Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Gilt Prozesskostensicherheit auch im Schiedsgerichts-Verfahren?
- 3 Redaktionelle Leitsätze
- 4 Warum das HZPÜ Vorrang vor Vollstreckungshindernissen hat
- 5 Gilt die Befreiung von der Prozesskostensicherheit für Russland?
- 6 Warum verspätete Anträge auf Prozesskostensicherheit scheitern
- 7 Experten Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Gilt die Pflicht zur Sicherheitsleistung, wenn der ausländische Kläger ausreichendes Grundvermögen in Deutschland besitzt?
- 8.2 Kann ich trotz Staatsvertrag eine Sicherheit fordern, wenn Sanktionen die spätere Vollstreckung unmöglich machen?
- 8.3 Verliere ich mein Recht auf Kostensicherheit, wenn ich sie nicht sofort in der Klageerwiderung fordere?
- 8.4 Wie schütze ich mich vor Prozesskosten, wenn das Gericht meinen Antrag auf Sicherheitsleistung abgelehnt hat?
- 8.5 Muss ich bei einer Klage gegen russische Firmen meine Anwaltskosten als wirtschaftliches Verlustrisiko einplanen?
- 9 Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 21 SchH 4/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Stuttgart
- Datum: 30.03.2026
- Aktenzeichen: 21 SchH 4/25
- Verfahren: Beschluss zur Prozesskostensicherheit
- Rechtsbereiche: Schiedsrecht, Internationales Zivilprozessrecht
- Relevant für: Firmen mit Russland-Bezug, Anwälte, Schiedskläger
Russische Unternehmen müssen in deutschen Gerichtsverfahren keine finanzielle Sicherheit für Prozesskosten leisten.
- Ein völkerrechtlicher Vertrag befreit russische Firmen weiterhin von einer finanziellen Sicherheit.
- Diese Befreiung gilt trotz der aktuellen politischen Spannungen und Sanktionen fort.
- Deutsche Firmen tragen das Kostenrisiko bei Klagen gegen russische Geschäftspartner allein.
- Tatsächliche Probleme bei der Vollstreckung in Russland spielen rechtlich keine Rolle.
Gilt Prozesskostensicherheit auch im Schiedsgerichts-Verfahren?
Wer seinen Wohnsitz weder in der Europäischen Union noch im Europäischen Wirtschaftsraum hat, muss bei gerichtlichen Auseinandersetzungen oft finanzielle Garantien hinterlegen. Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO können Parteien auf Verlangen dazu verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zu erbringen. Diese Pflicht entfällt jedoch nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sobald völkerrechtliche Verträge eine ausdrückliche Ausnahme vorsehen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Prozesskostensicherheit finden im gerichtlichen Verfahren zur Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Das bedeutet konkret: Da ein privates Schiedsgericht anstelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, werden die gesetzlichen Regeln für normale Gerichtsprozesse auf diesen ähnlichen Fall sinngemäß übertragen.Auch sprechen Sinn und Zweck der §§ 110 ff. ZPO, die beklagte Partei vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, für eine analoge Anwendung, da die Interessenlage des Antragsgegners […] mit der eines Beklagten im Klageverfahren vergleichbar ist. – so das Oberlandesgericht StuttgartPrüfen Sie bei jedem Prozessgegner mit Sitz außerhalb der EU oder des EWR umgehend, ob Sie eine Sicherheitsleistung für Ihre voraussichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten verlangen können. Dies sichert Sie dagegen ab, am Ende des Verfahrens trotz Gewinns auf Ihren Kosten sitzen zu bleiben, weil eine Vollstreckung im Ausland scheitert. Das Oberlandesgericht Stuttgart wandte diese Befreiungsregel in einem Beschluss vom 30. März 2026 (Az.: 21 SchH 4/25) auf ein in Russland ansässiges Unternehmen an. Das Unternehmen wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ein geplantes schiedsrichterliches Verfahren unzulässig sei. Die Gegenseite mit Sitz in H. wehrte sich dagegen und forderte im Februar 2026 eine sofortige finanzielle Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten. Die Stuttgarter Richter wiesen das Verlangen vollständig zurück, sodass das russische Unternehmen keinerlei Geld hinterlegen muss.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Vorschriften zur Leistung einer Prozesskostensicherheit finden in gerichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens entsprechende Anwendung.
- Die Befreiung von der Prozesskostensicherheit aufgrund völkerrechtlicher Verträge hängt allein von der formalen rechtlichen Geltung des jeweiligen Abkommens ab. Faktische Vollstreckungshindernisse im Ausland oder internationale Sanktionen rechtfertigen keinen Wegfall dieses Privilegs.

Warum das HZPÜ Vorrang vor Vollstreckungshindernissen hat
Eine zentrale Rolle für solche grenzüberschreitenden Streitigkeiten spielt das Haager Zivilprozessübereinkommen (HZPÜ). Nach Art. 17 Abs. 1 dieses Abkommens sind Angehörige eines Vertragsstaates vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit. Voraussetzung dafür ist der Wohnsitz in einem der teilnehmenden Länder. Für die juristische Bewertung der Befreiung nach der Zivilprozessordnung ist dabei allein die formale völkerrechtliche Verpflichtung ausschlaggebend.Die Befreiung von der Sicherheitsleistung ist kein allgemeines Recht für internationale Firmen, sondern ein Privileg durch Staatsverträge. Liegt kein solches Abkommen mit dem Herkunftsstaat vor, greift die Befreiung in der Regel selbst dann nicht, wenn das Unternehmen weltweit seriös agiert. Entscheidend für die eigene Einschätzung ist daher ausschließlich der aktuelle Status des Herkunftsstaates in der Liste der Vertragsstaaten des Haager Zivilprozessübereinkommens (HZPÜ) oder spezifischer bilateraler Verträge.
Gilt die Befreiung von der Prozesskostensicherheit für Russland?
Die Fortgeltung internationaler Verträge in Krisenzeiten ist durch Artikel 63 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVRK) geregelt. Dieses bestimmt, dass völkerrechtliche Abkommen selbst bei einem Abbruch diplomatischer Beziehungen in der Regel unberührt bleiben. Die gesetzliche Befreiung von der Sicherheitsleistung hängt rechtlich nicht davon ab, ob sich deutsche Urteile im Ausland tatsächlich erfolgreich vollstrecken lassen. Auch das völkerrechtliche Prinzip der Reziprozität bleibt durch die Fortgeltung der bestehenden Verträge formal gewahrt. Das bedeutet konkret: Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit, nach dem Staaten sich zusichern, die Bürger des jeweils anderen Landes rechtlich gleichwertig zu behandeln.Erst recht ist von einer Fortgeltung des HZPÜ für den Fall auszugehen, dass – wie hier – die bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zwar auf ein Minimum reduziert, aber nicht völlig abgebrochen wurden. – so das OLG Stuttgart
Fehlende Vollstreckbarkeit durch Sanktionen
Die Gegenseite aus H. versuchte im Verfahren, die rechtliche Automatik mit Verweis auf die internationalen Spannungen auszuhebeln. Das gegnerische Unternehmen argumentierte, dass wegen weitreichender Sanktionen faktisch keine justizielle Zusammenarbeit mit Russland mehr bestehe. Es befürchtete das massive Risiko, eventuelle Kostenerstattungsansprüche nach einem Prozessgewinn in der Praxis nicht mehr realisieren zu können.BGH: HZPÜ gilt trotz Sanktionen weiter
Das Stuttgarter Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und verwies auf eine aktuelle Leitentscheidung. Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 15. Januar 2026 (Az. I ZB 53/25) geurteilt, dass das Haager Zivilprozessübereinkommen nicht ausgesetzt ist. Die formellen diplomatischen Beziehungen bestehen weiterhin fort, auch wenn sie auf ein Minimum reduziert sind. Eventuelle faktische Hindernisse bei der Zwangsvollstreckung führen laut den Stuttgarter Richtern nicht zum Wegfall der gesetzlich verankerten rechtlichen Befreiung.Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führen auch faktische Hindernisse oder Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Kostenerstattungsansprüchen nicht zu einem Wegfall der Befreiung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm Art. 17 HZPÜ. – so das OLG Stuttgart
Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die strikte Trennung zwischen politischer Lage und völkerrechtlicher Vertragslage. Solange ein Abkommen wie das HZPÜ formal nicht gekündigt oder offiziell ausgesetzt wurde, gewährt es Schutz – völlig unabhängig davon, ob eine spätere Kostenerstattung aufgrund von Sanktionen oder fehlender Kooperation faktisch unmöglich erscheint. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, ist das Risiko der faktischen Nicht-Vollstreckbarkeit kein juristisches Argument, um die Sicherheitsleistung doch noch zu erzwingen.
Warum verspätete Anträge auf Prozesskostensicherheit scheitern
Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung muss rechtzeitig geltend gemacht werden, was im schriftlichen Vorverfahren nach § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO zumeist in der Klageerwiderung geschieht. Das bedeutet konkret: Die Klageerwiderung ist das erste offizielle Antwortschreiben, mit dem der Beklagte dem Gericht seine Sicht der Dinge darlegt. Die schützende Befreiung entfällt in der Praxis nur, wenn kein entsprechendes völkerrechtliches Abkommen existiert oder der Vertrag die Hinterlegung explizit erlaubt. Bei der Beurteilung solcher Anträge kann mitunter auch inländisches Vermögen der Parteien eine rechtliche Rolle spielen. Beachten Sie die strikte Frist: Sie müssen den Antrag auf Sicherheitsleistung zwingend in Ihrer ersten Verteidigungsschrift (Klageerwiderung) stellen. Wenn Sie sich zur Sache äußern, ohne die Sicherheit ausdrücklich einzufordern, verlieren Sie diesen Schutzanspruch für das gesamte restliche Verfahren.Inländisches Vermögen und Mutwilligkeit
In der Stuttgarter Auseinandersetzung brachte das russische Unternehmen genau diese finanziellen Aspekte als zusätzliche Verteidigungslinien vor. Die russische Firma gab an, über Vermögen im Inland zu verfügen, welches die geforderte Sicherheitssumme um das 40-fache übersteige. Zudem warf sie der Gegenseite vor, treu- und sittenwidrig zu handeln. Die Gegenseite habe das Verfahren mutwillig herbeigeführt, indem sie pflichtwidrig an der Bestellung des Schiedsgerichts nicht mitgewirkt habe. Das Gericht beurteilte dies jedoch als irrelevant für die eigentliche Zulässigkeit des Sicherungsantrags.Streit um künftige Instanzen
Das russische Unternehmen hielt das Verlangen nach finanziellen Garantien darüber hinaus für unzulässig, soweit es sich auf ein noch gar nicht anhängiges Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof beziehen sollte. Ein Verfahren gilt rechtlich als anhängig, sobald der entsprechende Antrag offiziell bei Gericht eingegangen ist und das Verfahren damit formell läuft. Dasselbe galt für behauptete außergerichtliche Vertretungskosten, die mangels Auftretens nach außen noch gar nicht entstanden seien und nicht zu den Prozesskosten gehörten. Das Gericht verwarf diese Argumente aus demselben Grund: Sie betrafen nicht die generelle Zulässigkeit des Antrags.Gericht entscheidet nach Aktenlage
Trotz der formellen Zulässigkeit des Antrags wies der Senat des Oberlandesgerichts das Verlangen auf Kostensicherheit letztlich wegen der völkerrechtlichen Befreiung nach Art. 17 HZPÜ als unbegründet zurück. Die Entscheidung fiel nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 128 Abs. 4 ZPO und wurde ohne mündliche Verhandlung getroffen.Prozessrisiko Russland: Praxisfolgen der OLG-Entscheidung
Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart folgt der aktuellen Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs und stellt klar, dass völkerrechtliche Verträge wie das HZPÜ trotz Sanktionen und politischer Krisen uneingeschränkt fortgelten. Für Sie bedeutet das: Die Befreiung von der Prozesskostensicherheit ist ein rechtlicher Automatismus, der sich nicht durch den Hinweis auf faktische Vollstreckungshindernisse im Ausland aushebeln lässt. Diese Rechtsprechung ist für alle künftigen Verfahren mit Bezug zu HZPÜ-Mitgliedstaaten richtungsweisend. Wenn Sie gegen ein russisches Unternehmen klagen, dürfen Sie nicht darauf vertrauen, eine Kostensicherheit zu erhalten – planen Sie Ihr Kostenrisiko entsprechend ohne diese Garantie ein. Umgekehrt sollten Sie als Unternehmen aus einem HZPÜ-Staat in deutschen Verfahren proaktiv auf diese Entscheidung verweisen, um Ihre Liquidität zu schützen und die Hinterlegung hoher Sicherheitsbeträge bei Gericht zu vermeiden.Grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten? Jetzt Prozessrisiken minimieren
Internationale Verfahren und Schiedsgerichte erfordern eine präzise Prüfung von Kostenerstattungsansprüchen und Sicherheitsleistungen nach der ZPO. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre finanziellen Interessen bei Streitigkeiten mit Auslandsbezug effektiv zu wahren. Wir analysieren die aktuelle völkerrechtliche Vertragslage und setzen Ihre Rechte gegenüber internationalen Prozessgegnern konsequent durch.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Die Abwehr einer Klage aus einem sanktionierten Staat wird schnell zum Liquiditätsproblem für das eigene Unternehmen. Da die Gerichte den ausländischen Gegner formal von der Sicherheitsleistung befreien, stehen wir Anwälte im Erfolgsfall meist ohne greifbare Masse da. Deshalb verlange ich in solchen heiklen Konstellationen von meinen Mandanten sofort hohe Kostenvorschüsse, bevor die Schriftsätze rausgehen. Wer in einen solchen Prozess schliddert, muss die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten von Tag eins an innerlich als unwiederbringlich abschreiben. Rechnen Sie daher gnadenlos durch, ob sich ein jahrelanger Rechtsstreit wirtschaftlich überhaupt rechnet. Oft ist ein harter, zügiger Vergleich die weitaus günstigere Lösung, als am Ende einen völlig wertlosen Kostenerstattungsanspruch einzurahmen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Pflicht zur Sicherheitsleistung, wenn der ausländische Kläger ausreichendes Grundvermögen in Deutschland besitzt?
Kann ich trotz Staatsvertrag eine Sicherheit fordern, wenn Sanktionen die spätere Vollstreckung unmöglich machen?
Verliere ich mein Recht auf Kostensicherheit, wenn ich sie nicht sofort in der Klageerwiderung fordere?
Wie schütze ich mich vor Prozesskosten, wenn das Gericht meinen Antrag auf Sicherheitsleistung abgelehnt hat?
Muss ich bei einer Klage gegen russische Firmen meine Anwaltskosten als wirtschaftliches Verlustrisiko einplanen?
Das vorliegende Urteil
OLG Stuttgart – Az.: 21 SchH 4/25 – Beschluss vom 30.03.2026
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