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Befreiung von der Prozesskostensicherheit: Gilt sie auch für russische Firmen?

Rechtsstreit in Stuttgart, doch das Geld liegt in Moskau: Wer hier gewinnt, droht dennoch auf seinen Kosten sitzen zu bleiben, da Sanktionen den Geldtransfer verhindern. Nun steht zur Debatte, ob ein völkerrechtliches Abkommen von 1954 selbst dann von Sicherheitsleistungen befreit, wenn eine Vollstreckung politisch unmöglich ist.
Vertreter deutet in einem Konferenzraum auf ein völkerrechtliches Dokument neben einem dicken Aktenordner.
Das OLG Stuttgart bestätigt die Befreiung russischer Unternehmen von der Prozesskostensicherheit aufgrund internationaler Abkommen trotz aktueller Sanktionen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 21 SchH 4/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Stuttgart
  • Datum: 30.03.2026
  • Aktenzeichen: 21 SchH 4/25
  • Verfahren: Beschluss zur Prozesskostensicherheit
  • Rechtsbereiche: Schiedsrecht, Internationales Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Firmen mit Russland-Bezug, Anwälte, Schiedskläger

Russische Unternehmen müssen in deutschen Gerichtsverfahren keine finanzielle Sicherheit für Prozesskosten leisten.
  • Ein völkerrechtlicher Vertrag befreit russische Firmen weiterhin von einer finanziellen Sicherheit.
  • Diese Befreiung gilt trotz der aktuellen politischen Spannungen und Sanktionen fort.
  • Deutsche Firmen tragen das Kostenrisiko bei Klagen gegen russische Geschäftspartner allein.
  • Tatsächliche Probleme bei der Vollstreckung in Russland spielen rechtlich keine Rolle.

Gilt Prozesskostensicherheit auch im Schiedsgerichts-Verfahren?

Wer seinen Wohnsitz weder in der Europäischen Union noch im Europäischen Wirtschaftsraum hat, muss bei gerichtlichen Auseinandersetzungen oft finanzielle Garantien hinterlegen. Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO können Parteien auf Verlangen dazu verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zu erbringen. Diese Pflicht entfällt jedoch nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sobald völkerrechtliche Verträge eine ausdrückliche Ausnahme vorsehen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Prozesskostensicherheit finden im gerichtlichen Verfahren zur Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Das bedeutet konkret: Da ein privates Schiedsgericht anstelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, werden die gesetzlichen Regeln für normale Gerichtsprozesse auf diesen ähnlichen Fall sinngemäß übertragen.
Auch sprechen Sinn und Zweck der §§ 110 ff. ZPO, die beklagte Partei vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, für eine analoge Anwendung, da die Interessenlage des Antragsgegners […] mit der eines Beklagten im Klageverfahren vergleichbar ist. – so das Oberlandesgericht Stuttgart
Prüfen Sie bei jedem Prozessgegner mit Sitz außerhalb der EU oder des EWR umgehend, ob Sie eine Sicherheitsleistung für Ihre voraussichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten verlangen können. Dies sichert Sie dagegen ab, am Ende des Verfahrens trotz Gewinns auf Ihren Kosten sitzen zu bleiben, weil eine Vollstreckung im Ausland scheitert. Das Oberlandesgericht Stuttgart wandte diese Befreiungsregel in einem Beschluss vom 30. März 2026 (Az.: 21 SchH 4/25) auf ein in Russland ansässiges Unternehmen an. Das Unternehmen wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ein geplantes schiedsrichterliches Verfahren unzulässig sei. Die Gegenseite mit Sitz in H. wehrte sich dagegen und forderte im Februar 2026 eine sofortige finanzielle Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten. Die Stuttgarter Richter wiesen das Verlangen vollständig zurück, sodass das russische Unternehmen keinerlei Geld hinterlegen muss.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Vorschriften zur Leistung einer Prozesskostensicherheit finden in gerichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens entsprechende Anwendung.
  2. Die Befreiung von der Prozesskostensicherheit aufgrund völkerrechtlicher Verträge hängt allein von der formalen rechtlichen Geltung des jeweiligen Abkommens ab. Faktische Vollstreckungshindernisse im Ausland oder internationale Sanktionen rechtfertigen keinen Wegfall dieses Privilegs.
Infografik: Ein Entscheidungsbaum zur Prozesskostensicherheit, der verdeutlicht, dass eine formale Befreiung durch völkerrechtliche Abkommen wie das HZPÜ auch dann bestehen bleibt, wenn faktische Sanktionen die Vollstreckung erschweren.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt: Die völkerrechtliche Befreiung von der Prozesskostensicherheit durch das HZPÜ bleibt auch gegenüber russischen Firmen trotz aktueller Sanktionen bestehen

Warum das HZPÜ Vorrang vor Vollstreckungshindernissen hat

Eine zentrale Rolle für solche grenzüberschreitenden Streitigkeiten spielt das Haager Zivilprozessübereinkommen (HZPÜ). Nach Art. 17 Abs. 1 dieses Abkommens sind Angehörige eines Vertragsstaates vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit. Voraussetzung dafür ist der Wohnsitz in einem der teilnehmenden Länder. Für die juristische Bewertung der Befreiung nach der Zivilprozessordnung ist dabei allein die formale völkerrechtliche Verpflichtung ausschlaggebend.
Praxis-Hürde: Die Suche nach Abkommen

Die Befreiung von der Sicherheitsleistung ist kein allgemeines Recht für internationale Firmen, sondern ein Privileg durch Staatsverträge. Liegt kein solches Abkommen mit dem Herkunftsstaat vor, greift die Befreiung in der Regel selbst dann nicht, wenn das Unternehmen weltweit seriös agiert. Entscheidend für die eigene Einschätzung ist daher ausschließlich der aktuelle Status des Herkunftsstaates in der Liste der Vertragsstaaten des Haager Zivilprozessübereinkommens (HZPÜ) oder spezifischer bilateraler Verträge.

Für die russische Firma bedeutete dies den direkten Schutz vor der geforderten Vorabzahlung. Sie berief sich im Verfahren ausdrücklich auf das Haager Zivilprozessübereinkommen in Verbindung mit der Zivilprozessordnung. Das Gericht bestätigte diese Rechtsauffassung und stellte fest, dass das Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation weiterhin in Kraft ist. Weil die formalen Voraussetzungen des Abkommens erfüllt waren, gewährte der Senat die uneingeschränkte Befreiung von der Sicherheitsleistung.

Gilt die Befreiung von der Prozesskostensicherheit für Russland?

Die Fortgeltung internationaler Verträge in Krisenzeiten ist durch Artikel 63 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVRK) geregelt. Dieses bestimmt, dass völkerrechtliche Abkommen selbst bei einem Abbruch diplomatischer Beziehungen in der Regel unberührt bleiben. Die gesetzliche Befreiung von der Sicherheitsleistung hängt rechtlich nicht davon ab, ob sich deutsche Urteile im Ausland tatsächlich erfolgreich vollstrecken lassen. Auch das völkerrechtliche Prinzip der Reziprozität bleibt durch die Fortgeltung der bestehenden Verträge formal gewahrt. Das bedeutet konkret: Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit, nach dem Staaten sich zusichern, die Bürger des jeweils anderen Landes rechtlich gleichwertig zu behandeln.
Erst recht ist von einer Fortgeltung des HZPÜ für den Fall auszugehen, dass – wie hier – die bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zwar auf ein Minimum reduziert, aber nicht völlig abgebrochen wurden. – so das OLG Stuttgart

Fehlende Vollstreckbarkeit durch Sanktionen

Die Gegenseite aus H. versuchte im Verfahren, die rechtliche Automatik mit Verweis auf die internationalen Spannungen auszuhebeln. Das gegnerische Unternehmen argumentierte, dass wegen weitreichender Sanktionen faktisch keine justizielle Zusammenarbeit mit Russland mehr bestehe. Es befürchtete das massive Risiko, eventuelle Kostenerstattungsansprüche nach einem Prozessgewinn in der Praxis nicht mehr realisieren zu können.

BGH: HZPÜ gilt trotz Sanktionen weiter

Das Stuttgarter Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und verwies auf eine aktuelle Leitentscheidung. Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 15. Januar 2026 (Az. I ZB 53/25) geurteilt, dass das Haager Zivilprozessübereinkommen nicht ausgesetzt ist. Die formellen diplomatischen Beziehungen bestehen weiterhin fort, auch wenn sie auf ein Minimum reduziert sind. Eventuelle faktische Hindernisse bei der Zwangsvollstreckung führen laut den Stuttgarter Richtern nicht zum Wegfall der gesetzlich verankerten rechtlichen Befreiung.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führen auch faktische Hindernisse oder Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Kostenerstattungsansprüchen nicht zu einem Wegfall der Befreiung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm Art. 17 HZPÜ. – so das OLG Stuttgart
Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die strikte Trennung zwischen politischer Lage und völkerrechtlicher Vertragslage. Solange ein Abkommen wie das HZPÜ formal nicht gekündigt oder offiziell ausgesetzt wurde, gewährt es Schutz – völlig unabhängig davon, ob eine spätere Kostenerstattung aufgrund von Sanktionen oder fehlender Kooperation faktisch unmöglich erscheint. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, ist das Risiko der faktischen Nicht-Vollstreckbarkeit kein juristisches Argument, um die Sicherheitsleistung doch noch zu erzwingen.

Warum verspätete Anträge auf Prozesskostensicherheit scheitern

Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung muss rechtzeitig geltend gemacht werden, was im schriftlichen Vorverfahren nach § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO zumeist in der Klageerwiderung geschieht. Das bedeutet konkret: Die Klageerwiderung ist das erste offizielle Antwortschreiben, mit dem der Beklagte dem Gericht seine Sicht der Dinge darlegt. Die schützende Befreiung entfällt in der Praxis nur, wenn kein entsprechendes völkerrechtliches Abkommen existiert oder der Vertrag die Hinterlegung explizit erlaubt. Bei der Beurteilung solcher Anträge kann mitunter auch inländisches Vermögen der Parteien eine rechtliche Rolle spielen. Beachten Sie die strikte Frist: Sie müssen den Antrag auf Sicherheitsleistung zwingend in Ihrer ersten Verteidigungsschrift (Klageerwiderung) stellen. Wenn Sie sich zur Sache äußern, ohne die Sicherheit ausdrücklich einzufordern, verlieren Sie diesen Schutzanspruch für das gesamte restliche Verfahren.

Inländisches Vermögen und Mutwilligkeit

In der Stuttgarter Auseinandersetzung brachte das russische Unternehmen genau diese finanziellen Aspekte als zusätzliche Verteidigungslinien vor. Die russische Firma gab an, über Vermögen im Inland zu verfügen, welches die geforderte Sicherheitssumme um das 40-fache übersteige. Zudem warf sie der Gegenseite vor, treu- und sittenwidrig zu handeln. Die Gegenseite habe das Verfahren mutwillig herbeigeführt, indem sie pflichtwidrig an der Bestellung des Schiedsgerichts nicht mitgewirkt habe. Das Gericht beurteilte dies jedoch als irrelevant für die eigentliche Zulässigkeit des Sicherungsantrags.

Streit um künftige Instanzen

Das russische Unternehmen hielt das Verlangen nach finanziellen Garantien darüber hinaus für unzulässig, soweit es sich auf ein noch gar nicht anhängiges Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof beziehen sollte. Ein Verfahren gilt rechtlich als anhängig, sobald der entsprechende Antrag offiziell bei Gericht eingegangen ist und das Verfahren damit formell läuft. Dasselbe galt für behauptete außergerichtliche Vertretungskosten, die mangels Auftretens nach außen noch gar nicht entstanden seien und nicht zu den Prozesskosten gehörten. Das Gericht verwarf diese Argumente aus demselben Grund: Sie betrafen nicht die generelle Zulässigkeit des Antrags.

Gericht entscheidet nach Aktenlage

Trotz der formellen Zulässigkeit des Antrags wies der Senat des Oberlandesgerichts das Verlangen auf Kostensicherheit letztlich wegen der völkerrechtlichen Befreiung nach Art. 17 HZPÜ als unbegründet zurück. Die Entscheidung fiel nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 128 Abs. 4 ZPO und wurde ohne mündliche Verhandlung getroffen.

Prozessrisiko Russland: Praxisfolgen der OLG-Entscheidung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart folgt der aktuellen Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs und stellt klar, dass völkerrechtliche Verträge wie das HZPÜ trotz Sanktionen und politischer Krisen uneingeschränkt fortgelten. Für Sie bedeutet das: Die Befreiung von der Prozesskostensicherheit ist ein rechtlicher Automatismus, der sich nicht durch den Hinweis auf faktische Vollstreckungshindernisse im Ausland aushebeln lässt. Diese Rechtsprechung ist für alle künftigen Verfahren mit Bezug zu HZPÜ-Mitgliedstaaten richtungsweisend. Wenn Sie gegen ein russisches Unternehmen klagen, dürfen Sie nicht darauf vertrauen, eine Kostensicherheit zu erhalten – planen Sie Ihr Kostenrisiko entsprechend ohne diese Garantie ein. Umgekehrt sollten Sie als Unternehmen aus einem HZPÜ-Staat in deutschen Verfahren proaktiv auf diese Entscheidung verweisen, um Ihre Liquidität zu schützen und die Hinterlegung hoher Sicherheitsbeträge bei Gericht zu vermeiden.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Die Abwehr einer Klage aus einem sanktionierten Staat wird schnell zum Liquiditätsproblem für das eigene Unternehmen. Da die Gerichte den ausländischen Gegner formal von der Sicherheitsleistung befreien, stehen wir Anwälte im Erfolgsfall meist ohne greifbare Masse da. Deshalb verlange ich in solchen heiklen Konstellationen von meinen Mandanten sofort hohe Kostenvorschüsse, bevor die Schriftsätze rausgehen. Wer in einen solchen Prozess schliddert, muss die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten von Tag eins an innerlich als unwiederbringlich abschreiben. Rechnen Sie daher gnadenlos durch, ob sich ein jahrelanger Rechtsstreit wirtschaftlich überhaupt rechnet. Oft ist ein harter, zügiger Vergleich die weitaus günstigere Lösung, als am Ende einen völlig wertlosen Kostenerstattungsanspruch einzurahmen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Pflicht zur Sicherheitsleistung, wenn der ausländische Kläger ausreichendes Grundvermögen in Deutschland besitzt?

ES KOMMT DARAUF AN. Inländisches Grundvermögen lässt die Pflicht zur Sicherheitsleistung meist entfallen, sofern es den voraussichtlichen Kostenerstattungsanspruch des Gegners im Inland ausreichend absichert. Da in diesem Fall ein problemloser Zugriff auf deutsches Vermögen möglich ist, entfällt der gesetzliche Schutzzweck einer gesonderten Hinterlegung. Die Verpflichtung zur Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 1 ZPO dient primär dazu, den Beklagten vor dem Risiko einer rechtlich oder faktisch erschwerten Zwangsvollstreckung im Ausland zu schützen. Verfügt der ausländische Kläger jedoch über ausreichendes und verwertbares Grundvermögen in Deutschland, kann der Prozessgegner seine Kostenansprüche im Erfolgsfall unmittelbar durch eine Eintragung im Grundbuch sichern. Das Gericht wird in diesem Fall prüfen, ob der Verkehrswert der Immobilie nach Abzug bestehender Belastungen hoch genug ist, um das gesamte Kostenrisiko des Verfahrens verlässlich abzudecken. Da der Zweck der Sicherheitsleistung bereits durch den Zugriff auf das Inlandsvermögen erfüllt ist, wird das Verlangen nach einer zusätzlichen Geldhinterlegung regelmäßig als unbegründet zurückgewiesen. Eine Befreiung scheitert jedoch dann, wenn das Grundvermögen bereits durch vorrangige Hypotheken (Grundpfandrechte) derart belastet ist, dass eine Realisierung der Prozesskosten für den Gegner wirtschaftlich unmöglich erscheint. Der Kläger muss die Werthaltigkeit und Lastenfreiheit daher aktiv durch aktuelle Grundbuchauszüge belegen.

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Kann ich trotz Staatsvertrag eine Sicherheit fordern, wenn Sanktionen die spätere Vollstreckung unmöglich machen?

NEIN. Faktische Vollstreckungshindernisse durch Sanktionen rechtfertigen keine Forderung einer Sicherheitsleistung, sofern völkerrechtliche Abkommen wie das Haager Zivilprozessübereinkommen formal weiterhin in Kraft sind. Die rechtliche Befreiung von der Sicherheitspflicht bleibt trotz praktischer Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland uneingeschränkt bestehen. Die deutschen Gerichte trennen strikt zwischen der formalen völkerrechtlichen Vertragslage eines Staates und der aktuell vorherrschenden politischen Situation oder bestehenden Sanktionen. Gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entfällt die Pflicht zur Sicherheitsleistung immer dann, wenn internationale Verträge eine ausdrückliche gegenseitige Befreiung vorsehen. Solche Abkommen enden nach Artikel 63 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht automatisch durch den bloßen Abbruch diplomatischer Beziehungen. Da die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation das Haager Übereinkommen formal nicht gekündigt haben, genießt der Prozessgegner weiterhin das vertraglich zugesicherte Privileg. Das wirtschaftliche Risiko der faktischen Nicht-Vollstreckbarkeit trägt in diesen Fällen der deutsche Kläger als direkte Folge der bestehenden völkerrechtlichen Bindungen. Diese Befreiung entfällt nur dann, wenn der Herkunftsstaat des Gegners kein Mitglied des Übereinkommens ist oder das Abkommen offiziell suspendiert wurde. In diesen speziellen Ausnahmefällen greift die allgemeine gesetzliche Pflicht zur Sicherheitsleistung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung wieder ein.

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Verliere ich mein Recht auf Kostensicherheit, wenn ich sie nicht sofort in der Klageerwiderung fordere?

JA. Sie verlieren den Anspruch auf Prozesskostensicherheit endgültig, wenn Sie diesen nicht spätestens zeitgleich mit Ihrer ersten inhaltlichen Stellungnahme zur Klage ausdrücklich beim Gericht beantragen. Gemäß der Zivilprozessordnung führt jede inhaltliche Einlassung zur Sache ohne vorherige Rüge zum sofortigen Verlust dieses wichtigen prozessualen Schutzrechtes. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach Einreden bezüglich der Zulässigkeit der Klage zwingend rechtzeitig vorzubringen sind. Sobald Sie beginnen, die Argumente der Gegenseite inhaltlich zu widerlegen, ohne die finanzielle Sicherheit einzufordern, wertet das Gericht dies als einen Verzicht auf dieses Recht. Dieser Mechanismus soll das Verfahren beschleunigen und verhindern, dass Parteien taktische Verzögerungen durch nachgeschobene Anträge auf Sicherheitsleistung oder andere prozessuale Hindernisse künstlich verursachen. Ein verspäteter Antrag wird daher als unzulässig abgewiesen, selbst wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Kostensicherheit aufgrund eines Wohnsitzes außerhalb der Europäischen Union eigentlich vorlägen. Es ist deshalb zwingend erforderlich, den Antrag als allerersten Punkt in die Klageerwiderung aufzunehmen oder ihn sogar in einem gesonderten Schriftsatz vorab einzureichen. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch, wenn der Grund für die Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintritt, etwa durch einen Umzug des Klägers in ein Land außerhalb der Europäischen Union während des laufenden Verfahrens.

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Wie schütze ich mich vor Prozesskosten, wenn das Gericht meinen Antrag auf Sicherheitsleistung abgelehnt hat?

Wenn das Gericht Ihren Antrag auf Sicherheitsleistung abgelehnt hat, müssen Sie das **Kostenrisiko eigenständig durch wirtschaftliche Vorsorgemaßnahmen wie Rückstellungen oder eine Prozesskostenversicherung absichern**, da eine gerichtliche Garantie in diesem Fall rechtlich nicht erzwungen werden kann. Ein Verzicht auf diese Absicherung führt andernfalls dazu, dass Sie nach einem gewonnenen Prozess Ihre eigenen Anwaltskosten nicht vom Gegner zurückerhalten. Die Ablehnung beruht meist auf völkerrechtlichen Verträgen wie dem Haager Zivilprozessübereinkommen (HZPÜ), welche Staatsangehörige bestimmter Länder formal von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO befreien. Da Gerichte faktische Vollstreckungshindernisse im Ausland oder aktuelle politische Sanktionen nicht als Grund für eine Ausnahme anerkennen, bleibt die gesetzliche Befreiung trotz drohender Uneinbringlichkeit Ihrer Kostenansprüche weiterhin bestehen. Sie müssen Ihre eigenen Anwalts- und Gerichtskosten daher als potenziellen Totalverlust einkalkulieren, da Ihnen das Instrument der Prozesskostensicherheit in dieser Konstellation nicht zur Verfügung steht. Eine wirksame Absicherung kann dann nur noch privatwirtschaftlich erfolgen, beispielsweise durch den Abschluss von Prozesskostenversicherungen oder die Bildung interner finanzieller Rückstellungen für den Fall eines späteren Forderungsausfalls. Prüfen Sie vor Fortführung des Rechtsstreits zwingend die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens, da Sie trotz eines Prozessgewinns eventuell auf Ihren Kosten sitzen bleiben könnten. Sofern vertraglich noch Spielraum besteht, stellen außergerichtliche Sicherheiten oder individuelle Vorauszahlungsvereinbarungen die einzig verbleibende Alternative zur fehlenden staatlichen Garantie dar.

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Muss ich bei einer Klage gegen russische Firmen meine Anwaltskosten als wirtschaftliches Verlustrisiko einplanen?

JA, Sie müssen Ihre Anwaltskosten bei Klagen gegen russische Unternehmen als kalkulatorisches Verlustrisiko einplanen, da eine gerichtliche Absicherung durch eine Sicherheitsleistung rechtlich derzeit nicht erzwingbar ist. Diese fehlende Absicherung resultiert aus internationalen Verträgen, die russischen Parteien trotz der aktuellen politischen Lage weitreichende Privilegien im deutschen Zivilprozess einräumen. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entfällt die Pflicht zur Prozesskostensicherheit immer dann, wenn völkerrechtliche Verträge wie das Haager Zivilprozessübereinkommen (HZPÜ) eine Befreiung vorsehen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Jahr 2026 bestätigt (Az. 21 SchH 4/25), dass dieses Abkommen mit der Russischen Föderation weiterhin vollumfänglich gilt, solange es nicht offiziell gekündigt oder völkerrechtlich wirksam suspendiert wurde. Faktische Hindernisse bei der späteren Vollstreckung Ihrer Kostenerstattungsansprüche in Russland, die aufgrund von Sanktionen oder abgebrochenen Bankverbindungen bestehen, rechtfertigen laut den Richtern keinen Wegfall dieser gesetzlichen Befreiung. In der Praxis bedeutet dies für Sie als Kläger, dass Sie die Liquidität für das gesamte Verfahren selbst vorhalten müssen und keine Sicherheit vom Gegner verlangen können. Um dieses wirtschaftliche Risiko zu minimieren, sollten Sie versuchen, bereits vor Prozessbeginn private Sicherheiten wie etwa Bankbürgschaften von Instituten aus neutralen Drittstaaten außerhalb des staatlichen Gerichtswegs zu vereinbaren. Ohne solche vertraglichen Garantien bleibt Ihnen nach einem Prozessgewinn lediglich die faktisch kaum durchsetzbare Vollstreckung in Russland, was das Risiko eines dauerhaften Forderungsausfalls für Ihre Prozesskosten erheblich erhöht.

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Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 21 SchH 4/25 – Beschluss vom 30.03.2026

 
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