
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 StRR 537/26
Das Wichtigste im Überblick
Das BayObLG entschied (203 StRR 537/26): Ein Angeklagter durfte die Frist für die schriftliche Begründung der Überprüfung seines Strafurteils durch ein höheres Gericht nachholen, weil seine bestellte Anwältin das Schreiben ans falsche Gericht geschickt hatte. Die Begründung musste beim zuständigen Landgericht eingehen; die Abgabe beim Oberlandesgericht wahrte die Frist nicht.
- Keine Mitschuld: Die Anwältin musste die Begründung richtig adressieren; das Gericht sah keinen eigenen Fehler des Angeklagten.
- Eigene Schreiben reichten nicht: Sein selbst verfasstes Schreiben erfüllte die vorgeschriebene Form nicht.
- Urteil blieb bestehen: Das Gericht fand bei der Prüfung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BayObLG
- Aktenzeichen: 203 StRR 537/26
- Verfahren: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Fristen im Strafverfahren
- Wichtig für: Angeklagte in Strafverfahren, Menschen mit Pflichtverteidigung
Falsches Gericht adressiert: Frist gerettet, Revision dennoch verworfen
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) gewährte einem Angeklagten mit Beschluss vom 31. August 2026 (Az. 203 StRR 537/26) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Seine Pflichtverteidigerin hatte die Revisionsbegründung am letzten Tag der Frist an das unzuständige Oberlandesgericht Nürnberg statt an das Landgericht Nürnberg-Fürth geschickt. Der Revision selbst half das nicht: Der Senat verwarf sie als unbegründet.
Am 12. Dezember 2025 hatte der Angeklagte mit einem selbst verfassten Schreiben Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2025 eingelegt. Am selben Tag beantragte er, seinen bisherigen Pflichtverteidiger auszuwechseln. Das Landgericht entband diesen am 17. Dezember 2025 und bestellte eine andere Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren. Sie hatte zuvor erklärt, sie vertrete den Mann zwar anwaltlich, sei aber nicht mit der Strafverteidigung beauftragt und werde nicht als Verteidigerin nach § 137 StPO tätig.
Am 6. Januar 2026 schickte der Angeklagte selbst eine Revisionsbegründung an das Landgericht. Die Pflichtverteidigerin erhielt das Urteil laut Empfangsbekenntnis am 21. Januar 2026. Am Montag, dem 23. Februar 2026, übermittelte sie eine Revisionsbegründung mit der allgemeinen Sachrüge elektronisch an das Oberlandesgericht Nürnberg. Dort ging sie noch am selben Tag ein und wurde am 24. Februar 2026 an das Landgericht weitergeleitet. Das Landgericht vermerkte den Eingang nicht und verwarf die Revision am 20. Mai 2026 als unzulässig, weil die Begründungsfrist versäumt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2026 beantragte die Pflichtverteidigerin nach § 346 Abs. 2 StPO, gegen den Verwerfungsbeschluss vorzugehen, hilfsweise Wiedereinsetzung. Parallel versuchten der Angeklagte und sie, die Verteidigung erneut auszuwechseln. Das Landgericht entschied darüber am 1. April 2026, das Oberlandesgericht Nürnberg fasste am 17. Februar und am 12. Mai 2026 Beschlüsse zur Pflichtverteidigerbestellung. Die Rechtsmittel gegen die Bestellung und gegen die Ablehnung einer erneuten Auswechslung blieben erfolglos.
Redaktionelle Leitsätze
- Das Verschulden eines Pflichtverteidigers, der die Revisionsbegründung versehentlich an ein unzuständiges Gericht übermittelt, wird dem Beschuldigten nicht zugerechnet; gegen die Fristversäumung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
- Aus der gerichtlichen Fürsorgepflicht folgt keine generelle Verpflichtung eines unzuständigen Gerichts, eine am letzten Tag der Frist eingegangene Rechtsmittelschrift unverzüglich auf die eigene Zuständigkeit hin zu überprüfen und noch am Tag des Eingangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
Die Begründungsfrist lief ab dem 21. Januar 2026 – trotz fehlerhafter Zustellung
Die Frist zur Revisionsbegründung begann mit der Zustellung des Urteils an die wirksam bestellte Pflichtverteidigerin. Maßgeblich war der 21. Januar 2026, das Datum, an dem sie das Empfangsbekenntnis unterzeichnete. Die Frist endete mit Ablauf des Montags, 23. Februar 2026.
Papier-Empfangsbekenntnis heilt fehlerhafte elektronische Urteilszustellung
Das Gericht hatte die elektronische Zustellung des Urteils angeordnet, sie wurde aber nicht in der vorgesehenen Form ausgeführt. Dieser Zustellungsfehler war nach § 189 ZPO geheilt. Ein elektronisches Empfangsbekenntnis gab es nicht. Die Zustellung wurde deshalb durch das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis in Papierform nachgewiesen.
Der Senat zog dafür § 173 Abs. 3 Satz 1 und § 175 ZPO sowie § 145a Abs. 1 Satz 1 und die §§ 36, 37 Abs. 1 StPO heran. Nach den angeführten Grundsätzen kommt es auf die Annahme des Schriftstücks mit dem Willen an, es als zugestellt anzusehen. Der bloße Eingang in der Kanzlei genügt nicht. Für den Fristbeginn nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO zählte daher das Datum des Empfangsbekenntnisses.
Laienschreiben des Angeklagten erfüllt nicht die Formerfordernisse
Das selbst verfasste Schreiben des Angeklagten vom 6. Januar 2026 wahrte die Frist nicht. Es genügte den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO nicht und war deshalb keine wirksame Revisionsbegründung. Das galt auch für sein späteres Vorbringen in weiteren eigenen Schreiben.
Der Angeklagte hatte außerdem keinen Gebrauch davon gemacht, seine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts abzugeben. Wirksam begründet werden konnte die Revision damit nur durch den Schriftsatz der Pflichtverteidigerin.
Warum die Weiterleitung durch das Oberlandesgericht die Frist nicht wahrte
Eine Revisionsbegründung muss beim Ausgangsgericht eingehen, und das war das Landgericht Nürnberg-Fürth, nicht das Oberlandesgericht Nürnberg. Weil das Oberlandesgericht den Schriftsatz erst am 24. Februar 2026 weiterleitete, kam er beim Landgericht nach Fristablauf an. Die Frist war damit versäumt.
Revisionsbegründung muss fristgerecht beim Ausgangsgericht eingehen
Die Pflichtverteidigerin hatte die Begründung am letzten Fristtag elektronisch an das Oberlandesgericht Nürnberg übermittelt, weil sie es für zuständig hielt. Für die elektronische Übermittlung nannte der Senat § 32a Abs. 3 StPO. Das Oberlandesgericht war aber weder für den Empfang der Erklärung noch für die Entscheidung über die Revision zuständig. Als Revisionsgericht stützte der Senat die Zuständigkeit des BayObLG auf Art. 1 Nr. 1 AGGVG.
Der Angeklagte hatte dagegen geltend gemacht, das Oberlandesgericht sei seiner Ansicht nach das sachlich und funktionell zuständige Revisionsgericht gewesen. Die Begründung sei noch innerhalb der Frist dort eingegangen und hätte am selben Tag an das Landgericht weitergeleitet werden können. Eine schuldhafte Fristversäumung liege daher nicht vor. Der Senat folgte dem nicht: Beim Landgericht ging die Begründung frühestens am 24. Februar 2026 ein, und das Landgericht vermerkte den Eingang zunächst nicht.
Fürsorgepflicht verpflichtet Gerichte nicht zur taggleichen Zuständigkeitsprüfung
Aus der gerichtlichen Fürsorgepflicht folgt keine generelle Pflicht, bei Eingang einer Rechtsmittelschrift sofort die eigene Zuständigkeit zu prüfen. Das Oberlandesgericht musste den Schriftsatz also nicht noch am Eingangstag an das zuständige Gericht schicken. Der Senat verwies dazu auf den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 4. November 2025 (3 ORbs 203/25, juris Rn. 6 m.w.N.).
Als weitere Nachweise führte er den stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2001 (2 BvR 2211/97, juris Rn. 19), die Kommentierung von Gericke in KK-StPO (9. Aufl., § 345 Rn. 11 und 25) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. April 2003 (3 Ss 95/02) an.
Das Anwaltsversehen eröffnete dem Angeklagten die Wiedereinsetzung
Der Senat gewährte Wiedereinsetzung nach den §§ 44, 45 StPO, weil der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Pflichtverteidigerin hatte die Begründung am letzten Fristtag erstellt und elektronisch an ein Gericht gesandt, das sie für zuständig hielt. Für die fehlerhafte Adressierung war allein die Rechtsanwältin verantwortlich.
Die versäumte Prozesshandlung wurde zudem wirksam nachgeholt. Das geschah mit dem Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Pflichtverteidigerin durfte die vom Mandanten eingelegte Revision begründen
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte am 30. Juli 2026 beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag mangels Beauftragung der Verteidigerin als unzulässig zu behandeln. Den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO wollte sie wegen Verfristung als unbegründet zurückweisen lassen. Hintergrund war die frühere Erklärung der Rechtsanwältin, sie sei nicht mit der Strafverteidigung beauftragt.
Der Senat folgte dem nicht. Die Rechtsanwältin war dem Angeklagten nach dessen Revisionseinlegung zum Zweck der Durchführung des Revisionsverfahrens als Pflichtverteidigerin bestellt worden. Nach Auffassung des Senats durfte sie die Revision begründen, die der Angeklagte selbst eingelegt hatte. Ihre anwaltliche Versicherung und die Schriftsätze zur Anfechtung der Bestellung zeigten, dass beide davon ausgegangen waren, die Revision solle im Rahmen der Pflichtverteidigung begründet werden. Für die eigenverantwortliche Tätigkeit des Verteidigers bei der Einlegung eines Rechtsmittels verwies der Senat auf § 297 StPO.
Ausschöpfung der Frist begründet kein Mitverschulden des Angeklagten
Der Senat prüfte auch, ob ein eigener Fehler des Angeklagten zur Fristversäumung beigetragen haben könnte und ob es deshalb weiteren Vortrags bedurft hätte. Einen solchen Ausnahmefall nahm er nicht an. Die inhaltliche Begründung und die richtige Adressierung lagen in der Verantwortung der für das Revisionsverfahren bestellten Pflichtverteidigerin.
Sie durfte außerdem die gesetzliche Frist ausschöpfen. Ein Fall, in dem sie sich geweigert hätte, rechtzeitig eine Revisionsbegründung zu verfassen, lag nach Auffassung des Senats nicht vor. Einen eigenen Beitrag des Angeklagten zur Fristversäumung sah das Gericht daher nicht.
Formlose persönliche Nachreichungen bleiben unbeachtlich
Die eigenen Schreiben des Angeklagten änderten daran nichts. Sie erfüllten die Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO nicht und waren deshalb nicht als wirksame Revisionsbegründung zu berücksichtigen. Der Mann hatte seine Erklärung auch nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts abgegeben.
Mit der Wiedereinsetzung wurde der Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 2026, der die Revision als unzulässig verworfen hatte, gegenstandslos.
Warum die Revision trotz Wiedereinsetzung keinen Erfolg hatte
Der Senat prüfte das Urteil des Landgerichts aufgrund der Revisionsrechtfertigung und fand keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Wiedereinsetzung eröffnete deshalb nur den Weg zur inhaltlichen Prüfung, ohne dass die Revision dort Erfolg hatte.
Allgemeine Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf
Die Pflichtverteidigerin hatte das Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Der Senat verwies zur Begründung seiner Prüfung auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München. Weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab, verwarf er die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
Eine Verfahrensrüge zur mehrfach umstrittenen Pflichtverteidigerbestellung hatte der Angeklagte nicht erhoben. Sie war deshalb nicht Gegenstand der Prüfung.
Kosten von Wiedereinsetzung und Rechtsmittel trägt der Angeklagte
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte nach § 473 Abs. 7 StPO. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels muss er nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ebenfalls tragen. Die Entscheidung wirkt für dieses Verfahren. Für ähnlich gelagerte Fälle, in denen eine Revisionsbegründung beim falschen Gericht eingeht, kann sie als Orientierung dienen.
Unsere Einschätzung
Für Angeklagte mit falsch adressierter Revisionsbegründung zieht das Bayerische Oberste Landesgericht eine klare Trennlinie. Das Versehen der Pflichtverteidigung steht der Wiedereinsetzung, also der nachträglichen Heilung der Fristversäumnis, nicht entgegen, weil es dem Mandanten nicht als eigenes Verschulden gilt. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Begründung noch am letzten Fristtag beim unzuständigen Gericht einging und von dort zügig weiterlief.
Wir halten diese Abgrenzung für konsequent, denn ein Anspruch auf taggleiche Weiterleitung durch das falsch adressierte Gericht bestünde nur in engen Ausnahmefällen. Ob dasselbe gilt, wenn der Fehler für das Empfangsgericht sofort erkennbar war, musste das Gericht hier nicht entscheiden. Für Sie zählt deshalb allein der Eingangsstempel beim Ausgangsgericht, das verurteilt hat, nicht der Nachweis der rechtzeitigen Absendung.
Falsch adressierte Revisionsbegründung: wann Wiedereinsetzung trotzdem greift
Den Ausschlag gab, dass allein die Pflichtverteidigerin für die falsche Adressierung verantwortlich war, nicht der Angeklagte selbst, und dass die Begründung innerhalb der Wochenfrist beim richtigen Gericht nachgeholt wurde. Hätte stattdessen der Angeklagte eigenhändig gehandelt, wie bei seinem eigenen Schreiben vom 6. Januar 2026, das die gesetzlichen Formerfordernisse verfehlte, oder wäre die Weiterleitung erst nach Ablauf der Wochenfrist erfolgt, hätte das die Wiedereinsetzung gekostet.
Ob eine vergleichbare Fristversäumung ebenso heilbar ist, hängt von mehreren Umständen ab, die je nach Akte unterschiedlich liegen können. Falls die Zustellung des Urteils nicht durch ein eindeutig datiertes Empfangsbekenntnis belegt ist, könnte schon der Fristbeginn selbst strittig werden. Falls die Weiterleitung an das zuständige Gericht erst nach Ablauf der Wochenfrist erfolgt, könnte die Wiedereinsetzung trotz eines bloßen Anwaltsversehens ausscheiden. Und falls Zweifel bestehen, ob der Verteidiger für das Revisionsverfahren überhaupt wirksam bestellt war, könnte die Zurechnung des Fehlers anders ausfallen als in diesem Fall.
In den eigenen Schreiben kann sichtbar sein:
- Datum des unterschriebenen Empfangsbekenntnisses
- Eingangsstempel beim tatsächlich zuständigen Gericht
- Bestellungsdatum der Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren
- Zeitspanne zwischen Fehlversand und Weiterleitung an das richtige Gericht
Der entscheidende Punkt liegt oft nicht in der Eingangsbestätigung beim falsch adressierten Gericht, sondern darin, wie schnell und mit welchem Datum die Weiterleitung dokumentiert ist, wie hier mit dem notierten Eingang vom 24. Februar 2026. Welches Gewicht die einzelnen Daten im eigenen Fall haben, lässt sich aus eigener Lektüre der Schreiben kaum zuverlässig einschätzen.
Wenn Ihre eigene Revision als verfristet verworfen wurde, läuft für einen Wiedereinsetzungsantrag nur die Wochenfrist ab Wegfall des Hindernisses – deshalb lohnt es sich, uns zeitnah anzusprechen, statt abzuwarten.
Falls Ihre Revision aus ähnlichen Gründen ins Stocken geraten ist, schildern Sie uns kurz die Eckdaten. Fragen Sie dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung bei uns an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf eine bestellte Pflichtverteidigerin eine selbst eingelegte Revision begründen, obwohl sie zuvor Strafverteidigung abgelehnt hatte?
Eine für die Durchführung des Revisionsverfahrens bestellte Pflichtverteidigerin durfte die vom Angeklagten selbst eingelegte Revision begründen, obwohl sie zuvor erklärt hatte, nicht als Verteidigerin nach § 137 StPO tätig zu werden. Entscheidend war der Zweck ihrer späteren gerichtlichen Bestellung.
Die Anwältin war nach der Revisionseinlegung ausdrücklich zur Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren bestellt worden. Ihre anwaltliche Versicherung und die Schriftsätze zur Anfechtung der Bestellung zeigten, dass beide von einer Begründung im Rahmen der Pflichtverteidigung ausgingen. Den Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, die Anwältin sei nicht beauftragt gewesen, ließ der Senat deshalb nicht gelten. Zudem verwies er auf § 297 StPO, der die eigenverantwortliche Tätigkeit von Verteidigern bei der Einlegung eines Rechtsmittels betrifft.
Die Entscheidung betrifft eine Bestellung zum Zweck der Durchführung des Revisionsverfahrens nach eigener Revisionseinlegung. Ob die Begründung in anderen Bestellungskonstellationen zulässig ist, hat das Gericht nicht entschieden.
Reicht ein selbst verfasstes Schreiben des Angeklagten als formgerechte Revisionsbegründung aus?
Ein selbst verfasstes Schreiben des Angeklagten genügt nicht als formgerechte Revisionsbegründung und wahrt die Frist nach § 345 Abs. 2 StPO nicht. Das BayObLG wertete deshalb auch das Schreiben vom 6. Januar 2026 und spätere eigene Schreiben des Angeklagten als unwirksam.
Nach § 345 Abs. 2 StPO muss die Revisionsbegründung entweder in einem Verteidigerschriftsatz eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die persönliche Einreichung beim Landgericht ersetzte diese gesetzlich vorgeschriebene Form nicht. Der Angeklagte hatte seine Erklärung nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts abgegeben; wirksam war daher allein der Schriftsatz seiner Pflichtverteidigerin. Das Gericht entschied nicht, welche konkrete Erklärung bei einer Protokollierung im Einzelnen genügt hätte, weil der Angeklagte diesen Weg nicht genutzt hatte.
Muss der Angeklagte Verfahrenskosten tragen, obwohl ihm Wiedereinsetzung gewährt wurde?
Trotz Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte die Kosten: § 473 Abs. 7 StPO erfasst die Wiedereinsetzung, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die erfolglose Revision. Die Wiedereinsetzung eröffnete nur die inhaltliche Prüfung und hob die Kostenfolgen des anschließend erfolglosen Rechtsmittels nicht auf.
Der Senat gewährte dem Angeklagten nach §§ 44 und 45 StPO Wiedereinsetzung, weil die Fristversäumung auf einem Fehler seiner Pflichtverteidigerin beruhte. Die Nachprüfung der Revision mit der allgemeinen Sachrüge ergab jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Deshalb verwarf der Senat das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und ordnete dessen Kosten dem Angeklagten zu. Der Beschluss behandelt keine erfolgreiche Revision; zu deren Kosten lässt sich daraus keine Aussage ableiten.
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Das vorliegende Urteil
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BayObLG
31.08.2026
1. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 2026, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2025 wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz seiner Pflichtverteidigerin vom 27. Mai 2026 hat der Angeklagte einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den der Verteidigerin am 26. Mai 2026 zugestellten Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 2026 und hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gestellt. Die Frist für die Begründung der Revision gegen das der Verteidigerin am 21. Januar 2026 zugestellte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2025 habe erst mit Ablauf des 23. Februar 2026 geendet, die Revisionsbegründung der Verteidigerin sei noch innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Nürnberg als „sachlich und funktionell zuständigen Revisionsgericht“ eingegangen und hätte noch an diesem Tage an das Ausgangsgericht weitergeleitet werden können. Eine schuldhafte Fristversäumung scheide aus.
Dem vorgehend hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 20. Mai 2026 die gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts vom 8. Dezember 2025 gerichtete Revision des Angeklagten verworfen, da die Frist zur Begründung der Revision versäumt gewesen sei. Nach der Aktenlage hat der Angeklagte mit selbst verfasstem Schreiben vom 12. Dezember 2025 Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und mit Schreiben vom selben Tage die Auswechslung seines bisherigen Pflichtverteidigers begehrt. Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 den bisherigen Pflichtverteidiger entbunden und die aktuelle Pflichtverteidigerin „für das Revisionsverfahren“ bestellt. Die aktuelle Pflichtverteidigerin hatte im Vorfeld ihrer Bestellung mit Schriftsatz vom 10. November 2025 im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren gegenüber der Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter Vorlage einer Vollmacht angezeigt, dass sie den – damals von einem anderen Pflichtverteidiger verteidigten – Angeklagten in dem Strafverfahren anwaltlich vertreten würde. Sie wäre allerdings nicht mit der Strafverteidigung beauftragt worden und würde nicht als Verteidigerin nach § 137 StPO tätig.
Der Angeklagte hat mit einem selbstverfassten Schreiben vom 6. Januar 2026 eine Revisionsbegründung zum Landgericht Nürnberg gerichtet und sich in der Folgezeit um eine erneute Auswechslung der Verteidigung bemüht. Die im Anschluss an ihre Bestellung sowohl von Seiten des Angeklagten als auch von der Pflichtverteidigerin gegen die Bestellung und gegen die Ablehnung des Antrags auf eine erneute Auswechslung der Pflichtverteidigerin angebrachten Rechtsmittel blieben allerdings erfolglos. Sowohl das Landgericht mit Beschluss vom 1. April 2026 wie auch das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschlüssen vom 17. Februar 2026 unter Hinweis auf § 49 Abs. 1 BRAO und vom 12. Mai 2026 haben entschieden, dass es bei der Bestellung der Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten sein Bewenden habe.
Die Pflichtverteidigerin, der das Urteil des Landgerichts laut ihres Empfangsbekenntnisses am 21. Januar 2026 zugestellt worden war, hat ihre Revisionsbegründung mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge auf elektronischem Wege unter Beachtung von § 32a Abs. 3 StPO an das Oberlandesgericht Nürnberg am Montag, dem 23. Februar 2026, übermittelt. Dort ist die Revisionsbegründung am 23. Februar 2026 eingegangen und mit Verfügung des Vorsitzenden des Strafsenats des OLG vom 24. Februar 2026 an das Landgericht Nürnberg-Fürth weitergeleitet worden, wo der Eingang nicht vermerkt worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 30. Juli 2026 beantragt, den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO wegen der Verfristung als unbegründet und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels einer Beauftragung der Verteidigerin als unzulässig zu behandeln.
II.
Der Senat als nach Art. 1 Nr. 1 AGGVG in Bayern für die Entscheidung über die Revision zuständiges Gericht gewährt dem Angeklagten gemäß §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO mit der Folge, dass der Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 2026 gegenstandslos wird. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision liegen hier vor.
1. Der Angeklagte hat die Frist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO versäumt. Das selbstverfasste Schreiben vom 6. Januar 2026 konnte die Frist nicht wahren, da es nicht den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügte. Der Schriftsatz der Verteidigerin ging erst nach dem Ablauf der Frist von § 345 Abs. 1 S. 1 StPO beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein.
a) Für den Fristbeginn maßgeblich ist das Datum, an dem die mit Beschluss des Landgerichts vom 17. Dezember 2025 wirksam als Pflichtverteidigerin bestellte Verteidigerin das ihr vom Gericht im Rahmen der am 12. Januar 2026 richterlich angeordneten Zustellung des Urteils vom 8. Dezember 2025 übermittelte formularmäßige Empfangsbekenntnis über eine „Zustellung gemäß § 175 ZPO“ unterzeichnet hat, also der 21. Januar 2026. Der Fehler, der in der Nichtbeachtung der vom Richter verfügten Zustellungsart „elektronisches EB“ gemäß § 173 ZPO liegt, ist nach § 189 ZPO geheilt worden. Mangels elektronischen Empfangsbekenntnisses (§ 173 Abs. 3 S. 1 ZPO) wird die Zustellung im vorliegenden Fall nach § 145a Abs. 1 S. 1, §§ 36, 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 175 Abs. 3 ZPO durch das mit Datum und Unterschrift der Adressatin versehene Empfangsbekenntnis in Papier nachgewiesen. Nach allgemeiner Ansicht ist die Zustellung wirksam erfolgt, wenn der Zustellungsempfänger das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzusehen. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Empfangsbekenntnis mit dem Datum zu versehen, an dem er das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es zu behalten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. März 2001 – 2 BvR 2211/97 -, juris Rn. 19). Der Zeitpunkt der Zustellung ist nicht das Datum des Eingangs des Schriftstücks in der Anwaltskanzlei, sondern der Zeitpunkt der Annahme durch die Rechtsanwältin.
b) Die Verteidigerin hat die Revisionsbegründung vom 23. Februar 2026 rechtsirrtümlich an das Oberlandesgericht Nürnberg adressiert, wo diese elektronisch am 23. Februar 2026 vormittags eingegangen und am 24. Februar 2026 an das Landgericht Nürnberg weitergeleitet worden ist. Die Revisionsbegründung der Rechtsanwältin vom 23. Februar 2026 ist somit frühestens am 24. Februar 2026 und damit verfristet beim Ausgangsgericht eingegangen. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte lässt sich keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten, da dies die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien entheben und die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens überspannen würde (st. Rspr., vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2025 – 3 ORbs 203/25 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
2. Die versäumte Prozesshandlung ist innerhalb der Frist von § 45 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Eingang der Begründung beim Landgericht wirksam nachgeholt worden. Die Wochenfrist ist offensichtlich gewahrt, so dass es keines Vortrags zur Kenntniserlangung des Angeklagten bedurfte.
3. Der Angeklagte war ohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist von § 345 Abs. 1 S.1 StPO gehindert. Denn der Angeklagte muss sich das Verschulden der Verteidigerin an der falschen Adressierung der von ihr am letzten Tage der Frist und damit rechtzeitig gefertigten und elektronisch versandten Revisionsbegründung nicht zurechnen lassen.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versäumungsgrund und der Säumnis ist nach der Aktenlage und der anwaltlichen Versicherung eindeutig. Die Pflichtverteidigerin ist im Rahmen der ihr mit der Bestellung zugewiesenen Aufgabe (zur eigenverantwortlichen Einlegung eines Rechtsmittels vgl. § 297 StPO) fristgerecht nach §§ 344, 345 Abs. 2 StPO für den Angeklagten tätig geworden, hat die Revisionsbegründung gefertigt und innerhalb der Begründungsfrist unter Beachtung von § 32a Abs. 3 StPO versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf den gesetzlich vorgesehenen Weg zu einem Gericht gebracht, das sie zu diesem Zeitpunkt als richtigen Adressaten und bis zuletzt als sachlich und funktionell zuständig für die Revisionsentscheidung erachtet hat. Die Revisionsbegründung ist bei diesem – sowohl für den Empfang der Erklärung als auch für die Entscheidung über die Revision unzuständigen – Gericht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangen.
Einen Ausnahmefall, dass ein eigener Fehler des Angeklagten zur Säumnis beigetragen (vgl. dazu Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 345 Rn. 25 m.w.N.) und es zum Ausschluss eines Mitverschuldens weiteren Vortrags bedurft hätte, nimmt der Senat nicht an. Grundsätzlich muss ein Rechtsanwalt beim Fehlen eines allgemeinen Verteidigungsauftrags vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vom Angeklagten zur Unterzeichnung der Revisionsbegründung wirksam bevollmächtigt sein (Gericke a.a.O. § 345 Rn. 11 m.w.N.). Der Angeklagte hat dazu im Rahmen der Wiedereinsetzung vorzutragen. Im vorliegenden Fall durfte jedoch die Rechtsanwältin, die dem Angeklagten erst nach der Einlegung der Revision zum Zwecke der Durchführung der Revision als Pflichtverteidigerin bestellt worden ist, ohne weiteres die Revision, die der Angeklagte selbst eingelegt hatte, begründen. Dass die Verteidigerin wie auch der Angeklagte stets davon ausgegangen sind, dass im Rahmen der Pflichtverteidigung die eingelegte Revision auch begründet werden sollte, lässt sich ihrer anwaltlichen Versicherung wie auch ihren Schriftsätzen zur Anfechtung der Bestellung entnehmen. Verantwortlich für die inhaltliche Begründung der Revision ist allein der Verteidiger, der an Weisungen des Mandanten nicht gebunden ist. Verantwortlich für die korrekte Adressierung ist ebenfalls alleine der Rechtsanwalt, dem es auch zusteht, gesetzliche Fristen auszuschöpfen. Die Pflichtverteidigerin hat den Regelungsgehalt von § 345 Abs. 1 S. 1 StPO verkannt und den Adressaten der Revisionsbegründung rechtsfehlerhaft bestimmt. Ein Fall, dass sich die Verteidigerin geweigert hätte, rechtzeitig eine Revisionsbegründung zu verfassen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2003 – 3 Ss 95/02 -, juris), liegt hier ersichtlich nicht vor. Die von der Verteidigerin gewählte Form der Begründung entsprach auch noch den Formvorschriften des Gesetzes. Daher ist dem Angeklagten Wiedereinsetzung in die Frist von § 345 Abs. 1 S. 1 StPO zu gewähren.
III.
Nach der Wiedereinsetzung hat der Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 2026 keinen Bestand.
IV.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München verwiesen. Das Vorbringen des Angeklagten in der selbstgefertigten Revisionsbegründung und in seinen anschließenden Schreiben stellt keine im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO wirksame Erklärung dar und ist vom Senat auch nicht ergänzend zu berücksichtigen (Gericke a.a.O. § 345 Rn. 11). Von der auch bei einer Verteidigung stets eröffneten Möglichkeit der Niederschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht. Eine Verfahrensrüge bezogen auf die Pflichtverteidigerbestellung ist nicht erhoben worden.
V.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 7 und § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
