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Verkehrsunfall – Verletzung Rücksichtspflicht beim Anfahren

LG Saarbrücken – Az.: 3 O 193/17 – Urteil vom 27.06.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.610,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) aus dem Verkehrsunfall vom 27.10.2050, B 51, …-Tankstelle, …, … Saarbrücken, Schadensersatz zu leisten.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 32 % und die Beklagte zu 1) weitere 68 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf bis 16.000,– € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.10.2015 um 11:00 Uhr auf dem Parkplatzgelände der …-Tankstelle in Saarbrücken-… ereignete. An dem Verkehrsunfall war das bei dem Kläger haftpflicht- und vollkaskoversicherte Fahrzeug Nissan Juke 1,6 Acenta mit dem amtlichen Kennzeichen SB-…, gefahren von der Zeugin H. und weiter der Lkw DAF mit dem amtlichen Kennzeichen … (Irland) beteiligt, dessen Halterin die Beklagte zu 1) ist und das in Deutschland bei der Beklagten zu 2) versichert ist. Es handelt sich dabei um einen Rechtslenker. Die Fahrzeugführe rin des bei dem Kläger versicherten Fahrzeuges wollte zu einem auf dem Gelände befindlichen Altpapiercontainer fahren. Das Beklagtenfahrzeug hielt zunächst ebenfalls im Bereich des Containers. Als sich das bei dem Kläger versicherte Fahrzeug neben dem Lkw befand, fuhr dieser an. Es kam zu einer Kollision.

Der Kläger erbrachte als Vollkaskoversicherer auf den Schadensfall Leistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Zeugen A. H., in Höhe von 2.610,88 € auf die Reparaturkosten. Durch die Einholung eines Gutachtens entstanden Kosten in Höhe von 285,24 €.

Der Kläger macht geltend, der Fahrer des Lkw habe gegenüber dem Zeugen M. H. zugegeben, das von der Zeugin H. geführte Fahrzeug nicht gesehen zu haben. Die Unfallkonstellation, die Endstellung der Fahrzeuge sowie der Anstoß im Seitenbereich des bei dem Kläger versicherten Fahrzeuges durch den vorderen linken Bereich des Lkw sprächen für die klägerische Unfalldarstellung. Für die Führerin des klägerischen Fahrzeuges sei der Unfall unvermeidbar gewesen, da der Lkw direkt in ihr Fahrzeug hinein gelenkt worden sei. § 10 StVO sei entsprechend anwendbar.

Der Kläger habe ein Feststellungsinteresse. Die erhobene negative Feststellungslage sei zulässig (Bl. 74 d.A.).

Er beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger 2.610,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1) aus dem Verkehrsunfall vom 27.10.2050, B 51, …-Tankstelle, …, … Saarbrücken, Schadensersatz zu leisten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerin und Beklagte zu 1) 6.230,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Parteien seien gleichwertig. Der Kläger sei verpflichtet, 50 % der Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 1) aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.

Die erhobene negative Feststellungsklage sei unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis sowie einer Personenidentität fehle.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall - Verletzung Rücksichtspflicht beim Anfahren
(Symbolfoto: Prostock-studio/Shutterstock.com)

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus gem. § 86 VVG übergegangenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz auf der Basis einer Haftungsquote von 100 % zu (§§ 7, 17, 18 StVG, §§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 115 VVG). Die Widerklage ist hingegen unbegründet Weiter war dem Antrag zu 2. (negative Feststellungsklage) des Klägers zu entsprechen.

I. 1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

2. Einem Anspruch des Klägers steht nicht bereits § 7 Abs. 2 StVG entgegen. Ein Ausschluss der Haftung nach dieser Vorschrift kommt beim Vorliegen höherer Gewalt sowie bei einem unabwendbaren Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) in Betracht. Höhere Gewalt als Unfallursache liegt offensichtlich bei keinem der Unfallbeteiligten vor. Bei der zweiten Alternative ist die Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Die Einhaltung dieser besonders hohen Sorgfalt haben die Beklagten nicht bewiesen, da sicherlich eine den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechende Fahrweise des LKW-Fahrers denkbar und möglich gewesen wäre, die den Unfall vermieden hätte.

3. Die demnach vorzunehmende Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ergibt eine vollständige Haftung zu Lasten der Beklagtenseite. Nach dieser Vorschrift hängt im Verhältnis der Halter untereinander die Haftung davon ab, in welchem Ausmaß das einzelne Fahrzeug für das Schadensereignis ursächlich geworden ist. Wenn sich beide Kfz-Halter nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG von ihrer grundsätzlichen Haftung entlasten können, so ist der Gesamtschaden zwischen ihnen im Rahmen einer Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG grundsätzlich entsprechend ihrer jeweiligen Verursachungsbeiträge aufzuteilen. Der Haftungsanteil ergibt sich dabei aus einer Gesamtbetrachtung der aus § 7 Abs. 1 StVG folgenden, grundsätzlich bestehenden Betriebsgefahr sowie aus gefahrerhöhenden Umständen, die sich der Kfz-Halter im konkreten Fall zurechnen lassen muss. Hierbei bildet er eine Haftungseinheit mit dem Fahrer seines Fahrzeugs, d.h. er muss sich dessen (Fehl-) Verhalten zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung sind dabei nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen, die sich unfallursächlich ausgewirkt haben (BGH, NJW 2000, 3069; Saarländisches OLG, Urt. v. 29.7.2008 – 4 U 166/08, juris Rn. 29).

a) Die Kammer geht davon aus, dass sich die beiden Sachverhaltsschilderungen hinsichtlich der haftungsrelevanten Frage nicht wesentlich voneinander unterscheiden mit der Folge, dass es insofern keiner Beweisaufnahme bedurfte. Auch die Beklagten räumen ein, dass der LKW der Beklagten zu 1) zuvor bereits eine Zeit lang stand, als die Zeugin H. mit ihrem Fahrzeug neben diesen fuhr. In dem Moment fuhr der LKW an. Dieser Hergang entspricht auch der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige (Bl. 69 d. A.). Dass an dem LKW der Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt wurde, ist ebenfalls unstreitig.

b) Dem Fahrer des LKW ist dabei zwar kein Verstoß gegen § 10 StVO anzulasten aber gegen § 1 Abs. 2 StVO.

§ 10 StVO findet keine unmittelbare Anwendung auf Parkplätzen. Wer dort von den einzelnen Stellplätzen auf eine dazwischen verlaufende Fahrspur einfährt, muss sich ebenso wie derjenige, der auf einer solchen Fahrspur zu den Parktaschen unterwegs ist, vielmehr grundsätzlich an § 1 Abs. 2 StVO orientieren. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt hier nur in Ausnahmefallen in Betracht, wenn auf dem Gelände neben den Parkgassen spezielle Zufahrtswege zu diesen bestehen, die eindeutigen Straßencharakter haben und jedenfalls durch eine durchgezogene Linie, wenn nicht durch bauliche Abgrenzungen vom ruhenden Verkehr getrennt sind (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 10 StVO, Rn. 37). So liegt der Fall hier aber nicht. Gleichwohl gilt für den Fahrer des LKWs die allgemeine Rücksichtspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO. Diese wurde hier verletzt. Wenn er, nachdem er eine Zeit lang gestanden hatte, sich entschloss nunmehr anzufahren, musste er sich unter Anwendung des Rücksichtnahmegebotes vergewissern, dass dies gefahrlos möglich war. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem LKW um einen Rechtslenker handelte, bei dem u.U. eine nur eingeschränkte Einsehbarkeit des Bereiches links neben dem LKW bestand. Gerade in dem Fall musste sich der Fahrer des LKW beim Anfahren vergewissern, dass dieser Bereich frei war, sei es durch ausreichend langes Beobachten dieser Seite seines Fahrzeuges mit dem Außenspiegel, sei es auf andere Weise. Dies gilt auch und gerade, wenn sich dort ein toter Winkel befunden haben sollte.

Demgegenüber musste die Fahrerin des bei dem Kläger versicherten Fahrzeuges nicht damit rechnen, dass der LKW gerade in diesem Moment anfahren würde, nachdem er längere Zeit gestanden hatte. Die ihrem Fahrzeug anzurechnende Betriebsgefahr ist dabei nur gering, da sie offensichtlich mit nur geringer Geschwindigkeit fuhr. Es ist nämlich unstreitig, dass sie gerade anhalten wollte, um Papier auszuladen. Wenn das Beklagtenfahrzeug in diesem Moment, offenbar ohne auf andere auf dem Gelände befindliche Fahrzeuge zu achten, anfuhr, überwiegt diese Verletzung der Sorgfaltspflicht so deutlich, dass die Betriebsgefahr des bei dem Kläger versicherten Fahrzeuges gänzlich zurücktritt.

4. Der Höhe nach wurde der Anspruch nicht bestritten. Gemäß § 86 VVG ist der Abspruch, soweit der Kläger Leistungen erbracht hat, auf diesen übergegangen. Die in der Klageschrift erwähnten Gutachterkosten wurden nicht zum Gegenstand des Klageantrages gemacht.

II. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Widerklage, mit der die Beklagte zu 1) ihrerseits Ersatz von 50 % ihres Schadens aus dem Verkehrsunfall begehrt hat, abzuweisen war. Denn die dargestellte Abwägung ergibt eine Alleinhaftung auf Klägerseite.

III. Die mit dem Klageantrag zu 2) erhobene negative Feststellungsklage hat hingegen Erfolg. Das hierfür zu fordernde Rechtsschutzbedürfnis ist im vorliegenden Fall auch nicht durch Erhebung der Leistungswiderklage durch die Beklagte zu 1) weggefallen.

Grundsätzlich ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage zu bejahen, wenn sich der Gegner eines Anspruchs berühmt (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 14 a). Dies ist durch das Schreiben der Kanzlei B. vom 13.6.2017 (Anl. K 6) der Fall. Bei Erhebung einer Leistungswiderklage fällt dieses Interesse zwar weg, wenn diese nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 8). Hier besteht aber die Besonderheit, dass die Widerklage sich nur auf 50 % des Schadens bezieht. Dass darüber hinaus keine Ansprüche mehr erhoben werden, ist dem Sachvortrag der Beklagten nicht eindeutig zu entnehmen. Zwar ist insofern auch kein ausdrückliches Berühmen mehr festzustellen. Schweigen oder rein passives Verhalten reicht aber aus, wenn der Kläger auf Grund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu u Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten kann (BGH, Urt. v. 13.1.2010- VIII ZR 351/08-, juris Rn. 19). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hätte klarstellend vortragen müssen, dass sie – auch nicht u.U. vor einem ausländischen Gericht – weitere Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis geltend macht. Inwieweit überhaupt das Rechtsschutzbedürfnis in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt der Sperrwirkung des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO wegfällt oder bestehen bleibt (vgl. Zöller, a.a.O., Rn. 16), kann demnach hier dahinstehen.

IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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