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Fahrzeugbeschädigung durch 8 1/2jähries Kind bei Fahrradfahren auf Campingplatz – Haftung der Eltern

AG Oldenburg, Az: 25 C 207/13

Urteil vom 20.06.2013

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.

Der Streitwert wird auf EUR 1.528,63 festgesetzt.

Tatbestand

Fahrzeugbeschädigung durch 8 1/2jähries Kind bei Fahrradfahren auf Campingplatz – Haftung der Eltern
Symbolfoto: romrodinka/Bigstock

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Beschädigung eines Pkw.

Der Kläger behauptet, Eigentümer des Pkw Daimler C 180 mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… zu sein. Dieses Fahrzeug war am 17.08.2012 gegen 18.00 Uhr auf dem Campingplatz Sütel/Ostsee auf dem Finkenweg abgestellt. Der genaue Standort des Pkws am Unfalltag ergibt sich aus dem Foto gemäß Anlage 1 zur Klageerwiderung (Blatt 34 d.A.).

Der Beklagte zu 2) wollte mit seinem BMX-Fahrrad an dem Fahrzeug vorbeifahren. Dabei berührte der Lenker des Fahrrades das Fahrzeug. An dem Fahrzeug entstand Sachschaden.

Der Sachschaden wurde im Auftrag der Versicherung des Beklagten von der DEKRA begutachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 16.10.2012 (Anlage 3 zur Klageerwiderung, Blatt 40 d.A.) Bezug genommen. Dieses Gutachten wurde dem Kläger vor der Reparatur des Fahrzeuges zur Verfügung gestellt. Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren. Auf die Reparaturrechnung vom 08.11.2012 (Anlage K1 zur Klageschrift, Blatt 12 d.A.) wird Bezug genommen.

Auf die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 2.274,90 € zahlte die Versicherung des Beklagten 1.346,27 €, Auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung von 236,00 € zahlte die Versicherung 236,00 €. Die geforderte Wertminderung in Höhe von 600,00 € zahlte die Versicherung des Beklagten in Höhe von 200,00 €. Die Kostenpauschale von 25,00 € wurde ebenfalls beglichen.

Der Kläger machte noch eine Restforderung in Höhe von 1.528,63 € geltend.

Die Beklagte zu 1) wurde mit Schriftsatz vom 04.02.2013 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 18.02.2013 aufgefordert. Der Beklagte zahlte nicht.

Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte zu 1) habe seine Aufsichtspflicht verletzt. Außerdem sei der Beklagte zu 2) zum Schadensersatz verpflichtet, weil er nach seiner Reife in der Lage war zu erkennen, dass er nicht so dicht an dem Fahrzeug hätte vorbeifahren dürfen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.528,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagten ferner zu verurteilen, an den Kläger weitere 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Pkw im Eigentum des Klägers steht.

Außerdem bestreiten die Beklagten, die Angemessenheit der Reparaturkosten und der Wertminderung.

Die Beklagten sind der Meinung, dass der Beklagte zu 1) keine Aufsichtspflichtverletzung begangen hat und der Beklagte zu 2) aufgrund seines Alters auch dem Grunde nach nicht haftet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten wegen Beschädigung des Pkws.

Zunächst einmal ist nicht bewiesen, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges ist. Nach dem vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlag und dem Gutachten der DEKRA ist seine Ehefrau Halterin des Fahrzeuges. Auch die Reparaturrechnung vom 19.11.2012 ist adressiert an die Ehefrau des Klägers. Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass er Eigentümer des Pkw ist. Er hat hierfür aber keinen Beweis angeboten. Es geht daher zulasten des Klägers, dass seine Behauptung nicht bewiesen ist.

Doch auch wenn der Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges wäre, besteht ein Anspruch nicht.

Der Beklagte zu 1) haftet für den Schaden schon dem Grunde nach nicht.

Das Fahrzeug wurde von dem Beklagten zu 2) beschädigt. Der Beklagte zu 1) könnte daher nur wegen einer Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 823 und § 832 BGB haftbar sein. Der Beklagte zu 2) ist der minderjährige Sohn des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) war zum Schadenszeitpunkt etwa 8 1/2 Jahre alt. Er beherrschte das Fahrradfahren gut und war von dem Beklagten zu 1) über die Sicherheitsregeln beim Fahrradfahren belehrt worden. Wenn ein Kind in diesem Alter das Radfahren beherrscht und über die nötigen Sicherheitsregeln informiert ist, darf es alleine auf einem Campingplatz Fahrrad fahren. Eltern sind nicht verpflichtet, ein 8 1/2 jähriges Kind ständig zu beaufsichtigen. Auf einem Campingplatz ist das Radfahren auch im Vergleich zum Radfahren auf dem Straßenverkehr recht ungefährlich. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt somit nicht vor.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) dem Grunde nach haftet.

Nach § 828 BGB haftet, wer das siebente aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat für einen Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht.

Ein Unfall liegt nicht vor, wenn das geschädigte Fahrzeuge zum ruhenden Verkehr gehört. Eine typische Überforderungssituation des Kindes aufgrund Kfz-spezifischer Gefahren kann aber durchaus gegeben sein, auch wenn das Fahrzeug steht (BGH NJW RR 09, 95). Es kann durchaus als Überforderungssituation für ein Kind gewertet werden, wenn ein Fahrzeug mitten auf einem Weg abgestellt wird.

Auch wenn das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Weg auf diesem Campingplatz üblich ist, ist dieses jedoch gefahrerhöhend zu berücksichtigen. Wenn man denn von einer grundsätzlichen Haftung des Beklagten zu 2) ausginge, dürfte jedenfalls wegen des gefahrerhöhenden Verhaltens des Klägers eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % anzunehmen sein. Da die Beklagten bzw. deren Versicherung bereits mehr als 50 % des Schadens reguliert haben, wäre die Klage auch deshalb unbegründet.

Die Klage ist aber auch der Höhe nach unbegründet.

Die Beklagten haben zur Höhe des Schadens ausführlich vorgetragen. Sie haben ein Gutachten eingeholt und dem Kläger vor Durchführung der Reparaturarbeiten zur Verfügung gestellt. Der Kläger hat trotz Hinweis des Gerichts nicht mehr dazu vorgetragen, warum nun die von ihm geforderten höheren Reparaturkosten erforderlich sein sollen. Der pauschale Hinweis auf eine Reparaturrechnung reicht angesichts des ausführlichen Vortrages der Beklagtenseite nicht aus. Das Gericht kann so nicht feststellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte höhere Schaden hier tatsächlich eingetreten ist.

Da die Klage in der Hauptsache unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.

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