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Online-Casino mit EU-Lizenz: Rückzahlung der Verluste scheitert

Ein Spieler hat über 15.000 Euro im Online-Casino verloren, der Anbieter operiert mit einer Lizenz aus Malta. Nach deutschem Recht ist das Spiel illegal – der Vertrag nichtig. Bisher bekamen viele ihr Geld zurück. Jetzt stellt das Landgericht Bonn die entscheidende Frage: Kann die europäische Dienstleistungsfreiheit das Verbot aushebeln?
Mann am Laptop in hellem Wohnzimmer betrachtet Online-Casino-Konto mit Kontostand Null, Kreditkarte liegt daneben.
Rechtliche Hürden bei der Rückzahlung von Glücksspielverlusten: Gerichte wägen zwischen Dienstleistungsfreiheit und Spielerschutz ab. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 O 321/24

Das Wichtigste im Überblick

Gericht weist Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten komplett ab.
  • Kläger verliert seinen Anspruch auf 10.933,19 Euro vollständig.
  • Gericht sieht einen wirksamen Vertrag und kein Rückzahlungsrecht.
  • EU-Recht macht deutsche Glücksspielregeln hier unanwendbar.
  • Widerruf scheitert, weil dieses Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.
  • Auch Schadensersatz lehnt das Gericht ab.

  • Gericht: Landgericht Bonn
  • Datum: 11.02.2026
  • Aktenzeichen: 20 O 321/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Bereicherungsrecht, Glücksspielrecht, EU-Recht, Schadensersatzrecht, Widerrufsrecht
  • Relevant für: Spieler, Online-Glücksspielanbieter, Verbraucher, Prozessbeteiligte

Welches Recht gilt bei Rückzahlung von Glücksspielverlusten?

Ein Mann spielte zwischen April 2022 und Januar 2023 unter eigenem Namen auf der deutschen Webseite eines im Ausland lizenzierten Glücksspielanbieters. Er zahlte insgesamt 31.273,19 Euro ein, erhielt 20.340 Euro ausgeschüttet und verlangte die Differenz von 10.933,19 Euro zurück. Das Landgericht Bonn wies die Klage vollständig ab – der Spieler bekam keinen Cent seiner Verluste erstattet.

Das anwendbare Recht für vertragliche Ansprüche von Verbrauchern richtet sich nach Art. 6 ROM-I, ergänzend greifen Art. 11 ROM-II in Verbindung mit Art. 4 ff. ROM-I für die bereicherungsrechtliche Abwicklung. Deliktische Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach Art. 4 Abs. 3 ROM-II, maßgeblich ist hierbei der Ort, an dem der Vermögensschaden eingetreten ist. Die internationale Zuständigkeit für vertragliche und deliktische Ansprüche richtet sich nach der EuGVVO (Brüssel-Ia-Verordnung), speziell nach den Artikeln 7 und 6, wobei der Erfüllungsort am Wohnsitz liegt.

Das bedeutet konkret: Bei grenzüberschreitenden Fällen müssen Gerichte erst anhand europäischer Verordnungen (ROM und EuGVVO) klären, welches nationale Recht überhaupt anwendbar ist. „Bereicherungsrechtlich“ zielt dabei auf die Rückgabe von Geld ohne gültigen Vertrag ab, während „deliktische“ Ansprüche Schadensersatz für unerlaubte Handlungen meinen.

Diese Vorfrage zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht musste das Gericht zunächst klären, bevor es überhaupt in die inhaltliche Prüfung der Ansprüche einsteigen konnte. Das Landgericht Bonn bejahte seine internationale Zuständigkeit nach Art. 7 EuGVVO. Es entschied zudem, dass ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommt, weil sowohl der Erfüllungsort der Dienstleistung als auch der Ort des eingetretenen Vermögensschadens am Wohnsitz des Spielers lagen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Nationale Glücksspielverbote, die gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstoßen, haben aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs keine Geltung, sodass Online-Glücksspielverträge mit im EU-Ausland ansässigen Anbietern zivilrechtlich wirksam bleiben.
  2. Die leichtfertige oder wissentliche Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel begründet einen eigenen Gesetzesverstoß des Spielers, der bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für erlittene Verluste rechtlich blockiert.
  3. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen Einzahlungen bei Online-Casinos scheidet aus, da erlittene Spielverluste keinen rechtlich zurechenbaren Schaden darstellen, sondern aus der eigenverantwortlichen Entscheidung des Spielers und dem immanenten Zufallsrisiko des Glücksspiels resultieren.
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Warum scheitert § 812 BGB hier?

Nach § 812 BGB können Leistungen zurückgefordert werden, wenn sie ohne rechtlichen Grund erbracht wurden. Ein solcher Rechtsgrund kann entfallen, wenn ein zugrundeliegender Vertrag nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot – etwa Regelungen zum Spielerschutz aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 – nichtig ist.

Ist ein Vertrag rechtlich „nichtig“, wird er so behandelt, als hätte er in der Praxis nie existiert. Dem Casino fehlt dann der sogenannte Rechtsgrund, die Einzahlungen behalten zu dürfen, und es müsste das Geld erstatten.

Der Vertrag als tragender Rechtsgrund

Der Spieler forderte die Differenz aus Einzahlungen und Ausschüttungen in Höhe von 10.933,19 Euro nach § 812 BGB zurück und argumentierte, die Anbieterin mit Sitz im Ausland habe ohne deutsche Erlaubnis gehandelt, weswegen der Vertrag wegen § 134 BGB in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag nichtig sei. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass die Einzahlungen auf das Spielerkonto nicht ohne Rechtsgrund erfolgt seien, da zwischen den Parteien ein wirksamer Dienstleistungsvertrag über Online-Glücksspiele zustande gekommen sei.

Kein Schutz vor eigenen wirtschaftlichen Verlusten

Eine Nichtigkeit nach § 134 BGB scheitert nach Auffassung des Gerichts unter anderem daran, dass der Spielerschutz aus § 4 GlüStV 2021 vor Spielsucht schützen soll, nicht aber vor den primären wirtschaftlichen Verlusten des Glücksspiels selbst. Das Landgericht Bonn verwies dazu auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2022 (Az. XI ZR 515/21), der diese Erwägung bereits enthielt.

Ein drohender Vermögensschaden resultiert gerade nicht aus dem Verbot unerlaubten Glücksspiels […] sondern aus dem jedem Glücksspiel immanenten Risiko, dass Gewinne oder Verluste ungewiss und rein zufällig sind. Darin liegt das Wesen des Glücksspiels. – so das Landgericht Bonn unter Verweis auf den BGH

Warum bleibt der GlüStV anwendbar?

Nationale Verbotsgesetze wie der Glücksspielstaatsvertrag 2021 können unanwendbar werden, wenn sie gegen zwingendes europäisches Recht verstoßen. Maßgeblich ist hierbei die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, weswegen unionsrechtlich unangemessene Benachteiligungen oder unverhältnismäßige Zugangsbeschränkungen zum Anwendungsvorrang des Europarechts führen.

Der Anwendungsvorrang besagt im Kern: EU-Recht steht über dem nationalen Recht. Wenn ein deutsches Gesetz – wie das Glücksspielverbot – gegen europäische Grundfreiheiten verstößt, dürfen deutsche Richter das nationale Gesetz in diesem Fall nicht anwenden.

Ein detaillierter unionsrechtlicher Einwand prägte dieses Verfahren erheblich. Der Spieler warf ein, der Glücksspielstaatsvertrag 2021 beziehungsweise dessen Anwendung verstoße wegen diskriminierender Lizenzvergaben, verzögerter Verfahren und einschränkender Vorgaben in § 4a und § 22c GlüStV gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit. Das Gericht folgte diesem Argument dem Grunde nach vollumfänglich.

Anwendungsvorrang gegenüber der Anbieterin

Das Landgericht Bonn urteilte, dass die Regelungen der §§ 4 ff. GlüStV 2021 sowie die Praxis der zuständigen Glücksspielbehörde GLL Anbieter aus EU-Mitgliedstaaten unangemessen benachteiligen und unionsrechtswidrig sind. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts waren diese Normen gegenüber der ausländischen Anbieterin nicht anzuwenden – der Vertrag blieb damit wirksam.

Wenn eine nationale Norm gegen Grundfreiheiten verstößt, haben die Grundfreiheiten unmittelbaren Anwendungsvorrang, mit der Folge, dass das betroffene Gesetz unter keinen Umständen mehr angewendet werden darf, und zwar auch dann nicht, wenn bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine unvertretbare Regelungslücke aufträte. – so das Landgericht Bonn

Wer Verluste von einem Online-Glücksspielanbieter zurückfordern will, sollte vor einer Klage prüfen, von welcher Behörde der Anbieter lizenziert ist. Steht im Impressum oder Footer der Webseite eine Lizenz aus einem EU-Mitgliedstaat wie Malta, Gibraltar oder Zypern, schützt die europäische Dienstleistungsfreiheit den Anbieter – und der Vertrag bleibt wirksam. Ohne EU-Lizenz sieht die Rechtslage anders aus.

Praxis-Hürde: EU-Lizenz

Die Argumentation des Gerichts steht und fällt mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit, die nur Anbieter aus EU-Mitgliedstaaten schützt. Wer bei einem Anbieter mit einer Lizenz aus einem Nicht-EU-Staat gespielt hat, kann diesen unionsrechtlichen Schutzschild nicht nutzen. In solchen Konstellationen bewerten Gerichte den Vertrag häufig als nichtig, da das deutsche Verbot dort nicht durch EU-Recht verdrängt wird.

Blockiert § 817 BGB die Rückzahlung von Glücksspielverlusten?

Die Rückforderung einer Leistung nach § 817 S. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden bei der Erbringung der Leistung selbst ein eigener Gesetzesverstoß zur Last fällt. Dieser gesetzliche Ausschluss greift ein, wenn ein Handelnder vorsätzlich oder jedenfalls leichtfertig an unerlaubtem Glücksspiel – etwa nach § 285 StGB – teilnimmt.

Für das Verfahren bildete diese Norm eine zusätzliche, eigenständige rechtliche Hürde, die das Gericht nur hilfsweise prüfte. Der Spieler vertrat die Ansicht, sollte man das Verbot des GlüStV 2021 für wirksam erachten, müsse der Vertrag jedenfalls rückabgewickelt werden. Das Gericht hielt dem entgegen, dass ein Anspruch auch dann an § 817 S. 2 BGB scheitern würde, weil dem Spieler nach § 285 StGB ein eigener Gesetzesverstoß vorzuwerfen sei.

Das bedeutet konkret: Wer an illegalem Glücksspiel teilnimmt, riskiert selbst eine Strafbarkeit nach § 285 StGB. Diese eigene Rechtsverletzung blockiert über § 817 S. 2 BGB jeden Rückforderungsanspruch – selbst wenn der Vertrag ansonsten nichtig wäre. Vor einer Klage sollten Spieler dieses Risiko einer Selbstanzeige bedenken.

Den pauschalen Einwand, er sei von erlaubtem Glücksspiel ausgegangen, ließ das Gericht als Vortrag zu einem fehlenden Vorsatz nicht genügen. Es stufte das Handeln vielmehr als wissentlich beziehungsweise als leichtfertiges Verschließen vor der Rechtslage ein.

Die fehlende Kenntnis von dem Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis oder die Annahme, eine solche sei nicht erforderlich, begründen hingegen nur einen Verbotsirrtum […] im Rahmen des § 817 S. 2 BGB
[genügt es]
, wenn er sich dem Gesetzesverstoß leichtfertig verschließt. – so das Gericht

Der Einwand „Ich hielt den Anbieter für legal“ reicht vor Gericht nicht aus. Wer vor der Registrierung nicht zumindest ansatzweise geprüft hat, ob der Anbieter in Deutschland zugelassen ist, handelt nach Ansicht des Gerichts leichtfertig. Spieler sollten diese Prüfung im Prozess nicht als Schutzschild erwarten – sie wird ihnen im Gegenteil als Mitverschulden ausgelegt.

Praxis-Hürde: Leichtfertige Unkenntnis

Viele Spieler argumentieren im Prozess, sie hätten den Anbieter irrtümlich für legal gehalten. Das Gericht wertet ein solches Verschließen vor der Rechtslage jedoch als Leichtfertigkeit. Wer also nicht zumindest ansatzweise geprüft hat, ob der Anbieter über eine deutsche Erlaubnis verfügt, riskiert, dass sein Rückforderungsanspruch an der eigenen Mitverantwortung scheitert – selbst wenn der Vertrag eigentlich nichtig wäre.

Warum scheitert § 823 BGB hier?

Gemäß § 823 Abs. 2 BGB entsteht eine Pflicht zum Schadensersatz, wenn eine Person gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt – ein sogenanntes Schutzgesetz. Neben einer nachweisbaren Schutzgesetzverletzung setzt dieser Anspruch voraus, dass dem Geschädigten daraus ein rechtlich zurechenbarer Schaden entstanden ist.

Zusätzlich zur Diskussion um die Nichtigkeit des Vertrags stand ein deliktischer Ausgleich zur Debatte. Der Spieler stützte seine Klage separat auf einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB wegen der behaupteten Verletzung der Regeln des Glücksspielstaatsvertrags. Das Landgericht wies diesen Anspruch ab, da es durch die festgestellte Unionsrechtswidrigkeit bereits an einer anwendbaren Schutzgesetzverletzung fehlte.

Zudem verneinte das Gericht einen zurechenbaren Schaden mit der Begründung, Gewinne wie Verluste beruhten rein auf der eigenverantwortlichen Spielentscheidung des Spielers. Selbst bei rechtmäßigem Verhalten der Anbieterin hätte er dieselben Gewinne und Verluste erleiden können.

Wenn die Beklagte das Glückspiel mit Lizenz angeboten hätte, hätten beim Kläger dennoch Spielgewinne und Spielverluste in gleicher Höhe entstehen können; denn diese beruhen nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten der Beklagten, sondern auf der eigenen Spielentscheidung des Klägers. – so das Landgericht Bonn

Für Spieler bedeutet das: Gewinne und Verluste sind nach dieser Rechtsauffassung Ergebnis der eigenen Spielentscheidung. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB scheidet damit aus – unabhängig davon, ob der Anbieter gegen Vorschriften verstoßen hat. Wer seine Verluste als „Schaden“ einklagen will, findet hier keine Grundlage.

Warum scheitert der Widerruf?

Verbraucher können geschlossene Verträge im Fernabsatz grundsätzlich widerrufen, wonach sich Pflichten zur Rückabwicklung nach §§ 355 Abs. 3, 312g, 312c BGB ergeben. Das Gesetz schließt dieses Widerrufsrecht in § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB jedoch für bestimmte Vertragsarten explizit aus.

Als letztes Mittel erprobte der Spieler in diesem Rechtsstreit diese verbraucherrechtliche Reißleine. Er erklärte nachträglich den Widerruf der geschlossenen Online-Spielverträge für den gesamten Zeitraum von April 2022 bis Januar 2023, um die 10.933,19 Euro auf diesem Weg zurückzuerhalten. Das Gericht verwarf diese Vorgehensweise und stellte fest, dass für abgeschlossene Glücksspielverträge das Widerrufsrecht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Das Widerrufsrecht nach Verbraucherschutzrecht ist für Online-Glücksspielverträge gesetzlich ausgeschlossen (§ 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB). Spieler sollten diesen Weg nicht als Ausweichstrategie einplanen – er funktioniert bei Glücksspielverträgen nicht, egal wie schnell sie nach der Einzahlung reagieren.

Die Beklagte hatte sich im gesamten Verfahren nicht zur Sache eingelassen und keine Verteidigungsanzeige eingereicht. Trotz dieser Untätigkeit musste das Landgericht Bonn die Klage in der Sache prüfen – ein Versäumnisurteil zugunsten des Spielers kam nicht in Betracht, weil das Gericht dessen rechtliche Argumentation in allen Punkten für unbegründet hielt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Spieler allein.

Das bedeutet konkret: Wenn sich ein Beklagter im Prozess nicht wehrt, gewinnt der Kläger oft durch ein sogenanntes Versäumnisurteil. Das ist jedoch kein Automatismus, denn das Gericht prüft trotzdem, ob die Klage in sich rechtlich schlüssig ist – ein bloßes Schweigen der Gegenseite rettet somit keine chancenlose Klage.

Was bedeutet das Urteil für Spieler?

Das Landgericht Bonn hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil ist nicht bindend für andere Gerichte und steht im Spannungsfeld zur bisherigen Klagewelle, bei der Spieler häufig erfolgreich Verluste von Online-Casinos zurückforderten. Kern der Bonner Entscheidung: Die europäische Dienstleistungsfreiheit kann nationale Glücksspielverbote verdrängen, wodurch der Vertrag wirksam bleibt und Rückforderungsansprüche entfallen.

Spieler, die eine Rückforderungsklage erwägen, sollten drei Punkte vorab klären: Hält der Anbieter eine EU-Lizenz, greift der unionsrechtliche Schutzschild und die Klage scheitert voraussichtlich. Unabhängig davon riskieren sie über § 285 StGB eine eigene Strafbarkeit wegen Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel, die gleichzeitig den Rückforderungsanspruch blockiert. Und: Die Kosten eines verlorenen Prozesses tragen sie allein – auch wenn der Anbieter untätig bleibt.

Auch wenn der ausländische Anbieter nicht auf die Klage reagiert: Das Gericht prüft die Ansprüche trotzdem vollumfänglich und weist sie ab, wenn sie rechtlich unbegründet sind. Die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten trägt dann der klagende Spieler allein. Vor einer Klage sollten Spieler ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen, um dieses Kostenrisiko nicht zu unterschätzen.


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Experten-Kommentar

Die Argumentation des Landgerichts ist in ihrer Konsequenz bemerkenswert hart, denn sie bürdet dem Verbraucher de facto eine proaktive juristische Prüfungspflicht vor dem ersten Klick auf. Das europäische Recht wird hier faktisch als einseitiger Schutzschild für ausländische Casino-Betreiber ausgelegt – eine juristische Weichenstellung, die ich materiell für sehr angreifbar halte.

Ein pauschales „Ich wusste von nichts“ rettet den Anspruch jedenfalls nicht mehr. Wer diesen Klageweg angesichts der strengen Maßstäbe trotzdem gehen will, muss handfeste Belege für seinen Irrtum liefern können, etwa durch archivierte Screenshots von irreführender Casino-Werbung, gefälschten Prüfsiegeln oder prominent platzierten deutschen Flaggen auf der Webseite.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, obwohl ich von der fehlenden deutschen Lizenz wusste?

Nein, wer wusste oder leichtfertig nicht geprüft hat, dass der Anbieter keine deutsche Lizenz besitzt, verliert den Rückzahlungsanspruch regelmäßig nach § 817 S. 2 BGB. Das gilt selbst dann, wenn der Spielvertrag aus anderen Gründen angreifbar wäre.

§ 817 S. 2 BGB sperrt die Rückforderung, sobald dem Leistenden selbst ein Gesetzesverstoß vorzuwerfen ist. Beim Online-Glücksspiel wird die Teilnahme an einem unerlaubten Angebot häufig als Verstoß gegen § 285 StGB gewertet, wenn der Spieler sich der fehlenden Erlaubnis bewusst war oder die Rechtslage leichtfertig ignoriert hat. Leichtfertig handelt nach dieser Rechtsprechung bereits, wer vor der Registrierung nicht zumindest ansatzweise prüft, ob eine deutsche Zulassung vorliegt. Der bloße Hinweis, man habe den Anbieter für legal gehalten, reicht dann nicht aus, weil das Gericht darin nur einen unbeachtlichen Verbotsirrtum sieht.

Anders kann es liegen, wenn der Spieler die fehlende deutsche Lizenz tatsächlich nicht kannte und das Gericht ihm keine Leichtfertigkeit vorwerfen kann. Diese Hürde ist aber hoch, weil schon ein unterlassenes Mindestmaß an Prüfung gegen den Rückforderungsanspruch spricht.


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Verliere ich mein Geld, wenn der Casino-Anbieter lediglich über eine EU-Lizenz verfügt?

Ja, bei einem Anbieter mit EU-Lizenz bleibt der Spielvertrag grundsätzlich wirksam, sodass eine Rückforderung Ihrer Verluste regelmäßig ausgeschlossen ist. Eine Lizenz aus Malta, Gibraltar oder einem anderen EU-Mitgliedstaat schützt den Anbieter über die europäische Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV.

Der Grund ist der Anwendungsvorrang des Unionsrechts: Steht ein deutsches Glücksspielverbot im Konflikt mit der Dienstleistungsfreiheit, darf es gegenüber einem EU-lizenzierten Anbieter nicht angewendet werden. Dann fehlt es nicht an einem wirksamen Rechtsgrund für die Zahlungen, sodass Ansprüche aus § 812 BGB typischerweise scheitern. Für Sie bedeutet das: Die fehlende deutsche Erlaubnis allein reicht nicht, wenn eine wirksame EU-Lizenz vorliegt.

Anders kann es bei Anbietern ohne EU-Lizenz sein, etwa mit einer Lizenz aus Curaçao. Dort greift der unionsrechtliche Schutz nicht, und Gerichte bewerten den Vertrag häufiger als nichtig oder zumindest angreifbar.


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Kann ich Verluste zurückfordern, wenn ich trotz Eintrag in der Sperrdatei weiterspielen konnte?

Nein, auch bei einem Eintrag in der Sperrdatei können Sie Ihre Verluste in der Regel nicht zurückfordern. Das Gericht behandelt das weitere Spielen als eigene, eigenverantwortliche Entscheidung, sodass der Zusammenhang zwischen einem möglichen Pflichtverstoß des Anbieters und Ihrem Vermögensverlust unterbrochen wird.

Für einen Schadensersatz nach § 823 BGB reicht die bloße Verletzung von Sperrpflichten nicht aus, weil Spielverluste nach dieser Rechtsprechung keinen rechtlich zurechenbaren Schaden darstellen. Sie entstehen nicht durch eine fremde Schädigung, sondern durch das Risiko des Glücksspiels und die Entscheidung, trotz Kenntnis der Sperre weiterzuspielen. Auch bereicherungsrechtlich hilft das regelmäßig nicht weiter, denn selbst wenn ein Vertrag ausnahmsweise als unwirksam angesehen würde, kann § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung sperren. Danach ist die Rückzahlung ausgeschlossen, wenn der Spieler selbst bewusst oder leichtfertig gegen das Verbot verstößt, etwa durch Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel trotz bekannter Sperre.

Etwas anderes kann nur in seltenen Konstellationen denkbar sein, etwa wenn der Anbieter außerhalb des hier behandelten EU-Schutzes steht oder die Sperre nachweislich gar nicht wirksam gespeichert war. Für eine belastbare Prüfung ist deshalb wichtig, den Sperrzeitpunkt und die Anbieterlizenz genau zu dokumentieren.


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Muss ich die Prozesskosten selbst tragen, wenn das Online-Casino im Verfahren gar nicht reagiert?

Ja, Sie tragen die vollen Prozesskosten allein, wenn Ihre Klage rechtlich unbegründet ist, auch wenn das Online-Casino im Verfahren nicht reagiert. Das Schweigen des Beklagten führt nicht automatisch zu einem günstigen Versäumnisurteil, weil das Gericht die Klage trotzdem auf ihre rechtliche Schlüssigkeit prüft.

Ein Versäumnisurteil gibt es nur, wenn die Klage nach dem Vortrag des Klägers einen Anspruch trägt und nicht schon in der Sache scheitert. Fehlt diese rechtliche Grundlage, wird die Klage abgewiesen, und der Kläger muss die Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten selbst zahlen. Bei einem Streitwert von rund 11.000 Euro können sich daraus schnell mehrere tausend Euro Kosten ergeben. Deshalb ist die Untätigkeit des Casinos kein Kostenvorteil, wenn die Anspruchsgrundlage schwach ist.

Ein Kostenrisiko besteht auch dann, wenn das Gericht zwar nicht sofort voll in die Beweisaufnahme einsteigt, sondern bereits die Klagebegründung für unzureichend hält. Maßgeblich ist also nicht, ob der Gegner schweigt, sondern ob Ihre rechtliche Argumentation vor Gericht trägt.


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Das vorliegende Urteil


Landgericht Bonn – Az.: 20 O 321/24 – Urteil vom 11.02.2026




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