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Das Wichtigste im Überblick
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern entschied am 09.09.2026 (7 ZB 25.332): Der Mann erreichte keine weitere gerichtliche Prüfung, weil er die ausschließlich gewerbliche Nutzung seiner gemeldeten Adresse nicht nachwies. Ein Büroraumvertrag genügt nur, wenn er die tatsächliche Nutzung belegt und eine Wohnung ausschließt.
- Vertrag war älter: Er stammte von 2005; laut Meldedaten zog der Mann erst 2013 an die Adresse.
- Zeugen nicht beantragt: Der Mann verlangte beim Verwaltungsgericht weder Zeugenbefragungen noch eine Besichtigung der Räume.
- Gewerbliche Nutzung melden: Wer Räume beruflich statt als Wohnung nutzt, muss dies der Rundfunkanstalt melden.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
- Datum: 09.09.2026
- Aktenzeichen: 7 ZB 25.332
- Verfahren: Verfahren über die Zulassung einer Berufung
- Rechtsbereiche: Rundfunkbeiträge, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 698,50 Euro
- Wichtig für: Menschen mit Wohnsitzmeldung und beruflich genutzten Räumen
Verwaltungsgerichtshof bestätigt Rundfunkbeitrag trotz Anwaltsbüro
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 9. September 2026 (Az. 7 ZB 25.332) die Zulassung der Berufung abgelehnt. Ein Rechtsanwalt wehrte sich gegen Rundfunkbeiträge für eine Raumeinheit, die er als Kanzlei bezeichnete. Seinen Untermietvertrag über einen Büroraum ließ das Gericht als Nachweis nicht genügen.
Mit Bescheiden vom 1. März 2019 und 1. April 2019, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2023, hatte die Gegenseite Rundfunkbeiträge einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt. Sie betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2019 und beliefen sich auf insgesamt 698,50 Euro. Die Festsetzung knüpfte an das Innehaben einer Wohnung in der F.-Str. 11 in M. an. Der Anwalt verlangte die Aufhebung der Bescheide.
Während des gesamten Zeitraums war er unter dieser Anschrift mit einer Wohnung gemeldet. Er trug jedoch vor, dort keine Wohnung, sondern eine Betriebsstätte in Form eines Rechtsanwaltsbüros zu unterhalten. Dazu legte er einen Untermietvertrag über einen Büroraum vor. Nach den Meldedaten war er am 5. März 2013 in eine Wohnung an der Anschrift eingezogen, der Vertrag datierte aber vom Februar 2005. Eine gewerbliche Nutzung hatte er beim Beitragsservice nie angemeldet.
Das Verwaltungsgericht München wies seine Klage mit Urteil vom 28. August 2024 (Az. M 6 K 23.670) ab. Im Zulassungsverfahren berief sich der Anwalt auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf grundsätzliche Bedeutung der Sache und auf einen Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag ab und legte dem Anwalt die Kosten auf. Den Streitwert setzte er auf 698,50 Euro fest. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Redaktionelle Leitsätze
- Ist eine Person bei der Meldebehörde mit einem Wohnsitz gemeldet und zeigt sie der Landesrundfunkanstalt keine abweichende Nutzung an, begründet dies den Anschein des Innehabens einer beitragspflichtigen Wohnung und führt zu einer Beweislastumkehr zulasten des Pflichtigen.
- Der Anschein des Innehabens einer Wohnung wird nicht allein durch die Vorlage eines gewerblichen Untermietvertrags über einen Büroraum entkräftet, da ein solcher weder die tatsächliche Nutzung belegt noch das Bestehen von zusätzlichem Wohnraum an derselben Anschrift ausschließt.
Die Wohnsitzmeldung begründet den Anschein einer Wohnung
Wer bei der Meldebehörde mit einer Wohnung gemeldet ist und dem Beitragsservice keine abweichende Nutzung anzeigt, gilt als Inhaber einer Wohnung. Das folgt aus der Rechtslage, die der Verwaltungsgerichtshof seiner Prüfung zugrunde legte.
Nach § 8 Abs. 1 RBStV ist das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs unverzüglich schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Für die Zuordnung zum privaten oder nicht privaten Bereich kommt es im Ausgangspunkt auf diese Anmeldung an. Unterbleibt sie und ist die Person bei der Meldebehörde mit einem Wohnsitz gemeldet, entsteht der Anschein, dass sie dort eine Wohnung unterhält. Das berechtigt die Gegenseite zu dieser Annahme und führt zu einer Beweislastumkehr zulasten des Pflichtigen, wenn dieser Gegenteiliges behauptet.
Genau in dieser Lage befand sich der Anwalt. Er war im streitigen Zeitraum unter der Anschrift mit einer Wohnung gemeldet. Seine behauptete Nutzung als Kanzlei hatte er beim Beitragsservice nicht angezeigt. Die Streitfrage lautete damit, ob er den Anschein einer Wohnung entkräften und eine ausschließliche Betriebsstätte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV belegen konnte. Die Wohnung ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV geregelt.
Ein Untermietvertrag über einen Büroraum belegt keine reine Betriebsstätte
Der Untermietvertrag reicht nicht als Nachweis dafür, dass an der Anschrift ausschließlich eine Betriebsstätte lag. Aus dem Schriftstück lässt sich weder die tatsächliche Nutzung des Raums ablesen, noch schließt es eine Wohnung im selben Anwesen aus.
Der Anwalt hatte geltend gemacht, er habe nie bestritten, Inhaber des Objekts zu sein. Er wende sich nur gegen dessen Einordnung. Es handle sich nicht um eine Wohnung nach § 3 Abs. 1 RBStV, sondern um eine Betriebsstätte nach § 6 Abs. 1 RBStV. Zwar sei er dort mit einer Wohnung gemeldet gewesen, doch ergebe sich aus dem gewerblichen Mietvertrag das Gegenteil. Sollte es auf die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ankommen, sei sie damit widerlegt.
Für ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss ein Antragsteller einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Die Zweifel müssen sich auf das Ergebnis auswirken. Erforderlich ist die substantiierte Darlegung von Umständen, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit eines unrichtigen Urteils ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dazu auf BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09, BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03, BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 sowie auf Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 63. Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen nicht.
Der Vertrag beweist weder die Nutzung noch schließt er Wohnraum aus
Die bloße Behauptung, die Wohnsitzmeldung entspreche nicht den Tatsachen, genügte dem Gericht ebenso wenig wie der Vertrag. Dieser löse den Widerspruch zwischen der Wohnsitzmeldung und dem behaupteten tatsächlichen Wohnen an einem anderen Ort nicht auf.
Außerdem schließe er nicht aus, dass sich im Anwesen auch eine vom Anwalt bewohnte Wohnung befand. Wie der vermietete Raum tatsächlich genutzt wurde, belege der Vertrag ebenfalls nicht. Der Nachweis, dass sich an der Anschrift ausschließlich ein Rechtsanwaltsbüro und keine Wohnung befand, war damit weder im Klage- noch im Zulassungsverfahren erbracht.
Vertrag von 2005, Einzug laut Meldedaten 2013
Der Verwaltungsgerichtshof wertete zudem die Zeitabläufe. Der Untermietvertrag stammte aus dem Februar 2005. Nach den Meldedaten war der Anwalt aber erst am 5. März 2013 in eine Wohnung an der Anschrift eingezogen. Der Vertrag lag also gut acht Jahre vor dem gemeldeten Einzug.
Hinzu kam, dass er die behauptete gewerbliche Nutzung nie beim Beitragsservice angemeldet hatte. Beides sprach nach Ansicht des Gerichts nicht für den Nachweis einer ausschließlich gewerblichen Nutzung.
Gesetzliche Vermutung und Treuwidrigkeit blieben unerheblich
Das Verwaltungsgericht hatte die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV durch den Vortrag zum Rechtsanwaltsbüro und den Untermietvertrag nicht als widerlegt angesehen. Es hielt das Verhalten des Anwalts außerdem für treuwidrig, weil er gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz an der Adresse angegeben, im Beitragsverfahren aber bestritten hatte, dort einen Wohnsitz zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof ließ beides offen. Weil schon der Nachweis einer ausschließlichen Betriebsstätte fehlte, kam es auf die Vermutungsregel und die Frage ihrer Widerlegung nicht an. Ebenso wenig war entscheidend, ob der Anwalt sich treuwidrig verhalten hatte. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigten daher keine Berufung.
Zur Orientierung: In einer anders gelagerten Konstellation könnte der Anschein einer Wohnung eher widerlegt sein. Das wäre etwa denkbar, wenn der Betrieb von Anfang an beim Beitragsservice angezeigt wurde und vollständig belegt ist, dass die Einheit nicht zum Wohnen genutzt wird. Im entschiedenen Fall lag nichts davon vor.
Warum weder Grundsatzbedeutung noch Verfahrensfehler die Berufung tragen
Weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung noch die Rüge einer unterlassenen Beweisaufnahme führten zur Zulassung. Der Anwalt hatte keine konkrete Rechtsfrage formuliert und in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt.
Grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt, wenn sich eine Rechtsfrage ohne Weiteres anhand anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt. Die Rüge einer verletzten Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt, welche Tatsachen ermittlungsbedürftig waren und weshalb sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag aufdrängen musste.
Keine konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Tragweite formuliert
Der Anwalt hatte aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs die Frage aufgeworfen, ob und wie sich trotz einer anderslautenden Meldung nachweisen lässt, dass unter der Wohnsitzadresse eine Betriebsstätte statt einer Wohnung liegt. Eine ausdrücklich formulierte Frage, der er grundsätzliche Bedeutung beimaß, fehlte jedoch.
Grundsätzliche Bedeutung setzt eine entscheidungserhebliche, höchstrichterlich oder obergerichtlich ungeklärte und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage voraus. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die konkrete Frage sowie ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und allgemeine Bedeutung substantiiert darzulegen. Das Gericht verwies auf BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17, BVerwG, Beschl. v. 4.8.2017 – 6 B 34.17, BVerfG, Beschl. v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04, BayVGH, Beschl. v. 29.7.2021 – 8 ZB 21.812 und BayVGH, Beschl. v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867.
Selbst soweit das Vorbringen die Nachweisfrage aufwarf, ließ sie sich nach Einschätzung des Gerichts ohne Weiteres anhand der Regelungen des RBStV und allgemeiner Beweisprinzipien beantworten.
Ohne Beweisantrag keine Aufklärungsrüge
Der Anwalt meinte, das Verwaltungsgericht hätte wegen der Zweifel an einer ausschließlichen Betriebsstätte Zeugen vernehmen oder die Räume in Augenschein nehmen müssen. Nach dem Sitzungsprotokoll hatte er in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2024 aber weder die Vernehmung eines Zeugen noch die Inaugenscheinnahme der Wohnung beantragt. Dabei vertrat er sich anwaltlich selbst.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung grundsätzlich nicht, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter keinen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO stellt. Die Aufklärungsrüge kann einen zumutbaren, aber unterlassenen Beweisantrag nicht ersetzen. Das Gericht verwies auf Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75 und BVerwG, Beschl. v. 16.3.2011 – 6 B 47.10. Der Anwalt hatte zudem nicht substantiiert dargelegt, warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
Beweiserhebung war nach dem Standpunkt des Verwaltungsgerichts unerheblich
Maßgeblich ist, was das Verwaltungsgericht in der Sache für entscheidend hielt. Nach seiner Rechtsauffassung galt für die Beitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV. Es nahm an, dass sie nur durch eine geänderte Meldebescheinigung und bei nicht treuwidrigem Verhalten widerlegt werden könne.
Auf den vom Anwalt gewünschten Nachweis durch Zeugen oder Augenschein, dass die Raumeinheit eine Betriebsstätte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV war, kam es danach nicht an. Auch deshalb schied ein Verfahrensfehler aus.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2024 bleibt damit bestehen, die Beitragsfestsetzung über 698,50 Euro ebenfalls. Der Beschluss gilt nur für dieses Verfahren. Für ähnlich gelagerte Fälle kann er als Orientierung dienen: Wer trotz Wohnsitzmeldung eine reine Betriebsstätte geltend macht, muss sie nachweisen, und ein Untermietvertrag über einen Büroraum genügte dafür hier nicht.
Unsere Einschätzung
Für Streitigkeiten um den Rundfunkbeitrag bei gemeldeter Wohnung trotz behauptetem Büro setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Hebel bei der Meldeadresse an: Wer gemeldet bleibt und die abweichende Nutzung nicht anzeigt, trägt den Gegenbeweis für ein reines Büro ohne Wohnnutzung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich die ausschließliche gewerbliche Nutzung für den Beitragszeitraum selbst belegen lässt, nicht nur auf dem Papier. Ein alter Vertrag ohne Bezug zur tatsächlichen Nutzung löst diesen Widerspruch nicht auf.
Offen lassen konnte das Gericht, ob die gesetzliche Annahme des Wohnens nur durch eine geänderte Meldebescheinigung zu erschüttern ist und wann widersprüchliches Verhalten schadet. Wir halten diese Zurückhaltung für konsequent, weil es am Nachweis schon vorher scheiterte. Aussagekräftig ist deshalb nur, was das Wohnen im Beitragszeitraum selbst ausschließt, etwa Nutzungsnachweise aus genau dieser Zeit.
Wohnsitz gemeldet, Büro behauptet – wer muss das belegen?
Der Untermietvertrag über den Büroraum stammte aus dem Februar 2005, der gemeldete Einzug in die Wohnung an derselben Adresse erst aus dem März 2013 – und die gewerbliche Nutzung war dem Beitragsservice zu keinem Zeitpunkt angezeigt worden. Hätte der Vertrag sich zeitlich auf den Beitragszeitraum selbst bezogen und die tatsächliche Nutzung als Büro belegt, wäre der Anschein einer Wohnung möglicherweise zu entkräften gewesen.
Wer in einer ähnlichen Lage steckt, sollte auf einige Punkte achten, die hier den Unterschied machten. Entscheidend war weniger, ob überhaupt ein gewerblicher Vertrag existiert, sondern ob er sich zeitlich und inhaltlich auf genau den strittigen Zeitraum bezieht und ob die abweichende Nutzung dem Beitragsservice gemeldet wurde, bevor Streit entstand. Liegt der Vertrag deutlich vor dem gemeldeten Einzug oder fehlt ein Bezug zur tatsächlichen Raumnutzung, kann das denselben Zweifel auslösen wie im entschiedenen Fall. Umgekehrt kann eine frühzeitige, dokumentierte Anmeldung beim Beitragsservice den Anschein einer Wohnung von vornherein abschwächen – ein Automatismus ist das aber nicht, weil es zusätzlich darauf ankommt, ob sich im selben Objekt überhaupt noch Wohnraum befindet.
In eigenen Schreiben kann sichtbar sein:
- Datum der Meldebescheinigung im Vergleich zum Datum des Mietvertrags
- Zeitpunkt der Anzeige der Nutzung beim Beitragsservice
- Formulierung im Bescheid zur Vermutung der Wohnungsinhaberschaft
Im entschiedenen Fall reichte der Vertrag allein nicht aus, weil er die tatsächliche Nutzung im fraglichen Zeitraum nicht belegte – genau dieses Zusammenspiel aus Zeitpunkt und Nachweis entscheidet häufig mehr als der Vertrag selbst. Ob die eigenen Unterlagen diesen Zusammenhang tragen, lässt sich aus der Akte allein oft nicht zuverlässig beurteilen.
Liegt bereits ein ablehnender Widerspruchsbescheid vor, läuft regelmäßig eine Klagefrist von einem Monat – dann lohnt sich ein schneller Kontakt, bevor diese Frist verstreicht.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss der Nachweis einer reinen Betriebsstätte den konkreten Beitragszeitraum erfassen?
Der Nachweis einer reinen Betriebsstätte muss den streitigen Beitragszeitraum erfassen; ein deutlich älterer gewerblicher Untermietvertrag genügte dafür im entschiedenen Fall nicht. Der Vertrag vom Februar 2005 belegte nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht die ausschließliche Nutzung zwischen Januar 2016 und März 2019.
Die Meldedaten führten den Rechtsanwalt ab dem 5. März 2013 als Bewohner einer Wohnung an der Anschrift. Eine gewerbliche Nutzung hatte er nie angezeigt. Bei gemeldetem Wohnsitz und fehlender Anzeige einer abweichenden Nutzung entsteht der Anschein einer beitragspflichtigen Wohnung; der Betroffene muss das Gegenteil belegen. Der Vertrag löste den Widerspruch nicht auf: Er belegte weder die tatsächliche Nutzung im Streitzeitraum noch schloss er zusätzlichen Wohnraum im selben Anwesen aus. Der zeitliche Abstand zwischen Vertrag und gemeldetem Einzug sprach zusätzlich gegen den Nachweis einer ausschließlich gewerblichen Nutzung.
Das Gericht entschied damit, dass die vorgelegten Umstände den Nachweis im konkreten Verfahren nicht erbrachten. Es stellte keine allgemeine Liste ausreichender Gegenbeweise auf.
Warum scheiterte die Rüge fehlender Beweisaufnahme trotz behaupteter ausschließlicher Büronutzung?
Die Rüge scheiterte, weil der Anwalt weder Beweisanträge stellte noch darlegte, warum sich weitere Aufklärung von Amts wegen aufdrängen musste. Zudem hielt das Verwaltungsgericht den gewünschten Betriebsstättenbeweis nach seiner Rechtsauffassung für unerheblich.
Nach § 86 Abs. 2 VwGO müssen Beteiligte die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung beantragen, wenn sie diese für erforderlich halten. Bei anwaltlicher Vertretung verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn ein zumutbarer Beweisantrag unterbleibt. Eine spätere Aufklärungsrüge ersetzt diesen Antrag nicht. Außerdem muss substantiiert dargelegt werden, weshalb sich weitere Ermittlungen nach § 86 Abs. 1 VwGO aufdrängen mussten. Das Protokoll verzeichnete weder einen Antrag auf Zeugenvernehmung noch auf Inaugenscheinnahme der Räume. Deshalb genügte die Behauptung ausschließlicher Büronutzung für die Rüge eines Verfahrensfehlers nicht.
Zudem hielt das Verwaltungsgericht den Betriebsstättenbeweis für unerheblich: Nach seiner Auffassung ließ sich die Wohnungsvermutung nur durch eine geänderte Meldebescheinigung und bei nicht treuwidrigem Verhalten widerlegen. Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigte diese Rechtsauffassung bei der Prüfung des Verfahrensfehlers.
Welche Anforderungen muss eine Rechtsfrage erfüllen, damit sie die Berufungszulassung trägt?
Eine Grundsatzfrage trägt die Berufungszulassung nur, wenn sie als Rechts- oder Tatsachenfrage konkret, entscheidungserheblich, ungeklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss der Zulassungsantrag außerdem ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen.
Entscheidungserheblich ist eine Frage, wenn ihre Beantwortung das Ergebnis des Verfahrens beeinflussen kann. Ungeklärt muss sie auf höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Ebene sein, und ihre Beantwortung muss über den Einzelfall hinaus Orientierung bieten. Der Antrag muss deshalb erkennen lassen, welche konkrete Frage das Gericht beantworten soll und weshalb sie klärungsbedürftig sowie fallübergreifend bedeutsam ist. Eine bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung genügt dafür nicht.
Im entschiedenen Fall hatte der Anwalt nur sinngemäß gefragt, wie sich trotz einer Wohnsitzmeldung eine Betriebsstätte statt einer Wohnung nachweisen lasse. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beanstandete, dass eine ausdrücklich formulierte Grundsatzfrage fehlte. Zudem hielt er die angedeutete Nachweisfrage anhand des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und allgemeiner Beweisprinzipien für ohne Weiteres beantwortbar.
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Das vorliegende Urteil
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I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2024 (M 6 K 23.670) wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 698,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 1. März 2019 und 1. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2023, mit denen der Beklagte ihm gegenüber für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2019 Rundfunkbeiträge (zzgl. Säumniszuschlag) in Höhe von insgesamt 698,50 Euro für das Innehaben einer Wohnung in der F.-Str. in M. festgesetzt hat.
I.
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2024 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
1. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 63).
a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des klageabweisenden Urteils insbesondere ausgeführt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Beitragszeitraum mit einer Wohnung in der F.-Str. 11 in M. gemeldet und deshalb hierfür rundfunkbeitragspflichtig im privaten Bereich gewesen sei. Die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV, wonach derjenige als Wohnungsinhaber vermutet werde, der dort nach dem Melderecht gemeldet ist, habe der Kläger weder mit seinem Vortrag, er habe dort nur eine Betriebsstätte in Form eines Rechtsanwaltsbüros unterhalten, noch durch die Vorlage eines Untermietvertrags über einen Büroraum in dem Haus in der F.-Str. 11 in M. widerlegt. Zudem verhalte sich der Kläger treuwidrig, wenn er gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz unter der genannten Adresse behaupte, im Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung aber bestreite, dort über einen Wohnsitz zu verfügen. Auch deshalb könne er sich nicht darauf berufen, dass er in der F.-Str. 11 in M. keine Wohnung, sondern nur eine Betriebsstätte innehabe.
b) Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
(1) Der Kläger macht geltend, dass er nie behauptet oder bestritten habe, nicht Inhaber des Objekts in der F.-Str. 11 in M. zu sein. Er habe lediglich behauptet und vorgetragen, dass es sich bei dem Objekt in der F.-Str. 11 in M. entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht um eine Wohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV, sondern um eine Betriebsstätte nach § 6 Abs. 1 RBStV handele. Zwar sei er in den Festsetzungszeiträumen dort mit einer Wohnung gemeldet gewesen, aus dem vorgelegten gewerblichen Mietvertrag folge jedoch, dass sich unter der Adresse keine Wohnung, sondern eine Betriebsstätte befunden habe. Die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV für eine Wohnungsinhaberschaft sei deshalb – für den Fall, dass die Widerlegung der Vermutung entscheidungserheblich sein sollte – widerlegt.
Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch.
Nach § 8 Abs. 1 RBStV ist das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Ob Rundfunkbeiträge im privaten Bereich für eine Wohnung oder im nicht privaten Bereich für eine Betriebsstätte zu entrichten sind, hängt demzufolge im Ausgangspunkt von der Anmeldung des Pflichtigen ab. Unterlässt – wie vorliegend – der Pflichtige eine solche Anmeldung gegenüber dem Beklagten und meldet gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz unter einer bestimmten Anschrift an, so wird dadurch der Anschein gesetzt, dass unter dieser Anschrift eine Wohnung unterhalten wird. Dies berechtigt den Beklagten zu der Annahme, dass die Person dort auch eine Wohnung unterhält, was eine Beweislastumkehr zu deren Lasten zur Folge hat, falls sie Gegenteiliges behauptet.
Den Nachweis, dass sich entgegen seiner Wohnsitzmeldung in der F.-Str. 11 in M. keine Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV, sondern ausschließlich seine Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV in Form eines Rechtsanwaltsbüros befindet, hat der Kläger weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Zulassungsverfahren geführt. Dafür genügt allein die bloße Behauptung, die Wohnsitzmeldung entspreche nicht den Tatsachen, ebenso wenig wie die erfolgte Vorlage eines (Unter) Mietvertrags über einen Büroraum unter dieser Anschrift. Denn dadurch wird der Widerspruch zwischen dem der Meldebehörde angezeigten Wohnsitz und dem behaupteten tatsächlichen Wohnen an einem anderen Ort nicht aufgelöst. Das Verwaltungsgericht stellt zu Recht fest, dass der Abschluss eines Mietvertrags über einen Büroraum nicht ausschließt, dass sich in dem Anwesen F.-Str. 11 in M. (auch) eine Wohnung befindet, die der Kläger bewohnt, zumal der Untermietvertrag vom Februar 2005 datiert und der laut Meldedaten zum 5. März 2013 erfolgte Einzug in eine Wohnung unter dieser Adresse etliche Jahre später stattfand. Im Übrigen belegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, der Untermietvertrag über einen Büroraum nicht, wie die vermietete Räumlichkeit tatsächlich genutzt wird. Zudem spricht, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht hinweist, gegen den Vortrag des Klägers, dass dieser entgegen der vorgeblich rein gewerblichen Nutzung eine gewerbliche Anmeldung beim Beitragsservice gerade nicht vorgenommen hat.
(2) Somit hat der Kläger weder im Klage- noch im Zulassungsverfahren den Nachweis geführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Raumeinheit, deren alleiniger Inhaber er nach seinen Angaben im Zulassungsverfahren ist, ausschließlich um eine Betriebstätte und nicht um eine Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV handelt. Auf § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV, der lediglich eine Vermutungsregelung dazu enthält, wer Inhaber einer Wohnung ist, und die hierzu ergangenen klägerischen Ausführungen, wie diese Vermutung widerlegt werden kann, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gilt für die Frage, ob sich der Kläger – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – treuwidrig verhalten hat und sich auch deswegen nicht mit Erfolg gegen die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich wehren kann.
2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne Weiteres unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 29.7.2021 – 8 ZB 21.812 – juris Rn. 25). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Der Kläger hat bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst, und wird damit dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen die Frage aufwirft, ob und wie trotz anderslautender Meldung gegenüber der Meldebehörde der Nachweis geführt werden kann, dass sich unter der gemeldeten Wohnsitzadresse keine Wohnung, sondern eine Betriebsstätte befindet, lässt sich dies ohne Weiteres unter Anwendung der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und allgemeiner Beweisprinzipien beantworten (s.o.).
3. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte angesichts der Zweifel, ob sich unter der Anschrift F.-Str. 11 in M. ausschließlich eine Betriebsstätte befinde, hierüber durch Zeugeneinvernahme oder Inaugenscheinnahme Beweis erheben müssen, wird der Kläger den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht gerecht.
Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert ausgeführt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
Ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat der Kläger, der sich anwaltlich selbst vertreten hat, in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2024 weder die Einvernahme eines Zeugen noch die nun als fehlend gerügte Inaugenscheinnahme der Wohnung in der F.-Str. 11 in M. beantragt. Dass das Unterlassen eines Beweisantrags vorliegend unerheblich war, weil sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12), trägt der Kläger nicht substantiiert vor.
Unabhängig davon war nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich für die Feststellung der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht die Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Raumeinheit um eine Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV handelt, sondern die Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV. Das Verwaltungsgericht war insoweit der Auffassung, dass die Widerlegung der Vermutung nur durch eine geänderte Meldebescheinigung und bei nicht treuwidrigem Verhalten in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund kam es auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die vom Kläger geforderte Beweiserhebung, durch Zeugeneinvernahmen und/oder Inaugenscheinnahme den Nachweis führen zu können, dass es sich bei der streitgegenständlichen Raumeinheit um eine Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV handelt, nicht an.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
