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Kontrollverlust über Mobilfunknummer: 100 Euro Schadensersatz

Einmal die Nummer beim Anmelden preisgegeben – und schon kann jeder darauf zugreifen. Ein Scraping-Vorfall, der sich nicht mehr rückgängig machen lässt. Vor dem OLG Köln ging es um die Frage, ob allein dieser Kontrollverlust ein Schmerzensgeld rechtfertigt.
Ein Mann blickt in seinem Wohnzimmer verunsichert auf eine Spam-SMS auf seinem Smartphone-Display.
Der Kontrollverlust über persönliche Daten wie die Mobilnummer kann laut DSGVO einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 U 41/23

Das Wichtigste im Überblick

OLG Köln spricht 100 Euro zu: Datenscraping löst Kontrollverlust bei der Handynummer aus.
  • Das Gericht spricht 100 Euro Schadensersatz und 90,96 Euro Anwaltskosten zu.
  • Es sieht einen Kontrollverlust nur bei der veröffentlichten Mobilfunknummer.
  • Die übrigen Daten wertet es nicht als neuen Verlust, weil sie schon öffentlich waren.
  • Unterlassung lehnt das Gericht ab; dafür fehlt ein echtes Rechtsschutzinteresse.
  • Der Kläger erhält Schutz für künftige Schäden, weil das Risiko weiter besteht.

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 03.04.2025
  • Aktenzeichen: 15 U 41/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht
  • Streitwert: 3.500 Euro bis zum 16.12.2024, danach 3.000 Euro
  • Relevant für: Betroffene von Datenlecks, Plattformbetreiber, Datenschutzverantwortliche

Wann greift Schadensersatz bei einem Datenschutzverstoß?

Die europäische Datenschutzgrundverordnung sieht in Artikel 82 Absatz 1 einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden vor. Voraussetzung dafür ist ein Verstoß des Verantwortlichen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben, etwa die Grundsätze der Datenverarbeitung und Technikgestaltung nach Artikel 5 und Artikel 25 DSGVO. Insbesondere muss eine Datenverarbeitung stattgefunden haben, die dem Prinzip der Datenminimierung widerspricht, sodass unbefugten Dritten der Zugriff auf persönliche Informationen ermöglicht wird.

Ein immaterieller Schaden ist dabei ein Nachteil, der kein direktes finanzielles Loch reißt – also kein kaputtes Gerät und kein gestohlenes Geld. Das Gesetz erkennt damit an, dass auch der Verlust der Kontrolle über persönliche Daten, das Gefühl des Ausgeliefertseins oder die Bloßstellung vor Dritten einen eigenständigen Schaden darstellen, der mit Geld ausgeglichen werden muss.

Ein solcher Verstoß durch mangelhafte Voreinstellungen stand im Zentrum eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 03.04.2025, Az. 15 U 41/23), bei dem ein Betroffener wegen eines weitreichenden Scraping-Vorfalls teilweise erfolgreich gegen eine Datenplattform klagte. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 100 Euro immateriellem Schadensersatz sowie 90,96 Euro für vorgerichtliche Anwaltskosten und stellte die Haftung für etwaige künftige Schäden fest, wies die weitergehende Klage bezüglich geforderter Unterlassungen jedoch ab. In dem untersuchten Fall hatten Unbekannte zwischen Mai 2018 und September 2019 unbefugt auf das Datenarchiv der Firma zugegriffen. Möglich war dieser Datenabfluss, weil die voreingestellte Suchbarkeit über die Mobilfunknummer – intern als Einstellung „U.“ bezeichnet – den Vorgaben der Datenminimierung widersprach.

Scraping bezeichnet dabei das automatische, massenhafte Auslesen von Daten aus Webseiten durch Computerprogramme – im Grunde ein digitaler Staubsauger, der systematisch Profile, Telefonnummern oder Adressen einsammelt, ohne dass ein Mensch jeden Datensatz einzeln anklicken müsste.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein erstattungsfähiger immaterieller Schaden wegen eines Kontrollverlusts über personenbezogene Daten scheidet aus, soweit die betroffene Person diese Informationen zuvor aus freien Stücken selbst öffentlich zugänglich gemacht hat.
  2. Da einmal unbefugt abgegriffene Daten im Internet zirkulieren und das permanente Risiko eines künftigen Missbrauchs bergen, ist die gerichtliche Feststellung gerechtfertigt, dass das verantwortliche Unternehmen für sämtliche daraus resultierenden künftigen Schäden einstehen muss.
  3. Ein gerichtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Plattform über bestimmte Datenverarbeitungen ist unzulässig, wenn das rechtliche Schutzziel wesentlich einfacher und effektiver durch die bloße Anpassung der eigenen Profileinstellungen oder Löschung der Daten erreicht werden kann.
Infografik (Gegenüberstellung): Analyse erfolgreicher vs. abgewiesener DSGVO-Klagen nach einem Scraping-Datenleck.
Datenleck-Klage: Diese Ansprüche haben vor Gericht Bestand

Wann zählt Datenleck-Kontrolle als Schaden?

Ein nachweisbarer Kontrollverlust über eigene personenbezogene Daten stellt einen erstattungsfähigen immateriellen Schaden im Sinne der DSGVO dar. Für die konkrete Bemessung einer finanziellen Entschädigung orientieren sich die Instanzgerichte maßgeblich an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie etwa dem Leiturteil vom 18.11.2024 (Az. VI ZR 10/24). Ein solches Leiturteil ist eine Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts, an der sich alle nachgeordneten Gerichte bei vergleichbaren Fällen orientieren. Zwingende Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch bleibt jedoch, dass ein direkter Kausalzusammenhang zwischen dem eigentlichen Datenschutzverstoß und dem tatsächlich eingetretenen Kontrollverlust besteht. Das bedeutet konkret: Der Kläger muss nachweisen, dass ausgerechnet dieser eine Datenschutzverstoß – und nicht etwa ein anderes Datenleck – die Ursache dafür war, dass seine Daten in falsche Hände gerieten.

Bei der Prüfung des individuellen Schadens kamen die Kölner Richter zu dem Schluss, dass der ausspionierte Nutzer durch die Veröffentlichung seiner Mobilfunknummer in direkter Verknüpfung mit seinem echten Namen zweifelsfrei einen Kontrollverlust erlitten hat. Das Gericht glaubte dem Mann, dass er seine Telefonnummer zuvor nie in einer vergleichbaren Weise öffentlich gemacht hatte und auch nicht Opfer eines früheren Datenlecks geworden war. Für diesen Verlust der Datenhoheit hielt der Zivilsenat einen Schadensersatz von 100 Euro für angemessen. Die vom Nutzer zusätzlich angeführten psychischen Belastungen – wie die ständige Sorge vor Betrug in digitalen Nachrichten, Spam-SMS oder lästigen Anrufen – wertete das Gericht nach einer persönlichen Anhörung hingegen lediglich als kurzzeitige Verunsicherung sowie ärgerliche Enttäuschung. Da sich keine darüber hinausgehende, nachhaltige Beeinträchtigung bestätigen ließ, fiel die finanzielle Entschädigung nicht höher aus.

Eine kurzzeitige Verunsicherung des Klägers oder Sorge bei Auftreten der ersten Spam-SMS und -anrufe ist zwar nachvollziehbar, entspricht jedoch noch denjenigen Unannehmlichkeiten, die regelmäßig mit einem Kontrollverlust verbunden sind. – so das Oberlandesgericht Köln
Praxis-Hürde: Nachweis der Nachhaltigkeit

Das Gericht stufte die Sorge vor Spam und Betrug hier nur als „kurzzeitige Verunsicherung“ ein. Für höhere Summen als den symbolischen Schadensersatz müssen Betroffene nachweisen, dass der Kontrollverlust zu einer dauerhaften, konkreten Belastung im Alltag geführt hat. Bloßes „Mulmgefühl“ oder allgemeine Ängste reichen vor den Instanzgerichten regelmäßig nicht aus, um die Schadenshöhe signifikant zu steigern.

Wann sind öffentliche Daten kein Schaden?

Ein ersatzfähiger Kontrollverlust scheidet rechtlich aus, wenn eine Person bestimmte Daten bereits aus freien Stücken bewusst öffentlich zugänglich gemacht hat. Sämtliche Informationen, die für Dritte ohnehin frei einsehbar auf einer Profilseite präsentiert werden, fallen nicht unter den eigentlichen Schaden, der durch die Ausnutzung einer Sicherheitslücke entsteht.

Welche Daten blieben öffentlich?

Diese strikte Trennung zwischen verdeckten und bereits bereitwillig geteilten Informationen prägte die Beurteilung der abgefangenen Datensätze. Neben der Telefonnummer umfasste der durch das Scraping abgegriffene Datensatz auch weitere persönliche Details wie die interne M.-ID, das Geschlecht sowie den aktuellen Arbeitgeber des Mannes. Die beklagte Plattform verteidigte sich erfolgreich mit dem Argument, dass der Betroffene all diese Angaben bereits öffentlich auf seiner Profilseite hinterlegt hatte. Das Oberlandesgericht folgte dieser Sichtweise und verneinte einen neuen Kontrollverlust bezüglich dieser Informationen. Da der Nutzer sie bewusst zugänglich gemacht hatte, lag nur bei der Telefonnummer eine unbefugte Veröffentlichung vor.

Praxis-Hinweis: Der „Öffentlichkeits“-Filter

Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass durch den Vorfall ein neuer Kontrollverlust entsteht. Daten, die Sie bereits selbst öffentlich im Netz bereitgestellt haben (wie hier Arbeitgeber oder Geschlecht), werden vom Gericht aus der Schadensberechnung herausgefiltert. Ansprüche bestehen somit meist nur für Informationen, die zuvor im „Verborgenen“ lagen oder nur einem eingeschränkten Kreis zugänglich waren.

Wann ist künftiger Schaden festzustellen?

Die gerichtliche Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden ist zulässig, sofern die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich ein Schaden in der Zukunft noch realisiert. Juristisch stützt sich der Anspruch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie auf Artikel 8 der Europäischen Grundrechtecharta. Ein fortbestehendes Risiko einer missbräuchlichen oder betrügerischen Verwendung, das aus der fortdauernden Veröffentlichung einmal abgefischter Daten resultiert, rechtfertigt diesen zukunftsgerichteten Schutz.

Das Besondere an einem solchen Feststellungsurteil: Der Kläger muss heute noch nicht beziffern, welcher konkrete Schaden ihm in Zukunft entstehen wird. Das Gericht stellt vielmehr verbindlich fest, dass das Unternehmen für alle noch kommenden Nachteile geradestehen muss – die Tür für spätere Forderungen bleibt damit offen, selbst wenn der Identitätsmissbrauch erst Jahre später stattfindet.

Um die langfristigen Gefahren des Datenlecks rechtlich abzusichern, verlangte der Kölner Kläger neben einer Zahlung auch Sicherheit für künftige Eventualitäten. Sein entsprechender Feststellungsantrag hatte vor Gericht vollen Erfolg. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass durch die unbefugte Zirkulation der persönlichen Informationen im Internet permanent ein Risiko für künftige Schäden fortbesteht. Das Unternehmen wurde ausdrücklich dazu verurteilt, für sämtliche künftigen finanziellen Nachteile sowie für derzeit noch gar nicht absehbare immaterielle Schäden einzustehen, die dem Betroffenen durch den ungesetzlichen Zugriff auf das Datenarchiv im Zeitraum bis September 2019 entstehen könnten.

Der Antrag ist zulässig, weil die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden zu bejahen ist. Der Kläger wurde durch den von der Beklagten begangenen Verstoß gegen die DSGVO in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung […] verletzt. – so das Oberlandesgericht Köln

Waren Ihre Daten von einem Datenleck betroffen, stellen Sie neben der Schadenersatzforderung immer auch einen Feststellungsantrag für künftige Schäden. Einmal abgeflossene Daten zirkulieren oft dauerhaft im Internet – etwa in Darknet-Foren oder bei Datenhändlern – und können noch Jahre später für Identitätsdiebstahl, betrügerische Kontoeröffnungen oder gezielte Phishing-Angriffe missbraucht werden. Ohne diesen Feststellungsantrag verlieren Sie die Möglichkeit, das verantwortliche Unternehmen später für Folgeschäden haftbar zu machen, die heute noch gar nicht absehbar sind.

Warum scheiterte der Unterlassungsantrag?

Zivilprozessuale Unterlassungsanträge setzen gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO zwingend eine hinreichende Bestimmtheit sowie ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein solches schützenswertes prozessuales Interesse fehlt in der Regel, wenn der Betroffene sein angestrebtes Schutzziel auf einem wesentlich einfacheren Weg erreichen kann, ohne die Justiz in Anspruch zu nehmen.

Warum fehlte das Rechtsschutzbedürfnis?

Neben dem Ausgleich versuchte der Dateneigentümer, dem Konzern bestimmte Verarbeitungsvorgänge zukünftig gerichtlich verbieten zu lassen. Er forderte ausdrücklich, der Plattform die Nutzung seiner Telefonnummer für die Zwei-Faktor-Authentifizierung und Accountsicherung zu untersagen. Die Berufungsrichter, die hiermit teilweise das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.02.2023 (Az. 8 O 165/22) abänderten, wiesen diesen Antrag als unzulässig ab. Während seiner eigenen Anhörung vor Gericht räumte der Mann ein, dass er seine Mobilfunknummer überhaupt nicht für diese Form der Authentifizierung eingegeben und die entsprechenden Einstellungen nie aktiviert hatte.

Das Gericht bemängelte darüber hinaus, dass der Nutzer seine Mobiltelefonnummer schlichtweg selbst und wesentlich effektiver aus seinem Profil hätte löschen können. Auch der Vorwurf der Plattformbetreiberin, der Betroffene trage ein Mitverschulden, weil er seine Suchbarkeitseinstellungen nach dem Vorfall zunächst nicht geändert habe, reichte nicht aus. Die Richter stellten klar, dass ein solches Verhalten erst nach dem Scraping stattfand und den zuvor eingetretenen Kontrollverlust unmöglich verursacht haben konnte. Die vom Gericht zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 90,96 Euro bezogen sich am Ende ausschließlich auf die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs. Für das Schreiben zum Feststellungsbegehren gab es kein Geld, da dies in der damaligen außergerichtlichen Korrespondenz vom Juni 2021 noch gar keine Erwähnung fand.

Was bedeutet das OLG-Urteil für Betroffene?

Das Oberlandesgericht Köln spricht als Berufungsinstanz ein Urteil, das für andere Land- und Oberlandesgerichte eine wichtige Orientierungsmarke setzt, diese aber nicht bindet. Die 100 Euro für den Kontrollverlust über eine einzelne Mobilfunknummer bilden eine Untergrenze; wer nachweislich konkrete Folgeschäden wie Identitätsmissbrauch oder anhaltende Belästigung durch Spam-Anrufe dokumentiert, kann höhere Beträge durchsetzen. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen Plattformen durch datenschutzwidrige Voreinstellungen Scraping-Angriffe ermöglichen – nicht jedoch auf Daten, die Nutzer selbst öffentlich ins Netz gestellt haben.

Prüfen Sie bei einem bekannten Datenleck systematisch, welche Ihrer Daten bereits öffentlich einsehbar waren und welche erst durch den Vorfall unkontrolliert verbreitet wurden. Fordern Sie vom verantwortlichen Unternehmen neben Schadenersatz immer auch die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Belegen Sie anhaltende Belastungen – etwa dokumentierte Betrugsversuche oder nachweisliche Belästigungen – sorgfältig, da allgemeine Sorgen vor Missbrauch vor Gericht nicht ausreichen. Unterlassungsansprüche gegen die Plattform haben nur dann Erfolg, wenn Sie das Problem nicht selbst über Ihre Profileinstellungen beheben können.

Bevor Sie eine Unterlassungsklage gegen eine Plattform anstrengen, prüfen Sie, ob Sie das Problem selbst über Ihre Kontoeinstellungen lösen können. Das Kölner Gericht wies den Verbotsantrag ausdrücklich deshalb ab, weil der Betroffene seine Telefonnummer eigenhändig aus dem Profil hätte entfernen können. Gerichte verlangen, dass Sie den einfacheren Weg zuerst gehen: Ändern Sie Suchbarkeitseinstellungen, löschen Sie sensible Daten aus Ihrem Profil oder löschen Sie gegebenenfalls den gesamten Account. Nur wenn die Plattform Ihre Daten trotz Ihrer eigenen Löschung weiterverarbeitet, hat eine gerichtliche Unterlassungsklage Aussicht auf Erfolg.


Von Datenleck betroffen? Ihre Rechte und Ansprüche sichern

Ob ein DSGVO-Verstoß vorliegt und ein Kontrollverlust tatsächlich einen Schadensersatz rechtfertigt, ist eine komplexe Einzelfallprüfung. Unsere Rechtsanwälte analysieren, welche Ihrer Daten unbefugt abgegriffen wurden und ob Sie berechtigte Ansprüche gegen das verantwortliche Unternehmen haben. Wir prüfen insbesondere, ob über die konkrete Entschädigung hinaus ein Feststellungsantrag für künftige Schäden strategisch notwendig ist, um Sie langfristig abzusichern.

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Experten-Kommentar

Hier droht im Hintergrund ein oft übersehenes Risiko: Kaum jemand klagt wegen magerer 100 Euro Schadensersatz auf eigenes finanzielles Risiko. Fast alle dieser Verfahren laufen über Rechtsschutzversicherungen. Ich beobachte jedoch, dass die Versicherer diese Massenverfahren mittlerweile systematisch abblocken.

Ich rate deshalb dringend dazu, zuerst das grüne Licht des eigenen Versicherers einzuholen. Ohne diese Deckungszusage übersteigen die Prozesskosten den Schadensersatz um ein Vielfaches. Am besten setzt man im ersten Anschreiben an die Versicherung direkt auf den Verweis des jüngsten BGH-Leiturteils.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich auch Schadensersatz, wenn mir bisher kein direkter finanzieller Schaden entstanden ist?

Ja, auch ohne direkten finanziellen Schaden können Sie Schadensersatz verlangen, wenn durch den Datenschutzverstoß ein immaterieller Schaden wie der Kontrollverlust über Ihre Daten eingetreten ist. Art. 82 DSGVO erfasst nicht nur Geldverluste, sondern auch solche Nachteile, die Ihre persönliche Datenhoheit betreffen.

Rechtlich genügt es daher, dass Ihre personenbezogenen Daten unbefugt offengelegt oder missbraucht wurden und Sie dadurch die Kontrolle darüber verloren haben. Ein solches Datenleck kann bereits einen ersatzfähigen Schaden darstellen, selbst wenn Ihr Konto nicht geplündert wurde und kein identifizierbarer Vermögensschaden entstanden ist. Gerichte erkennen dabei an, dass das Ausgeliefertsein, die Bloßstellung oder die ungewollte Veröffentlichung sensibler Informationen einen eigenen Nachteil bilden. Entscheidend ist, dass der Schaden nachvollziehbar auf dem Datenschutzverstoß beruht.

Bloße kurzfristige Verunsicherung reicht meist nicht aus, um hohe Beträge zu begründen. Besonders bei kleineren Ansprüchen spielt deshalb eine gute Dokumentation des Vorfalls und seiner Folgen eine wichtige Rolle, etwa zu Zeitpunkt, Reichweite und konkreten Beeinträchtigungen.


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Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn meine Daten bereits an anderer Stelle öffentlich waren?

NEIN, für Daten, die Sie bereits selbst freiwillig öffentlich zugänglich gemacht haben, gibt es grundsätzlich keinen Schadensersatz. Ein erstattungsfähiger immaterieller Schaden setzt einen neuen Kontrollverlust durch genau diesen Datenschutzverstoß voraus.

Die Gerichte prüfen deshalb, ob die betroffenen Informationen vorher bereits für jedermann einsehbar waren oder erst durch das Datenleck unkontrolliert verbreitet wurden. Wer etwa Arbeitgeber, Geschlecht oder andere Profildaten bewusst öffentlich gezeigt hat, kann dafür regelmäßig keinen Kontrollverlust mehr geltend machen. Anders ist es bei Daten, die zuvor verborgen waren, wie etwa einer nicht öffentlich gemachten Handynummer oder anderen sensiblen Angaben. Gerade diese erstmals offengelegten Informationen begründen den Anspruch nach Artikel 82 DSGVO.

Wichtig ist die saubere Trennung der Datensätze, weil Unternehmen oft einwenden, die Daten seien schon irgendwo im Internet aufgetaucht. Maßgeblich ist aber nicht, ob Informationen irgendwann anders öffentlich waren, sondern ob gerade der konkrete Verstoß einen zusätzlichen Verlust Ihrer Datenhoheit ausgelöst hat. Nur insoweit bleibt ein Anspruch bestehen.


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Wie sichere ich mich rechtlich gegen Identitätsmissbrauch ab, der erst in Zukunft passiert?

Sie sichern sich rechtlich am besten mit einem Feststellungsantrag ab, der das Unternehmen für alle künftigen Folgeschäden aus dem Datenleck haftbar macht. So müssen Sie heute noch nicht beweisen, welcher Identitätsmissbrauch später entsteht.

Rechtlich ist das wichtig, weil ein Datenleck oft nicht sofort den vollen Schaden auslöst, sondern die Daten noch Jahre später für Kredite, Phishing oder andere Betrugsversuche missbraucht werden können. Mit der gerichtlichen Feststellung bleibt die Ersatzpflicht des Unternehmens für spätere materielle und immaterielle Schäden offen, obwohl der konkrete Schaden jetzt noch unbekannt ist. Dadurch vermeiden Sie Beweisprobleme, wenn sich der spätere Missbrauch erst deutlich später zeigt, und Sie müssen die Haftungsfrage nicht erneut von Grund auf führen. In eine Klage oder ein anwaltliches Forderungsschreiben gehört daher neben dem aktuellen Schadensersatz immer auch der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Ohne diesen Antrag riskieren Sie, dass Sie später zwar einen neuen Schaden bemerken, die Haftung des Unternehmens dafür aber nicht mehr sauber abgesichert ist. Das gilt besonders dann, wenn die betroffenen Daten bereits im Umlauf sind und ein späterer Identitätsmissbrauch realistisch bleibt.


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Kann ich die Plattform verklagen, wenn ich die betroffenen Daten selbst löschen könnte?

Nein, eine Unterlassungsklage ist in der Regel unzulässig, wenn Sie die betroffenen Daten oder Profileinstellungen selbst mit wenigen Klicks löschen oder ändern können. Ein Gericht verlangt für einen solchen Antrag ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis, das fehlt, wenn Sie das Schutzziel einfacher außergerichtlich erreichen.

Der Grund ist, dass Unterlassungsklagen nur dann zulässig sind, wenn ein gerichtliches Verbot wirklich erforderlich ist, um die Rechtsverletzung zu beenden. Können Sie etwa Telefonnummern entfernen, die Suchbarkeit deaktivieren oder den Account löschen, fehlt meist das prozessuale Interesse nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Oberlandesgericht Köln hat genau deshalb einen entsprechenden Antrag abgewiesen: Der Betroffene hätte seine Telefonnummer selbst aus dem Profil entfernen können, statt die Plattform zu verklagen. Gerichte wollen vermeiden, dass eine Klage geführt wird, obwohl das Problem bereits durch eine einfache Kontoeinstellung lösbar ist.

Anders liegt es nur, wenn die Plattform Ihre Daten trotz Löschung oder Deaktivierung weiter verarbeitet oder erneut veröffentlicht. Dann kann ein Unterlassungsanspruch wieder sinnvoll und zulässig sein, weil der einfache Selbstschutz nicht mehr ausreicht.


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Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: 15 U 41/23 – Urteil vom 03.04.2025




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