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Wohngeld allein reicht nicht: Rundfunkbeitrag bleibt fällig

Der Wohngeldbescheid liegt auf dem Tisch, der Rundfunkbeitrag im Briefkasten. Das Einkommen deckt kaum das Nötigste, doch der Antrag auf Befreiung wird abgelehnt. Der Grund liegt nicht im Geld – sondern in einem Antrag, der nie gestellt wurde.
Älterer Mann am Esstisch betrachtet einen Wohngeldbescheid neben einem Gebührenbescheid und einer Brille.
Ein Wohngeldbescheid allein genügt nach aktueller Rechtsprechung nicht für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 A 10302/26 OVG

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Rundfunkbeitragsbefreiung ab, weil der Kläger Sozialleistungen nicht beantragt hat.
  • Die Berufung blieb erfolglos. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Befreiung.
  • Wohngeld reicht nicht. Das Gesetz nennt nur bestimmte Sozialleistungen.
  • Bloße Einkommensschwäche genügt nicht. Ein Härtefall liegt hier nicht vor.
  • Wer Leistungen beantragen kann, muss das tun. Sonst bleibt die Beitragspflicht bestehen.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 11.06.2026
  • Aktenzeichen: 7 A 10302/26 OVG
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Rundfunkbeitragsrecht, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Beitragszahler, Sozialleistungsberechtigte, Rundfunkanstalten

Wann gilt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht?

Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht greift nach § 4 Abs. 1 RBStV nur für Bezieher der im Gesetz exakt benannten Sozialleistungen. Dabei gilt das Prinzip der bescheidgebundenen Befreiung: § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV verlangt zwingend den Nachweis durch den jeweiligen Leistungsbescheid oder eine entsprechende Bestätigung. Dieses System dient der Verwaltungsvereinfachung und soll verhindern, dass die Rundfunkanstalten eigene Einkommens- und Vermögensprüfungen vornehmen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Befreiungstatbestände eng auszulegen und lassen sich nicht analog erweitern. Das bedeutet konkret: Die Gerichte dürfen die Liste der im Gesetz stehenden Sozialleistungen nicht einfach um ähnliche, aber dort nicht ausdrücklich genannte Hilfen ergänzen.

Ein Rentner aus dem Bereich des Verwaltungsgerichts Trier und seine Lebensgefährtin bezogen neben ihren Altersrenten zur Mietdeckung zuletzt lediglich Wohngeld in Höhe von 330,00 Euro. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verneinte einen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV, weil Wohngeld nicht zu den dort aufgeführten gesetzlichen Leistungen gehört. Der Mann konnte auch keinen entsprechenden Bescheid für eine der relevanten Sozialleistungen vorlegen. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV auf sonstige Fälle der „Einkommensschwäche“ wies das Gericht ab, weil keine planwidrige Regelungslücke bestehe. Eine solche Lücke liegt in der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte rechtliche oder soziale Situation versehentlich übersehen hat. Da Wohngeld bewusst nicht in die Befreiungsliste aufgenommen wurde, fehlt hier diese Voraussetzung.

Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind. – so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Infografik (Do's und Don'ts): Sozialleistung beantragen sichert Befreiung, Verzicht oder nur Wohngeld/Einkommensschwäche verhindern sie
Härtefallbefreiung nur bei beantragter Sozialleistung möglich

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Bezug von Wohngeld berechtigt nicht zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, da die gesetzlichen Befreiungstatbestände abschließend sind und sich nicht analog auf sonstige Fälle einer allgemeinen Einkommensschwäche erweitern lassen.
  2. Ein besonderer Härtefall zur Befreiung liegt nicht vor, wenn eine bedürftige Person freiwillig darauf verzichtet, ihr zustehende und gesetzlich zur Befreiung qualifizierende Sozialleistungen zu beantragen.

Warum scheiterte die Härtefallbefreiung?

§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV eröffnet eine Befreiungsmöglichkeit in „besonderen Härtefällen“. Ein solcher Härtefall kommt unter Gesichtspunkten von Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere in Betracht, wenn Betroffene ein Einkommen auf oder unter Regelsatzniveau besitzen und kein verwertbares Vermögen haben. Der Verweis auf diese Artikel des Grundgesetzes bedeutet in diesem Kontext: Der Staat muss jedem Bürger ein menschenwürdiges Existenzminimum garantieren und darf vergleichbare Lebenssachverhalte nicht willkürlich unterschiedlich behandeln. Das gilt, wenn die Betroffenen dem Grunde nach zu den erfassten Bedürftigkeitsgruppen des § 4 Abs. 1 RBStV zählen, die konkreten Voraussetzungen jedoch verfehlen, oder wenn das Gesetz ihre Bedürftigkeit von vornherein gar nicht erfasst.

Der frühere Bürgergeld-Empfänger machte geltend, ein Härtefall liege vor, da sein Einkommen einschließlich Wohngeld unterhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs nach dem SGB XII sowie unter dem Existenzminimum liege. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Härtefallbefreiung ab, weil der Betroffene nicht zu den anerkannten Härtegruppen gehört: Er ist nicht aus rechtlichen Gründen von den gesetzlichen Sozialleistungen ausgeschlossen, sondern beschränkt sich lediglich freiwillig auf Wohngeld. Sein Einwand, es komme nicht darauf an, ob er freiwillig auf Grundsicherung verzichtet habe, wies das Gericht zurück. Die Ungleichbehandlung gegenüber den regulär Befreiten sah es als sachlich gerechtfertigt an, da der Mann die Beitragsbefreiung durch einen Antrag auf die für ihn vorgesehenen Sozialleistungen selbst herbeiführen und so sein Existenzminimum sichern könnte.

Der Rundfunkteilnehmer hat es in diesem Fall mithin selbst in der Hand, durch einen entsprechenden Antrag auf Sozialleistungen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu bewirken. – so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Praxis-Hinweis:

Der ausschlaggebende Punkt in diesem Verfahren: Der Kläger hätte Anspruch auf Grundsicherung gehabt, hat diese aber nicht beantragt. Die Härtefallregelung ist nur für Personen gedacht, die trotz berechtigter Bedürftigkeit durch das Raster der Sozialgesetze fallen — etwa weil das Gesetz ihre Bedarfssituation von vornherein nicht erfasst. Wer hingegen zustehende Leistungen schlicht nicht beantragt, kann dieses Versäumnis nicht als Härtefall geltend machen. Prüfen Sie daher vor einem Härtefallantrag, ob Sie nicht zunächst eine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen beantragen können — der Bescheid darüber ist zugleich Ihr Befreiungsnachweis.

Wann reicht Wohngeld für die Befreiung nicht?

Der Schutz des verfassungsrechtlichen Existenzminimums kann grundsätzlich eine Härtefallbefreiung rechtfertigen. Das Festhalten am gesetzlichen System der bescheidgebundenen Befreiung ist zur Entlastung der Rundfunkanstalten dennoch nicht unbillig. Unbillig bedeutet in der Rechtssprache so viel wie grob ungerecht oder unzumutbar. Die strenge Nachweispflicht verlangt den Betroffenen also von Gesetzes wegen nicht zu viel ab.

Der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wollte mittels des bescheidgebundenen Systems der Beitragsbefreiung die Notwendigkeit eigener Einkommens- und Vermögensprüfungen der Rundfunkanstalten gerade ausschließen. – so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Bei der Auseinandersetzung mit den einzelnen Einwänden des Rentners ging das Gericht jeden Punkt durch.

Der Verweis auf das Bundesverfassungsgericht

Der Betroffene berief sich auf Art. 3 GG und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 (1 BvR 1089/18) und argumentierte, Wohngeld und ein Einkommen unterhalb des Existenzminimums müssten zwingend als Härtefall gelten. Das Oberverwaltungsgericht widersprach: Dieser Maßstab bezieht sich nur auf Personen, die durch das Raster des Gesetzes fallen, begründet aber keinen Härtefall für jemanden, der mögliche Leistungen schlicht nicht beantragt.

Die Frage des freiwilligen Verzichts

Der Mann trug vor, das Bundesverfassungsgericht habe geurteilt, der freiwillige Verzicht auf Grundsicherung sei bei Unterschreiten des Existenzminimums unerheblich. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist dies eine verkürzte Wiedergabe; das Verfassungsgericht habe für die Fallgruppe der bewusst unterlassenen Anträge keine Abkehr von der geltenden Rechtsprechung vollzogen.

Vorrangige Sozialleistungen und der Vergleich mit früherer Rechtsprechung

Weiter machte der Rentner geltend, das Bundesverfassungsgericht habe im zitierten Fall auch nicht verlangt, vorrangig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu beantragen. Diese Ausführungen betrafen laut Gericht eine völlig andere Konstellation, die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein übersehen hatte – hier liege der Fall aber anders. Aus Art. 3 GG folge zudem nicht, dass Einkommen unter dem Existenzminimum niemals für den Rundfunkbeitrag eingesetzt werden dürfe: Dieser Maßstab sei nicht übertragbar, da keine rechtliche Benachteiligung vorliege, sondern der Kläger eine vom Gesetz vorgesehene Sozialleistung lediglich nicht beantrage. Schließlich hielt der Mann es für unbeachtlich, dass die Konstellation des unterlassenen Antrags im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (6 C-10/18) nicht unmittelbar Streitgegenstand gewesen sei. Der Streitgegenstand ist das konkrete rechtliche Begehren, über das in einem bestimmten Gerichtsverfahren verbindlich und formell entschieden wird. Das Oberverwaltungsgericht wies dies zurück und betonte, die Rechtsprechung von 2019 bestehe fort und erkenne genau den Fall des unterlassenen Sozialleistungsantrags nicht als Härtefall an.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Januar 2026 blieb damit ohne Erfolg. Der Rentner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Das bedeutet konkret: Das Urteil kann nicht mehr von der nächsthöheren Instanz, dem Bundesverwaltungsgericht, auf rein rechtliche Fehler überprüft werden, was den Beschluss in der Praxis endgültig macht. Wer wie in diesem Fall zwar bedürftig ist, die im RBStV genannten Sozialleistungen aber nicht beantragt, kann sich nicht auf einen besonderen Härtefall berufen – der Weg zur Befreiung führt über den Antrag auf die entsprechende Sozialleistung selbst, nicht über eine eigenständige Bedürftigkeitsprüfung durch die Rundfunkanstalt.

Wohngeld reicht nicht für die Befreiung

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat als zweite Instanz entschieden — das Urteil ist damit rechtskräftig und bindend für alle vergelijkbaren Fälle im Gerichtsbezirk. Andere Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte werden diese Linie voraussichtlich übernehmen, da das Gericht sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützt. Das Urteil ist kein Einzelfall: Es betrifft jeden, der Wohngeld oder andere nicht in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführte Leistungen bezieht und deswegen eine Befreiung anstrebt.

Wer aktuell Wohngeld bezieht und seinen Rundfunkbeitrag nicht zahlen kann, muss jetzt prüfen, ob Anspruch auf eine der im Gesetz gelisteten Sozialleistungen besteht — etwa Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Nur der Bewilligungsbescheid über eine solche Leistung befreit automatisch vom Rundfunkbeitrag. Ein separater Härtefallantrag bei der Rundfunkanstalt hat keinen Erfolg, solange zustehende Sozialleistungen nicht beantragt wurden. Wer diesen Schritt versäumt, schuldet den vollen Beitrag und riskiert Mahnungen und Vollstreckung.


Rundfunkbeitrag – trotz Wohngeld keine Befreiung? Wir prüfen Ihre Möglichkeiten

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist streng an die im Gesetz aufgelisteten Sozialleistungen geknüpft. Wohngeld allein genügt dafür nicht – oft besteht aber ein Anspruch auf andere Leistungen wie Grundsicherung. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Situation, identifizieren alle in Betracht kommenden Sozialleistungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung, damit Sie den Befreiungsnachweis erbringen können.

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Experten-Kommentar

Die konsequente Haltung des Gerichts mag im Einzelfall hart wirken, ist rechtssystematisch aber zwingend geboten. Der Beitragsservice ist schlicht keine Sozialbehörde und verfügt überhaupt nicht über den behördlichen Apparat, um verdecktes Vermögen oder komplexe Einkommensverhältnisse rechtssicher zu durchleuchten. Wer hier eine direkte Bedürftigkeitsprüfung durch die Rundfunkanstalten fordert, verlangt im Grunde den Aufbau einer massiven Parallelbürokratie.

Der verständliche Stolz vieler Betroffener, staatliche Grundsicherung zu meiden und sich stattdessen nur mit knappem Wohngeld durchzuschlagen, wird so zur direkten Kostenfalle. Der Weg zur Beitragsbefreiung führt ausnahmslos über das zuständige Sozialamt, da ausschließlich dessen amtlicher Bescheid als rechtlicher Türöffner fungiert. Wer diesen bürokratischen Schalter nicht rechtzeitig umlegt, verliert bares Geld aus der ohnehin schon schmalen Kasse.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich mich befreien lassen, wenn mein Einkommen trotz Wohngeld unter dem Existenzminimum liegt?

Nein, allein das Unterschreiten des Existenzminimums bei Wohngeldbezug reicht nicht für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Nach § 4 Abs. 6 RBStV kommt eine Härtefallbefreiung nur in Betracht, wenn Sie aus rechtlichen Gründen keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erhalten können.

Der Grund ist, dass das Befreiungssystem an einen Sozialleistungsbescheid anknüpft und keine eigene Bedürftigkeitsprüfung durch die Rundfunkanstalt vorsieht. Wer tatsächlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder eine andere befreiende Sozialleistung hat, muss diesen Anspruch zunächst geltend machen, weil der Bewilligungsbescheid dann die Befreiung trägt. Wer dagegen nur Wohngeld bezieht, obwohl zusätzlich Grundsicherung möglich wäre, hat die Situation rechtlich selbst steuerbar und kann daraus keinen Härtefall ableiten.

Anders kann es nur liegen, wenn Ihnen eine solche Leistung wirklich nicht zusteht, etwa weil Sie die gesetzlichen Voraussetzungen trotz niedrigen Einkommens nicht erfüllen. Dann kann ein gesonderter Härtefallantrag in Betracht kommen, weil Sie tatsächlich durch das Raster des Sozialrechts fallen.


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Verliere ich den Anspruch auf Befreiung, wenn ich bewusst auf zustehende Grundsicherung verzichte?

JA, wer bewusst auf zustehende Grundsicherung verzichtet, kann sich regelmäßig nicht auf eine Härtefallbefreiung vom Rundfunkbeitrag berufen. Der freiwillige Verzicht wird rechtlich nicht wie ein gesetzlicher Leistungsausschluss behandelt, sondern als eigene Entscheidung gewertet.

Die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 RBStV soll Personen erfassen, die trotz tatsächlicher Bedürftigkeit keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erhalten können. Wer aber Anspruch auf Grundsicherung hätte, diesen Antrag jedoch nicht stellt, fällt nach der Rechtsprechung nicht in diese Gruppe. Der Staat muss eine Beitragsbefreiung grundsätzlich nur dann gewähren, wenn die Bedürftigkeit über einen bewilligten Sozialleistungsbescheid nachgewiesen wird. Scham, Stolz oder der Wunsch, das Sozialamt zu vermeiden, ändern daran rechtlich nichts. Auch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hat nach dieser Linie keinen allgemeinen Anspruch darauf begründet, freiwillig unterlassene Anträge wie einen Härtefall zu behandeln.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn jemand aus rechtlichen Gründen tatsächlich keine passende Sozialleistung beanspruchen kann und deshalb trotz Bedürftigkeit aus dem Befreiungssystem herausfällt. Dann kann § 4 Abs. 6 RBStV eingreifen; ein bloß nicht gestellter Antrag genügt dafür aber nicht.


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Kann ich eine Härtefallbefreiung beantragen, wenn ich nur wenige Euro über der Sozialhilfe-Grenze liege?

JA, wenn Ihr Einkommen nur knapp über der Sozialhilfegrenze liegt und Sie deshalb keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen beanspruchen können, kann ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV in Betracht kommen. Die knappe Überschreitung schließt die Befreiung also nicht automatisch aus.

Der Grund ist, dass § 4 Abs. 6 RBStV die Fälle erfassen soll, in denen jemand trotz Bedürftigkeit durch das Raster der Sozialgesetze fällt und deshalb keinen regulären Befreiungsbescheid bekommen kann. Entscheidend ist aber, dass Sie vorher geprüft und nachgewiesen haben, dass Ihnen tatsächlich keine der gesetzlich aufgezählten Sozialleistungen zusteht. Die Rundfunkanstalt ersetzt keine allgemeine Einkommensprüfung, sondern prüft nur, ob gerade diese Lücke vorliegt. Deshalb müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögenssituation vollständig offenlegen und die fehlende Leistungsberechtigung belegen.

Problematisch wird der Antrag, wenn Ihnen in Wahrheit doch eine Sozialleistung wie Grundsicherung, Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht, Sie diese aber nicht beantragen. Ein Härtefall liegt dann regelmäßig nicht vor, weil die Befreiung nicht dazu dient, einen unterlassenen Sozialleistungsantrag zu ersetzen.


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Reicht mein Wohngeldbescheid als Nachweis aus, um die monatlichen Rundfunkbeiträge einzusparen?

Nein, ein Wohngeldbescheid reicht nicht aus. Wohngeld gehört nicht zu den in § 4 Abs. 1 RBStV ausdrücklich genannten Sozialleistungen, und nur ein Bescheid über eine solche Leistung kann die Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV beenden.

Der Rundfunkbeitrag ist bei der Befreiung strikt bescheidgebunden, damit die Rundfunkanstalt keine eigene Bedürftigkeitsprüfung durchführen muss. Deshalb genügt es nicht, dass Ihr Wohngeldbescheid Ihre finanzielle Lage dokumentiert; er ist rechtlich kein Befreiungsnachweis. Die Gerichte lehnen eine analoge Erweiterung auf Wohngeld ab, weil der Gesetzgeber diese Leistung bewusst nicht in die Befreiungsliste aufgenommen hat. Wer nur Wohngeld bezieht, braucht für die Befreiung einen anderen, gelisteten Leistungsbescheid, etwa über Grundsicherung, Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt.

Ausnahme gibt es nur dann, wenn neben dem Wohngeld bereits Anspruch auf eine befreiungsfähige Sozialleistung besteht und deren Bescheid vorliegt. Dann zählt nicht das Wohngeld, sondern ausschließlich dieser weitere Bewilligungsbescheid als Nachweis gegenüber der Rundfunkanstalt.


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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 A 10302/26 OVG – Urteil vom 11.06.2026




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