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Unterlassungsanspruch einer Kontaktaufnahme mittels Fernkommunikationsmitteln

Familiäre Kontaktaufnahme vs. Persönlichkeitsrecht: LG Karlsruhe weist Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurück

In einer komplexen Auseinandersetzung zwischen Schwiegertochter und Schwiegermutter hat das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen wird. Im Kern des Falles ging es um die Frage, ob die Schwiegermutter, die Umgang mit ihrem Enkelkind suchte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihrer Schwiegertochter verletzt hat. Die Antragstellerin wollte ihrer Schwiegermutter per einstweiliger Verfügung untersagen, Kontakt mit ihr aufzunehmen, und berief sich dabei auf zivilrechtliche Vorschriften.

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Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde

Unterlassungsanspruch einer Kontaktaufnahme mittels Fernkommunikationsmitteln
Familiäres Interesse gegen Persönlichkeitsrecht: Gericht weist Beschwerde um Prozesskostenhilfe in einem Fall von Kontaktverbot zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter zurück. (Symbolfoto: Gajus /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig und statthaft ist. Die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts erstreckte sich jedoch nur auf die Versagung der Prozesskostenhilfe für die angestrebte einstweilige Verfügung, nicht für das Hauptsacheverfahren. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht und der Beschwerdewert überstieg 200 Euro.

Mangelnde Erfolgsaussichten des Antrags

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung offensichtlich an hinreichenden Erfolgsaussichten mangelte. Obwohl grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch nach dem Gewaltschutzgesetz denkbar wäre, wollte die Antragstellerin diesen ausdrücklich nicht geltend machen. Ein Unterlassungsanspruch aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kam nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.

Abwägung der Interessen und familiärer Kontext

Das Gericht führte eine Abwägung der widerstreitenden Interessen durch und berücksichtigte dabei den familiären Kontext. Es stellte fest, dass die Kontaktaufnahmen der Schwiegermutter nicht rechtswidrig waren. Die Schwiegermutter hatte ein berechtigtes und schützenswertes Interesse an einer Aussprache mit der Antragstellerin, insbesondere über die Ausgestaltung des Umgangsrechts mit dem Enkelkind. Dieses Interesse überwog das Interesse der Antragstellerin an ihrem „Recht, in Ruhe gelassen zu werden“.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht kommt. Es fehlte an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der Antragstellerin, die die Schwelle für einen Unterlassungsanspruch wegen Nachstellung überschreiten würde.

Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landgericht Karlsruhe die Versagung der Prozesskostenhilfe und wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

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Das vorliegende Urteil

LG Karlsruhe – Az.: 20 T 29/20 – Beschluss vom 06.08.2020

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bretten vom 27.05.2020, Az. 1 C 127/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren.

Die Antragstellerin ist die Schwiegertochter der Antragsgegnerin. Von dem Sohn der Antragsgegnerin, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat, hat sich die Antragstellerin getrennt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin mittels Fernkommunikationsmitteln im Frühjahr 2020 mehrmals Kontakt zur Antragstellerin, deren Eltern sowie Bekannten auf. Hintergrund ist offensichtlich der Versuch der Antragsgegnerin, Umgang mit ihrem Enkel zu bekommen. Ausweislich der Antragsschrift hat die Antragsgegnerin zwischen dem 21.03.2020 und dem 10.04.2020 drei WhatsApp Kurznachrichten an die Antragsstellerin geschrieben und dreimal bei ihr angerufen. In diesem Zusammenhang soll sich die Antragsgegnerin auch einmal gegen den Willen der Antragstellerin in deren Wohnung befunden haben, wobei die genauen Umstände von der Antragstellerin nicht dargelegt wurden. Die Antragstellerin möchte es der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung untersagen mit ihr Kontakt aufzunehmen. Die Antragstellerin möchte dabei ausdrücklich keine Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz, sondern begehrt eine Unterlassung aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Mit Beschluss vom 27.05.2020 hat das Amtsgericht Bretten den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 31.05.2020 (Eingang am 02.06.2020) hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 17.06.2020 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor.

Der Antragstellerin wurde mit Verfügung vom 01.07.2020 rechtliche Gehör gewährt.

II.

Die sofortige Beschwerde, gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts erstreckt sich dabei allein auf die Versagung von Prozesskostenhilfe betreffend die angestrebte einstweilige Verfügung. Über den Prozesskostenhilfeantrag betreffend das Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht ersichtlich noch nicht entschieden, nachdem sich die angegriffene Entscheidung allein mit Fragen auseinandergesetzte hat, die die einstweilige Verfügung betreffen und im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses klargestellt hat, dass das Hauptsacheverfahren gesondert geführt wird.

2. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 567 Abs.1 Nr.1, Abs.2, 569 Abs.1, Abs.2, 127 Abs.2 ZPO. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.

3. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Es fehlt dem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in offensichtlicher Weise an der hinreichenden Erfolgsaussicht, § 114 Abs.1 S.1 ZPO.

a. Grundsätzlich wäre aufgrund der klägerseits behaupteten Kontaktaufnahmen ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gem. § 1 Abs.2 Nr.2 GewSchG denkbar. Einen solchen möchte die Antragstellerin aber ausdrücklich nicht geltend machen, weshalb das Bestehen dieses Anspruchs für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht außer Acht zu bleiben hat. Ohnehin wäre für Entscheidungen nach dem GewSchG gem. § 210 FamFG allein das Familiengericht zuständig, weshalb es einem solchen Antrag vor dem Zivilgericht schon mangels Zuständigkeit an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlen würde.

b. Ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs.1 S.2 analog, § 823 Abs.1 BGB i.V.m Art. 2 Abs.1, Art. 1 Abs.1 GG, kommt aufgrund des klägerischen Vortrags offensichtlich nicht in Betracht. In den Kontaktaufnahmen der Antragsgegnerin über Fernkommunikationsmittel ist vorliegend keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu sehen.

aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen u.a. das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (BGH, Urteil vom 19.12.1995, VI ZR 15/95). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite indes nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist daher nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13, BGH, Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15). In der bloßen – als solche nicht ehrverletzenden – Kontaktaufnahme kann daher regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt und dabei keine entgegenstehenden Rechte des Kontaktierenden berührt werden, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausgestaltung als „Recht in Ruhe gelassen zu werden“ bietet daher keinen grenzenlosen Schutz vor unliebsamen aber sozialüblichen äußeren Einflüssen.

bb. Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag nicht gerecht. Bei den Kontaktaufnahmen der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin handelt es sich nicht um solche durch einen beliebige Dritten, aus ersichtlich nicht-schützenswerten Interessen, sondern um innerfamiliäre Kontaktaufnahmen der Großmutter zur Mutter des noch minderjährigen Enkels, um einen Umgang mit dem Enkel zu erreichen.

aaa. Die erfolgten Kontaktaufnahmen stellen dabei bereits von Art und Ausmaß keine das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Belästigung dar. Nicht jede unerwünschte Kontaktaufnahme stellt auch eine derartige Belästigung dar; notwendig ist vielmehr die Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle. Diese wurde hier ersichtlich nicht überschritten. Zum einen gilt es dabei zu berücksichtigen, dass sich die Kontaktversuche der Antragsgegnerin auf drei Kurznachrichten sowie drei Anrufe (teilweise mit hinterlassener Sprachnachricht) über einen Zeitraum von drei Wochen beschränkt haben. Damit handelt es sich – jedenfalls im innerfamiliären Kontext – bereits in quantitativer Hinsicht um Kontaktaufnahmen in einem absolut üblichen Umfang. In qualitativer Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass sich Sprachnachrichten sowie Kurznachrichten ohne größeren Aufwand ungehört bzw. ungelesen löschen lassen. Kontaktaufnahmen über den Kurznachrichtendienst „WhatsApp“ lassen sich zudem technisch ohne weiteres dadurch blockieren, indem der Kontakt gesperrt wird. Verpasste Anrufe entfalten ohnehin kaum ein Störpotential, soweit – wie hier gerade nicht – das Telefon nicht andauern klingelt. Das Störpotential der Kontaktaufnahmen war daher so gering, dass bereits keine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ersichtlich ist.

bbb. Die Kontaktaufnahmen waren jedenfalls nicht rechtswidrig. Wie bereits ausgeführt, gilt es insoweit das Schutzinteresse des Betroffenen gegen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite abzuwägen. Innerhalb des engsten Familienkreises – zu dem jedenfalls die Großeltern der eigenen Kinder gehören – besteht dabei regelmäßig eine erhöhte Duldungspflicht im Hinblick auf Verhaltensweisen, die außerhalb des Familienkreises möglicherweise bereits als beeinträchtigend einzustufen sind. Dies gilt selbst dann, wenn ein Familienmitglied eine Kontaktaufnahme ausdrücklich ablehnt: der Schutzgedanke des Art. 6 Abs.1 GG gebietet es in diesen Fällen, dass es anderen Familienmitgliedern möglich sein muss einen zugrundeliegenden Konflikt innerfamiliär zu klären (was eine Kontaktaufnahme voraussetzt), ohne dabei staatliche Unterlassungsanordnungen fürchten zu müssen. Schon aus diesem Grund sind Art und Ausmaß der hier erfolgten Kontaktaufnahmen hinzunehmen.

Eine Duldungspflicht gilt erst Recht gegenüber Verwandten, die zumindest dem Grunde nach ein Umgangsrecht mit einem im Haushalt des Anspruchstellers lebenden Person haben, wenn die Kontaktaufnahme zum Zweck der Ermöglichung des Umgangsrechts dient. Soweit ein grundsätzlich in Betracht kommendes und im Streit stehendes Umgangsrecht nicht bereits rechtskräftig verwehrt wurde, besteht ein berechtigtes und schützenswertes Interesse des grundsätzlich Umgangsberechtigten, im Hinblick auf das Umgangsrecht Gespräche über die Ausgestaltung desselben zu führen und zu diesem Zweck Kontakt aufzunehmen. Hier kommt in der Person der Antragsgegnerin grundsätzlich ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs.1 BGB in Betracht, nachdem seitens der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt wurde, dass der Umgang des Antragsgegnerin mit ihrem Enkel nicht dessen Wohl dient.

ccc. Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Kontaktaufnahmen überwiegt das berechtigte Interesse der Antragsgegnerin an einer Aussprache mit der Antragsgegnerin – insbesondere über die Ausgestaltung des Umgangsrechts – das Interesse der Antragsgegnerin an ihrem „Recht in Ruhe gelassen zu werden“ in so erheblicher Weise, dass eine (ohnehin nicht gegebene) Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls nicht rechtswidrige ist, weshalb ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht kommt.

c. Ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs.1 S.2 analog, § 823 Abs.2 BGB i.V.m § 238 Abs.1 Nr.2 StGB, wegen Nachstellung, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Schwelle einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung i.S.d. § 238 Abs.1 StGB wurde – in Anbetracht von drei Text- und drei Sprachnachrichten über einen Zeitraum von drei Wochen – ersichtlich nicht überschritten, zumal die Antragsstellerin die Kontaktaufnahmen über den Kurznachrichtendienst „WhatsApp“ technisch ohne weiteres hätte blockieren können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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