Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Wer darf die Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren regeln?
- 3 Redaktionelle Leitsätze
- 4 Ist eine Online-Terminvereinbarung für Akteneinsicht nach ZVG zulässig?
- 5 Wann ist eine Ablehnung der Akteneinsicht rechtmäßig?
- 6 Welcher Rechtsschutz besteht gegen die Verweigerung der Einsicht?
- 7 Experten Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Darf mich das Gericht am Eingang abweisen, wenn ich keinen Online-Termin vereinbart habe?
- 8.2 Was kann ich tun, wenn im Online-System kurzfristig keine Termine zur Akteneinsicht frei sind?
- 8.3 Verliere ich mein Recht auf Akteneinsicht, wenn ich einen bereits gebuchten Termin versäume?
- 8.4 Wie wehre ich mich rechtlich korrekt gegen eine verweigerte Einsicht in die Versteigerungsakte?
- 9 Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 VA 11/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht darf Akteneinsicht per Online-Termin steuern, solange der Zugang zügig bleibt.
- Die Antragstellerin verlor und zahlt die Kosten des Verfahrens.
- Das Gericht hält Online-Termine für Akteneinsicht für zulässig.
- Der Senat sieht keine unzulässige Hürde für Bieter oder Beteiligte.
- Wer einen Termin verpasst, bekommt keinen sofortigen Vor-Ort-Zugang.
- Eine Erinnerung beim Amtsgericht blieb als Rechtsschutzweg offen.
- Gericht: OLG Köln
- Datum: 18.05.2026
- Aktenzeichen: 7 VA 11/26
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Zwangsversteigerung, Akteneinsicht, Gerichtsorganisation
- Streitwert: 5000 €
- Relevant für: Gerichte, Bieter, Verfahrensbeteiligte
Wer darf die Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren regeln?
Das gesetzliche Akteneinsichtsrecht für Interessenten ergibt sich aus § 42 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG). Gleichzeitig darf der Behördenleiter den Zugang zum Gerichtsgebäude kraft seines Hausrechts regulieren. Diese organisatorische Steuerung dient der Sicherheit, gewährleistet einen geordneten Publikumsverkehr und sichert die Funktionsfähigkeit der gerichtlichen Abteilungen. Um dies zu erreichen, kann die Einsichtnahme in gerichtliche Dokumente durch organisatorische Maßnahmen wie verbindliche Sprechzeiten begrenzt werden.
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Az. 7 VA 11/26) verdeutlicht die Schranken bei der Akteneinsicht. Eine Kaufinteressentin begehrte bei dem Amtsgericht Leverkusen Zugang zu den Unterlagen eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Der Direktor des Amtsgerichts machte die Einsichtnahme zwingend von einer vorherigen Online-Terminvereinbarung abhängig. Da die Frau ohne eine solche Anmeldung erschien, verweigerten Justizwachtmeister – das sind Justizbeamte im Uniformdienst, die für Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude zuständig sind und Weisungen der Richter und Geschäftsstelle ausführen – ihrer Mitarbeiterin den Zutritt zum Gebäude. Dies geschah nach einer direkten telefonischen Rücksprache mit der Geschäftsstelle, also der Verwaltungsabteilung des Gerichts, in der die Akten geführt werden und wo Rechtspfleger und Sachbearbeiter den täglichen Geschäftsbetrieb organisieren. Daraufhin strengte die Interessentin ein separates gerichtliches Verfahren an. Am 18.05.2026 entschied der siebte Senat des Oberlandesgerichts, dass dieses Vorgehen des Amtsgerichts rechtmäßig war und wies den Antrag der Frau kostenpflichtig ab.

Redaktionelle Leitsätze
- Die Einsichtnahme in gerichtliche Akten eines Zwangsversteigerungsverfahrens darf von einer vorherigen Online-Terminvereinbarung abhängig gemacht werden, solange Interessenten zeitnah und mit zumutbarem Aufwand berücksichtigt werden.
- Erscheinen Personen ohne Termin am Gericht, ist die Einlassverweigerung durch das Wachpersonal rechtmäßig, wenn die zuständige Fachabteilung nachweislich keine freien Kapazitäten für eine ungeplante sofortige Aktenvorlage aufweist.
- Gegen die faktische Verweigerung der Akteneinsicht durch gerichtliches Personal ist zwingend zunächst der formelle Rechtsbehelf der Erinnerung beim selben Amtsgericht einzulegen, bevor übergeordnete Gerichtsinstanzen angerufen werden dürfen.
Ist eine Online-Terminvereinbarung für Akteneinsicht nach ZVG zulässig?
Eine verpflichtende Terminvereinbarung durch das Gericht ist rechtlich zulässig, solange sie für die Bürger mit einem vertretbaren zeitlichen Aufwand verbunden ist. Das System muss sicherstellen, dass Gesuche relativ zeitnah und ohne unnötige Hindernisse abgewickelt werden. Es wäre laut gängiger Rechtsauffassung inkonsequent, allgemeine Geschäftszeiten als naturgemäße Grenze zu akzeptieren, aber eine kurzfristige organisatorische Planung über Online-Buchungen kategorisch abzulehnen.
Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist es dem Direktor des Amtsgerichts nicht grundsätzlich verwehrt, die Akteneinsicht nach § 42 ZVG von einer vorherigen (Online-) Terminvereinbarung abhängig zu machen, solange diese lediglich mit einem vertretbaren zeitlichen Aufwand verbunden ist und eine relativ zeitnahe Abwicklung des Akteneinsichtsgesuch ermöglicht. – so das Oberlandesgericht Köln
Die abgewiesene Interessentin vertrat im Verfahren die Auffassung, dass das Gericht die Einsichtnahme unter keinen Umständen von einem digitalen Termin abhängig machen dürfe. Sie argumentierte intensiv damit, dass lediglich die allgemeinen Dienststunden als Maßstab für den behördlichen Zugang herangezogen werden könnten. Ihre rechtliche Begründung stützte die Frau auf ein älteres Urteil des Landgerichts Bochum vom 06.03.2025 (Az. 7 T 263/24) sowie auf juristische Fachkommentare diverser Autoren wie Stöber, Gojowczyk, Böttcher, Keller und Hintzen. Solche Kommentare sind umfangreiche Fachbücher, in denen Rechtswissenschaftler Gesetzestexte Paragraph für Paragraph erläutern und auslegen – deutsche Gerichte ziehen sie regelmäßig als Orientierungshilfe heran, wenn unklare Rechtsfragen zu entscheiden sind.
Wartezeiten und juristische Gegenargumente
Die Kölner Richter verwarfen die Argumentationskette der Interessentin in Gänze. Die Bochumer Entscheidung stuften sie als vereinzelt gebliebene Auffassung ein, die keine allgemeinverbindliche Wirkung entfalte. Bei der Analyse der dargelegten Fachliteratur fiel zudem auf, dass außer dem Juristen Gojowczyk die anderen zitierten Quellen das neuere Thema der Online-Buchungen gar nicht ausdrücklich behandelten. Selbst der in den Kommentaren von Keller aufgeworfene Vorschlag einer speziellen, vorgefertigten kleinen Einsichtsakte stelle zwar eine sinnvolle Idee dar, bewahre die Gerichte aber nicht sicher vor situativen Kapazitätsengpässen. Das Oberlandesgericht prüfte parallel den Online-Auftritt des zuständigen Amtsgerichts und stellte fest, dass in der betroffenen zweiten Aprilhälfte eine Terminbuchung mit einem kurzen Vorlauf von etwa drei bis vier Tagen technisch mühelos möglich war. Diese Frist sei den Bietern absolut zuzumuten und stelle keine unverhältnismäßige Einschränkung der Bieterrechte dar.
Es leuchtet ein, dass ein Amtsgericht je nach Geschäftsanfall mit Akteneinsichtsgesuchen nach § 42 ZVG auch „überschwemmt“ werden kann und die Abwicklung des Besucherverkehrs nicht anders in den Griff bekommen kann, als dadurch, Termine zu vergeben. – so das Oberlandesgericht Köln
Wann ist eine Ablehnung der Akteneinsicht rechtmäßig?
Behörden und Gerichte können bei einem hohen Geschäftsanfall den Besucherverkehr durch feste Terminvergaben steuern, um eine Überschwemmung der Amtsflure zu verhindern. Wenn Interessenten spontan erscheinen, ist die Verweigerung des sofortigen Zugangs rechtmäßig. Voraussetzung ist lediglich, dass die zuständige Geschäftsstelle im fraglichen Moment tatsächlich keine freien Kapazitäten für eine unangemeldete Aktenvorlage aufbringen kann.
Dass der strikte Einlassstopp rechtmäßig war, hing entscheidend mit dem direkten Vorverhalten der antragstellenden Partei zusammen. Die Frau hatte sich für den Vortag bereits einen regulären Termin zur Akteneinsicht gesichert, diesen dann jedoch unentschuldigt versäumt. Erst am darauffolgenden Tag wollte sie das Versäumnis korrigieren, indem sie ihre Mitarbeiterin entsandte, um die Akten in einer Hau-Ruck-Aktion sofort und unangemeldet einzusehen.
Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts machte am Telefon unmissverständlich klar, dass für spontane Aktenvorlagen an diesem Tag schlichtweg keine Arbeitskapazitäten der Beamten frei waren. Wegen des verpassten Ausgangstermins ordneten die Richter das Verlangen der Interessentin nach ungeplanter sofortiger Bedienung als nur bedingt schutzwürdig ein. Die strikte Abweisung durch das Wachpersonal entsprach somit der korrekten Umsetzung behördlicher Kapazitätsgrenzen.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Faktor
Die Abweisung hing maßgeblich am Vorverhalten der Antragstellerin: Sie hatte einen bereits gebuchten Termin am Vortag unentschuldigt versäumt und forderte dann spontane Einsicht. Gerichte dürfen unangemeldete Besucher abweisen, wenn ein funktionierendes Online-System mit kurzen Wartezeiten existiert und die Kapazitäten für Spontanbesuche nachweislich erschöpft sind. Wer durch eigenes Versäumnis die Eile selbst herbeiführt, verliert in der Interessenabwägung deutlich an Schutzwürdigkeit.
Welcher Rechtsschutz besteht gegen die Verweigerung der Einsicht?
Fühlen sich Bürger durch die Verweigerung der Einsicht in Dokumente benachteiligt, steht ihnen ein gesetzlicher Prüfweg offen. Gegen kurzfristige Entscheidungen des Geschäftsstellenpersonals kann die Erinnerung nach § 573 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt werden, um eine Überprüfung zu erwirken. Ein direkt gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Bundesrecht (EGGVG) ist kostenpflichtig, wenn er abgewiesen wird. In solchen Beschlüssen kann die zusätzliche Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 EGGVG ausgeschlossen bleiben.
Das bedeutet konkret: Eine Erinnerung nach § 573 ZPO ist ein förmlicher Rechtsbehelf, mit dem man gerichtlich überprüfen lassen kann, ob eine Entscheidung der Geschäftsstelle oder eines Rechtspflegers rechtmäßig war. Ein Richter am selben Gericht prüft dann den Sachverhalt erneut – das ist der vorgeschriebene erste Schritt, bevor man sich an ein höheres Gericht wenden darf. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) ist hingegen ein Direktantrag, der diesen Zwischenschritt überspringt und sofort einen Spruchrichter einschaltet. Die Rechtsbeschwerde schließlich funktioniert wie eine Revision: Sie ist ein Rechtsmittel an das nächsthöhere Gericht, das nur noch prüft, ob die Vorinstanz das Recht fehlerhaft angewandt hat – ob das Gericht sie zulässt, entscheidet es im Einzelfall selbst.
Die erfolglose Interessentin rügte vor dem Oberlandesgericht massiv, dass die Justizwachtmeister ihr den gesetzlichen Rechtsschutz regelrecht abgeschnitten hätten, indem sie den Zutritt physisch blockierten. Das Gericht wies diese Darstellung in seiner Begründung klar zurück. Die Wachleute traten nicht als eigenständige Entscheider auf, sondern handelten ausschließlich als ausführendes Organ auf Anweisung der Fachabteilung nach telefonischer Überprüfung. Der abgewiesenen Besucherin hätte es rechtlich freigestanden, formal beim Amtsgericht Leverkusen die Erinnerung nach § 573 ZPO einzulegen, um die Blockade juristisch sauber anzugehen.
Da stattdessen sofort der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde, unterlag die Frau vollständig. Für den durch die richterliche Prüfung entstandenen Aufwand muss die Interessentin aufkommen, wobei sich die Kostenverteilung auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 19 und § 22 Abs. 1 GNotKG bemisst. Eine weitergehende Rechtsbeschwerde gegen diese Einschätzung ließ der Senat nicht zu. Den finalen streitigen Gegenstandswert des Verfahrens setzten die Richter nach der Vorschrift des § 36 GNotKG auf exakt 5.000 Euro fest.
Der Gegenstandswert ist dabei der vom Gericht festgelegte geldwerte Maßstab für das gesamte Verfahren: Nach diesem Betrag richten sich die anfallenden Gerichtsgebühren und gegebenenfalls auch die Anwaltskosten beider Seiten, die nach einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle berechnet werden. Je höher der festgesetzte Wert, desto teurer wird das Verfahren für die unterlegene Partei.
Was gilt bei Fristen und Kosten?
Der Beschluss des OLG Köln (Az. 7 VA 11/26) ist rechtskräftig und gibt allen Amtsgerichten Rückendeckung, die Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren ausschließlich über Online-Terminbuchungen anbieten. Wartezeiten von drei bis vier Tagen stufen die Richter als zumutbar ein. Wer Akten einsehen will, muss den Termin über das Online-Portal des zuständigen Amtsgerichts buchen und diesen auch wahrnehmen. Ein versäumter Termin rechtfertigt keinen spontanen Besuch am Folgetag — Gerichte dürfen den Zutritt dann verweigern, ohne dass darin eine Rechtsverletzung liegt.
Wird Ihnen der Zutritt zum Gerichtsgebäude verweigert, ist der erste rechtliche Schritt immer die Erinnerung nach § 573 ZPO direkt beim zuständigen Amtsgericht. Wer diesen Schritt überspringt und sofort das Oberlandesgericht anruft, verliert regelmäßig und trägt die vollen Verfahrenskosten — bei einem Streitwert ab 5.000 Euro ein spürbares finanzielles Risiko. Buchen Sie daher frühzeitig Ihren Termin, nehmen Sie ihn wahr, und nutzen Sie bei Problemen den korrekten Rechtsweg statt den teuren Direktweg.
Praxis-Hürde: Der richtige Rechtsschutz
Wer am Gerichtsgebäude von der Justizwache abgewiesen wird, sollte nicht sofort ein kostenpflichtiges Verfahren vor dem Oberlandesgericht anstrengen. Die Wachtmeister handeln lediglich auf Anweisung der Fachabteilung. Der formal richtige erste Schritt ist die Erinnerung nach § 573 ZPO direkt beim zuständigen Amtsgericht. Wer diesen Instanzenzug überspringt, trägt im Falle einer Niederlage das volle Kostenrisiko für den falschen Rechtsweg.
Sicher zur Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren
Die verweigerte Akteneinsicht kann über den Erfolg bei einer Zwangsversteigerung entscheiden. Gerade das aktuelle Urteil des OLG Köln zeigt, wie schnell formelle Hürden und versäumte Termine zum Verlust wichtiger Informationen führen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der rechtssicheren Kommunikation mit dem Amtsgericht und prüfen, ob eine Erinnerung nach § 573 ZPO für Sie in Frage kommt.
Experten Kommentar
Die physische Akteneinsicht ist für Rechtspfleger eine zeitintensive Zusatzaufgabe, die den ohnehin straffen Arbeitsalltag empfindlich stört. Gerichte nutzen Online-Terminsysteme daher gezielt als Schutzschild, um den unkoordinierten Ansturm unvorbereiteter Bietinteressenten zu kanalisieren. Wer hier unangemeldet aufkreuzt, signalisiert mangelnden Respekt und wird rigoros abgewiesen.
Gerichtsakten enthalten oft hochrelevante Details wie Gläubigerkorrespondenzen, die im Online-Gutachten fehlen. Ich rate dazu, Termine sofort bei Veröffentlichung des Versteigerungstermins zu buchen und stets eine gedruckte Kopie der Buchungsbestätigung mitzuführen. Das sichert den Einlass und bewahrt vor folgenschweren Überraschungen beim Bietgeschäft.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mich das Gericht am Eingang abweisen, wenn ich keinen Online-Termin vereinbart habe?
JA, das Gericht darf Ihnen den Zutritt verweigern, wenn für die Akteneinsicht nach § 42 ZVG ein vorheriger Online-Termin verlangt wird und Sie ohne Termin erscheinen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Buchungssystem kurzfristige und zumutbare Termine ermöglicht.
Das Akteneinsichtsrecht bleibt zwar gesetzlich geschützt, doch das Gericht darf es organisatorisch über sein Hausrecht ordnen, damit der Geschäftsbetrieb funktioniert. Wenn die Geschäftsstelle nur nach Anmeldung Akten vorlegt und das Wachpersonal auf Weisung handelt, ist eine Abweisung am Eingang rechtmäßig. Entscheidend ist, dass die Terminvergabe nicht unzumutbar erschwert wird, sondern eine zeitnahe Einsicht in wenigen Tagen erreichbar bleibt. Dann verletzt die Ablehnung keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern setzt ihn nur geordnet um.
Eine Zurückweisung ohne Termin wäre dagegen angreifbar, wenn das Gericht faktisch keine brauchbare Terminvergabe anbietet oder unangemessen lange Wartezeiten verlangt. In solchen Fällen darf die organisatorische Regelung den gesetzlichen Anspruch nicht aushöhlen.
Was kann ich tun, wenn im Online-System kurzfristig keine Termine zur Akteneinsicht frei sind?
Wenn das Online-System über längere Zeit keine zeitnahen Termine anbietet, ist die Beschränkung rechtswidrig; Sie sollten die fehlenden Kapazitäten dokumentieren und per Erinnerung nach § 573 ZPO einen alternativen Zugang verlangen. Eine reine Portalpflicht ist nur zulässig, solange sie eine relativ zeitnahe Akteneinsicht nach § 42 ZVG noch praktisch ermöglicht.
Das Gericht darf den Zugang organisatorisch steuern, aber nicht faktisch vereiteln. Bietet das System über Tage oder Wochen keine freien Termine, wird aus einer zulässigen Ordnungsvorgabe eine unverhältnismäßige Zugangshürde. Dann sollten Sie die Belegung des Kalenders mit Screenshots festhalten und der Geschäftsstelle schriftlich mitteilen, dass Sie wegen der Blockade eine andere Einsichtnahme, etwa über einen kurzfristigen Ausweichtermin oder eine persönliche Vorladung, benötigen. Mit der Erinnerung nach § 573 ZPO lassen Sie die Entscheidung der Geschäftsstelle förmlich überprüfen und schaffen zugleich Druck auf eine sofortige Lösung.
Wichtig ist, dass Sie nicht nur auf eine spontane Vor-Ort-Einsicht hoffen, weil das Gericht bei fehlender Terminverfügbarkeit trotzdem auf seinen Ablauf verweisen kann. Entscheidend sind daher nachvollziehbare Nachweise über die fehlende Buchungsmöglichkeit und eine klare formelle Beanstandung. Je konkreter Sie den Zeitraum, die fehlenden Slots und den drohenden Fristablauf belegen, desto stärker ist Ihr Einwand gegen die faktische Verweigerung.
Verliere ich mein Recht auf Akteneinsicht, wenn ich einen bereits gebuchten Termin versäume?
NEIN, Ihr grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht verlieren Sie durch das bloße Versäumen des Termins nicht. Sie können aber nicht verlangen, dass das Gericht Sie am Folgetag ohne neue Anmeldung sofort einschiebt, wenn der Termin unentschuldigt verpasst wurde und die Geschäftsstelle ausgelastet ist.
Das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG bleibt als solches bestehen, weil ein versäumter Termin den gesetzlichen Anspruch nicht aufhebt. Anders ist die Lage bei der konkreten Organisation der Einsicht: Gerichte dürfen den Zugang aus Sicherheits- und Kapazitätsgründen steuern und spontane Sonderbehandlungen ablehnen, wenn dafür keine freien Arbeitskapazitäten vorhanden sind. Wer einen gebuchten Slot ohne Entschuldigung verstreichen lässt, mindert zudem seine Schutzwürdigkeit bei der Interessenabwägung. Deshalb ist es rechtmäßig, den sofortigen Einlass zu verweigern und auf einen regulär neu gebuchten Termin zu verweisen.
Aus dem Versäumnis folgt also keine Sperre für jede weitere Einsicht, sondern nur das Risiko, dass Sie nicht mehr vorrangig oder sofort bedient werden. Buchen Sie deshalb umgehend einen neuen regulären Termin, statt auf eine spontane Ersatzlösung am Gericht zu setzen.
Wie wehre ich mich rechtlich korrekt gegen eine verweigerte Einsicht in die Versteigerungsakte?
Sie wehren sich zunächst mit der Erinnerung nach § 573 ZPO beim zuständigen Amtsgericht. Ein unmittelbarer Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht ist für diese Konstellation regelmäßig der falsche und daher unzulässige erste Schritt.
Der Grund ist, dass die Verweigerung der Akteneinsicht meist auf einer Entscheidung der Geschäftsstelle oder des Rechtspflegers beruht und deshalb zuerst intern überprüft werden muss. Die Erinnerung richtet sich gerade gegen diese Maßnahme und zwingt das Amtsgericht dazu, die Sache durch einen Richter nochmals rechtlich zu prüfen. Justizwachtmeister handeln dabei nur ausführend und sind nicht die eigentlichen Entscheidungsträger, gegen die der Rechtsbehelf gerichtet werden müsste. Wer den gesetzlich vorgesehenen Zwischenschritt überspringt, riskiert die Abweisung des Antrags und die Kosten des erfolglosen Verfahrens.
Praktisch sollte das Schreiben als formelle Erinnerung überschrieben sein und die verweigerte Akteneinsicht, das betroffene Aktenzeichen sowie den Zeitpunkt der Ablehnung benennen. Nur wenn das Amtsgericht die Sache nach der Erinnerung nicht abhilft, kommen je nach Verfahrensart weitere Rechtsmittel oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Betracht.
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Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 7 VA 11/26 – Entscheidung vom 18.05.2026
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