht korrigiert, drohen bei weiteren Verstößen empfindliche Ordnungsgelder.
Eine Entgelterhöhung im Pflegeheim ist an strenge formelle Vorgaben gebunden und erfordert zwingend Ihre Zustimmung. Oft sind die Schreiben der Betreiber jedoch fehlerhaft oder verschleiern die tatsächliche Rechtslage zum Nachteil der Bewohner. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihr Erhöhungsschreiben auf Wirksamkeit und unterstützen Sie dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren oder wichtige Fristen zu wahren.
Was oft übersehen wird: Die fehlende Angabe des Umlagemaßstabs ist häufig kein Flüchtigkeitsfehler, sondern strukturelles Kalkül. Viele Einrichtungen scheuen den Aufwand, die Gesamtkosten transparent auf den einzelnen Platz herunterzubrechen, und hoffen schlicht auf eine widerspruchslose Zahlung der Bewohner. Wer hier nicht genau hinschaut, akzeptiert blindlings Kalkulationen, die einer rechnerischen Prüfung kaum standhalten würden.
Nutzen Sie formelle Mängel daher nicht nur zur bloßen Zahlungsverweigerung, sondern als strategischen Hebel für das weitere Vorgehen. Fordern Sie bei Unklarheiten ruhig und sachlich die konkrete Berechnungsgrundlage an, bevor Sie irgendeine erhöhte Überweisung tätigen. Solange das Erhöhungsverlangen nicht den strengen Transparenzvorgaben entspricht, wird die Forderung nicht fällig und Sie gewinnen wertvolle Zeit.
Bleibt die Erhöhung unwirksam, wenn ich den höheren Betrag bereits unter Vorbehalt überwiesen habe?
JA.Die Preiserhöhung bleibt trotz Ihrer Zahlung unwirksam, sofern Sie diese ausdrücklich unter Vorbehalt geleistet und damit eine rechtlich bindende Zustimmung zur Erhöhung verweigert haben. Durch den Vorbehalt verhindern Sie, dass Ihr Verhalten als stillschweigende Einverständniserklärung gewertet wird, die einen formellen Mangel des ursprünglichen Erhöhungsverlangens heilen würde.
Grundsätzlich wertet die Rechtsprechung eine kommentarlos geleistete Zahlung des höheren Entgelts als konkludente Zustimmung (schlüssiges Handeln) zu der vom Heimbetreiber geforderten Preisanpassung. Wenn Sie jedoch bei der Überweisung den Zusatz unter Vorbehalt der Rückforderung verwenden, erklären Sie damit unmissverständlich, dass Sie die Forderung des Betreibers gerade nicht anerkennen. Diese Handhabung ist entscheidend, da gemäß § 9 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) Entgelterhöhungen an strenge formelle Voraussetzungen sowie Begründungspflichten geknüpft sind, deren Missachtung zur Unwirksamkeit führt. Ohne Ihren expliziten Vorbehalt würde die Zahlung diesen Formfehler rechtlich heilen, während die Zahlung mit Vorbehalt Ihren Rückforderungsanspruch für die zu viel gezahlten Beträge dauerhaft sichert.
Wichtig ist dabei jedoch, dass der Vorbehalt für den Empfänger der Zahlung auch tatsächlich erkennbar sein muss, was am sichersten durch einen Eintrag im Verwendungszweck des Überweisungsträgers erfolgt. Ein lediglich mündlich gegenüber dem Pflegepersonal oder der Verwaltung geäußerter Vorbehalt reicht im Streitfall regelmäßig nicht aus, um die Wirkungen einer konkludenten Zustimmung zur Erhöhung vor Gericht rechtssicher auszuschließen. Auch ein nachträglich erklärter Vorbehalt kann eine bereits durch vorbehaltlose Zahlung eingetretene Zustimmung in der Regel nicht mehr rückwirkend beseitigen.
Unser Tipp: Sichern Sie umgehend Ihren Kontoauszug oder Überweisungsbeleg mit dem Vermerk unter Vorbehalt der Rückforderung als Beweismittel für Ihre Akten. Vermeiden Sie es unbedingt, künftige Beträge ohne diesen spezifischen Zusatz zu überweisen, da sonst ab diesem Zeitpunkt eine nachträgliche Heilung der unwirksamen Erhöhung eintreten kann.
Verliere ich meinen Heimplatz, wenn ich der geforderten Entgelterhöhung wegen Formfehlern widerspreche?
NEIN, Sie verlieren Ihren Heimplatz nicht, wenn Sie einer formell fehlerhaften Entgelterhöhung widersprechen, da Ihr Widerspruch die Wahrnehmung eines gesetzlich geschützten Rechts darstellt. Der Gesetzgeber schützt Bewohner von Pflegeeinrichtungen durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ausdrücklich vor willkürlichen Vertragsänderungen und grundlosen Kündigungen durch den jeweiligen Einrichtungsbetreiber.
Der rechtliche Schutz basiert auf § 12 WBVG, der vorschreibt, dass eine Erhöhung des Entgelts nur unter strengen formalen Voraussetzungen und mit Ihrer ausdrücklichen oder gerichtlich ersetzten Zustimmung wirksam wird. Da Ihr Schweigen rechtlich nicht als Zustimmung gewertet werden darf, ist der Widerspruch gegen ein fehlerhaftes Schreiben lediglich der notwendige Hinweis auf die Unwirksamkeit des einseitigen Verlangens. Eine Kündigung seitens des Heimträgers als Reaktion auf Ihr berechtigtes Einfordern der gesetzlichen Formvorschriften wäre eine unzulässige Maßregelung und damit vor jedem deutschen Gericht rechtlich unwirksam. Sie befinden sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, welches das Gesetz durch extrem hohe Hürden für eine ordentliche Kündigung des Heimplatzes durch den Betreiber explizit absichert.
Beachten Sie jedoch, dass sich Ihr Widerspruch explizit auf die Formfehler wie einen fehlenden Umlagemaßstab oder eine unzureichende Begründung beziehen sollte, um eine rechtssichere Position einzunehmen. Sollte der Träger die formalen Mängel in einem neuen, korrekten Schreiben vollständig heilen und die Erhöhung sachlich gerechtfertigt sein, müssen Sie der Anpassung für die Zukunft unter Umständen zustimmen.
Unser Tipp: Senden Sie ein sachliches Schreiben an die Heimleitung, in dem Sie unter Verweis auf die konkreten Formfehler der Erhöhung widersprechen und die Weiterzahlung des bisherigen Betrags ankündigen. Vermeiden Sie eine pauschale Verweigerung ohne Begründung, um dem Heimträger keine unnötige Angriffsfläche für einen späteren Rechtsstreit über die inhaltliche Angemessenheit zu bieten.
Muss ich die Erhöhung akzeptieren, wenn im Schreiben der konkrete Umlagemaßstab zur Kostenverteilung fehlt?
NEIN, fehlt in dem Schreiben der konkrete Umlagemaßstab zur Kostenverteilung, ist das gesamte Erhöhungsverlangen rechtlich als formell unwirksam einzustufen. Ohne die Angabe eines nachvollziehbaren Verteilungsschlüssels erfüllt das Schreiben nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Begründungspflicht und löst somit keine Zahlungsverpflichtung aus. Sie müssen der Erhöhung daher nicht zustimmen, da Sie als Bewohner die rechnerische Herleitung Ihres individuellen Anteils nicht prüfen können.
Die rechtliche Grundlage für diese Formvoraussetzung ergibt sich unmittelbar aus § 9 Abs. 2 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz), welcher eine transparente und schlüssige Begründung vorschreibt. Für eine wirksame Entgelterhöhung genügt es keinesfalls, lediglich die gestiegenen Gesamtkosten des Trägers zu benennen oder auf eine pflegetägliche Abrechnungsweise zu verweisen. Da die Angabe pflegetäglich lediglich die Abrechnungseinheit beschreibt, bleibt ohne die Nennung des Verteilungsschlüssels völlig unklar, wie die Gesamtkosten intern auf die einzelnen Heimbewohner aufgeteilt wurden. Erst durch die Offenlegung dieses Maßstabs wird das Erhöhungsverlangen für den Bewohner überprüfbar, weshalb das Fehlen dieser Information zur Unwirksamkeit der gesamten einseitigen Gestaltungserklärung führt.
Eine Besonderheit ergibt sich nur dann, wenn der Umlagemaßstab bereits im ursprünglichen Vertrag so detailliert festgelegt wurde, dass im Erhöhungsschreiben ein bloßer Verweis darauf zur Nachvollziehbarkeit ausreicht. In der aktuellen Rechtsprechung wird jedoch streng gefordert, dass die Berechnung auch für einen juristischen Laien ohne Beiziehung weiterer Dokumente unmittelbar aus dem aktuellen Schreiben heraus verständlich sein muss. Sofern dieser Maßstab fehlt, beginnt auch keine Frist für eine etwaige Zustimmung zu laufen, da der Mangel die gesamte Wirksamkeit der Erklärung von Beginn an beseitigt.
Unser Tipp: Prüfen Sie das Schreiben genau auf Formulierungen wie Verteilung nach Planbetten oder Quadratmetern und widersprechen Sie der Erhöhung schriftlich unter Hinweis auf die fehlende Nachvollziehbarkeit gemäß § 9 WBVG. Vermeiden Sie es, den neuen Betrag ungeprüft zu überweisen, da dies im Streitfall als stillschweigende Akzeptanz der fehlerhaften Berechnung gewertet werden könnte.
Was kann ich tun, wenn das Heim trotz meiner Aufforderung keine Einsicht in Kalkulationsunterlagen gewährt?
Sollte das Heim die Einsicht verweigern, müssen Sie die Heimleitung schriftlich unter Fristsetzung zur Offenlegung auffordern und können die Zustimmung zur Entgelterhöhung vorerst rechtmäßig verweigern. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Kalkulationsbelege, sofern die im Ankündigungsschreiben enthaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Notwendigkeit der Preisanpassung abschließend zu beurteilen. Durch diese Vorgehensweise verhindern Sie effektiv, dass eine ungeprüfte Preiserhöhung allein mangels notwendiger Transparenz für Sie rechtlich verbindlich wird.
Gemäß § 9 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) ist der Betreiber verpflichtet, dem Bewohner auf Verlangen Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu gewähren, damit dieser die sachliche Richtigkeit der Erhöhung prüfen kann. Da der Träger die Beweislast für die Angemessenheit der Steigerung trägt, stellt die Verweigerung dieser Einsichtnahme eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten durch das Pflegeheim dar. Ohne die Einsicht in Belege wie Pachtverträge oder Lohnabrechnungen ist es Ihnen faktisch unmöglich, die materielle Berechtigung der Preiserhöhung rechtssicher zu validieren oder fundiert anzufechten. Solange diese Prüfungsgrundlage durch den Träger vorenthalten wird, gerät das Heim in einen Begründungsverzug, welcher Sie rechtlich zur vorläufigen Nichtzustimmung der Erhöhung berechtigt.
Dieses Einsichtsrecht bleibt jedoch auf jene Dokumente beschränkt, welche die konkrete Kostensteigerung direkt belegen und dabei keine unzulässigen Rückschlüsse auf geschützte personenbezogene Daten Dritter zulassen. Falls das Heim lediglich pauschale Zusammenfassungen ohne Belegcharakter anbietet, müssen Sie diese nicht als ausreichende Nachweise akzeptieren, da das Gesetz eine detaillierte Darlegung der tatsächlichen Kostenentwicklung fordert.
Unser Tipp: Fordern Sie die Einsichtnahme unbedingt per Einschreiben unter Nennung einer zweiwöchigen Frist an und verweisen Sie dabei explizit auf Ihr Recht gemäß § 9 WBVG. Vermeiden Sie es, sich bei Ablehnung auf rein mündliche Erklärungen einzulassen, da Sie für ein späteres Gerichtsverfahren eine lückenlose Dokumentation der Verweigerung benötigen.
Muss ich die Differenz nachzahlen, wenn das Heim erst verspätet eine korrekte Begründung nachreicht?
NEIN, eine rückwirkende Nachzahlung der Differenzbeträge für den Zeitraum vor der wirksamen Zustellung einer rechtlich korrekten Begründung ist nach geltender Rechtsprechung ausgeschlossen. Eine formell fehlerhafte Entgelterhöhung ist von Anfang an unwirksam, weshalb der Bewohner bis zur Heilung des Fehlers rechtmäßig nur den bisherigen, niedrigeren Betrag schuldet. Erst durch ein neues, ordnungsgemäßes Schreiben wird eine zukünftige Preissteigerung nach Ablauf der gesetzlichen Ankündigungsfristen wirksam begründet.
Der gesetzliche Rahmen sieht vor, dass ein Betreiber Formfehler in einem Erhöhungsschreiben nicht rückwirkend heilen kann, da die Ankündigungsfristen erst mit dem Zugang eines rechtswirksamen Dokuments zu laufen beginnen. Da das ursprüngliche Schreiben aufgrund mangelnder Begründung gemäß § 9 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) keine Rechtswirkung entfaltet hat, blieb die alte vertragliche Vereinbarung über das Entgelt während der gesamten Zwischenzeit bestehen. Ein neues, nunmehr formell korrektes Erhöhungsbegehren gilt rechtlich als ein völlig neues Angebot des Trägers, welches erst nach Ablauf der regulären vierwöchigen Frist zum Monatsende eine Preisanpassung für die Zukunft auslösen kann. Folglich verbleibt die finanzielle Ersparnis, die Sie durch den berechtigten Widerspruch gegen das erste, fehlerhafte Schreiben erzielt haben, dauerhaft in Ihrem Vermögen und kann nicht nachträglich eingefordert werden.
Obwohl eine Nachzahlung für die Vergangenheit ausgeschlossen bleibt, sind Bewohner verpflichtet, ab der Wirksamkeit des zweiten, fehlerfreien Schreibens das erhöhte Entgelt fristgerecht an den Betreiber zu leisten. Sollten Sie trotz einer nunmehr formal korrekten Begründung weiterhin lediglich den alten Betrag überweisen, riskieren Sie rechtmäßige Zahlungsrückstände, die im schlimmsten Fall eine Kündigung des Heimplatzes durch den Träger nach sich ziehen könnten.
Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum des Poststempels des neuen Schreibens genau und berechnen Sie die vierwöchige Ankündigungsfrist zum Monatsende präzise für Ihre zukünftigen Zahlungen. Vermeiden Sie es, das neue Verlangen aus Gewohnheit oder pauschaler Ablehnung zu ignorieren, sofern die formalen Mängel nun rechtssicher behoben wurden.
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Das vorliegende Urteil
OLG Zweibrücken – Az.: 8 U 62/23 – Urteil vom 20.08.2024
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Erhöhung des Entgelts bei Wohn- und Betreuungsvertrag – Anforderungen I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 06.07.2023, Az.: 3 O 293/22, teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen Heimverträge bestehen, Entgelterhöhungen geltend zu machen, a) ohne die beabsichtigte Entgelterhöhung in den einzelnen Positionen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, kalkulatorisch nachvollziehbar zu begründen, und/oder b) dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geltend gemachten Entgelterhöhungen auch ohne Zustimmung der angeschriebenen Verbraucher wirksam sind, wenn dies jeweils wie in dem Schreiben der Beklagten vom 01.06.2022 (Anlage K1) geschieht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 175,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11. 2022 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der klagende Verein ist in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen. Er nimmt die Beklagte, die die vollstationäre Pflegeeinrichtung „I. Senioren-Residenz S.“ betreibt, wegen eines eine Entgelterhöhung betreffenden Schreibens auf Unterlassung und Folgenbeseitigung sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte versandte ein auf den 01.06.2022 datiertes Schreiben betreffend eine Entgelterhöhung zum 01.07.2022 an „alle Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige und Betreuer“ ihrer Einrichtung. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K1 (Bl. 8 ff LGA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.08.2022 (K2 – Bl. 11 ff. LGA) wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte die klagegegenständlichen Ansprüche geltend. Die Beklagte ließ die Ansprüche durch den Schriftsatz ihrer (erstinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2022 (K3 – Bl. 17 ff. LGA) zurückweisen. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: Das Anschreiben unterscheide nicht hinlänglich zwischen Einzel- und Doppelzimmern und führe den Umlagemaßstab nicht an. Die Begründung für die einzelnen Kostensteigerungen sei nicht hinreichend dargetan. Die Mieterhöhung und die Instandhaltungskostensteigerungen hätten konkret beziffert werden müssen. Ferner werde der Eindruck erweckt, dass die Erhöhung auch ohne Zustimmung der Bewohner wirksam werde. Stattdessen hätte eine von beiden Seiten zu unterzeichnende Nachtragsvereinbarung vorgesehen werden müssen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen Heimverträge bestehen, Entgelterhöhungen geltend zu machen, a) ohne die beabsichtigte Entgelterhöhung in den einzelnen Positionen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, kalkulatorisch nachvollziehbar zu begründen, und/oder b) dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geltend gemachten Entgelterhöhungen auch ohne Zustimmung der angeschriebenen Verbraucher wirksam sind, wenn dies jeweils wie in dem Schreiben der Beklagten vom 01.06.2022 (Anlage K1) geschieht. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Entgelterhöhung ab dem 01.07.2022 gegenüber den betroffenen Verbrauchern oder deren Rechtsnachfolgern zurückzunehmen, indem sie binnen zwei Wochen individualisierte Berichtigungsschreiben folgenden Inhalts erstellt und versendet: Sehr geehrte/r Frau/Herr … wir hatten von Ihnen mit Schreiben vom 01.06.2022 für die vollstationäre Pflege mit Wirkung ab dem 01.07.2022 die Erhöhung der von Ihnen zu zahlenden Entgelte für Pflege, Unterkunft und Verpflegung geltend gemacht. Solche Erhöhungsverlangen unterliegen bestimmten gesetzlichen Anforderungen, die in § 9 Absatz 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes festgelegt sind. Diese gesetzlichen Anforderungen haben wir mit dem Schreiben vom 01.06.2022 leider nicht erfüllt. Damit sind diese Erhöhungsschreiben unwirksam, und wir dürfen aufgrund dieser Schreiben die Erhöhungsbeträge nicht verlangen. Mit freundlichen Grüßen Senioren-Residenz D. GmbH S. Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen darf. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Das Schreiben vom 01.06.2022 sei formell nicht zu beanstanden. Die Investitionskosten seien die einzige Kostenposition, bei der eine Differenzierung zwischen Einzel- und Doppelzimmern in Betracht komme, die deshalb auch nur dort – hinlänglich – vorgenommen worden sei. Die Investitionskosten seien auch der einzige Kostenpunkt, der sich erhöhe, was das Schreiben hinreichend verdeutliche. Die Gründe seien mit der Pachterhöhung und dem Anstieg der Instandhaltungskosten ebenfalls hinreichend dargelegt. Schließlich gehe auch der Umlagemaßstab mit „pflegetäglich“ für „alle Bewohner“ und der besagten Differenzierung zwischen Einzel- und Doppelzimmer aus ihrem Schreiben ausreichend klar hervor. Weitere Differenzierungen seien nicht denkbar. Details könnten die Angeschriebenen durch ihr Einsichtnahmerecht in Erfahrung bringen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 06.07.2023 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet sei. Die Begründungstiefe des streitgegenständlichen Anschreibens erscheine der Kammer noch ausreichend. Es führe die bisherigen und die künftig verlangten Entgelte hinreichend nach den einzelnen Bestandteilen aufgeschlüsselt auf. Der Umlagemaßstab sei in Anbetracht der Aufschlüsselung nach Pflegegraden und der ausdrücklichen Bemessung nach Pflegetagen sowie der dargelegten Berechnung für Einzel- und Doppelzimmer hinreichend verdeutlicht. Insbesondere werde damit klar, dass eine Umlegung nicht etwa nach Quadratmetern oder dergleichen erfolge, was im Übrigen für eine solche Einrichtung auch ungewöhnlich wäre, wie der Kläger selbst einräume, und deshalb auch keinen Anlass für Missverständnisse biete. Die Kalkulation an sich sei komplex und für einen Laien ohnehin kaum nachvollziehbar, so dass eine verständliche Zusammenfassung der Ergebnisse im Anschreiben genüge. Eine Darlegung, die eine Plausibilitätskontrolle oder gar eine vollständige inhaltliche Überprüfung der materiellen Entgelterhöhung ermögliche, sei nicht geschuldet. Diesen Anforderungen werde das Schreiben der Beklagten gerecht, da dort dem Bewohner hinreichend aufgezeigt werde, welche Unterlagen er in Augenschein nehmen müsse, wenn er die behaupteten Kostensteigerungen im Wege der Einsichtnahmen (ggfs. mit sachverständiger oder rechtlicher Unterstützung) nachprüfen möchte. Damit seien seine Rechte letztlich gewahrt. Auch hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung der Bewohner erscheine das Schreiben noch ausreichend gestaltet. Die Beifügung einer schriftlichen Änderungsvereinbarung könne schon deshalb nicht gefordert werden, weil das Gesetz selbst eine Zustimmung auf eine wirksame Änderungsmitteilung, in der ein Angebot auf Vertragsänderung liege, genügen lasse und diese Zustimmung formlos und sogar konkludent, namentlich durch widerspruchsfreie Zahlung des erhöhten Entgelts oder das Verstreichenlassen der durch die Mitteilung ausgelösten Sonderkündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 S. 2 WBVG erteilt werden könne. In Ermangelung eines Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruchs sei auch kein Raum für die Erstattung von Abmahnkosten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er trägt vor: Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte mit ihrem Erhöhungsverlangen vom 01.06.2022 die gesetzlichen Anforderungen des § 9 WBVG nicht eingehalten. Denn nach dessen Absatz 2 müsse bei einer angekündigten Erhöhung konkret auch der Maßstab angegeben werden, nach dem die Kosten im Einzelnen auf die Verbraucher umgelegt werden. Der Unternehmer müsse in der Begründung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 WBVG unter Angabe des Umlagemaßstabs diejenigen Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, damit der Verbraucher prüfen könne, ob die sich aus der Kostensteigerung ergebende Einzelbelastung zutreffend ermittelt worden ist. In dem Erhöhungsschreiben werde aber weder ausdrücklich noch konkludent ein Umlagemaßstab angegeben. Es werde nicht angegeben, wie sich der gestiegene Pachtzins bzw. die Kosten der Instandhaltung und -setzung auf die Investitionskosten auswirkten und was daraus für die Eigenanteile im Einzel- oder im Doppelzimmer folge. Auch gehe aus dem Schreiben gerade nicht hervor, dass die Umlegung der Kosten nicht nach Quadratmetern erfolge. Denn dafür genüge entgegen der Ansicht des Landgerichts der Umstand nicht, dass das Schreiben an „alle Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige und Betreuer“ adressiert sei. Auch sonstige Anhaltspunkte für einen Umlagemaßstab seien dem Schreiben nicht zu entnehmen, insbesondere auch nicht die Pflegetage. Die bloße Benennung im Kopf einer Tabelle reiche dafür nicht aus. Zudem hätte die Beklagte auch konkret angegeben müssen, auf wie viele Köpfe oder auf wie viele Quadratmeter insgesamt die Gesamtkosten verteilt würden. Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 SBG XI enthalte keinen Umlagemaßstab, sondern lege lediglich die Berechnungseinheit der Entgelte fest. Eine Berechnungseinheit sei aber kein Umlagemaßstab. Weiterhin fehlten in dem Erhöhungsschreiben die konkrete Darstellung derjenigen Kostenpositionen, die sich verändert und deren Veränderung zu einer Abänderung der von den Heimbewohnern zu zahlenden Investitionskosten geführt haben. Schließlich habe die Beklagte es versäumt, die Zustimmung der Vertragspartner zur beabsichtigten Entgelterhöhung einzuholen. Die Beklagt habe nicht pauschal von einer Zustimmung ausgehen dürfen und hätte daher in dem Erhöhungsschreiben ausdrücklich auf das Zustimmungserfordernis hinweisen müssen. Auch wenn eine konkludente Zustimmung – etwa durch die Zahlung des geforderten erhöhten Entgeltes – möglich sei, komme ohne Zustimmung die Erhöhung nicht zustande; ggf. müsse diese Zustimmung eben eingeklagt werden. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 06.07.2023 – 3 O 293/22 – abzuändern und die Beklagte entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag (Seite 2/3 der Klageschrift vom 21.10.2022) zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt insbesondere vor: Soweit der Kläger weiterhin bemängele, dass der Umlagemaßstab in dem Erhöhungsschreiben vom 01.06.2022 nicht richtig angegeben sei, verkenne er, dass bei einer vollstationären Pflegeeinrichtung die Abrechnung gemäß § 87 a Abs. 1 SGB XI nach Pflegetagen abgerechnet werden müsse und eine andere Abrechnung – etwa nach Quadratmetern – gar nicht zulässig sei. Da diese Frage abschließend geregelt sei, müsse sich das Erhöhungsschreiben auch nicht damit befassen. Dies wäre nicht nur überflüssig, sondern im Ergebnis sogar verbraucherunfreundlich, weil dadurch nur Verwirrung gestiftet würde. Soweit der Kläger meine, dass in dem Erhöhungsschreiben die Darstellung der Kostenpositionen fehle, die sich verändert hätten, sei dies nicht nachvollziehbar. Diese Kostenpositionen seien in der Aufstellung auf der Seite 2 des Schreibens benannt. In der textlichen Erläuterung sei auf die Pachterhöhung und die gestiegenen Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung des Gebäudes und der damit verbundenen technischen Anlagen verwiesen worden. Dies sei völlig ausreichend, wie das Landgericht zutreffend geurteilt habe. Entgegen der Ansicht des Klägers bedürfe es keiner ausdrücklichen Zustimmung des Bewohners/Verbrauchers. Dies ergebe sich eindeutig aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: III ZR 179/15) und den Gesetzgebungsmaterialien zum HeimG und dem WBVG, die das Landgericht zutreffend bei seinen Erwägungen berücksichtigt habe. Im Übrigen wäre die Sichtweise des Klägers verbraucherunfreundlich, da man nie eine 100%-ige Zustimmung aller Bewohner erhalten werde, so dass der Betreiber gezwungen wäre, die Zustimmung einzuklagen, wenn das Doppel nicht gegengezeichnet und zurückgesandt würde, was zu einer zusätzlichen Kostenbelastung des Bewohners mit den Prozesskosten führen würde. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte in einem nachgelassenen Schriftsatz weiter vorgetragen: Der Klageantrag Ziffer 2. aus der Klageschrift sei schon deswegen abzuweisen, weil das geforderte Schreiben der Beklagten zum Inhalt haben solle, dass eine Erhöhung der „… Entgelte für Pflege, Unterkunft und Verpflegung“ geltend gemacht worden sei. Dies sei aber unstreitig gar nicht zutreffend, da lediglich eine Erhöhung der „gesondert berechenbaren Investitionskosten“ geltend gemacht worden sei. Im Übrigen sei den Bewohner schon aus dem jeweiligen Heimvertrag die Aufspaltung der einzelnen Entgeltbestandteile entsprechend den Regelungen aus dem SGB XI geläufig gewesen. In dem Heimvertrag seien auch die Unterschiede bei den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen hinsichtlich Einzelzimmer und Doppelzimmer dargelegt, so dass die entsprechenden Erhöhungen für die Bewohner eindeutig nachvollziehbar gewesen seien. Im Übrigen müsse die Beklagte die Abrechnungs-/Umlagemaßstäbe nach den Regeln des SGB verwenden, da nach § 15 Abs. 1 WBVG die Vereinbarungen in den Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB in Anspruch nehmen, auch den darin enthaltenen Regelungen entsprechen müssten und andernfalls unwirksam seien. Daher sei die Darstellung in dem Erhöhungsschreiben der Beklagten ausreichend gewesen. Eine differenziertere Darstellung auf „-zig“ Seiten würde allein zu dem Vorwurf der Verbraucherunfreundlichkeit führen. II. Die zulässige Berufung des Klägers führt in der Sache zu einem teilweisen Erfolg. 1. Unstreitig ist der Kläger in die gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen und daher gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG berechtigt, Ansprüche nach §§ 1 und 2 UKlaG auf Unterlassung, Widerruf und Beseitigung geltend zu machen. Konkret verfolgt der Kläger mit seinen Ansprüchen hier die Unterlassung und Beseitigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG. 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung ist begründet, da das Erhöhungsschreiben der Beklagten vom 01.06.2022 nicht den Anforderungen des § 9 WBVG entspricht. Gemäß § 9 Abs. 1 WBVG kann der Unternehmer eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Die insoweit geregelten „materiellen Voraussetzungen“ für eine Erhöhung des Entgeltes sind vorliegend nicht im Streit. Der Kläger macht insbesondere nicht geltend, dass die Pacht nicht erhöht worden oder eine Kostensteigerung bzgl. Instandsetzung und Instandhaltung des Gebäudes nicht eingetreten ist. Die Parteien streiten allein darüber, ob die Beklagte mit ihrem Ankündigungsschreiben vom 01.06.2022 die sich aus § 9 Abs. 2 WBVG ergebenden Anforderungen eingehalten hat. Dies ist entgegen der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung jedoch zu verneinen. a) Zu Recht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Beklagte in ihrem Schreiben 01.06.2022 den Eindruck erweckt, dass die Erhöhung des Entgelts allein aufgrund eben jenes Ankündigungsschreibens vom 01.06.2022 eintreten werde. Dies ist indes nicht der Fall. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2016 (Az.: III ZR 279/15, bei Juris) ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Entgelterhöhung des Unternehmers/Heimträgers bei einer Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 9 WBVG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Heimbewohners bedarf und dies auch bei Bewohnern gilt, die Leistungen nach SGB XI oder SGB XII beziehen (BGH, a.a.O. Rdn. 18 ff.; ebenso OLG Dresden, Urteil vom 02.08.2022 – Az.: 4 U 143/22 Rdn. 4 m.w.N., bei Juris). Weiterhin wird in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass dies auch für die getrennt berechenbaren investiven Aufwendungen gilt (BGH, a.a.O. Rdn. 38). Zwar ist danach für die Zustimmung des Heimbewohners – entgegen einer zuvor in der Literatur unter Berufung auf § 6 WBVG vertretenen Ansicht – keine Schriftform erforderlich, sondern kann jene auch konkludent erklärt werden (BGH, a.a.O. Rdnr 31). Die Zustimmung als solche bleibt indes zwingend erforderlich (BGH, a.a.O., Rdn. 36 u. 38). Wird die Zustimmung weder ausdrücklich noch stillschweigend abgegeben, muss der Unternehmer/Heimträger eine Klage gegen den Heimbewohner erheben, da er einen Anspruch auf Zustimmung hat, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Entgelterhöhung vorliegen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Bloße Praktikabilitätsgesichtspunkte können nicht dazu führen, eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden hat, zu korrigieren (BGH, a.a.O. Rdn. 31). Ein dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 9 WBVG entsprechendes Erhöhungsschreiben muss daher klar zu erkennen geben, dass es sich um eine bloß beabsichtigte Erhöhung, mithin um ein einseitiges Verlangen des Unternehmers handelt. Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung wird zudem zu fordern sein, dass dem Anschreiben weiter das Erfordernis einer – auch stillschweigend möglichen – Zustimmung entnommen werden kann. Jedenfalls aber darf in keinem Fall der Anschein erweckt werden, einer solchen Zustimmung bedürfe es nicht. Diesen Anforderungen genügt das Ankündigungsschreiben der Beklagten vom 01.06.2022 nicht, da es nicht nur das Zustimmungserfordernis der Heimbewohner nicht darlegt oder auch nur erwähnt, sondern im Gegenteil den Eindruck erweckt, dass die Erhöhung allein aufgrund des Schreibens und nach Ablauf der dort genannten vierwöchigen Frist eintritt und somit scheinbar vollendete Tatsachen schafft. Dies folgt schon aus dem Betreff des Schreibens, in dem der weitere Inhalt als bloße, den Bewohnern lediglich zur Kenntnis zu bringende „Mitteilung über die Erhöhung (…)“ gekennzeichnet wird und setzt sich im Einleitungssatz fort, wo es heißt „wir möchten sie über die Anpassung des von ihnen zu zahlenden Heimentgeltes ab dem 1. Juli 2022 informieren, welche gemäß § 9 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) den Bewohnern vier Wochen vor dem Berechnungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen und zu begründen ist.“ Aus der entsprechenden sprachlichen Darstellung kann der angesprochene Heimbewohner an keiner Stelle auch nur erahnen, dass es sich nur um eine beabsichtigte Erhöhung handelt, also ein Begehren der Beklagten, das in irgendeiner Weise von seiner Zustimmung abhängig ist. Darüber hinausgehend wird dem Verbraucher als unbefangenem Leser sogar in starkem Maße suggeriert, dass die Entgelterhöhung für ihn alternativlos ist (schließlich erfolgt eine bloße Information über die [offensichtlich einseitige] „Anpassung“ des ab dem 01.07.2022 [zwingend] „zu zahlenden“ Heimentgeltes) und daher selbst ein – gar nicht erforderlicher – Widerspruch nicht erfolgversprechend oder auch nur möglich wäre. Im Einklang damit wird die „Veränderung der Entgelte zum 1. Juli 2022“ im darauffolgenden Satz gleichsam als feststehend dargestellt, ohne dass dies an irgendeiner Stelle – etwa durch einen Hinweis auf das Erfordernis einer Zustimmung, die Möglichkeit einer stillschweigenden Zustimmung oder das weitere Verfahren bei fehlendem Einverständnis des Bewohners – auch nur relativiert wird. b) Soweit der Kläger weiter beanstandet, dass sich aus dem Ankündigungsschreiben der Beklagten vom 01.06.2022 nicht ergebe, wie sich der gestiegene Pachtzins auf die Investitionskosten bzw. die Kosten der Instandhaltung und -setzung auswirke und was daraus für die Eigenanteile der Einzelzimmer oder im Doppelzimmer folge, sowie, dass die konkrete Darstellung derjenigen Kostenpositionen fehle, die sich verändert hätten und deren Veränderung zu einer Abänderung der von den Heimbewohnerinnen zu zahlenden Investitionskosten geführt habe, greifen diese Rügen nicht durch. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 01.06.2022 ergibt sich insoweit eindeutig, dass sich von den Bestandteilen des von den Heimbewohnern zu zahlenden Entgeltes nur die Position der „gesondert berechneten Investitionsaufwendungen“ erhöhen soll und zwar „pflegetäglich“ für Bewohner von Einzelzimmern und Doppelzimmer gleichermaßen um je 1,49 €. Dies folgt nachvollziehbar aus der Tabelle auf Seite 2 des Schreibens vom 01.06.2022, in der in der linken Spalte die bisherigen Entgeltbestandteile, in der mittleren Spalte die Entgeltbestandteile, wie sie ab dem 01.07.2022 berechnet werden sollen, und in der rechten Spalte die (absoluten) Erhöhungsbeträge der jeweiligen Entgeltbestandteile – heruntergebrochen jeweils auf die Abrechnungseinheit „pflegetäglich“ – dargestellt sind. Des Weiteren ergibt sich ebenso eindeutig aus dem Text des Schreibens, dass die Erhöhung ihre Ursache in einer zum 1. Mai 2022 wirksamen Pachterhöhung und einer Steigerung der Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des Gebäudes und den damit verbundenen Anlagen hat, auch wenn in der Tabelle auf Seite 2 pauschal von „Investitionsaufwendungen“ die Rede ist. Damit hat aber die Beklagte jedenfalls „die Position“ benannt, für die sich „Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenübergestellt“, wie § 9 Abs. 2 Satz 3 WBVG dies fordert. Eine konkrete Darlegung der Pachterhöhung und eine konkrete Darlegung der Kostensteigerung durch die Angabe der „bisherigen“ und der „neuen“ Beträge der Pacht oder der Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des Gebäudes und den damit verbundenen Anlagen wird durch § 9 Abs. 2 WBVG nicht gefordert. Denn § 9 Abs. 2 WBVG gebietet keine solche Darstellung im Rahmen des Erhöhungsschreibens, die es dem Verbraucher ermöglicht, eine Plausibilitätskontrolle oder eine inhaltliche Überprüfung der materiellen Berechtigung des Erhöhungsverlangens vorzunehmen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 02.08.2022 – 4 U 143/22 Rdn. 12; Bregger in Juris-PK- BGB, 10.Auflage, Stand 09.08.2023 § 9 WBVG Rdn. 20; Drasdo in BeckOGK, § 9 WBVG Rdn. 37 u. 38; Wrackmeyer-Schoene in Beetz/Schwendler-Allmendinger, WBVG § 9 Rdn. 30). Insoweit steht den von der Erhöhung betroffenen Heimbewohnern ein Einsichtsrecht in die entsprechenden Unterlagen zu (vgl. Bregger in Juris-PKBGB, 10. Auflage, Stand 09.08.2023, § 9 WBVG, Rdnr. 21; Wrackmeyer-Schoene in Beetz/Schwendler-Allmendinger, a.a.O. Rdn. 27). Schließlich werden in der Tabelle auf Seite 3 des Anschreibens die monatlichen Gesamtkosten für einen Heimplatz differenziert nach Pflegegraden dargestellt und dabei die bisherigen Beträge (in der linken Spalte) den ab dem 01.07.2022 verlangten Beträgen (mittlere Spalte) gegenübergestellt und schließlich die prozentuale Steigerung (in der rechten Spalte, wenngleich mathematisch etwas „unscharf“) angegeben. c) Zu Recht rügt der Kläger allerdings, dass in dem Ankündigungsschreiben der Beklagten vom 01.06.2022 entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 WBVG nicht der Maßstab benannt wird, in dem die von der Kostensteigerung betroffenen Positionen auf die Entgelte bzw. die Entgeltposition (kalkulatorisch) umgelegt werden (zum Erfordernis vgl. OLG Dresden, a.a.O. Rdn. 11). Als Umlagemaßstab kommen etwa die Fläche des individuellen Wohnraums in Quadratmetern, die Zahl der Bewohner nach Köpfen oder der Energieverbrauch nach verbrauchten Einheiten in Betracht (vgl. etwa Beetz/Frings in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtrechtskommentar Sozialrechtsberatung 3. Auflage § 9 WBVG Rdn. 15). Wie der Kläger zu Recht beanstandet, stellt „pflegetäglich“ indes keinen Umlage-, sondern vielmehr einen Abrechnungsmaßstab dar. Auch aus der Adressierung des Schreibens an „Alle Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige und Betreuer“ ist der Umlagemaßstab jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu entnehmen. Insbesondere lässt diese Adressierung nicht sicher erkennen, ob der Umlagemaßstab sich aus der Kopfzahl der gegenwärtigen Bewohner des Heimes oder – wie von Beklagtenseite im Termin auf Nachfrage des Senats angegeben – der Zahl der möglichen Heimbewohner (Heimplätze) ergibt. Da das Ankündigungsschreiben der Beklagten vom 01.06.2022 somit die nach § 9 Abs. 1 und 2 WBVG notwendigen Voraussetzung nicht sämtlich beachtet hat, ist die geforderte Entgelterhöhung unwirksam (vgl. Bregger, a.a.O. Rdn. 34; Beetz/Frings, a.a.O. Rdn. 18; Drasdo, a.a.O. Rdn. 39). 3. Demgegenüber steht dem Kläger der mit dem Klageantrag Ziffer 2. geltend gemachte Anspruch auf Übersendung des dort wiedergegebenen Schreibens an die Bewohner nicht zu. Jedenfalls kann ein Schreiben mit dem im Klageantrag Ziffer 2. formulierten Inhalt von der Beklagten nicht verlangt werden. Nach der vorgegebenen Formulierung soll die Beklagte mitteilen, dass eine von ihr „mit Schreiben vom 01.06.2022 für die vollstationäre Pflege mit Wirkung ab dem 01.07.2022 (geltend gemachte) … Erhöhung der von (den Heimbewohnern) … zu zahlenden Entgelte für Pflege, Unterkunft und Verpflegung …“ unwirksam sei. Eine solche Erhöhung der „Entgelte für Pflege, Unterkunft und Verpflegung“ hat die Beklagte aber mit dem Schreiben vom 01.06.2022 ersichtlich nicht geltend gemacht. Vielmehr bezog sich dieses Schreiben ausschließlich auf die Geltendmachung einer Erhöhung der gesondert abrechenbaren Investitionskosten, wie sich eindeutig aus dem fettgedruckten Betreff des Schreibens („Mitteilung über die Erhöhung der gesondert berechenbaren Investitionskosten gemäß § 9 Abs 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)“) und ebenso aus dessen Inhalt ergibt (siehe oben unter 2. b). Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die konkrete Beseitigungshandlung stets im Ermessen des Verletzers steht, soweit die gewählte Handlung nur das Ziel erreicht, der klagende Verband folglich ohnehin keinen Anspruch auf die Versendung eines bestimmten Schreibens mit vorgegebenem Wortlaut hat (vgl. MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. § 2 UKlaG m.w.N.). 4. Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten ist dieser nur in Höhe von 175,00 € begründet, da sich von den beiden geltend gemachten Ansprüchen nur der Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 1. als berechtigt erweist, nicht jedoch der geltend gemachte Anspruch zu 2. Da der Kläger seine Abmahnkosten „pauschal“ für beide Ansprüche geltend macht, erscheint es angemessen, ihm nur die Hälfte dieser pauschal für beide Ansprüche geltend gemachten Abmahnkosten zuzusprechen (§§ 5 UKlaG i.V.m. 13 Abs. 3 UWG). Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 5 UklaG i.V.m. § 291 BGB. Die weitergehende Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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