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Fitnessstudiovertrag / Sportstudiovertrag – Wirksamkeit einer Kündigungsklausel

AG Bremen, Az.: 9 C 464/11, Urteil vom 29.12.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Fitnessstudiovertrag / Sportstudiovertrag - Wirksamkeit einer Kündigungsklausel
Symbolfoto: Nutthaseth/Bigstock

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Zahlung weitere Mitgliederbeiträge für den Zeitraum 01.11.2009 bis 31.07.2010 in Höhe von insgesamt 268,20 € (§§ 535, 612 BGB); damit entfällt mangels Zahlungsverzugs auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Rücklastschriftkosten in Höhe von 9,00 € (§ 286 BGB). Denn der Beklagte hat den am 03.06.2008 abgeschlossenen Sportstudiovertrag mit Erklärung vom 28.07.2009 rechtswirksam zum 01.09.2009 gekündigt (§ 621 Nr. 3 BGB). Da der Beklagte seine Mitgliedsbeiträge bis einschließlich Oktober 2009 geleistet hat, liegt sogar eine Überzahlung vor.

Die auf dem Sportstudiovertrag befindliche Klausel: „Die Kündigung durch das Mitglied ist erstmals zum [handschriftliche Einfügung ] 31.07.09 [Ende der Einfügung] möglich. Die Kündigung ist zwölf Wochen vor diesem Termin mittels eingeschriebenen Brief zuzusenden. Erfolgt keine fristgemäße Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate. Im Verlängerungszeitraum beträgt die Kündigungsfrist wiederum 12 Wochen zum Verlängerungs- bzw. Laufzeitende.“ ist hinsichtlich der Sätze 2 und 4 unwirksam.

Die in Satz 1 und 3 gemäß § 309 Nr. 9 lit. a, b BGB wirksam vereinbarte Vertragslaufzeit von einem Jahr – bei automatischer Verlängerung um 12 Monate – setzte nicht mit dem Datum des Vertragsabschlusses ein. Als „Vertragsbeginn“ wurde im Vertrag vom 03.06.2008 der 01.08.2008 vereinbart, die Kündigung sollte „erstmals zum 31.07.09 möglich“ sein.

Somit erklärte der Beklagte noch vor dem Zeitpunkt der automatischen Vertragsverlängerung, die erst mit Ablauf des 31.07.2009 (24:00 Uhr) eingesetzt hätte, rechtzeitig die Kündigung. Die Kündigung vom 28.07.2009 erfolgte „fristgemäß“ im Sinne von Satz 3 der Klausel, weil die formularvertraglich oktroyierte Bestimmung, dass die Kündigung mittels eingeschriebenen Brief 12 Wochen vor dem Zeitpunkt der automatischen Verlängerung zu erfolgen habe, gemäß § 309 Nr. 13 BGB unwirksam ist (BGH NJW 1985, 2587; Palandt, 71. A., § 309, Rn. 113).

Die Nichtigkeitsfolge umfasst auch die vereinbarte 12-Wochenfrist, die für sich genommen gemäß § 309 Nr. 9 lit c BGB unbedenklich wäre. Denn eine geltungserhaltende Reduktion findet im AGB-Recht grundsätzlich nicht statt (Palandt, 71. A., § 306, Rn. 5, 6). Die Klausel ist unter Beachtung der Schutzfunktion der §§ 307 ff. BGB auch nicht teilbar (vgl. hierzu: Palandt, a.a.O., Rn. 7), weil die 12-Wochenfrist nicht nur in derselben Klausel, sondern in demselben Satz wie das (unzulässige) Formerfordernis geregelt wurde. Zwar soll dieser äußere Umstand allein nicht entscheidend sein (So: BGHZ 107, 190); hinzu kommt jedoch, dass die Postulierung des Formerfordernisses nebst Einschränkung des Erklärungszeitraums auch inhaltlich denselben Gegenstand, nämlich die Kündigungserklärung als solche, betreffen und die Ausübung des Kündigungsrechts des Verbrauchers im Ergebnis unzumutbar erschweren. Schließlich entsteht bei dem Verbraucher der fälschliche Eindruck, dass nur bis zu 12 Wochen vor der automatischen Vertragsverlängerung mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden könne. Es besteht somit die Gefahr, dass einem Mitglied, das rechtzeitig 13 Wochen vor Vertragsende mittels einfachen Briefs (wirksam) kündigt, 2 Wochen später entgegengehalten wird, die Kündigung sei formal unwirksam und könne wegen des zwischenzeitlichen Fristablaufs erst nach Ende der bereits eingetretenen Vertragsverlängerung Wirkung entfalten.

Die in einem weiteren Satz erfolgte Klarstellung, dass im Verlängerungszeitraum die Kündigungsfrist ebenfalls 12 Wochen betrage, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Denn der Satz 4 der Klausel ist gemäß § 305c II BGB im Zweifel so auszulegen, dass der Vertrag auch im Verlängerungszeitraum nur mittels eingeschriebenen Briefs (binnen 12 Wochen) zu kündigen ist (sog. kundenfeindlichste Auslegung, vgl. hierzu: Palandt, 71. A., § 305c, Rn.18).

Im Übrigen ist Satz 4 vorliegend nicht einschlägig, weil der Beklagte noch am Ende des ersten Jahres und gerade nicht „im Verlängerungszeitraum“ die Kündigung erklärte.

Da der Sportstudiovertrag als gemischter Vertrag auch dienstvertraglichen Charakter hat (So wohl BGH; NJW 1997, 739; a.A.: Palandt, 71. A., vor § 611, Rn. 16: vornehmlich Mietvertrag), ist die Kündigung vom 28.07.2009 gemäß § 621 Nr. 3 BGB zum Ende des Monats August 2009 rechtswirksam geworden. Sofern man auf § 542 II, BGB abstellen wollte, wäre die Kündigung bereits zum 01.08.2009 (0:00 Uhr) wirksam geworden.

Mangels Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr.11, 713 ZPO.

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