Skip to content
Menu

Amtshaftung – Falschauskunft der Gemeinde über die Dauer von Straßenbauarbeiten

OLG Koblenz, Az.: 1 U 1248/15, Urteil vom 30.06.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2015 (Az.: 1 O 122/15) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil sowie dieses sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Amtshaftung - Falschauskunft der Gemeinde über die Dauer von Straßenbauarbeiten
Symbolfoto: Von Jaromir Chalabala /Shutterstock.com

Die Klägerin, die in …[Z] in der …[Y]straße ein Hotel betreibt, verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen erheblicher Beeinträchtigung des Hotelbetriebes aufgrund von der Beklagten geplanter und koordinierter Straßenbauarbeiten in den Jahren 2012 und 2013.

Im Januar 2012 begannen die …[A] GmbH, ein Gemeinschaftsunternehmen der Beklagten und der Stadtwerke …[B], unter eigener Verantwortung ein Fernwärmenetz zu errichten. Das Abwasserwerk der Beklagten sowie die …[C] GmbH als Versorgungsträgerin entschieden, dass zeitgleich mit dieser Maßnahme im Bereich der …[Y]straße die Regen- und Schmutzwasserkanäle sowie die Gas- und Wasserleitungen erneuert werden sollten. Dabei wurden auch die Kabel der Straßenbeleuchtung neu verlegt. Die Arbeiten in der …[Y]straße begannen im März 2012 und fanden Ende September 2013 ihren Abschluss. Das Hotel der Klägerin war in diesem Zeitraum unterschiedlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt (Umwege und baustellbedingte Staus für die Zufahrt, Lärm und Schmutz, vereinzelte Unterbrechungen der Wasser-, Strom- und Gasversorgung).

Die Klägerin hat behauptet, dass die Art und Dauer der Baumaßnahmen für sie existenzbedrohend gewesen seien. Die Beklagte habe ihr durch den Zeugen …[D] im Sommer 2012 zugesichert, dass die Arbeiten im Oktober beendet sein würden. Aufgrund fehlerhafter Planungen und fehlerhafter Durchführung der Baumaßnahmen sei der Fertigstellungstermin um elf Monate verzögert worden. Sie habe erhebliche Einbußen erlitten, da sich aufgrund der baustellenbedingten Beeinträchtigungen die Anzahl der Übernachtungsgäste reduziert habe, Tagesgäste seien ausgeblieben und es seien erhebliche Mehrkosten beim Betrieb des Hotels entstanden.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 229.263 € nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit dem 1. Oktober 2014 nebst außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.979,30 € nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass alle Arbeiten planungs- und bedarfsgerecht ausgeführt worden seien. Eine zügigere Ausführung sei nicht realisierbar gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch oder Anspruch auf Entschädigung wegen einer Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), aus enteignungsgleichem beziehungsweise enteignendem Eingriff, aus § 39 Abs. 3 LStrG Rheinland-Pfalz, aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog oder aus § 823 BGB zustehe.

Es hat offengelassen, ob vorliegend öffentlich-rechtliche oder bürgerlich-rechtliche Ansprüche in Betracht kommen. Zum einen stünden die Anspruchsarten nicht in Anspruchskonkurrenz, zum anderen sei zwar im Bereich des Straßenbaus dieser der schlichten hoheitlichen Aufgaben zugewiesen, die öffentliche Hand könne sich jedoch privater Firmen bedienen. Entscheidend sei, ob die Aufsicht über die Bauarbeiten und ihre konkrete Einflussnahme hierbei soweit gingen, dass sie die Arbeiten wie eigene gegen sich gelten lassen müsse (BGH, NJW 1979, 164). Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches lägen nicht vor. Ob die Klägerin hierbei eine falsche Auskunft erteilt habe (welches grundsätzlich zu einem Schadensersatzanspruch führen könne), könne offenbleiben, da es der Klägerin nicht gelungen sei, hinreichend vorzutragen. dass die zur Zeit der angeblichen Auskunftserteilung vorhandenen Gegebenheiten nicht die Aussage zuließen, die Arbeiten seien im Oktober 2012 abgeschlossen. Zwar stelle es nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein gewichtiges Indiz für eine unverhältnismäßig lange Dauer der Bauarbeiten dar, wenn der Träger des Straßenbauers selbst zu erkennen gegeben habe, dass die Arbeiten nach seinen eigenen ursprünglichen Erwartungen in weit kürzerer Zeit hätten beendet werden sollen (siehe die vorgelegte Veröffentlichung von Aussagen des Baudezernatskoordinators in lokalen Zeitungen), jedoch habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass es aufgrund der verschiedenen Beteiligten des Bauvorhabens einen erhöhten Koordinationsaufwand hinsichtlich der Durchführung der einzelnen Arbeiten, zudem einen langen Winter und während der Bauarbeiten auftretende nicht kalkulierbare Probleme, gegeben habe, so dass hinreichende Anhaltspunkte vorlägen, die die verlängerte Dauer der Ausführung der Bauarbeiten rechtfertigen würden. Die Klägerin habe darüber hinaus den Schaden nicht nachvollziehbar schlüssig dargetan.

Ihr stünde auch kein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff aus den vorgenannten Gründen zu, da eine Überschreitung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Dauer der Arbeiten nicht vorliege. Ansprüche aus enteignendem Eingriff, aus § 39 Abs. 3 LStrG Rheinland-Pfalz, § 906 Abs. 2 analog BGB oder § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) scheiterten daran, dass die Grenze der Sozialbindung des Anliegereigentums (Opfergrenze) nicht überschritten gewesen sei. Diese sei erst dann überschritten, wenn sie nach Art und Dauer besonders einschneidend, insbesondere existenzbedrohend auf den Anliegerbetrieb/ Gewerbebetrieb wirke. Im vorliegenden Fall müsse die erfolgte Beeinträchtigung des Eigentums aber entschädigungslos hingenommen werden, da die Grenze der Existenzbedrohung nicht erreicht worden sei. Den Vortrag, insbesondere die Berechnungen der Klägerin als wahr unterstellt, hätte sie in dem gesamten angegebenen Zeitraum einen Verlust in Höhe von 53.000,- € durch entsprechende wirtschaftliche Einbußen gemacht und der weitere Anspruch sei lediglich mit einem entgangenen Gewinn begründet worden, so dass nicht schlüssig dargetan sei, dass die Klägerin nicht dazu imstande gewesen sei, einen solchen wirtschaftlichen Verlust zu verkraften (insbesondere vor dem Hintergrund der zu anderen Zeiten angeblichen wirtschaftlich reinen Gewinne).

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Sie rügt insbesondere, dass das Landgericht die Frage der Abgabe einer Auskunft im Sinne einer Zusicherung zur Beendigung der Straßenarbeiten bis Ende Oktober 2012 nicht berücksichtigt habe. Ihrem Beweisangebot, der Vernehmung von angebotenen Zeugen hätte nachgekommen werden müssen, um diesen Umstand aufzuklären. Im Übrigen habe die Beklagte gar keinen ausreichenden Vortrag zur Rechtfertigung ihres Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehalten. Sie habe keine Ablaufplanung vorgelegt und sie hätte hinsichtlich der dargestellten Gründe für die Verzögerungen lediglich pauschale Obersätze vorgetragen, die das Landgericht einfach übernommen habe, auf die eine sachliche Erwiderung nicht möglich sei. Des weiteren vertieft und erweitert die Klägerin ihren Vortrag hinsichtlich ihrer Schadensberechnung und rügt, dass das Landgericht insoweit eine unzulässige Beweiswürdigung durchgeführt habe, ohne die Beweise zu erheben. Dies sei jedoch erforderlich gewesen aufgrund des detaillierten Vortrags hinsichtlich der entstandenen Mehrkosten.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden, hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie beruft sich darauf, dass bei der Einschätzung der Dauer der Straßenarbeiten nur eine allgemeine Erwartung mitgeteilt worden sei und keine verbindliche Zusage für die Dauer der Arbeiten. Sie habe die Bündelung von vier verschiedenen Projekten in einer Baumaßnahme durchführen müssen und die Arbeiten seien ohne nennenswerte Verzögerungen und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die einzelnen Versorgungsträger hätten den Zeitplan vorgegeben und die Beklagte habe dies beaufsichtigt. Es habe keine Unterbrechungen oder Probleme bei der Beschaffung von Material gegeben. Sie rügt, dass die Klägerin nicht vortrage, inwiefern und wo sie hätte schneller arbeiten können.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält der berufungsrechtlichen Überprüfung in allen Punkten stand.

Der Klägerin stehen weder Schadensersatzansprüche aufgrund der behaupteten Pflichtverletzungen aus einem hoheitlichen Tätigwerden (Planung und Überwachung von ihr angeordneten Arbeiten an öffentlichen Straßen) hinsichtlich der Dauer der Straßenbauarbeiten (Amtshaftungsanspruch beziehungsweise Anspruch aus enteignungsgleichen Eingriff) noch aus Aufopferungsgesichtspunkten (enteignender Eingriff, Ansprüche aus § 39 Abs. 1 LStrG Rheinland-Pfalz, aus § 906 Abs. 2 S. 2 analog BGB und § 823 Abs. 1 BGB) zu.

1. Das Landgericht hat richtig entschieden, dass die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Dauer der durchgeführten Bauarbeiten nicht nachgewiesen hat und dass ihr aufgrund der behaupteten fehlerhaften Zusicherung über die Dauer der Arbeiten kein Schadensersatzanspruch zusteht.

a) Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe eine fehlerhafte verbindliche Zusicherung dahingehend ausgesprochen, dass die Bauarbeiten Ende Oktober 2012 abgeschlossen sein werden, kann nicht zu den begehrten Schadensersatzansprüchen führen.

Zunächst ist fraglich, ob eine Erklärung, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, generell aus der Sicht eines vernünftigen Dritten als Erklärungsempfänger so verstanden werden kann, dass ihr eine unbedingte Verbindlichkeit hinsichtlich der Fertigstellungsdauer beizumessen ist. Dazu fehlt es bereits an einem näheren Vortrag der Klägerin über die konkreten Umstände der Gespräche und der hierbei erfolgten sachlichen Erörterungen hinsichtlich der einzelnen Bauabschnitte beziehungsweise konkreten Werkleistungen, die eine verlässliche Einschätzung des bei größeren Baumaßnahmen immer unsicheren Zeitfaktors zulassen würden. Nur wenn für den Erklärungsempfänger erkennbar ist, dass die Erklärung des Baustellenleiters auf fundierten Fakten beruht, kann sie von verlässlichen Angaben ausgehen. Ansonsten kann sie bei einer solchen Einschätzung über die Dauer der Straßenbauarbeiten, bei der – wie hier – noch vier verschiedene Projekte koordiniert werden mussten, aufgrund der Unkalkulierbarkeit der einzelnen Arbeitsfortschritte, aber auch von Witterungseinflüssen, grundsätzlich nur eine grobe Einschätzung erwarten.

Entscheidend aber ist, dass, selbst wenn die Erklärungen des Bauleiters der Beklagten, des Zeugen …[D], als verbindliche Zusicherung über die Dauer der Baumaßnahmen gewertet würden, dies der Klägerin nicht zu einem Schadensersatzanspruch verhelfen würde, da es jedenfalls an einem adäquat kausalem Schaden fehlt. Denn selbst bei einer von der Klägerin als richtig erachteten Auskunft, dass die Bauarbeiten voraussichtlich noch bis in das nächste Jahr und zwar bis in den Oktober 2013 hinein dauern würden, stünde die Klägerin wirtschaftlich nicht anders, insbesondere nicht günstiger da. Die von ihr monierten Einschränkungen und wirtschaftlichen Nachteile wären nämlich auch bei zutreffender Auskunft eingetreten. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Klägerin bei Kenntnis der tatsächlichen Dauer der Straßenarbeiten anders wirtschaftlich auf die Baustelle hätte einstellen können, um den von ihr behaupteten Schaden abzuwenden beziehungsweise zu verringern.

b) Das Landgericht hat zudem richtig entschieden, dass der Klägerin ein Nachweis dahingehend, dass die Beklagte eine unverhältnismäßig lange Dauer der Bauarbeiten zu verantworten hat, nicht gelungen ist. Hierbei hat das Landgericht auch die im vorliegenden Fall anzuwendende Darlegungs- und Beweislast zutreffend gesehen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Gläubiger die Voraussetzungen seines Schadensersatzanspruches in jeder Hinsicht, insbesondere im Hinblick des Verschuldens beziehungsweise Vertretenmüssens nachweisen muss, hat es zutreffend erkannt, dass unter Berücksichtigung der singulären Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1997 (BGH, MDR 1998, 408 mit Verweis auf das insoweit fortgeltende Staatshaftungsgesetz der DDR (Verschuldensunabhängige Unrechtshaftung des Staates)) vorliegend zwar ein Indiz dafür besteht, dass die Beklagte die Arbeiten unverhältnismäßig lange ausgeführt hat, weil die Beklagte durch Äußerungen des Zeugen …[D] (siehe die zitierten Zeitungsinterviews des Zeugen) ursprünglich selbst davon ausgegangen ist, dass die Bauarbeiten spätestens im Oktober 2012 beendet sein würden. Andererseits konnte das Landgericht mit ausreichender Begründung diese Indizwirkung wieder aufheben lassen, weil im vorliegenden Fall der zuständige Träger öffentlicher Gewalt zumindest im Rahmen seiner Pflicht zur sekundären Darlegungs- und Beweislast nachvollziehbar erklärt hat, aus welchen Gründen die Arbeiten soviel Zeit beansprucht haben, dass sie elf Monate länger dauerten als ursprünglich angenommen. Die Bewertung dieser Gründe (wobei es sich bei der Planung und Durchführung von Straßenbauarbeiten um Vorgänge im Bereich der Behörde handelt, die dem Einblick des geschädigten Anliegers weitgehend entzogen sind, BGH, NJW 1978, 373) ist nicht zu beanstanden. Wenn auch das Landgericht den erhöhten Koordinationsaufwand dahingehend, dass vier Projekte miteinander in einem Bauwerk zu verbinden und zu koordinieren waren, nur oberflächlich ausgeführt hat, so ist entscheidend, dass sich die hierbei maßgeblichen Gründe bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt, der bereits in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz vorlag hat, ergeben haben. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 30. Juli 2015 dahingehend, dass sich nämlich erst während der Baumaßnahme der Bedarf für weitere Arbeiten hinsichtlich der Gas-, Wasser- und Stromversorgung ergeben habe und in die Bauarbeiten im Rahmen der Fernwärmeleitungen integriert werden sollte, ist unstreitig geblieben. Danach haben die …[A] GmbH, ein Gemeinschaftsunternehmen der Beklagten und der Stadtwerke …[B] eine Fernwärmeleitung vom …[E] in …[F] bis zum …[G]weg in einer Länge von rund 3 km in der Nähe des …[H]-Klinikums hergestellt. Die Ausführung der Arbeiten sei so konzipiert gewesen, dass mit einem Abschluss im Oktober 2012 gerechnet wurde. In dem Abschnitt „…[I]straße“ habe das Abwasserwerk der Beklagten während der Baumaßnahme den Bedarf einer Erneuerung für den Regen- und Schmutzwasserkanal erkannt. Im Bereich der …[Ystraße bis hin zur …[X]Straße habe die …[C] GmbH als Versorgungsträgerin und das Abwasserwerk die notwendige Erneuerung der Gas- und Wasserleitungen sowie des Kanals zeitgleich mit der Herstellung der Wärmeleitungen erkannt und durchführen lassen wollen. Grund dafür sei gewesen, den Anliegern eine ansonsten zeitlich verschobene weitere Baumaßnahme mit sich daraus ergebenden Unannehmlichkeiten zu ersparen. Dabei habe die Beklagte im Zuge der Baumaßnahme auch die Straßenoberfläche und die Straßenbeleuchtung erneuert, ohne dass die betroffenen Anlieger, also auch die Klägerin, dazu Kosten und Beiträge zu zahlen hatten. Damit ist ersichtlich, dass sich das Bauprojekt vollständig verändert hatte und dass die ursprüngliche Einschätzung, dass die Arbeiten nach einem halben Jahr abgeschlossen werden könnten, bei weitem nicht einzuhalten war, da statt einer Baumaßnahme insgesamt vier Baumaßnahmen zu koordinieren waren. Sofern die Klägerin sich in der Berufung darauf berufen hat, dass sie diesen Vortrag bestreite, ist dieses Bestreiten nach § 531 Absatz 2 ZPO unbeachtlich, da es als neues Vorbringen zu bewerten ist. Ihr Hinweis darauf, dass sich ihr Bestreiten bereits aus der Darstellung in der Klageschrift ergebe, verfängt nicht. Dort hat die Klägerin lediglich dargestellt, dass ab Januar 2012 Tiefbauarbeiten in der …[W]straße stattgefunden hätten und dass ab März 2012 sich die Auswirkungen auf die …[Y]straße bezogen und Auswirkungen auf das Hotel der Klägerin hatten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin damit vorgetragen hat, dass von Anfang an, das heißt von Beginn der Arbeiten an, geplant war, alle vier Projekte im Rahmen einer einzigen Baumaßnahme durchzuführen. Die Klägerin hat die Arbeiten lediglich allgemein als Tiefbauarbeiten bezeichnet und im Übrigen die einzelnen Auswirkungen auf den Hotelbetrieb beschrieben. Wenn auch dieser Umstand bereits allein ausreichend ist, um die längere Durchführung der Bauarbeiten zu rechtfertigen, so ist auch der weitere von der Beklagten angeführte und vom Landgericht verwertete Umstand, dass sie bei der Durchführung der Straßenbauarbeiten festgestellt habe, dass die Bestandspläne nicht zutreffend seien, ebenfalls zu beachten. Es ist nachvollziehbar, dass dies Schwierigkeiten sind, die erst im Laufe der Durchführung der Bauarbeiten nach Aufgraben im Boden in der Bauphase festgestellt werden konnten und somit zu einer weiteren Verzögerung der Gesamtmaßnahme führten. Die entsprechenden Tatsachen ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin, die als Beweis entsprechende Zeitungsausschnitte mit zitierten Aussagen der verantwortlichen Bauleiter der Beklagten vorgelegt hat.

Die Kombination von erheblicher Änderung in der Konzeption der gesamten Baumaßnahme nach Beginn der Bauarbeiten und die hinreichend beschriebenen Schwierigkeiten bei Durchführung der Bauarbeiten durch Feststellung, dass die Bestandspläne unzutreffend waren, reicht für den Senat jedenfalls dafür, um die grundsätzlich vorliegende Indizwirkung für die unverhältnismäßige Dauer der Bauarbeiten wieder vollständig aufheben zu lassen. Demnach bleibt es bei der grundsätzlich bestehenden Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für die von ihr behauptete fehlerhafte Planung und Koordinierung der Baumaßnahmen im Bereich ihres Hotels. Dazu hat die Klägerin – wovon sie ja selbst ausgeht – keinen Sachvortrag, der eine unvertretbare Verzögerung darstellen würde, leisten können, so dass die Klägerin letztlich für ihre Behauptung, dass die Arbeiten unverhältnismäßig lange dauerten, darlegungs- und beweispflichtig geblieben ist.

2. Ein möglicher Ausgleichsanspruch oder Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung aus enteignenden Eingriffs, aus § 39 Abs. 3 LStrG Rheinland-Pfalz oder aus nachbarrechtlichen Vorschriften aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog oder § 823 Absatz 1 (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) scheiden vorliegend aus. Eine Entschädigung setzt voraus, dass die Grenze einer wegen der Sozialbindung des Anliegereigentums entschädigungslos hinzunehmende Beeinträchtigung zu einer entschädigungspflichtigen Enteignung überschritten wurde und mithin die sogenannte Opfergrenze überschritten ist. Die Grenze, die nach der ständigen Rechtsprechung verhältnismäßig hoch anzusetzen ist, ist erst dann überschritten, wenn sich die Arbeiten nach Art und Dauer besonders einschneidend, existenzbedrohend auf den Anliegergewerbebetrieb ausgewirkt haben (BGH, NJW 1980, 2703). Mit dieser Frage hat sich das Landgericht zutreffend und in nicht beanstandungswürdiger Weise auseinandergesetzt und hat dabei dargestellt, dass nach den von der Klägerin aufgestellten Schadensberechnungen ihr im Gesamtzeitraum der Arbeiten ein Verlust in Höhe von 53.000 € entstanden sei. Es hat ausgeführt, dass die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass sie nicht dazu im Stande gewesen wäre, eine solche wirtschaftliche Einbuße zu verkraften, zumal vor dem Hintergrund der zu anderen Zeiten (von März 2011 bis Februar 2012) angegebenen erwirtschafteten Reingewinnen. Den weitergehenden Schaden begründet die Klägerin vorliegend weitgehend mit dem Nichteintritt von erheblichen entgangenen Gewinnen, die sie ohne die beeinträchtigenden Straßenarbeiten gehabt hätte. Dieser Gesichtspunkt wird allerdings von der Berufung auch nicht angegriffen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 u. 2 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

V.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf 229.263 €.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!