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Bearbeitungsgebühren bei einem Kreditvertrag zulässig?

AG Erfurt, Az.: 4 C 2625/12

Urteil vom 28.06.2013

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Kläger haben am 08.06.2012 einen Kreditvertrag mit der Beklagten geschlossen, auf den Bezug genommen wird. Die Parteien vereinbarten eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 3 % des Gesamtkreditbetrages, 1062,69 €.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1062,69 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 185,64 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1062,69 € gemäß § 812 BGB. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht vorgetragen haben, dass sie die gemäß Vertrag vom 08.06.2012 geschuldete Bearbeitungsgebühr bereits an die Beklagte gezahlt haben, ist die vereinbarte Bearbeitungsgebühr nicht unwirksam. Eine eventuelle Unwirksamkeit beruht insbesondere nicht darauf, dass die Beklagte eine Klausel verwendet hat, die zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers führt (§ 307 Abs. 2 BGB); denn beider Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr handelt es sich nicht eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die im Vertragstext aufgenommene Bearbeitungsgebühr stellt nicht bereits dem ersten Anschein nach eine allgemeine Geschäftsbedingungen dar (vgl. BGHZ 118, 229, 238); es handelt sich nicht um ein AGB – typisches, gedrucktes oder vervielfältigtes Klauselwerk, sondern ist dem ersten Anschein nach individuell in den Vertragstext aufgenommen worden. Dafür spricht, dass die Bearbeitungsgebühr an prominenter Stelle im Vertragstext neben den für das Darlehen anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere den Zinsen, aufgeführt ist: Technisch ist die Bearbeitungsgebühr gegenüber den sonstigen Angaben im Vertragstext ebenso hervorgehoben wie die Angaben zum Nettokreditbetrag, dem Versicherungsbeitrag, dem Gesamtkreditbetrag, Zinsen und sonstigen Kosten, sowie dem Gesamtbetrag. Insgesamt macht der Bereich, in dem diese Angaben aufgeführt sind, den äußerlichen Eindruck, als seien sie nachträglich in die ansonsten feststehende Vertragsmaske der Beklagten eingefügt worden. Die für AGB typische Situation eines dem Vertrag beigefügten Klauselwerk, das der Kunde regelmäßig allenfalls überliest, ist deshalb gerade nicht gegeben. Ihm werden die Bearbeitungsgebühr und die insoweit anfallenden Kosten vielmehr konkret und deutlich vor Augen geführt – ein Überlesen ist kaum möglich. Darüber hinaus ist die Bearbeitungsgebühr auch nicht Teil der von der Beklagten ausgegebenen AGB, die diese mit der Klageerwiderung zur Akte gereicht hat. Die Kläger, die aufgrund der Tatsache, dass sie sich gegenüber dem Verwender auf den Schutz der AGB- Bestimmungen berufen, insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen (vgl. BGHZ a. a. O), haben keine weiteren Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die ihre Behauptung stützen, dass es sich bei der vereinbarten Bearbeitungsgebühr um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

Ein anderer Grund für die Unwirksamkeit der vereinbarten Bearbeitungsgebühr ist nicht ersichtlich; insbesondere hat sich der BGH bislang für die grundsätzliche Gültigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen ausgesprochen (vgl. BGH WM 1989, 1011; BGH WM 1992, 1355; BGH, Urteil vom 29.11.2011, Az. XI ZR 220/10).

Die Entscheidung über die Nebenfolgen beruht auf den §§ 91,708 Nr. 11,711 ZPO.

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