
Ferner muß der mitarbeitende Betriebsinhaber in der Regel noch darlegen und notfalls beweisen (abhängig von den vereinbarten Versicherungsbedingungen), daß ihm nach einer zumutbaren Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigenden Arbeitsmöglichkeiten mehr in seinem Betrieb verbleiben, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen (BGH, Urteil vom 12.06.1996, Az.: IV ZR 118/95).
Eine Betriebsumorganisation, die dazu führt, dass der Betriebsinhaber erhebliche Einkommenseinbußen erleidet, kann diesem jedoch nicht zugemutet werden. Dem Betriebsinhaber darf auch nicht nur noch eine Verlegenheitsbeschäftigung nach der Betriebsumorganisation seines Betriebs verbleiben. Auch in diesem Fall wäre dem Betriebsinhaber eine Betriebsumorganisation nicht zuzumuten.
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