„Sage nicht, du kennst einen Menschen, bevor du nicht ein Erbe mit ihm geteilt hast.“
Johann Caspar Lavater
Gefahr für den Familienfrieden droht immer, wenn bereits im Vorfeld angesprochen wird, wer im Todesfall was bekommt und wer leer ausgeht. Den größten Ärger gibt es jedoch immer, wenn der Erblasser sein Testament fehlerhaft erstellt hat.
Die nachfolgenden größten Irrtümer im Erbrecht sollen Ihnen und Ihren Erben möglichen Ärger ersparen.
Irrtum 1: Notarielle Urkunden gelten mehr als handgeschriebene Testamente
Diese Annahme ist falsch. Es reicht völlig aus, wenn Sie Ihren letzten Willen handschriftlich festhalten und unterschreiben. Dieses handschriftliche Testament zieht die gleichen Rechtsfolgen nach sich, wie eines, das vor dem Notar verfasst wurde. Zu beachten ist allerdings, dass das eigenhändige Testament handschriftlich verfasst werden muss und nicht am Computer erstellt werden kann.
Irrtum 2: Wenn ich kein Testament mache, erbt mein Ehepartner alles
Das stimmt so nicht. Falls Sie kein Testament erstellt haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach werden die Kinder automatisch bedacht. Sie erben die Hälfte des Vermögens, die andere Hälfte steht dem Ehe- oder Lebenspartner zu.
Haben Sie keine Kinder, erbt auch dann der Ehegatte nicht das gesamte Vermögen. Vielmehr wird dieser Teil einer Erbengemeinschaft mit den Geschwistern und Eltern des Erblassers.
Irrtum 3: Wenn ich will, kann ich meine Familie vollständig enterben
Grundsätzlich steht jedem das Recht zu, sein Erbe jeder beliebigen Person zu vermachen. Leer geht die Familie dabei allerdings nicht aus. Der engste Familienkreis (Kinder, Ehepartner) kann dabei einen ihm zustehenden Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen. Dieser beträgt in der Regel die Hälfte des Erbteils, der dem Kind oder Ehepartner ohne das Testament zugestanden hätte.
Irrtum 4: Wer vor seinem Tod alles verschenkt, verhindert einen Streit um das Erbe
Wer frühzeitig beginnt, sein Hab und Gut zu verschenken, kann besonders unliebsame Pflichtteilsberechtigte ausbremsen. Denn das, was dem Erblasser bei seinem Tod nicht mehr gehört, muss auch nicht mehr auf die pflichtteilberechtigten Erben aufgeteilt werden.
Die Sache hat jedoch einen Haken: Dieser Plan geht nur auf, wenn zwischen den sog. lebzeitigen Verfügungen und dem Erbfall mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Ist das nicht der Fall, müssen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers im Erbfall wieder ausgeglichen werden.
Irrtum 5: Wenn ich nicht erben will, muss ich nichts tun
Diese Annahme ist ein gravierender Fehler. Wer nicht erben will, muss das Erbe aktiv innerhalb sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar ausschlagen. Die sechswöchige Frist beginnt ab dem Tag, an dem der Erbe vom Todesfall und der Erbschaft erfährt. Tut man also nichts, wird automatisch das Erbe angenommen.
Ist das Erbe einmal ausgeschlagen, ist jedoch zu beachten, dass kein Pflichtteilsanspruch mehr geltend gemacht werden kann.
Irrtum 6: Niemand kann gegen seinen Willen Schulden erben
Grundsätzlich ist das richtig, in der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass die Erben nach dem Todesfall des Erblassers plötzlich vor einer Schar von verärgerten Gläubigern stehen, bei denen noch etwaige Schulden beglichen werden müssen.
Tritt man das Erbe also an, erbt man auch die Schulden des Erblassers. Wenn Sie das vermeiden möchten, dann schlagen Sie die Erbschaft rechtzeitig innerhalb der Frist von sechs Wochen aus.
Irrtum 7: Wenn ich geschieden bin, erbt mein früherer Ehepartner nichts
In der Regel trifft das zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es jedoch vorkommen, dass der Ex-Ehepartner einen Teil Ihres Nachlasses erhält. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Kind als Alleinerbe vor Ihrem Ex-Ehepartner stirbt. Wenn Sie kein Testament hinterlegt haben, greift die gesetzliche Erbfolge und die Mutter oder der Vater Ihres Kindes wird als Erbe eingesetzt.
Wenn Sie dies vermeiden möchten, ist ein Testament anzuraten, in dem Ihr Kind als Alleinerbe und eine weitere Person als Nacherbe eingesetzt wird.
Irrtum 8: Nichteheliche Kinder sind vom Erbe ausgeschlossen
Nein, im Erbrecht sind eheliche und uneheliche Kinder völlig gleichgestellt. Zusammen haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte des Erbvermögens.