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Verkehrsunfall – Vorliegen mit der Unfallschilderung inkompatibler Schäden

OLG Celle – Az.: 14 U 40/17 – Beschluss vom 19.05.2017

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Februar 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer der Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das vorgenannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst in vollem Umfang auf den Beschluss des Senates vom 12. April 2017, Bl. 262 f. d. A., Bezug genommen.

An dieser Bewertung ändert sich auch nichts durch die Einwendungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2017. Zwar trifft es zu, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen P. ein durchaus abgrenzbarer Schadensbereich vorliegt, der durch den streitbefangenen Unfall verursacht sein kann.

Gleichwohl kann der Kläger auch hierfür Schadensersatz nicht verlangen, denn entgegen seiner Auffassung ist nicht hinreichend sicher feststellbar, dass die von dem Sachverständigen P. im Einzelnen genau aufgeführten Beschädigungen, die unzweifelhaft auf einem Vorschaden beruhen, sich nicht nur in Bereichen befanden, die durch das streitgegenständliche Unfallereignis nicht betroffen waren. Gleichermaßen ist möglich, dass auch die jetzt durch den Unfall vom 17. Dezember 2014 beschädigten Teile seinerzeit bereits – zumindest teilweise – in Mitleidenschaft gezogen und nicht ordnungsgemäß repariert waren.

Im vorliegenden Fall ist es auch nicht fernliegend, dass sich der Vorschaden nicht nur auf die linke Seite bezog, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen P. war die Vorderachse auf der linken sowie rechten Seite verstellt. Der hier maßgebliche Anstoß bezog sich aber gerade nicht auf die Vorder- und Hinterachse links und rechts (Sachverständigengutachten P. vom 26. September 2016, S. 5 oben, Bl. 157 d. A.). Danach besteht hier nicht nur die abstrakte Möglichkeit, dass der Vorschaden sich – zumindest auch – auf die rechte Fahrzeugseite erstreckte und damit ganz oder teilweise mit dem nunmehr eingetretenen Schaden deckungsgleich war.

Insoweit verbleibt es dabei, dass ein Geschädigter bei Vorschäden vortragen muss, welcher Art der Vorschaden war, zu welchen Beschädigungen er insgesamt am Fahrzeug geführt hat und ob und inwieweit diese Vorschäden ordnungsgemäß repariert waren. Tut er dies nicht, kann er insgesamt keinen Schadensersatz verlangen, auch nicht für die grundsätzlich mit dem Unfallgeschehen vereinbaren Schäden. Der Kläger trägt indes mit keinem Wort zu etwaigen Vorschäden, deren Umfang etc. vor.

Nach alledem erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

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