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Diebstahl an hilflosem Patienten führt zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Bewusstlos, hilflos, ausgeliefert – während der Fahrt im Rettungswagen greift der Brandmeister zu und steckt dem Patienten einen 50-Euro-Schein ein. Als der Fahrer ihn zur Rede stellt, schlägt er vor, das Geld in die Gemeinschaftskasse zu geben – und behauptet später im Krankenhaus, der Patient habe den Schein verloren. Reicht ein derart geringer Betrag, um einen Beamten endgültig sein Amt zu kosten?
Rettungsassistent im Krankenwagen zieht heimlich Geldschein aus Jacke eines bewusstlosen Patienten
Diebstahl am hilflosen Patienten im Rettungswagen zerstörte Vertrauen und führte zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 C 6.14

Das Wichtigste im Überblick

Das BVerwG entschied am 10.12.2015 (2 C 6.14): Es bestätigte die Entfernung eines Feuerwehrbeamten aus dem Dienst, weil der Diebstahl an einem hilflosen Patienten das Vertrauen in seine Ehrlichkeit endgültig zerstörte. Der geringe Wert allein änderte daran nichts, weil der Beamte die Hilflosigkeit des Patienten ausnutzte.


  • Rettungsdienst braucht Vertrauen: Patienten sind oft hilflos und müssen darauf zählen, dass Einsatzkräfte ihr Eigentum schützen.
  • Frühere Strafen hielten nicht ab: Der Beamte stahl erneut, auch während das Gericht über seinen Verbleib im Dienst entschied.
  • Rückgabe half nicht: Er gab den Schein erst nach dem Drängen zurück und täuschte über den Fund.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BVerwG
  • Datum: 10.12.2015
  • Aktenzeichen: 2 C 6.14
  • Verfahren: Disziplinarverfahren wegen eines Beamtenpflichtverstoßes
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Disziplinarrecht
  • Wichtig für: Feuerwehr- und Rettungskräfte, öffentliche Arbeitgeber

Diebstahl im Rettungseinsatz führt zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Ein Feuerwehrbeamter, der während eines Einsatzes einen bewusstlosen Patienten bestiehlt, verliert das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte mit Urteil vom 10. Dezember 2015 (Az. 2 C 6.14) die Entfernung des Mannes aus dem Beamtenverhältnis. Es wies die Revision zurück.

Der 1962 geborene Brandmeister war wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Im Jahr 2006 entwendete er während einer Fahrt im Rettungswagen einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten einen 50-Euro-Schein, um ihn für sich zu behalten.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entfernte den Beamten mit Urteil vom 2. September 2009 aus dem Dienst. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies seine Berufung mit Urteil vom 27. März 2013 zurück. Vor dem BVerwG beantragte der Mann, beide Urteile aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen. Hilfsweise wollte er eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung erreichen. Sein Dienstherr beantragte, die Revision zurückzuweisen. Das Gericht folgte dem Dienstherrn, und der Brandmeister muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die disziplinarische Bemessung vorsätzlich begangener Dienstvergehen orientiert sich auch bei innerdienstlichen Straftaten vorrangig am gesetzlichen Strafrahmen als Ausdruck der gesetzgeberischen Unwertwertung. Eröffnet der verletzte Straftatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr, reicht der disziplinarische Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
  2. Entwendet ein im Rettungsdienst tätiger Beamter während eines Einsatzes Vermögenswerte einer hilflosen, ihm anvertrauten Person, scheidet der Milderungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Sachen regelmäßig aus. Das Ausnutzen der schutzlosen Lage und der Bruch elementarer Kernpflichten wiegen derart schwer, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und zur Allgemeinheit unabhängig vom Wert der Beute endgültig zerstört wird.

Der Brandmeister nutzte die Schutzlosigkeit des Patienten im Einsatz aus

Die Tat geschah in einer Lage, in der der Patient den Einsatzkräften vollständig ausgeliefert war. Sie flog nur durch das Einschreiten eines Kollegen auf, und der Beamte versuchte danach, den Vorfall zu verschleiern.

Tatbegehung und Verschleierungsversuch im Rettungswagen

Der Fahrer des Rettungswagens beobachtete den Diebstahl und stellte den Brandmeister zur Rede. Dieser schlug zunächst vor, das Geld als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand darauf, dass der Schein an den Patienten zurückgeht.

Bei der Übergabe des Geldscheins an einen Pfleger im Krankenhaus behauptete der Beamte, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Das BVerwG wertete das als Versuch, die Tat zu verschleiern. Die Strafgerichte verurteilten ihn wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB, weil er die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hatte. Die Strafe lautete auf neun Monate Freiheitsstrafe, ihre Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Einschlägige Vorstrafen und erneuter Diebstahl in der Bewährungszeit

Der Brandmeister war nicht unbescholten. Im Jahr 2003 hatte ihn ein Gericht wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt, 2005 folgte eine weitere Geldstrafe wegen Entziehung elektrischer Energie.

Auch nach dem Diebstahl im Rettungswagen blieb es nicht bei einer Tat. Noch während der Bewährungszeit und des laufenden Disziplinarverfahrens beging der Mann einen weiteren Diebstahl einer geringwertigen Sache, nach den Feststellungen im Juli 2010. Dafür erhielt er eine Freiheitsstrafe, die vollstreckt wurde. Der Dienstherr hatte bereits im März 2007 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Warum der gesetzliche Strafrahmen die disziplinarische Höchstmaßnahme eröffnet

Bei vorsätzlichen Straftaten richtet sich die Zuordnung zu einer Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nach dem gesetzlichen Strafrahmen, und beim Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit reicht dieser bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Damit war der Rahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet.

Der Strafrahmen bringt nach Ansicht des BVerwG die Bewertung des Gesetzgebers zum Unwert der Tat zum Ausdruck und soll eine nachvollziehbare, gleichmäßige disziplinarische Ahndung ermöglichen. Das Gericht verwies dafür auf seine Urteile vom 19. August 2010 (2 C 5.10 und 2 C 13.10) sowie vom 18. Juni 2015 (2 C 9.14). Diese Orientierung hielt es auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen für geboten.

Damit gab es die bisherige Rechtsprechung auf. Danach war bei einem Zugriffsdelikt zulasten des Dienstherrn oder einem gleichgestellten Delikt die Entfernung grundsätzlich die Richtschnur, wenn die Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überstiegen. Als Beispiele dieser früheren Linie nannte das Gericht seine Urteile vom 20. Oktober 2005 (2 C 12.04), vom 3. Mai 2007 (2 C 9.06), vom 23. Februar 2012 (2 C 38.10) und vom 25. Juli 2013 (2 C 63.11).

Der Strafrahmen von bis zu zehn Jahren eröffnet die volle Sanktionsbreite

Der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter unter Ausnutzung seiner Dienststellung bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen eine Straftat mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren, reicht der Orientierungsrahmen bereits bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Hier betrug die Höchststrafe zehn Jahre, die Bemessung war deshalb erst recht bis zur Höchstmaßnahme eröffnet.

Als Orientierung für ähnliche Lagen könnte man sich einen Beamten vorstellen, der unter Ausnutzung seiner Dienststellung einen Betrug mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren begeht. Nach dem gleichen Maßstab wäre auch dort der Rahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst eröffnet. Welche Maßnahme tatsächlich folgt, hängt aber von der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ab.

Indizwirkung der strafgerichtlichen Freiheitsstrafe für das Disziplinarrecht

Bei der Bemessung zog das Gericht auch die Freiheitsstrafe von neun Monaten heran. Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Trotzdem kann eine strafgerichtliche Sanktion bei der disziplinarrechtlichen Bewertung indizielle Bedeutung haben, also ein Hinweis auf das Gewicht der Pflichtverletzung sein. Das Gericht verwies dazu auf sein Urteil vom 18. Juni 2015 (2 C 9.14).

Auch nach früherer Rechtsprechung wäre die Entfernung Richtschnur gewesen

Der Beamte wurde durch die Aufgabe der alten Regeleinstufung nicht schlechtergestellt. Er hatte zwar nicht auf Vermögenswerte des Dienstherrn zugegriffen, sondern auf das Eigentum eines Dritten, das ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich war.

Das BVerwG stellte den Fall dennoch einem Zugriffsdelikt zulasten des Dienstherrn gleich, weil der Brandmeister im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt hatte (Urteile vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 – und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11). Außerdem wären nach früherer Rechtsauffassung die Hilflosigkeit des Patienten und die wiederholten Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten bei der Prüfung der Geringwertigkeit zu berücksichtigen gewesen. Dazu verwies das Gericht auf seine Urteile vom 24. November 1992 (1 D 66.91) und vom 11. Juni 2002 (1 D 31.01).

Der Diebstahl zerstörte das Vertrauen in den Rettungsdienst endgültig

Das BVerwG hielt es für geboten, den eröffneten Rahmen voll auszuschöpfen. Das Dienstvergehen wog so schwer, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Mann nicht mehr vertrauen konnten, und das Gericht stützte sich dabei vor allem auf die besondere Vertrauensstellung von Feuerwehr- und Rettungskräften.

Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 67 Satz 1 LDG NW in Verbindung mit § 137 Abs. 2 VwGO) hatte der Brandmeister einen Diebstahl begangen. Darin sah das BVerwG eine schuldhafte Verletzung der Pflicht, das Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.), und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.). Es lag ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW a.F. vor. Dieses war innerdienstlich, weil das Verhalten in das Amt und die dienstlichen Pflichten des Mannes eingebunden war.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW nur zulässig, wenn der Beamte durch die schuldhafte Pflichtverletzung das für sein Amt erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat. Die Schwere der Pflichtverletzung ist dabei Ausgangspunkt und richtungsweisendes Kriterium (§ 13 Abs. 2 LDG NW). Die Bemessung muss nach dem Schuldprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz alle be- und entlastenden Umstände einbeziehen. Eine schematische Anwendung ist zu vermeiden, und an die Wertungen des Dienstherrn sind die Gerichte nicht gebunden (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW).

Schutzbedürftigkeit hilfloser Personen und unkontrollierbare Einsatzsituationen

Der Brandmeister hatte die schutzlose Lage eines verletzten und bewusstlosen Patienten ausgenutzt, der ihm während der Fahrt im Rettungswagen ausgeliefert war. Dessen Schutz gehörte zu seinen dienstlichen Pflichten. Eine vollständige Kontrolle der Bediensteten ist nach den Einsatzumständen ausgeschlossen.

Gerade im Feuerwehr- und Rettungsdienst müssten sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit deshalb unbedingt auf Ehrlichkeit und Gesetzestreue der eingesetzten Beamten verlassen können. Die Allgemeinheit müsse darauf vertrauen können, dass diese das Eigentum und die sonstigen Rechte der ihnen anvertrauten Personen achten und schützen, statt deren Hilflosigkeit auszunutzen. Feuerwehrbeamte im Brand- und Rettungsdienst haben nach Ansicht des Gerichts wegen ihrer Aufgaben und der häufig selbstlosen Einsätze eine besondere Vertrauensstellung.

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch Wiederholungstaten

Die Rückgabe des Geldes beruhte nach den Feststellungen nicht auf eigener Einsicht, sondern auf dem Druck des Kollegen. Bei der Rückgabe hatte der Beamte zudem versucht, die Tat zu verschleiern. Zum Tatzeitpunkt war er voll einsatzfähig.

Frühere Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hatten ihn nicht von weiteren Taten abgehalten. Auch nachdem der Dienstherr im März 2007 Disziplinarklage erhoben hatte, beging er im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl. Das belegte nach Auffassung des Gerichts, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit war. Als Feuerwehrmann wäre er künftig weiter im Brand- oder Rettungsdienst mit dem Eigentum Dritter befasst gewesen, die sich häufig in hilfloser Lage befinden. In der Gesamtwürdigung hatte der Mann das Vertrauen endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

Warum anerkannte Milderungsgründe zugunsten des Beamten verworfen wurden

Weil die Tatausführung und das übrige Verhalten des Brandmeisters die Schwere der Tat bestätigten, griff kein Milderungsgrund. Der Urteilstext gibt nicht wieder, dass der Mann einzelne dieser Gründe ausdrücklich geltend gemacht hätte. Das BVerwG prüfte sie gleichwohl zu seinen Gunsten und verneinte jeden einzelnen.

Geringwertigkeit: Ausschluss trotz eines 50-Euro-Betrags

Die Grenze der Geringwertigkeit liegt nach dem Gericht in Anlehnung an die Strafgerichte zu § 248a StGB bei etwa 50 Euro. Es verwies auf seine Urteile vom 13. Dezember 2012 (2 WD 29.11) und vom 25. Juli 2013 (2 C 63.11). Der Milderungsgrund greife hier trotzdem nicht, weil die konkrete Tatausführung und das sonstige Verhalten zusätzlich belasteten.

Sein Zweck liegt in der Annahme, dass bei einem Zugriff auf geringe Werte noch eine Hemmschwelle gegenüber höheren Werten und ein vermindertes Unrechtsbewusstsein bestehen können (Urteil vom 24. November 1992 – 1 D 66.91). Hier sei das Unrechtsbewusstsein aber nicht vom Wert, sondern von den Umständen geprägt gewesen. Der Brandmeister bestahl eine Person, deren Schutz ihm dienstlich oblag, und nutzte deren Verletzung und Bewusstlosigkeit aus. Hinzu kamen die früheren Verurteilungen und der Diebstahl einer geringwertigen Sache in der Bewährungszeit.

Keine unbedachte Versuchungssituation und keine rechtzeitige Wiedergutmachung

Eine unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation schloss das Gericht aus. Die Kontrolle von Wertgegenständen eines Patienten gehöre zur Routine von Rettungskräften, etwa bei der Suche nach einer Krankenversicherungskarte. Außerdem hatte der Brandmeister bei der Rückgabe mit der Behauptung, der Patient habe das Geld verloren, seine Tat zu verschleiern versucht (Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 31.98).

Auch die freiwillige Offenbarung oder Wiedergutmachung vor der Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten lag nicht vor. Der Mann war wegen früherer Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Den Geldschein übergab er erst nach den hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers (Urteil vom 7. Februar 2001 – 1 D 69.99).

Keine Existenznot, keine verminderte Schuldfähigkeit, keine überwundene Lebenskrise

Eine unverschuldete, ausweglose wirtschaftliche Notlage bestand nach den bindenden Feststellungen nicht. Der Beamte hatte den Diebstahl nicht aus Armutsgründen begangen. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet wurden (Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1.08). Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB schloss das Gericht aufgrund derselben bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts aus.

Auch eine Entgleisung in einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase lag nicht vor. Dafür sind außergewöhnlich belastende, für die Tat ursächliche und inzwischen überwundene Umstände erforderlich (Urteile vom 18. April 1979 – 1 D 39.78 – und vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06). Der Brandmeister war zur Tatzeit nicht vorübergehend aus der Bahn geworfen: Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente und konnte seine Dienstpflichten uneingeschränkt erfüllen. Den Einsatz hatte er selbst als Routinefall eingeschätzt.

Die Auseinandersetzung mit dem Fahrer über den Umgang mit dem Geld zeigte nach Ansicht des Gerichts, dass er überlegt handeln konnte. Ein akuter finanzieller Engpass bestand nicht. Der Mann war nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst nicht alkoholisiert angetreten.

Keine Änderung beim Unterhaltsbeitrag, Kosten beim Beamten

Eine Änderung der gesetzlichen Laufzeit des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW hielt das Gericht nicht für veranlasst. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Brandmeister (§ 74 Abs. 1 LDG NW in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO). Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen, weil das BVerwG darin die Ausrichtung am gesetzlichen Strafrahmen auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen für geboten hielt.

Unsere Einschätzung

Für Diebstähle von Rettungs- und Feuerwehrkräften im Einsatz zieht das Bundesverwaltungsgericht die Grenze beim Vertrauen, nicht beim Wert der Beute. Weil hilflose Patienten sich nicht wehren können und niemand die Handgriffe im Wagen kontrolliert, wiegt der Bruch dieser Schutzpflicht besonders schwer. Wer in solcher Vertrauensstellung steht, muss wissen, dass schon ein kleiner Betrag die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen kann.

Wir halten diese Verknüpfung von gesetzlicher Höchststrafe und Dienststrafe für konsequent, weil sie den Schutz der Anvertrauten über den Schaden stellt. Ob dasselbe gilt, wenn die Tat außerhalb des Einsatzes und ohne Kontakt zu Hilfsbedürftigen geschieht, musste das Gericht nicht entscheiden. Das sollten Sie bedenken, wenn es um Taten ohne diese Schutzbeziehung geht.

Warum der Milderungsgrund der Geringwertigkeit hier nicht griff

Ein Betrag von 50 Euro liegt genau an der Grenze, die die Rechtsprechung für die Geringwertigkeit einer Sache zieht – eigentlich ein Umstand, der für den Beamten hätte sprechen können. Hier griff der Milderungsgrund trotzdem nicht, weil die Ausnutzung der Hilflosigkeit eines ihm anvertrauten Patienten, der Verschleierungsversuch bei der Rückgabe und die bereits vorhandenen Vorstrafen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten das Unrechtsbewusstsein unabhängig vom Betrag belasteten. Hätte keine dieser zusätzlichen Belastungen vorgelegen, hätte der Milderungsgrund möglicherweise gegriffen.

Ob eine ähnliche Lage milder beurteilt werden könnte, hängt von genau diesen Punkten ab. Falls keine besondere Schutz- oder Vertrauensstellung gegenüber der betroffenen Person bestand, weil die Tat außerhalb einer solchen Fürsorgebeziehung geschah, kann das anders gewichtet werden. Falls keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und die Sache von sich aus offenbart oder zurückgegeben wurde statt erst auf Druck Dritter, kann sich das ebenfalls auswirken. Das bedeutet aber nicht automatisch eine mildere Maßnahme: Schon eine besonders schutzbedürftige Lage der betroffenen Person kann für sich allein das Vertrauen zerstören, auch ohne Vorstrafen.

In den eigenen Unterlagen zum Verfahren kann sichtbar sein:

  • Ausdrückliche Nennung einer Schutz- oder Vertrauensstellung gegenüber der betroffenen Person
  • Frühere Verurteilungen, die im Bescheid aufgeführt werden
  • Vorwurf eines Verschleierungs- oder Vertuschungsversuchs
  • Zeitpunkt der Rückgabe oder Offenbarung im Verhältnis zur Entdeckung

Welches Gewicht einzelne dieser Punkte bekommen, hängt oft nicht von dem Punkt ab, den man selbst für entscheidend hält, sondern von ihrem Zusammenspiel – hier reichte schon die Kombination aus Vorstrafen und Verschleierung, um einen an sich anerkannten Milderungsgrund auszuschließen. Wie diese Punkte im eigenen Bescheid zusammenwirken, lässt sich ohne genaue Prüfung der Unterlagen kaum einschätzen.

Sie können uns schildern, wie Ihr Disziplinarverfahren im Einzelnen liegt, und fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhindern?

Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhindert die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht, wenn das Disziplinargericht einen endgültigen Vertrauensverlust feststellt. Das BVerwG bestätigte die Entfernung eines Feuerwehrbeamten, obwohl die neunmonatige Freiheitsstrafe wegen Diebstahls im Rettungseinsatz zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Strafrecht und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke; deshalb bindet die strafgerichtliche Sanktion die disziplinarische Maßnahme nicht, sondern gibt lediglich einen Hinweis auf das Gewicht der Pflichtverletzung. Die Bewährung betrifft die Vollstreckung der Strafe; sie ersetzt nicht die eigenständige Prüfung, ob das Vertrauen in den Beamten endgültig verloren ist. Für vorsätzliche Straftaten orientierte sich das Gericht zudem am gesetzlichen Strafrahmen: Bei § 243 StGB reichte dieser bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und eröffnete den Rahmen bis zur Entfernung. Maßgeblich war schließlich § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW: Der Diebstahl an einem hilflosen Patienten zerstörte nach der Gesamtwürdigung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig.


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Kann eine erzwungene Rückgabe des Geldes im Disziplinarverfahren als Milderungsgrund zählen?

Eine erst nach hartnäckigen Vorhaltungen des Kollegen erfolgte Rückgabe des 50-Euro-Scheins galt im entschiedenen Disziplinarverfahren nicht als freiwillige Wiedergutmachung. Sie führte deshalb nicht dazu, dass das Gericht von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarischer Höchstmaßnahme absah.

Der Milderungsgrund setzt voraus, dass ein bisher unbescholtener Beamter die Tat freiwillig offenbart oder den Schaden wiedergutmacht, bevor die Tat entdeckt wird. Im konkreten Fall war die Tat bereits durch den Fahrer entdeckt, als dieser den Brandmeister zur Rede stellte und die Rückgabe einforderte. Der Brandmeister gab den Schein erst nach hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen zurück; bei der Übergabe behauptete er außerdem, der Patient habe ihn verloren. Das Gericht wertete diese Behauptung als Verschleierungsversuch; zudem war der Beamte wegen früherer Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten.

Das Urteil zeigt nicht, dass jede Rückgabe nach einer Tat unbeachtlich ist; bewertet wurde die Rückgabe unter den festgestellten Umständen. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht weitere belastende Umstände, darunter einen erneuten Diebstahl während des laufenden Disziplinarverfahrens, und bestätigte deshalb die Entfernung.


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Erfasst das Urteil auch Diebstähle außerhalb des Rettungseinsatzes ohne hilflose Patienten?

Das BVerwG hat nicht entschieden, ob ein Diebstahl außerhalb des Rettungseinsatzes ohne hilflose, anvertraute Person ebenfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt. Das Urteil betrifft einen innerdienstlichen Diebstahl während eines Einsatzes und lässt andere Konstellationen offen.

Maßgeblich war, dass der Beamte während des Dienstes einem bewusstlosen Patienten anvertraut war und dessen Schutzlosigkeit ausnutzte. Das Gericht wertete die Tat als innerdienstliches Dienstvergehen, weil sie in das Amt und die dienstlichen Pflichten eingebunden war. Die Einsatzlage war zudem nicht vollständig kontrollierbar; Rettungskräfte müssen deshalb besonders verlässlich mit dem Eigentum und den Rechten anvertrauter Personen umgehen. Der Diebstahl verletzte damit eine zentrale Schutzpflicht des Feuerwehr- und Rettungsdienstes.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW setzt die Entfernung endgültigen Vertrauensverlust voraus; maßgeblich bleibt die Gesamtwürdigung aller Umstände. Für Diebstähle ohne diesen Einsatzbezug und ohne eine hilflose, anvertraute Person legt das Urteil daher keine disziplinarische Folge fest.


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Das vorliegende Urteil

BVerwG · Az. 2 C 6.14 · Urteil vom 10.12.2015

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung, Dr. Kenntner, Dollinger und Dr. Günther für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe


I
Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,
hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

101. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 – LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

122. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 1 D 1.12 – BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 – BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 – 1 D 25.72 – BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 – BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 – 2 C 1.13 – BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 – 2 BvR 993/94 – ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 – BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252 <259>).

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, – 2 C 13.10 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 – NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 – 2 B 52.13 – juris Rn. 8).

bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 – NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63. 11 – BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – hier sind es bis zu zehn Jahre – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 2 WD 29.11 – BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 – BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

Der „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 – 1 D 66.91 – BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 – 1 D 31.01 – BVerwGE 116, 308 <311>).

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 – 1 D 66.91 – BVerwGE 93, 314 <318>).

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 – 1 D 66.91 – BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 – 1 D 31.01 – BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

d) Auch andere in der Rechtsprechung „anerkannte“ (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 31.98 – juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 – 1 D 69.99 – Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser „anerkannte“ Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 – Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

Schließlich kommt auch der „anerkannte“ Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 – 1 D 39.78 – BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht „vorübergehend aus der Bahn geworfen“. Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass – über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus – bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 – NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

403. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 – NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 – BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 – 1 D 66.91 – BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 – 1 D 31.01 – BVerwGE 116, 308 <311>).

434. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

445. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

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