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BGH Urteil zur Waschstraße Haftung: Wann Kunden für Schäden selbst haften

Die Fahrt durch die Waschanlage gehört für Millionen Autofahrer zum Alltag – doch was, wenn aus dieser glänzenden Routine plötzlich ein teurer Albtraum wird? Ein zerkratzter Lack, ein abgerissener Tankdeckel: Wer trägt die Verantwortung für solche Schäden? Diese scheinbar klare Frage führte zu einem erbitterten Rechtsstreit, der den Bundesgerichtshof nun zu einer überraschenden Klärung zwang.

Übersicht

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • BGH-Urteil: Kunden haften für Waschstraßen-Schäden, die auf fahrzeugspezifische Schwachstellen zurückzuführen sind, sofern der Betreiber ausreichend warnte.
  • Betreiber sind nur bei nachweislicher, schuldhafter Pflichtverletzung der Anlage haftbar, nicht automatisch für jeden Schaden.
  • Allgemeine Hinweise wie „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein“ gelten als ausreichend; spezifische Modellwarnungen sind nicht erforderlich.
  • Kunden tragen die Eigenverantwortung: Das Fahrzeug vor Einfahrt prüfen und bei bekannten Schwachstellen die Nutzung vermeiden.
  • Die Haftung hängt davon ab, ob der Schaden von der Anlage (z.B. bei intakten Serienteilen) oder einer Eigenheit des Fahrzeugs ausging.
  • Praxistipp: Vor jeder Wäsche lose Teile (z.B. Tankklappe) prüfen und bei Unsicherheit (Spezialfahrzeuge) SB-Waschboxen nutzen.
  • Bei Schaden sofort vor Ort umfassend dokumentieren (Fotos, Zeugen).

BGH-Urteil zu Waschstraßen: Wann Kunden für Schäden selbst haften

Für den Halter eines BMW X3 begann es als Routine und endete mit einem Ärgernis und einem Schaden von über 1.500 Euro. An einem Septembernachmittag fuhr der Kläger, wie wir ihn nennen werden, in eine Autowaschanlage in Bonn, um seinem Fahrzeug eine Reinigung zu gönnen. Als der Wagen am Ende der vollautomatisierten Waschstraße wieder zum Vorschein kam, bot sich ein unschönes Bild: Der Tankdeckel war abgerissen und der Kotflügel darunter zerkratzt. Für den Kläger war der Fall klar: Die Waschanlage muss den Schaden verursacht haben, also muss die Betreiberin dafür aufkommen. Er forderte 1.502,86 € für die Reparatur.

Mann stellt in einer Waschanlage verärgert einen Schaden an seinem Fahrzeug fest. Der BGH klärte nun die Frage der Haftung
Symbolbild: KI generiertes Bild

Doch was auf den ersten Blick wie ein klarer Fall von Betreiberhaftung aussah, entwickelte sich zu einem Rechtsstreit, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands oberstes Zivilgericht, führte. Die entscheidende Frage, die die Richter in Karlsruhe klären mussten, betrifft Millionen von Autofahrern in Deutschland: Wo genau endet die Verantwortung des Waschanlagenbetreibers und wo beginnt die Eigenverantwortung des Kunden? Die Antwort des BGH in seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. VII ZR 157/24) ist eine präzise Grenzziehung, die für jeden, der sein Auto maschinell waschen lässt, von großer Bedeutung ist.

Vom Amtsgericht zum BGH: Ein Fall mit zwei gegensätzlichen Urteilen

Der Weg des Klägers durch die Gerichtsinstanzen glich einer Achterbahnfahrt und zeigt, wie uneins sich Juristen in dieser alltäglichen Frage sein können. Diese Unsicherheit war genau der Grund, warum der BGH ein Machtwort sprechen musste.

Die erste Instanz: Ein Sieg für den Autofahrer

Zunächst schien für den Kläger alles nach Plan zu laufen. Das Amtsgericht Bonn verurteilte die Betreiberin der Waschanlage antragsgemäß zur Zahlung des Schadensersatzes. Die Richter der ersten Instanz sahen die Verantwortung offenbar primär bei der Betreiberin. Sie ging vermutlich davon aus, dass, wer eine potenziell gefährliche Anlage betreibt, auch für die Schäden haften muss, die durch sie entstehen. Für den Kläger war dies die Bestätigung seiner Auffassung. Doch die Betreiberin wollte das Urteil nicht akzeptieren und legte Berufung ein.

Die Wende beim Landgericht: Die Klage wird abgewiesen

In der zweiten Instanz, vor dem Landgericht Bonn, wendete sich das Blatt komplett. Die dortigen Richter hoben das Urteil des Amtsgerichts auf und wiesen die Klage des Autofahrers ab. Plötzlich sollte er auf seinem Schaden sitzen bleiben. Das Landgericht argumentierte, dass die Betreiberin ihre Pflichten nicht verletzt habe. Sie verwiesen auf ein gut sichtbares Hinweisschild an der Einfahrt, auf dem unter anderem stand: „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein“. Da das Problem vom Tankdeckel des Klägers ausging, sahen die Richter die Verantwortung bei ihm.

Diese 180-Grad-Wende schuf eine klassische Patt-Situation. Zwei Gerichte, zwei völlig unterschiedliche Ergebnisse. Für den Kläger war diese Rechtsunsicherheit unbefriedigend, weshalb er Revision beim Bundesgerichtshof einlegte, um eine endgültige Klärung zu erzielen.

Die Kernfrage der Haftung: Wer trägt das Risiko in der Waschanlage?

Um die Entscheidung des BGH zu verstehen, müssen wir einen kurzen Blick auf die rechtlichen Spielregeln werfen, die bei einem Waschstraßenbesuch gelten. Wenn Sie für eine Autowäsche bezahlen, schließen Sie rechtlich gesehen einen Werkvertrag nach § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab. Der Betreiber schuldet Ihnen einen „Erfolg“: ein sauberes Auto.

Doch neben dieser Hauptpflicht hat der Betreiber auch sogenannte Schutzpflichten (geregelt in § 241 Abs. 2 BGB). Er muss dafür sorgen, dass Ihr Eigentum – also Ihr Auto – während des Waschvorgangs nicht beschädigt wird. Das ist vergleichbar mit einem Restaurantbesitzer, der nicht nur gutes Essen servieren, sondern auch dafür sorgen muss, dass Sie nicht auf einem frisch gewischten, nassen Boden ausrutschen und sich verletzen. Er muss also Gefahrenquellen, die von seinem Betrieb ausgehen, sichern.

Die goldene Regel: Haftung nur bei Pflichtverletzung

Diese Schutzpflicht bedeutet aber keine automatische Vollkasko-Garantie. Der Betreiber haftet nicht für jeden Kratzer, der in seiner Anlage entsteht. Er muss nur dann zahlen, wenn er eine seiner Pflichten schuldhaft verletzt hat. Das kann eine fehlerhafte Einstellung der Bürsten sein, ein technischer Defekt der Anlage oder eben eine Verletzung seiner Warn- und Hinweispflichten. Ohne eine nachweisbare Pflichtverletzung des Betreibers gibt es grundsätzlich keinen Schadensersatz.

Die Beweislast: Warum der Kunde den Fehler nachweisen muss

Hier kommt ein zentrales juristisches Prinzip ins Spiel: die Beweislast. Im Zivilrecht gilt der Grundsatz: Wer etwas von einem anderen fordert, muss die Voraussetzungen für seinen Anspruch beweisen. Das ist wie im Sport: Ein Schiedsrichter gibt nur dann einen Elfmeter, wenn er das Foul gesehen hat oder davon überzeugt ist. Es reicht nicht, dass ein Spieler im Strafraum hinfällt.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Kläger musste beweisen, dass die Waschanlagenbetreiberin eine Pflicht verletzt hat, die den Schaden an seinem BMW verursacht hat. Der bloße Umstand, dass das Auto beschädigt wurde, reicht nicht aus.

Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es nur, wenn die Schadensursache allein aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers stammt. Wäre etwa eine Bürste aus der Verankerung gerissen und hätte das Auto getroffen, dann läge die Ursache klar bei der Anlage. Dann müsste der Betreiber beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. In diesem Fall war das aber anders, denn ein entscheidender Faktor war die besondere Beschaffenheit des Fahrzeugs selbst. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellte fest, dass die gesamte Baureihe des BMW X3 des Klägers konstruktionsbedingt über einen Tankdeckel verfügt, der sich in einer Waschanlage nicht sicher verriegeln lässt. Die Ursache lag also nicht allein in der Anlage, sondern in einer Eigenheit des Autos. Damit blieb die Beweislast beim Kläger.

BGH-Analyse: Warum der Hinweis „sicher verriegelt“ alles entschied

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Klage des Autofahrers endgültig ab. Die Karlsruher Richter zerlegten den Fall präzise und kamen zu dem Ergebnis, dass die Betreiberin keine Pflicht verletzt hatte. Ihre Argumentation drehte sich um zwei zentrale Punkte: die Reichweite der Hinweispflicht und die Eigenverantwortung des Kunden.

Die Grenzen der Hinweispflicht: Keine Enzyklopädie für Automodelle

Der Kläger war überzeugt, die Betreiberin hätte ihn spezifischer warnen müssen. Doch der BGH sah das anders. Ein Betreiber muss zwar auf Gefahren hinweisen, aber diese Pflicht hat Grenzen. Er muss nicht über jede erdenkliche fahrzeugspezifische Besonderheit Bescheid wissen. Das ist, als würde man von der Stadtverwaltung erwarten, dass ein Schild „Achtung, Rutschgefahr bei Nässe“ zusätzlich auflistet, welche Schuhsohlen besonders rutschig sind. Das ist unzumutbar.

Für den BGH war das Schild an der Einfahrt mit der Aufforderung „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein“ vollkommen ausreichend. Die Richter stellten klar, dass dieser Hinweis für einen durchschnittlichen Kunden verständlich ist und unmissverständlich eine Handlungspflicht auslöst. Die Formulierung „sicher verriegelt“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch mehr als nur „geschlossen“. Sie impliziert eine Überprüfung, ob der Verschluss auch wirklich hält. Für den Kläger und andere Autofahrer bedeutet diese Feststellung, dass sie solche allgemeinen Warnungen ernst nehmen und auf ihr eigenes Fahrzeug anwenden müssen.

Die Macht der Eigenverantwortung: Der Ball liegt beim Fahrer

Damit schob der BGH den Ball klar in das Spielfeld des Autofahrers. Wer eine Waschanlage benutzt, muss sein Fahrzeug auch dafür vorbereiten. Die Richter formulierten es unmissverständlich: „Es ist vielmehr Sache des Kunden, entweder den Hinweis vor Einfahrt in die Waschstraße umzusetzen und sicherzustellen, dass dies bei seinem Fahrzeug möglich ist, oder andernfalls von der Nutzung der Anlage Abstand zu nehmen.“

Das ist vergleichbar mit der Nutzung eines öffentlichen Fitnessstudios. Der Betreiber muss die Geräte warten und für deren Sicherheit sorgen. Aber Sie selbst sind dafür verantwortlich, zu wissen, wie viel Gewicht Sie heben können, ohne sich zu verletzen. Sie können nicht einfach ein zu hohes Gewicht auflegen und dann den Betreiber verklagen, wenn Sie sich einen Muskel zerren.

Genau diese Logik wandte der BGH hier an. Der Kläger hätte wissen oder zumindest prüfen müssen, ob sein Tankdeckel den Kräften einer Waschanlage standhält. Da dies konstruktionsbedingt nicht der Fall war, hätte er von der Nutzung der Anlage absehen müssen. Der Umstand, dass selbst in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs kein entsprechender Warnhinweis stand, ist ein Problem zwischen dem Fahrer und dem Hersteller, kann aber nicht dem Waschanlagenbetreiber angelastet werden.

Kein Defekt der Anlage, keine Haftung

Ein letzter Punkt zementierte die Entscheidung: Der Sachverständige hatte bestätigt, dass die Waschanlage selbst „regelkonform“ funktionierte und keine Fehlfunktion aufwies. Damit war der letzte mögliche Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Betreiberin vom Tisch. Der Schaden war einzig und allein auf das Zusammenspiel der normal funktionierenden Anlage mit der ungeeigneten Tankklappe des Fahrzeugs zurückzuführen.

Abgrenzung und Klarstellung: Nicht jeder Schaden geht auf Kosten des Kunden

Bedeutet dieses Urteil nun, dass Waschanlagenbetreiber für fast nichts mehr haften? Keineswegs. Der BGH hat hier eine sehr wichtige Abgrenzung zu einem früheren Urteil vorgenommen. Nur wenige Monate zuvor hatte derselbe Senat entschieden, dass ein Betreiber für einen abgerissenen, serienmäßigen Heckspoiler haften muss (Az. VII ZR 39/24).

Die beiden Fälle scheinen sich zu widersprechen, doch bei genauerem Hinsehen ergänzen sie sich perfekt und zeichnen ein klares Bild:

Die entscheidende Unterscheidung des BGH in den beiden Fällen

  • Fall Heckspoiler (intaktes Serienteil): Ein Kunde darf davon ausgehen, dass eine Waschanlage so konzipiert ist, dass sie serienmäßige und unbeschädigte Anbauteile nicht beschädigt. Hier liegt das Risiko eher beim Betreiber.
  • Fall Tankdeckel (fahrzeugspezifische Schwachstelle): Liegt die Ursache des Schadens in einer besonderen, konstruktionsbedingten Schwäche des Fahrzeugs, die der Kunde kennen oder durch die allgemeinen Hinweise erkennen müsste, liegt das Risiko beim Kunden.

Man kann es mit einer Produktgarantie vergleichen: Die Garantie des Herstellers deckt einen Materialfehler an einem Standardbauteil (wie der Heckspoiler). Sie deckt aber nicht den Schaden, der entsteht, weil Sie das Produkt wissentlich falsch oder mit einer Ihnen bekannten Schwachstelle (wie der lose Tankdeckel) benutzen. Die Quintessenz dieses Vergleichs für den Alltag ist also: Die Haftung hängt entscheidend davon ab, ob der Schaden von der Anlage oder vom Auto ausging.

Was dieses Urteil für Ihren nächsten Waschstraßen-Besuch bedeutet

Dieses Urteil hat sehr konkrete Auswirkungen für jeden Autofahrer. Es stärkt Ihre Eigenverantwortung und gibt Ihnen gleichzeitig eine klare Richtschnur an die Hand, wie Sie sich vor, während und nach der Autowäsche verhalten sollten, um Ärger zu vermeiden.

Der Check vor der Einfahrt: Ihre neue Routine

Machen Sie vor jeder Einfahrt in eine Waschanlage einen kurzen, aber sorgfältigen Rundgang um Ihr Fahrzeug. Dieser „Waschstraßen-Check“ sollte zur Routine werden. Achten Sie besonders auf lose Teile. Klappen Sie die Seitenspiegel an, wenn diese nicht automatisch einklappen, und schrauben Sie lange Antennen ab. Überprüfen Sie, ob die Scheibenwischer fest anliegen. Und ganz wichtig nach diesem Urteil: Prüfen Sie Ihre Tank- und Ladeklappen. Ein einfacher Drucktest zeigt oft schon, ob sie fest sitzen. Es ist auch ratsam, einen Blick in die Bedienungsanleitung Ihres Fahrzeugs zu werfen; oft finden sich dort spezielle Hinweise für die Benutzung von Waschanlagen. Eine dieser typischen Situationen ist zum Beispiel der Besitz eines älteren Cabrios mit einem Stoffverdeck, das möglicherweise nicht für den hohen Wasserdruck moderner Anlagen geeignet ist.

Wenn Sie unsicher sind: Die bessere Alternative wählen

Sollten Sie ein Fahrzeug mit speziellen Anbauteilen wie Spoilern, Dachboxen oder Fahrradträgern haben, die sich nicht einfach demontieren lassen, seien Sie besonders vorsichtig. Dasselbe gilt für Oldtimer oder Fahrzeuge mit bekannten Lackempfindlichkeiten. Wenn Sie auch nur den geringsten Zweifel haben, ob Ihr Fahrzeug die mechanische Belastung unbeschadet übersteht, ist es klüger, eine Alternative zu wählen. Viele Waschanparks bieten SB-Waschboxen mit Hochdruckreinigern an. Hier haben Sie die volle Kontrolle über Abstand und Druck und können empfindliche Stellen schonen. Dies ist eine der wichtigsten praktischen Empfehlungen, die sich aus dem Urteil ableiten lässt. Ein typischer Fehler wäre, trotz eines bereits leicht beschädigten oder nachlackierten Teils in eine aggressive Bürstenwäsche zu fahren.

Im Schadensfall: So sichern Sie Ihre Ansprüche

Wenn trotz aller Vorsicht ein Schaden entsteht, den Sie eindeutig auf einen Fehler der Anlage zurückführen, ist schnelles Handeln entscheidend. Melden Sie den Schaden sofort und noch vor Ort dem Personal. Machen Sie aussagekräftige Fotos von dem Schaden und, wenn möglich, auch von dem Anlagenteil, das ihn vermutlich verursacht hat. Bitten Sie andere anwesende Kunden, sich als Zeugen zur Verfügung zu stellen und notieren Sie deren Kontaktdaten. Eine sofortige und umfassende Dokumentation ist die beste Grundlage, um Ihre Ansprüche später durchzusetzen. Lassen Sie sich nicht mit dem pauschalen Hinweis abspeisen, der Betreiber hafte für nichts. Wie der Fall des Heckspoilers zeigt, ist das nicht richtig.

Letztlich hat der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil eine klare Botschaft gesendet: Eine Waschanlage ist ein Geschäft auf Gegenseitigkeit. Der Betreiber muss eine sichere und funktionierende Anlage bereitstellen und allgemein warnen. Sie als Kunde müssen ein geeignetes Fahrzeug mitbringen und die Warnungen beachten. Diese neue Balance schafft Rechtsklarheit und sorgt dafür, dass der nächste Waschstraßenbesuch hoffentlich so endet, wie er begonnen hat: als reine Routine.

Häufig gestellte Fragen zum BGH-Urteil zur Haftung in Waschstraßen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat die Verantwortung von Autofahrern und Betreibern neu austariert. Hier beantworten wir die wichtigsten Folgefragen, die sich aus unserem Artikel ergeben, und schaffen weitere Klarheit für Ihren nächsten Besuch in der Waschanlage.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Betreiber denn jetzt für gar nichts mehr?

Nein, keineswegs. Der Betreiber haftet weiterhin für alle Schäden, die durch eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung entstehen. Das bedeutet: Wenn die Waschanlage einen technischen Defekt hat, die Bürsten falsch eingestellt sind oder das Personal einen Fehler macht, der zu einem Schaden an Ihrem Fahrzeug führt, muss der Betreiber dafür aufkommen. Das Urteil ändert nichts an der grundlegenden Schutzpflicht für das Eigentum der Kunden. Es hat lediglich klargestellt, dass die Ursache für einen Schaden nicht automatisch beim Betreiber liegt, insbesondere dann nicht, wenn sie auf einer spezifischen Eigenschaft oder einem Mangel des Kundenfahrzeugs beruht.


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Wann genau haftet der Betreiber und wann ich? Der Artikel nennt zwei Urteile – das ist verwirrend.

Diese Unterscheidung ist tatsächlich der Kernpunkt und lässt sich mit einer einfachen Faustregel zusammenfassen. Stellen Sie sich die Frage: Lag die Ursache des Problems bei der Anlage oder beim Auto?

  • Der Betreiber haftet in der Regel, wenn der Schaden durch die Anlage selbst an einem intakten, serienmäßigen Fahrzeugteil entsteht. Das war der Fall beim abgerissenen Heckspoiler: Ein Kunde darf erwarten, dass seine standardmäßigen und unbeschädigten Anbauteile eine korrekt funktionierende Waschanlage überstehen. Hier liegt das Risiko im Verantwortungsbereich des Betreibers.
  • Sie haften als Kunde in der Regel selbst, wenn der Schaden auf eine besondere Schwachstelle Ihres Fahrzeugs zurückgeht. Das war der Fall beim Tankdeckel: Weil dieser konstruktionsbedingt nicht für die Belastung ausgelegt war, lag die Ursache beim Auto, nicht bei der Anlage. Hier greift Ihre Eigenverantwortung, Ihr Fahrzeug auf solche Schwächen zu prüfen.

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Was bedeutet der Hinweis „sicher verriegelt“ ganz praktisch für mich?

Dieser Hinweis bedeutet mehr als nur, dass die Klappe oder das Bauteil geschlossen sein muss. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Formulierung „sicher verriegelt“ eine aktive Prüfpflicht für Sie als Autofahrer auslöst. Sie müssen sich vor der Einfahrt vergewissern, dass der Verschluss nicht nur zu ist, sondern auch den mechanischen Kräften der Waschbürsten und dem Wasserdruck standhält. Ein einfacher Druck- oder Rütteltest an der Tankklappe, den Außenspiegeln oder anderen beweglichen Teilen gehört damit zu Ihrer Eigenverantwortung. Ist eine sichere Verriegelung nicht möglich oder sind Sie unsicher, müssen Sie laut BGH im Zweifel von der Nutzung der automatischen Anlage absehen.


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Mein Auto hat Besonderheiten (z.B. Oldtimer, spezielle Anbauteile, empfindlicher Lack). Was muss ich nach diesem Urteil beachten?

Für Sie als Besitzer eines Fahrzeugs mit Besonderheiten stärkt dieses Urteil die Eigenverantwortung ganz erheblich. Die Richter haben deutlich gemacht, dass es Ihre Aufgabe ist, die Eignung Ihres Fahrzeugs für eine Standard-Waschanlage zu beurteilen. Bei nicht serienmäßigen Spoilern, Folierungen, Oldtimer-Lacken oder älteren Cabrio-Verdecken liegt das Risiko klar bei Ihnen, da der Betreiber diese individuellen Gegebenheiten nicht kennen kann. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Fahrzeug die Belastung unbeschadet übersteht, sollten Sie die sicherere Alternative wählen, die im Artikel erwähnt wird: die SB-Waschboxen, bei denen Sie Druck und Abstand selbst kontrollieren können.


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Kann der Betreiber jetzt mit einem Schild einfach jede Haftung ausschließen?

Nein, so einfach ist es nicht. Ein pauschaler und vollständiger Haftungsausschluss für alle denkbaren Schäden ist in Deutschland durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in der Regel nicht möglich und wäre rechtlich unwirksam. Ein Betreiber kann sich nicht von der Haftung für Schäden freizeichnen, die er durch eigene Fehler oder die seiner Mitarbeiter schuldhaft verursacht (z.B. durch eine defekte Anlage). Solche Hinweisschilder sind aber wirksame Warnungen, die Ihre Eigenverantwortung aktivieren. Sie können eine Haftung des Betreibers für Schäden ausschließen, die – wie im Tankdeckel-Fall – eindeutig auf die Beschaffenheit Ihres Fahrzeugs und die Missachtung der Benutzungshinweise zurückzuführen sind.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Das Ende der Vollkasko-Mentalität in der Waschstraße

Das Karlsruher Urteil schafft eine grundlegende Klarheit, die über den Einzelfall hinausgeht: Die Haftung in der Waschanlage ist keine Einbahnstraße. Entscheidend ist nicht mehr allein, dass ein Schaden passiert ist, sondern warum. Stammt die Ursache aus der Sphäre des Betreibers, wie bei einem Anlagendefekt, haftet dieser. Liegt sie aber in einer spezifischen Schwäche des Fahrzeugs, geht das Risiko auf den Kunden über.

Für Autofahrer bedeutet dies, dass die Eigenverantwortung zur entscheidenden Pflicht wird. Die Beachtung allgemeiner Warnhinweise und die Kenntnis über die Besonderheiten des eigenen Fahrzeugs sind kein optionaler Service mehr, sondern die Voraussetzung, um bei einem Schaden nicht selbst zur Kasse gebeten zu werden. Es ist die neue, faire Balance zwischen Kunde und Betreiber.

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