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Verbots der Anbringung von Parabolantennen in Mietwohnung im Mietvertrag unwirksam?

LG Hamburg, Az.: 40a C 76/13

Urteil vom 20.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin als Vermieterin verlangt die Entfernung einer Parabolantenne vom Balkongeländer einer Mietwohnung.

Die Beklagten sind Mieter einer im 7. OG. des Hauses … belegenen Wohnung. Gemäß § 14 a des Mietvertrages ist das Installieren von Parabolantennen nicht erlaubt.

Verbots der Anbringung von Parabolantennen in Mietwohnung im Mietvertrag unwirksam?
Symbolfoto: PohSmith/bigstock

Die aus Pakistan stammenden Beklagten installierten eine Parabolantenne an der Balkonbrüstung, die ca. 40 cm über diese hinausragt. Die Parabolantenne dient ihnen zum Empfang pakistanischer Fernsehsender in den Sprachen Urdu und Panjade. Mit Schreiben vom 18.01.2013 forderte die Klägerin die Beklagten letztmalig auf, die Antenne einschließlich Zuleitung fachgerecht bis spätestens zum 01.02.2013 zu beseitigen. Dieser Aufforderung kamen die Beklagten nicht nach.

Die Klägerin trägt vor, es sei erstmals im Jahr 2012 festgestellt worden, dass die Beklagten eine Parabolantenne montiert hätten. Sie vertritt die Auffassung, diesem Gebrauch als vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache entgegenwirken zu müssen, da eine negative Vorbildwirkung auf andere Mieter zu befürchten sei und ein „Antennenwald“ entstünde, der das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage insgesamt nachteilig verändere.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Parabolantenne störe den optischen Gesamteindruck des Hauses erheblich. Diese habe einen nicht unerheblichen Umfang und hebe sich auch von ihrer dunklen Farbe her von der weißen Hausfassade und dem sonstigen Balkon deutlich ab. Zudem bestünde eine Gefahrenlage. Es sei aufgrund der Größe und der exponierten Stelle im 7. Obergeschoss keine ausreichende Sicherheit gegen Sturm gegeben. Durch das Hinausragen könne die Parabolantenne herabstürzen und dritte Personen erheblich beschädigen.

Die Klägerin ist insgesamt der Ansicht, dass den Informationsfreiheitsrechten der Beklagten durch den Empfang zahlreicher, auch pakistanischer Sender über den vorhandenen Breitbandkabelanschluss oder über das Internetfernsehen, z. B. über die Internetseite www.wwitv.com hinreichend Rechnung getragen werden könne. Die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit eines Mieters gehe nicht so weit, dass es ihm ermöglicht werden müsse, jedes Mittels einer Parabolantenne verfügbare Programm zu empfangen.

Die Klägerin trägt weiter vor, die Internetbildqualität entspreche inzwischen der Fernsehqualität, einzelne Einschränkungen seien im Rahmen der Interessenabwägung hinzunehmen. Mit einer Datenübertragungsrate von 100 MB pro Sekunde im Downscreambereich könne man Fernsehen mit HD-Qualität in Echtzeit empfangen. Dies erfordere keine technischen Fertigkeiten und sei auch im Hinblick auf die Kosten für Decoder oder DSL-Zugang zumutbar. Im Übrigen gebe es internetfähige Fernseher.

Hilfsweise habe sie ein Recht, den Ort, an dem die Parabolantenne angebracht werde, zu bestimmen. Zudem sei die Parabolantenne fachgerecht zu installieren und entsprechende Risiken durch eine Haftpflichtversicherung abzudecken. Außerdem müsse eine Kaution erbracht werden, um die Kosten des nicht fachgerechten Rückbaues beim Auszug der Mieter abzusichern. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, so dass auch aus diesem Grund eine Entfernung gerechtfertigt sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von außen an der Balkonbrüstung der Wohnung … installierte Parabolantenne zu entfernen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die generelle Untersagung von Antennen eine unangemessene Benachteiligung darstelle und unwirksam sei.

Sie behaupten, sie hätten die Parabolantenne unmittelbar nach ihrem Einzug im Jahre 2000 mit Kenntnis eines Mitarbeiters der Klägerin installiert, ohne dass dies jahrelang beanstandet worden sei.

Die Antenne sei schonend an das Balkongeländer angebracht. Sie greife nicht in die Vermietereigene Bausubstanz des Hauses ein und beeinträchtige daher nicht das Eigentum der Klägerin. Ein Versetzen der Antenne sei nicht möglich, da ansonsten die 21 Fernsehsender und 6 Radiosender nicht mehr zu empfangen seien. Zudem hätten sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die für eventuelle Schäden aufkomme.

Sie tragen weiter vor, eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung der Wohnanlage sei nicht gegeben. Dies gelte bereits im Hinblick darauf, dass insgesamt 49 Parabolantennen sowie andere die Balkongeländer überragende Gegenstände wie Sonnenschirme oder Blumenkästen vorhanden seien. Die Parabolantenne sei darüber hinaus von Bäumen verdeckt und kaum sichtbar.

Die Beklagten tragen vor, sie seien der deutschen Sprache nur begrenzt mächtig, wo hingegen die indisch- pakistanische Kultur integraler Bestandteil ihrer Identität sei. Die Parabolantenne sei die einzige Möglichkeit, sich authentisch über Vorgänge in ihrer Heimat zu informieren, woran sie ein berechtigtes und schützenswertes Interesse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 GG hätten. Der Empfang der Fernseh- und Radiosender in ihrer Muttersprache diene ihnen und ihren Kindern sich über das Geschehen in ihrem Heimatland zu unterrichten und um die kulturelle und sprachliche Verbindung zu diesem aufrechtzuerhalten.

Sie behaupten, eine angemessene Zahl von Programmen aus ihrem Heimatland sei weder über Internet noch über den von der Vermieterin bereitgestellten Kabelanschluss zu empfangen. Das vorhandene Kabelnetz enthalte überhaupt kein derartiges Angebot. Auch das Internet biete keine vergleichbaren Möglichkeiten. Zum einen sei die Anzahl der dort zu empfangenden Sender nicht ausreichend, um die unterschiedlichen Interessen der Familie abzudecken. Zum anderen sei die Empfangsqualität sehr schlecht. Die Ladezeiten seien sehr langsam, die Sendungen würden regelmäßig unterbrochen und abgebrochen, so dass eine zusammenhängende Wahrnehmung grundsätzlich nicht möglich sei. Zudem seien die Bilder oft stark verpixelt. Des Weiteren sei der moderne Plasma-Fernseher mit 170 cm Bildschirmdiagonale „familientauglicher“ als der Laptop mit 29 cm Bildschirmdiagonale.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 29.08.2013. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Obermöller vom 09.12.2013 verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Randnummer21

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entfernung der am Balkon der streitgegenständlichen Wohnung angebrachten Parabolantenne, sondern hat diese zu dulden. Es liegt kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 541 BGB vor.

Im Einzelnen: Der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauches wird in erster Linie durch die von den Parteien getroffenen Abreden bestimmt. Das mietvertraglich niedergelegte Verbot der Anbringung von Antennen in § 14 des Mietvertrages ist unwirksam. Diese formularmäßige Klausel enthält mangels Ausnahmetatbestand und Abwägungsmöglichkeit eine unangemessene Benachteiligung von Mietparteien ausländischer Herkunft und ist deshalb insgesamt unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB (vgl. Hierzu Amtsgericht Hamburg Urteil v. 27.11.2012, Az.: 43 b C 268/10).

Maßgebend ist somit die Auslegung der gesamten Umstände des Mietverhältnisses, insbesondere der Mietsache in ihrer Eigenart und deren beabsichtigte Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben.

Der Wohnung kommt als Mittelpunkt der persönlichen Existenz eines Menschen besondere Bedeutung zu. Auf den Gebrauch der Wohnung ist der Mieter zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Dies verpflichtet die Mietvertragsparteien nicht nur zur größtmöglichen Rücksichtnahme, sondern gebietet ihnen auch, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der eigenen Belange den Interessen des anderen Vertragsteils Vorrang einzuräumen (BGH NJW-RR 2007, 1243).

Im Rahmen des § 242 BGB ist eine fallbezogene Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Parteien vorzunehmen, welche vorliegend zugunsten der Beklagten als Mieter ausfällt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1994, 1147) ist das Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht des Vermieters und Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Die Eigentümerinteressen des Vermieters und die Informationsinteressen der Mieter sind dabei grundsätzlich gleichrangig. Weitere betroffene Grundrechte können das Abwägungsergebnis beeinflussen.

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur den Erhalt der Sache selbst, sondern auch vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen des Wohnhauses, so dass auch die Anbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung im 7. Obergeschoss Eigentumsinteressen der Klägerin tangiert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Parabolantenne 40 cm über das Balkongeländer herausragt und demzufolge gut sichtbar ist.

Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 GG gewährleistet den Beklagten das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Allgemein zugänglich sind auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist. Soweit der Empfang von der Einrichtung einer technischen Anlage, wie einer Satellitenschüssel abhängig ist, so ist auch deren Einrichtung und Nutzung durch die Informationsfreiheit gedeckt, um den Empfang von über Satellit ausgestrahlten Fernseh- und Hörfunksendungen zu ermöglichen (BVerfG NJW 1994, 1147).

Bei dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern ist deren besonderes Informationsinteresse zu beachten. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechtzuerhalten, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK und Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechte Charta verstärkt den Grundrechtsschutz.

Für die Beklagten streitet ferner das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Eltern haben im Rahmen ihrer gewährleisteten Verantwortung für die Entwicklung ihrer Kinder, des Erziehungszieles und die hierfür erforderlichen Erziehungsmittel zu bestimmen. Als Ziel kommt dabei auch die kulturelle Prägung der Kinder und die Erziehung zu einer bestimmten Weltanschauung in Betracht. Daraus lässt sich ebenfalls ein Anspruch auf den Empfang bestimmter Sender ableiten, um den Kindern die heimatliche Kultur zu vermitteln. Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG sowie die ungestörte Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG können das Abwägungsergebnis hingegen kaum beeinflussen, weil das Recht auf die innere Freiheit des Menschen, zu glauben oder nicht zu glauben sowie die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, durch fehlende Programme weder eingeschränkt noch beeinträchtigt wird.

Im vorliegenden Fall hat das Eigentumsinteresse der Klägerin hinter der Informationsfreiheit und dem Elternrecht der Beklagten zurückzustehen. Eine Beeinträchtigung der Informationsfreiheit und des Elternrechtes der Beklagten wiegt hier schwerer als die lediglich ästhetische Beeinträchtigung des Eigentumes der Klägerin, so dass diese die Parabolantenne zu dulden hat, solange insoweit nur durch diese das Informationsbedürfnis der Beklagten befriedigt werden kann.

Zugunsten des Vermieters ist zwar anerkannt, dass in einem Mietverhältnis dem durch Art. 5 grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter einen Breitbandkabel- oder Internetanschluss bereitstellt, wie dies hier der Fall ist. Dies gilt prinzipiell auch gegenüber ausländischen Mietern, wenn ihnen über diese Anschlüsse ausreichender Zugang zu Programmen in ihrer Sprache und aus ihrem Heimatland ermöglicht wird. Ob hierdurch dem Mieter Zusatzkosten entstehen, ist grundsätzlich unbeachtlich. Es reicht für einen Anspruch des Mieters auf Duldung einer Parabolantenne durch den Vermieter auch nicht aus, dass über eine Satellitenempfangsanlage im Vergleich zu anderen Anschlüssen eine größere Anzahl von Programmen empfangen werden kann. Andererseits wird die grundlegende Bedeutung des Grundrechtes auf Informationsfreiheit verkannt, wenn der ausländische Mieter auf einen Kabel- oder Internetanschluss verwiesen wird, der ihm gar keinen oder keinen ausreichenden Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft (BGH NJW-RR 2005, 596). Erforderlich ist zudem, dass der Mieter ohne nennenswerte Schwierigkeiten und in einwandfreier Qualität die von ihm gewünschten Heimatsender empfangen kann.

Die Parabolantenne ist vorliegend erforderlich, damit die Beklagten und ihre Kinder ihr Informationsbedürfnis nach politischen, religiösen, historischen und kulturellen Informationen aus ihrem Heimatland Pakistan empfangen können. Ein qualitativ vergleichbares, die Vermieterinteressen weniger beeinträchtigendes Angebot ohne die Parabolantenne, über welche 21 Fernsehsender und 6 Radiosender zu empfangen sind, hält das Gericht für nicht gegeben.

Während der Kabelanschluss des Anbieters Wilhelm Tel. einen Heimatsender bereithält („ARY NEWS“), können 8 pakistanische Sender permanent und weitere 3 sporadisch über den vorhandenen Internetanschluss empfangen werden (vgl. S. 10 des Gutachtens des Sachverständigen Obermöller). Von den über Satellit empfangenen Sendern ist lediglich ein Sender wiederzufinden („SAMAA TV“). Der technische Aufwand für den Empfang über das Internet ist dabei nicht wesentlich höher als der Empfang über Parabolantenne.

Darauf können die Beklagten jedoch nicht verwiesen werden, da die Empfangsqualität der über Internetstream ausgestrahlten Sender deutlich hinter derjenigen über Satellitenempfang zurückbleibt und im Ergebnis das Informationsbedürfnis der Beklagten nicht befriedigen kann. Der Sachverständige Dr. Obermöller ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Empfang teilweise durcheingeblendete Werbung gestört wird, auch während einer Sendung. Die Bildqualität ist überhaupt nur bei 7 Sendern „subjektiv erträglich“. Gleichwohl ist sie deutlich schlechter als bei Empfang über Parabolantenne, was bei den Kb/s (Kilobit/Sekunde) gemessenen geringen Streamingdatenraten der Sender technisch kaum verwundert. So werden Szenen mit schnellen Bewegungen sowie Szenen mit keinen Details prinzipiell unscharf dargestellt. Beim Sender „Raah TV“ erfolgt die Ausstrahlung lediglich über ein kleines Fenster innerhalb dessen die Sendung sichtbar ist (kein Vollbild). Zudem ist ein gemeinsames Fernsehen von mehreren Personen aufgrund des nur kleinen Computerbildschirmes nur eingeschränkt möglich.

Im vorliegenden Fall kommt der Möglichkeit des Empfanges über die Parabolantenne für das Informationsrecht der Beklagten ein erheblicher Stellenwert zu, hinter welchem die nur geringfügige Berührung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechtes der Klägerin zurückstehen muss. Ein unzumutbarer Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin liegt nicht vor. Das Erscheinungsbild der Fassade des Hochhauses wird durch die Parabolantenne nur im geringen Maße beeinträchtigt. Die Antenne ist zwar sichtbar, verliert sich aber angesichts der Größe des Gebäudes und ihrer Anbringung im 7. Obergeschoss. Ausweislich der als Anlage B 1 a bis c zur Akte gereichten Fotos wird die Antenne zudem zumindest im Sommer aus einigen Perspektiven durch einen Baum verdeckt. Nicht zuletzt ist sie auf der, der Straße abgewandten Gebäudeseite angebracht, wobei es sich bei dem Gebäude nicht um ein Bauwerk von architektonischen besonderen Charakter handelt, dass die Parabolantenne nachteilig im Hinblick auf das architektonische Gesamtkonzept beeinträchtigt wäre.

Die von der Klägerin befürchtete negative Vorbildfunktion kann nicht als sachgerechter Grund in die Abwägung einfließen. Zum einen ist ihr grundsätzlich zuzumuten, anderen Mietern zu erläutern, weshalb ihnen die Nutzung einer ähnlichen Anlagen nicht gestattet ist. Zum anderen ist es fehlerhaft, die Duldung der Installation einer Parabolantenne nur deshalb zu versagen, weil andere Mieter dann ebenfalls eine Antenne installieren wollen (Schmidt-Futterer-Eisenschmidt, Mietrecht 11. Aufl., 477 zu § 535 BGB).

Die Klägerin kann auch nicht unter Verweis auf ihr Recht eines geeigneten Standortes für die Parabolantenne Entfernung verlangen. Sie hat den Beklagten bisher keinen geeigneteren Standort für die Antenne benannt. Die Einwendung, es fehle an einer Haftpflichtversicherung sowie an einer Kautionszahlung für eventuelle Rückbaukosten für die Entfernung der Antenne ist ebenfalls nicht durchschlagend. Eine Haftpflichtversicherung haben die Beklagten ausweislich der Anlage B 4 bei der AXA abgeschlossen. Erhebliche Rückbaukosten sind aufgrund der Anbringung der Antenne an dem Balkongeländer durch mit Filz unterlegten Schellen nicht zu erwarten. Darin liegt auch keine Substanzverletzung der Wohnung der Klägerin, so dass bei Wegfall des Informationsbedürfnisses die Parabolantenne ohne Substanzbeeinträchtigung entfernt werden kann. Die Behauptung, die Parabolantenne sei nicht sturmsicher angebracht, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden.

Aus den vorangegangenen Erwägungen ist auch kein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gegeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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