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Gewährleistung und Tierarzthaftung beim Pferdekauf – befundfehlerhafte Ankaufsuntersuchung

OLG Stuttgart – Az.: 1 U 6/11 – Urteil vom 10.05.2011

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.12.2010 – 20 O 277/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 €

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Tierarzt Schadensersatz im Zusammenhang mit der Ankaufsuntersuchung des Pferdes R.

1.

Der Beklagte untersuchte im Auftrag der Klägerin den Wallach R… Wegen der Untersuchungsbefunde wird auf das Untersuchungsprotokoll vom 07.03.2009 (K1, Bl. 33 ff.) Bezug genommen. Der Beklagte kam zum Ergebnis, es könnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen festgestellt werden und die radiologischen Befunde stellten nur ein geringes Risiko für eine etwaige Lahmheit dar. Daraufhin erwarb die Klägerin R… von einer Frau B… für 33.500 €.

In der Folge ließ die Klägerin R… von dem Tierarzt Dr. W… untersuchen und diesen die vom Beklagten gefertigten Röntgenaufnahmen auswerten. Aufgrund der sich dabei ergebenden Befunde erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Im nachfolgend geführten Rechtsstreit gegen Frau B… schlossen die dortigen Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich Frau B… zur Rückzahlung eines Viertels des Kaufpreises (8.375,00 €) verpflichtete (vgl. Beschluss vom 22.04.2010, Bl. 72 d.A. 2 O 263/09).

2.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe die von ihm gefertigten Röntgenaufnahmen falsch befundet. R… habe erhebliche gesundheitliche Mängel aufgewiesen und dementsprechend alsbald nach Abschluss des Kaufvertrages gelahmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

3.

Gewährleistung und Tierarzthaftung beim Pferdekauf - befundfehlerhafte Ankaufsuntersuchung
Symbolfoto: Von Melinda Nagy/Shutterstock.com

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der Verkäuferin Frau B… bestehe mangels Identität des Leistungsinteresses und mangels Gleichstufigkeit nicht. Die Klägerin sei zum Vorteilsausgleich in Gestalt der Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin an den Beklagten verpflichtet. Indem sie im Verfahren gegen die Verkäuferin einen Vergleich geschlossen und auf etwaige über die Vergleichssumme hinausgehende Ansprüche verzichtet habe, habe sie die Abtretung der Gewährleistungsansprüche schuldhaft vereitelt und damit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

4.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 13.12.2010 zugestellte Urteil vom 02.12.2010 mit am 10.01.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 14.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.03.2011 begründet.

Die Klägerin macht geltend, die Haftung des Beklagten sei gegenüber der Gewährleistungshaftung der Verkäuferin nicht nachrangig, vielmehr stünden beide Rechtsverhältnisse selbständig nebeneinander. Die Konstellation sei – entgegen der Ansicht des Landgerichts – derjenigen von Bauunternehmer und bauaufsichtsführendem Architekten vergleichbar, die trotz unterschiedlicher vertraglicher Pflichten ebenfalls Gesamtschuldner seien.

Der Ansatz des Landgerichts, der Tierarzt schulde – im Gegensatz zum Architekten – keinen Erfolg, sei unzutreffend, denn der Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung sei ein Werkvertrag. Geschuldet werde die Erstellung eines Gutachtens, mithin ein Erfolg.

Auch sei es unzutreffend, dass die Ankaufsuntersuchung nicht im Interesse des Verkäufers liege. Dieser habe vielmehr ein Interesse an Information über sein Haftungsrisiko und an der Bewahrung vor nachträglichen Ansprüchen des Käufers auf Grund bekannter Beschaffenheitsmerkmale. Der Verkäufer sei daher in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen.

Sie, die Klägerin, habe auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, vielmehr könne sie nach ihrem Belieben auf die Gesamtschuldner zugreifen. Gehe es um den Ausgleich von Schäden, hafteten grundsätzlich alle für den Schaden Verantwortlichen gleichstufig.

Selbst wenn aber eine Gesamtschuld nicht bestünde, falle ihr wegen des Vergleichsschlusses kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zur Last. Angesichts der Prozessrisiken habe von einem ordentlichen und verständigen Menschen nicht erwartet werden können, den Vergleich abzulehnen.

Letztlich sei vorliegend das Prinzip der Vorteilsausgleichung berücksichtigt, da sie – anders als im Fall des OLG Celle (MDR 2010, 372) – noch zur Übereignung des Pferdes in der Lage sei.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 02.12.2010 – Az: 20 O 277/10 – verurteilt, an die Klägerin 33.229,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 22.04.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes „R…“ mit der Lebensnummer….

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.233,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche mit der Unterstellung, Pflege und Betreuung des im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Pferdes verbundenen Kosten, einschließlich Tierarzt- und Hufschmiedkosten, soweit sie nicht im Klageantrag zu 2 beziffert sind, an die Klägerin zu erstatten.

4. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Pferdes in Verzug befindet.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.419,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Soweit die Klägerin annehme, die Ankaufsuntersuchung liege auch im Interesse des Verkäufers und dieser sei in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, gehe dies fehl. Es sei zwischen der Ankaufs- und der Verkaufsuntersuchung zu unterscheiden.

Was die Frage der Gesamtschuld anbelange, liege der Unterschied zum Fall des Architekten, der ein Bauwerk plane, darin, dass es vorliegend um ein Gutachten zur Beschaffenheit einer vorhandenen, d.h. nicht erst zu erstellenden Sache gehe.

Gleichgültig, ob man vom Vorliegen einer Gesamtschuld ausgehe oder nicht, könne es nicht sein, dass die Haftung des Tierarztes über diejenige des Verkäufers hinaus gehe, wie dies aber vorliegend wegen des Vergleichsschlusses mit der Verkäuferin der Fall wäre. Der Tierarzt übernehme nicht die Haftung dafür, dass ein vorhandener Gegenstand einen kaufrechtlichen Mangel habe oder nicht. Es gehe nur darum, ob ein vorhandener Mangel erkannt worden sei oder nicht.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

1.

Es kann dahin stehen, ob der Klägerin aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag (vgl. zur Rechtnatur des Vertrages OLG Hamm, NJW-RR 1996, 736) ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zustand, weil der Beklagte im Rahmen der Ankaufsuntersuchung die gefertigten Röntgenaufnahmen unzutreffend und medizinisch nicht mehr vertretbar befundet hat (Diagnosefehler) und die Klägerin hierdurch zum Kauf von R… veranlasst worden ist.

Ein etwaiger Anspruch wäre durch den mit Frau B… geschlossenen gerichtlichen Vergleich infolge Erlasses gem. § 397 BGB erloschen.

Legt man den Vortrag der Klägerin zum Gesundheitszustand von R… bei der Ankaufsuntersuchung und zur Befundung der Röntgenaufnahmen durch den Beklagten zu Grunde, so stünden der Klägerin gegen die Verkäuferin Gewährleistungsrechte gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB und gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu. Die Verpflichtungen der Verkäuferin und des Beklagten wären – entgegen der Ansicht des Landgerichts – gesamtschuldnerischer Natur (a)). Der mit Frau B… geschlossene Vergleich hätte beschränkte Gesamtwirkung (b)), d.h. dem Beklagten wäre die gegen ihn gerichtete Forderung im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter durch den Vergleich in dem Umfang erlassen, in dem Frau B… im Innenverhältnis der Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 BGB zur Schadenstragung verpflichtet wäre. Da Frau B… im Innenverhältnis den Schaden allein zu tragen hätte (vgl. c)), wäre ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten infolge Erlasses vollständig erloschen.

a)

Werden bei einem Pferdekauf nach tierärztlicher Ankaufsuntersuchung vom Käufer/Besteller (berechtigte) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer und den Tierarzt geltend gemacht, so besteht zwischen Verkäufer und Tierarzt ein Gesamtschuldverhältnis (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2009 – 1 U 153/08 -; OLG Düsseldorf v. 28.05.2009 – 8 U 84/08 -, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 26.01.2005 – 12 U 121/04 – zitiert nach juris). Dass der Anspruch sich gegen mehrere Schuldner richtet und der Gläubiger die Leistung lediglich einmal fordern kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. Darüber hinaus sind aber auch die erforderliche Identität des Leistungsinteresses (vgl. aa)) und die Gleichstufigkeit der Haftung (im Außenverhältnis) gegeben (bb)).

aa)

Der Anspruch gegen den Verkäufer einerseits und den Tierarzt andererseits sind auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet.

Die Identität des Leistungsinteresses lässt sich nicht deshalb verneinen, weil sich die Erfüllungspflichten grundlegend unterscheiden, denn unterschiedliche Erfüllungspflichten (= Primärebene) schließen eine gesamtschuldnerische Haftung auf der Ebene sekundärer Ansprüche (hier: Mängelgewährleistungsansprüche) nicht aus (vgl. schon BGH NJW 1965, 1175 (1176) zum Verhältnis von Bauunternehmer und Architekt).

Der Identität des Leistungsinteresses auf der Sekundärebene steht auch nicht entgegen, dass die Verkäuferin einer verschuldensunabhängigen Gewährleistungshaftung nach §§ 434 ff. BGB unterliegt, der Beklagte aber nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB haftet (vgl. insoweit auch BGH NJW 1965, 1175). Ein einheitlicher Schuldgrund ist nicht erforderlich (Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 421 BGB, Rn. 10 m.w.N.). Überdies erfordert das Kriterium der Identität des Leistungsinteresses keine völlige Identität von Leistungsinhalt und Leistungsumfang, vielmehr reicht eine an der Grenze zur inhaltlichen Gleichheit liegende besondere enge Verwandtschaft aus (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 421 Rn. 6).

Der Tierarzt einerseits und der Verkäufer andererseits haben – jeder auf seine Art – für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen. Dies wird in der vorliegenden Konstellation, in der gegenüber dem Verkäufer der Rücktritt erklärt und vom Tierarzt auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatz verlangt wird, besonders sinnfällig. Beide Ansprüche sind inhaltlich darauf gerichtet, den Käufer/Besteller so zu stellen als wäre der Kaufvertrag über das Pferd nicht zustande gekommen. Insoweit besteht geradezu völlige Deckungsgleichheit des Leistungsinteresses.

bb)

Auch das Erfordernis der Gleichstufigkeit der Haftung ist erfüllt. Die Gesamtschuld ist dadurch gekennzeichnet, dass durch die Erfüllung einer Schuld auch die anderen erlöschen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 421 Rn. 7), soweit die Ansprüche nicht gem. § 426 Abs. 2 BGB übergehen, weil Ausgleich verlangt werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 422 BGB, Rn. 1).

Diese für die Gesamtschuld charakteristische Tilgungsgemeinschaft liegt vor. Sie würde fehlen, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung vorläufig oder subsidiär und damit nachrangig wäre. Maßgebend ist dabei der unterschiedliche Rang der Verpflichtung im Außenverhältnis. Dass im Innenverhältnis einer der Schuldner im Wege des Ausgleichs die gesamte geschuldete Leistung zu tragen hat, schließt das Bestehen einer Gesamtschuld nicht aus (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 421 Rn. 7).

Die Haftung des Tierarztes ist indessen im Außenverhältnis nicht nachrangig. Die Ansprüche gegen den Tierarzt und den Verkäufer stehen vielmehr selbständig nebeneinander.

b)

Der zwischen der Klägerin und Frau B… geschlossene Vergleich ist dahingehend auszulegen, dass ihm sog. beschränkte Gesamtwirkung zukommt.

Im Rechtsstreit der Klägerin gegen die Verkäuferin wurde die Haftung des Beklagten bereits in der Klageschrift angesprochen (S. 8 der Klageschrift vom 18.12.2009, Bl. 28 d.A.). Die Erklärungen der Klägerin und der Verkäuferin anlässlich des Vergleichsschlusses sind dahin zu verstehen, dass die Verkäuferin durch die Zahlung des Vergleichsbetrages jeglicher Haftung enthoben sein sollte. Es wäre für die Verkäuferin ersichtlich nicht von Interesse gewesen, den Vergleich zu schließen, wenn sie damit hätte rechnen müssen, dass zu einem späteren Zeitpunkt der von der Klägerin in Anspruch genommene Beklagte im Innenverhältnis mit weiteren Forderungen auf sie zukommt (vgl. hierzu MüKoBGB/Bydlinski, 5. Aufl., § 423 BGB, Rn. 4 f. m.w.N.; BGH NJW-RR 2004, 900).

Die beschränkte Gesamtwirkung führt dazu, dass die Verkäuferin gegenüber der Klägerin frei wird und die bestehenbleibende Forderung der Klägerin gegen den Beklagten im Wege eines im Vergleich liegenden Vertrages zugunsten Dritter (BGH NJW 2000, 1942) um den Betrag gekürzt wird, der im Innenverhältnis von der Verkäuferin zu tragen wäre.

c)

Die beschränkte Gesamtwirkung des Vergleichs hat nach dem Vorstehenden zur Folge, dass der Anspruch gegen den Beklagten vollständig aufgehoben wurde, weil die Verkäuferin den Schaden im Innenverhältnis der Gesamtschuldner allein zu tragen hat.

Anders als die Klägerin meint, ist der Beklagte nicht deswegen im Wesentlichen allein zur Schadenstragung verpflichtet, weil der Kaufvertrag nur deshalb zustande gekommen ist, weil er bei der Befundung der Röntgenbilder einen (vorliegend unterstellten) Fehler gemacht hat.

Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen sind deswegen entstanden, weil die Verkäuferin ein mangelhaftes Pferd geliefert hat und darüber hinaus dem Verlangen, das Pferd zurückzunehmen, nicht nachgekommen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2009 – 8 U 84/08 -, zitiert nach juris). Die Schadensverursachung ist primär der Verkäuferin zuzuordnen. Der Beklagte hingegen war nur zur „Überwachung“ der Verkäuferin bestellt, die sich ihm gegenüber schwerlich darauf berufen kann, er habe hierbei versagt (BGH NJW 1980, 2348; vgl. zum Verhältnis Bauunternehmer – bauaufsichtsführender Architekt Ehmann in Erman/Westermann, 12. Aufl., § 426 BGB, Rn. 59, 63).

Die dargelegte Verteilung der Haftung im Innenverhältnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Verkäuferin – wie die Klägerin meint – in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Beklagten und der Klägerin einbezogen wäre. Dies ist nicht der Fall. Die Untersuchung sollte nur dazu dienen, die Klägerin als Käuferin über den Gesundheitszustand des Pferdes zu informieren und ihr ein von den Verkäuferaussagen unabhängiges Bild zu verschaffen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2009 – I – 8U 84/08, 8 U 84/08 – Rn. 17, zitiert nach juris). Die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sind angesichts dessen nicht erfüllt. Weder kommt die Verkäuferin typischerweise mit der geschuldeten Leistung in Berührung, noch hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung der Verkäuferin in den Schutzbereich des Vertrages. Ihr ging es im Gegenteil darum, sich durch das Gutachten vor möglicherweise falschen Verkäuferangaben zu schützen. Folgerichtig hat die Klägerin die Untersuchungskosten auch allein getragen.

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 2011, 66) steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass dort zur Frage der Einbeziehung des Verkäufers in den Schutzbereich eines Vertrages über eine Ankaufsuntersuchung nicht Stellung genommen wird, ist bereits der Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort war im Kaufvertrag geregelt: „Eine Ankaufsuntersuchung wird vom Käufer veranlasst und bei Nicht-Befund vom Käufer bezahlt.“ Dem lässt sich entnehmen, dass der Verkäufer in der vertraglichen Gestaltung ein eigenes Interesse an der Durchführung der Untersuchung zum Ausdruck gebracht hat und er bei einem entsprechenden Befund auch mit den Kosten der Ankaufsuntersuchung hätte belastet werden sollen.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. Insbesondere ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben. Was die Annahme einer Gesamtschuld anbelangt, ist entgegenstehende Rechtsprechung bereits nicht ersichtlich. Das OLG Karlsruhe (NJW-RR 1998, 601) hat lediglich rechtliche Bedenken geäußert, die Rechtsnatur der Schuld aber offen gelassen. Das OLG Celle (MDR 2010, 372) beschäftigte sich nicht mit der Rechtsnatur der Schuld und nimmt daher zum Vorliegen einer Gesamtschuld nicht Stellung. Man könnte eine Ablehnung einer gesamtschuldnerischen Haftung allenfalls daraus schließen, dass auf § 255 BGB analog abgestellt wird, der im Falle einer Gesamtschuld keine Anwendung findet. Dies reicht nicht aus.

 

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