Skip to content

Hohe Wassergebühr: Berufung scheitert trotz Zählerzweifeln

Die Wasseruhr tickt – und die Nachzahlung ist immens. Der Zähler ist geeicht, die Daten stehen fest. Doch was, wenn die hohe Rechnung so gar nicht zum späteren, plötzlich viel niedrigeren Verbrauch nach einem Zählertausch passt?
Ein geeichter Wasserzähler mit Eichplombe ist an einer Wasserleitung in einem Wirtschaftsgebäude montiert.
Geeichte Wasserzähler besitzen im Verwaltungsrecht einen hohen Beweiswert, den bloßer Sachvortrag ohne Nachprüfung kaum erschüttern kann. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 ZB 26.386

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof lehnt die Berufung ab und lässt die Gebührenbescheide bestehen.
  • Der Kläger verliert mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
  • Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
  • Der Wasserverbrauch wurde mit geeichten Zählern gemessen; Gegenbeweise fehlen.
  • Eine Rücknahme bestandskräftiger Gebührenbescheide gibt es nur in Extremfällen.
  • Der Streitwert für das Zulassungsverfahren beträgt 71.168,07 Euro.

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 17.06.2026
  • Aktenzeichen: 20 ZB 26.386
  • Verfahren: Berufungszulassungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Gebührenrecht, Wasserrecht
  • Streitwert: 71.168,07 EUR
  • Relevant für: Gemeinden, Gebührenpflichtige, Wasseranschlussnutzer

Wann ist die Zulassung einer Berufung nach § 124 VwGO möglich?

Eine Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Dafür muss ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellen einen weiteren möglichen Zulassungsgrund dar.

Das bedeutet konkret: Anders als im Zivilprozess gibt es im Verwaltungsrecht kein automatisches Recht auf Berufung. Wer in die zweite Instanz will, muss beim Oberverwaltungsgericht — in Bayern heißt es Verwaltungsgerichtshof — einen Zulassungsantrag stellen und einen der gesetzlich festgelegten Gründe nachweisen, etwa ernstliche Zweifel oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache.

Mit dieser Vorgabe befasste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 17. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 20 ZB 26.386. Der Bewertung des Wasserverbrauchs eines Klägers durch das Verwaltungsgericht lag ein Zulassungsantrag zugrunde, den der BayVGH ablehnte. Das Gericht verneinte ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die bloße gegenteilige Würdigung des Klägers nicht ausreichte, um die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

Warum besondere Schwierigkeiten verneint wurden

Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sah der Verwaltungsgerichtshof nicht als gegeben an. Der Fall sei tatsächlich überschaubar gewesen, und die aufgeworfenen Rechtsfragen seien durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein gebundener Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen, rechtswidrigen Abgabenbescheids besteht nur in Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Verwaltungsakt an einem offensichtlichen Rechtsmangel leidet und sein Fortbestand „schlechthin unerträglich“ wäre.
  2. Den Messergebnissen eines geeichten Wasserzählers kommt ein hoher Beweiswert zu, der durch einen bloßen Verbrauchsrückgang nach einem Zählerwechsel nicht erschüttert wird. Um Zweifel an der Messrichtigkeit zu begründen, bedarf es konkreter Tatsachen oder einer amtlichen Nachprüfung des Zählers.
  3. Die richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Tatsachengerichts wird im Berufungszulassungsverfahren nicht bereits dadurch erfolgreich infrage gestellt, dass dieser eine abweichende eigene Bewertung des Sachverhalts und der Beweise entgegengesetzt wird.
Infografik (Do's und Don'ts): Wasserzähler-Beweiswert erschüttern – wirksame Argumente vs. untaugliche Einwände in zwei Zonen
Hohe Wasserrechnung? So erschüttern Sie das Zähler-Beweiswert

Wann besteht ein Anspruch auf Rücknahme von einem Gebührenbescheid?

Die Rücknahme bestandskräftiger Bescheide richtet sich nach § 130 AO und verlangt eine Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit auf der einen und Rechtssicherheit sowie Rechtsfrieden auf der anderen Seite. Ein Anspruch auf Rücknahme besteht grundsätzlich nur in Extremfällen, etwa bei einem „offensichtlichen“ Rechtsmangel. Die Aufrechterhaltung des Bescheids müsste für eine Verpflichtung zur Rücknahme „schlechthin unerträglich“ sein.

Ein gebundener Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Abgabenbescheids begründet § 130 Abs. 1 AO […] grundsätzlich nur dann, wenn die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bescheids ausnahmsweise „schlechthin unerträglich“ wäre. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Zum Hintergrund: Ein Verwaltungsakt wird bestandskräftig, sobald die einmonatige Frist für Widerspruch oder Klage abgelaufen ist, ohne dass der Betroffene rechtlich dagegen vorgegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die Entscheidung endgültig und bindend — das Gesetz schützt damit den Rechtsfrieden und verhindert, dass Behördenentscheidungen über Jahre hinweg immer wieder aufgerollt werden können.

Der Kläger hatte genau das für seinen Fall verlangt: die Aufhebung und Rücknahme bereits bestandskräftiger Gebührenbescheide. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Behörde insoweit nur eine Ermessensentscheidung über eine mögliche Überprüfung zusteht, kein gebundener Anspruch des Bürgers auf Rücknahme entsteht. Selbst wenn sich die Bescheide als rechtswidrig erweisen sollten, ändere das nichts an dieser Ermessenslage.

„Schlechthin unerträglich“ ist das Festhalten an einem Verwaltungsakt nicht schon aufgrund dessen Rechtswidrigkeit […], sondern nach der Rechtsprechung nur in Extremfällen, nämlich insbesondere dann, wenn der zurückzunehmende Bescheid an einem „offensichtlichen“ Rechtsmangel leidet. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Der Unterschied ist entscheidend: Bei einer Ermessensentscheidung hat die Behörde einen Spielraum zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsoptionen und muss dabei sachgerecht abwägen — das Gericht überprüft nur, ob die Behörde ihren Spielraum fehlerfrei genutzt hat. Bei einem gebundenen Anspruch dagegen schreibt das Gesetz exakt vor, was die Behörde tun muss, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hier lag nur Ersteres vor.

Wer einen bestandskräftigen Gebührenbescheid für rechtswidrig hält, sollte einen förmlichen Antrag auf Wiederaufgreifen oder Rücknahme bei der Behörde stellen. Darin muss konkret dargelegt werden, warum das Festhalten am Bescheid im Einzelfall „schlechthin unerträglich“ ist — etwa existenzbedrohende finanzielle Folgen oder ein offensichtlicher, schwerwiegender Rechtsfehler. Eine allgemeine Rüge der Rechtswidrigkeit reicht nicht aus, um die Behörde zum Handeln zu zwingen.

Da der Kläger keine Umstände vortragen konnte, die einen solchen Extremfall begründen würden, blieb sein Begehren insoweit ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof sah keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Festhalten an den Bescheiden unerträglich gewesen wäre.

Übertragbarkeits-Grenze: Bestandskraft

Viele Betroffene gehen davon aus, dass ein nachweislich rechtswidriger Bescheid automatisch aufgehoben werden muss, sobald man dies rügt. Das Urteil zeigt die Grenze auf: Bei bestandskräftigen Bescheiden führt eine bloße Rechtswidrigkeit nicht zu einem gebundenen Rücknahmeanspruch. Ein solcher Anspruch entsteht erst in absoluten Extremfällen, wenn das Festhalten an der Entscheidung für den Bürger „schlechthin unerträglich“ ist. In allen anderen Fällen bleibt die Rücknahme eine reine Ermessensentscheidung der Behörde.

Welchen Beweiswert hat ein Wasserzähler bei Gebührenstreitigkeiten?

Messwerten von geeichten Wasserzählern kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Eine Schätzung des Verbrauchs nach den Satzungsregeln der BGS/WAS — das sind die Beitrags- und Gebührensatzung sowie die Wasserabgabesatzung der jeweiligen Kommune — ist nur vorgesehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für unrichtige Messergebnisse bestehen. Nach § 21 WAS besteht für Gebührenpflichtige zudem die Möglichkeit, bei Zweifeln eine Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle zu verlangen.

Der Streit um den Bescheid vom Januar 2022

Der Kläger rügte die Messwerte für das Abrechnungsjahr 2021, die dem Gebührenbescheid vom 10. Januar 2022 zugrunde lagen. Er stützte sich dabei auf einen registrierten Verbrauchsrückgang, der nach dem Austausch des Verbundzählers am 10. Februar 2021 eingetreten war, und wollte daraus eine Fehlerhaftigkeit der vorherigen Messwerte ableiten.

Konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachen für einen Zählerdefekt legte er dabei jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der Wasserverbrauch im Stallgebäude des Klägers durchgehend mit geeichten Wasserzählern erfasst worden war – ein Umstand, der zwischen den Beteiligten unstreitig blieb. Der Verwaltungsgerichtshof verwies zudem darauf, dass der Kläger von der Möglichkeit einer Nachprüfung nach § 21 WAS keinen Gebrauch gemacht hatte. Das Messergebnis blieb damit maßgeblich, und für eine Schätzung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGS/WAS 1996 beziehungsweise § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGS/WAS 2018 fehlte es an der erforderlichen Grundlage.

Achtung Falle: Beweisführung bei Zählern

Der entscheidende Hebel in diesem Verfahren war das passive Verhalten des Klägers bei der Beweisführung. Wer sich gegen hohe Verbrauchsabrechnungen wehrt, kann sich nicht darauf verlassen, dass ein späterer Zählerwechsel und ein danach sinkender Verbrauch automatisch einen Defekt des alten Geräts beweisen. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, müssen Sie zwingend konkrete, beweisbare Tatsachen für einen Defekt vortragen oder – wie hier versäumt – Ihr gesetzliches Recht auf eine amtliche Nachprüfung durch eine Eichbehörde aktiv nutzen. Ohne diese Schritte bleibt der geeichte Zählerwert unerschütterlich.

Wann genügt eigene Würdigung nicht?

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Tatsachengericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine abweichende Bewertung des Tatsachenstoffs durch eine Partei reicht dabei nicht aus, um die richterliche Beweiswürdigung als fehlerhaft darzustellen.

Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dementsprechend erst dann in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung mangelhaft ist. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

An diesem Maßstab prüfte der Verwaltungsgerichtshof auch die Vorwürfe des Klägers gegen das erstinstanzliche Verfahren. Der Kläger hatte dem Verwaltungsgericht Fehleinschätzungen und Fehlgewichtungen bei der Bewertung des Wasserverbrauchs im Stallgebäude vorgeworfen. Der BayVGH bestätigte jedoch die erstinstanzliche Sichtweise: Mangels Anhaltspunkten für falsche Messungen sei keine Schätzung veranlasst gewesen, und die freie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts werde durch die bloße andere Bewertung des Klägers nicht überschritten.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb somit in vollem Umfang erfolglos. Die Kosten des Zulassungsverfahrens muss der Kläger tragen, wie es sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergibt. Den Streitwert für dieses Verfahren setzte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezug auf §§ 47, 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG auf 71.168,07 Euro fest. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig und ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

Der Streitwert ist der berechnete Geldwert, den das Gericht dem Rechtsstreit beimisst — nach diesem Betrag richten sich die Gerichtskosten und teilweise auch die Anwaltsgebühren. Er wird hier nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) ermittelt.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Beschluss vom Juni 2026 klargestellt, dass geeichte Wasserzähler vor bayerischen Verwaltungsgerichten einen hohen Beweiswert genießen und nur mit konkreten Nachweisen erschüttert werden können. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass bei bestandskräftigen Gebührenbescheiden kein Rechtsanspruch auf Rücknahme besteht — die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde. Das Urteil ist zwar nur für die beteiligten Parteien bindend, zeigt aber die Linie, die bayerische Verwaltungsgerichte bei derartigen Streitigkeiten verfolgen.

Wer seine Wasserabrechnung anfechten will, sollte vor einem Gerichtsverfahren unbedingt eine amtliche Nachprüfung des Zählers bei der Eichbehörde beantragen und konkrete, dokumentierbare Hinweise auf einen Zählerdefekt sammeln — ein späterer Zählerwechsel mit sinkendem Verbrauch allein genügt nicht. Wer gegen einen bereits bestandskräftigen Gebührenbescheid vorgehen will, kann nur einen Ermessensantrag auf Rücknahme stellen und muss darin nachweisen, dass ein Festhalten am Bescheid zu unerträglichen Härten führt. Eine bloße Rechtsfehler-Rüge bleibt erfolglos.


Hohe Abgabenbescheide oder Zweifel an Zählermessungen?

Gerade bei bestandskräftigen Bescheiden oder technischen Messwerten kommt es auf die richtigen Anträge und Beweise an. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Unterlagen, prüfen mögliche Verfahrensfehler und erläutern Ihre Handlungsmöglichkeiten – vom fristgemäßen Widerspruch bis zur Durchsetzung eines Rücknahmeanspruchs.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Die Hürden für eine Berufungszulassung im Verwaltungsrecht werden von Mandanten fast immer dramatisch unterschätzt. Gerichte nutzen die vermeintlich fehlenden „ernstlichen Zweifel“ im Alltag gerne als effizienten Filter, um unliebsame Massenverfahren schnell vom Tisch zu bekommen. Wer hier nur die eigene Argumentation aus der ersten Instanz wiederholt, liefert den Richtern die perfekte Vorlage für eine schnelle Ablehnung.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Zulassungsantrag muss von Sekunde eins an völlig neu und rein prozessual gedacht werden. Konzentrieren Sie sich nicht auf die gefühlte Ungerechtigkeit, sondern spüren Sie gezielt handwerkliche Fehler in der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auf. Nur wenn Sie dem Senat einen handfesten Logikfehler des Verwaltungsrichters auf dem Silbertablett servieren, haben Sie überhaupt eine realistische Chance auf die nächste Instanz.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf eine Neuberechnung, wenn der neue Zähler plötzlich deutlich weniger anzeigt?

NEIN, ein bloßer Verbrauchsrückgang nach dem Zählerwechsel begründet keinen automatischen Anspruch auf Neuberechnung. Der niedriger anzeigende neue Zähler beweist für sich genommen noch nicht, dass der alte Wasserzähler falsch gemessen hat.

Messwerte eines geeichten Zählers haben im Gebührenrecht einen hohen Beweiswert, weil sie grundsätzlich als richtig gelten. Eine Neuberechnung kommt deshalb nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Defekt oder unrichtige Messungen vorliegen, etwa sichtbare Schäden, auffälliges Laufverhalten oder ein amtlich beanstandetes Prüfergebnis. Ein späterer Verbrauchsrückgang kann viele Ursachen haben und erschüttert die frühere Abrechnung nicht ohne Weiteres. Wer die alten Bescheide angreifen will, muss daher Tatsachen vortragen, die den Messwert ernsthaft in Zweifel ziehen.

Praktisch wichtig ist außerdem: Eine amtliche Nachprüfung des Zählers durch die Eichbehörde kann den notwendigen Gegenbeweis liefern, wenn Sie die Messrichtigkeit bestreiten. Ohne solche Nachweise bleibt es regelmäßig bei der Abrechnung nach dem geeichten Zählerstand, auch wenn der Unterschied im Verbrauch auffällig erscheint.


zurück

Was kann ich tun, wenn die Einspruchsfrist gegen den Gebührenbescheid bereits abgelaufen ist?

Nach Ablauf der Einspruchsfrist können Sie einen förmlichen Antrag auf Rücknahme des Gebührenbescheids bei der Behörde stellen. Ein automatischer Anspruch auf Aufhebung besteht dann aber nur in seltenen Extremfällen, wenn das Festhalten am Bescheid „schlechthin unerträglich“ wäre.

Mit dem Fristablauf wird der Bescheid bestandskräftig, das heißt rechtlich verbindlich, und die Behörde muss ihn nicht schon deshalb ändern, weil er möglicherweise rechtswidrig ist. Maßgeblich ist § 130 AO: Die Behörde kann einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zurücknehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat dabei aber regelmäßig einen Ermessensspielraum. Deshalb reicht es nicht aus, nur pauschal auf einen Fehler im Bescheid hinzuweisen; Sie müssen konkret darlegen, warum die weitere Belastung für Sie unzumutbar ist. Je schwerer der Rechtsfehler und je gravierender die Folgen für Sie sind, desto eher kommt eine Rücknahme in Betracht.

Ein solcher Antrag ist besonders dann aussichtsreich, wenn der Bescheid einen offensichtlichen und schwerwiegenden Mangel hat und Sie dadurch außergewöhnlich hart getroffen werden, etwa durch existenzbedrohende finanzielle Folgen. Bloße Unzufriedenheit oder die allgemeine Behauptung, der Bescheid sei rechtswidrig, genügt dagegen nicht. Wird der Antrag abgelehnt, kann das Ergebnis später nur eingeschränkt überprüft werden, weil Gerichte vor allem kontrollieren, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.


zurück

Wie weise ich einen Defekt am Wasserzähler nach, wenn kein Leck in der Leitung vorliegt?

Sie weisen einen Defekt am Wasserzähler durch eine amtliche Nachprüfung nach § 21 WAS nach und sichern parallel konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung. Auch ohne sichtbares Leck können Sie damit Zweifel an der Messrichtigkeit begründen.

Das Grundprinzip ist, dass ein geeichter Wasserzähler zunächst als richtig gilt, bis konkrete Tatsachen das Gegenteil nahelegen oder eine amtliche Prüfung einen Fehler ergibt. Beantragen Sie deshalb schriftlich bei der zuständigen Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle die Nachprüfung des Zählers, damit das Gerät technisch überprüft und das Ergebnis dokumentiert wird. Zusätzlich sollten Sie alle beobachtbaren Auffälligkeiten festhalten, etwa ungewöhnliche Verbrauchsspitzen, springende Ziffern, Stillstand trotz laufender Entnahme oder Abweichungen zu anderen Messstellen. Solche Indizien ersetzen die Prüfung nicht, stützen aber Ihren Vortrag erheblich.

Ein späterer Zählerwechsel oder ein sinkender Verbrauch nach dem Austausch genügt allein regelmäßig nicht, weil dadurch der frühere Messfehler nicht mehr sicher festgestellt werden kann. Wichtig ist daher, den Prüfantrag frühzeitig zu stellen und den Zustand des Zählers möglichst vor der Auswechslung zu dokumentieren.


zurück

Muss ich die Kosten für eine amtliche Zählernachprüfung tragen, wenn kein Fehler gefunden wird?

Ja, in der Regel tragen Sie die Kosten der amtlichen Zählernachprüfung selbst, wenn der Zähler keinen Fehler zeigt. Eine solche Prüfung ist aber oft der einzige Weg, den Beweiswert eines geeichten Zählers wirksam zu erschüttern.

Der Grund liegt in der verwaltungsrechtlichen Kostentragungssystematik und im hohen Beweiswert geeichter Messgeräte. Beantragen Sie die Nachprüfung und bestätigt die Eichbehörde die Richtigkeit des Zählers, gibt es regelmäßig keinen Anlass, die Prüfkosten der Gegenseite aufzuerlegen. Hinzu kommt, dass nach § 154 Abs. 2 VwGO im Gerichtsverfahren der Unterliegende die Kosten trägt; wer ohne belastbare Anhaltspunkte klagt, riskiert daher oft ein deutlich teureres Verfahren. Deshalb sollten Sie vor dem Antrag konkrete Hinweise auf einen Defekt sammeln und das Kostenrisiko gegen die Erfolgsaussichten abwägen.

Trotzdem sollten Sie bei ernsthaften Zweifeln nicht aus Angst vor den Prüfkosten auf die Nachprüfung verzichten. Ohne amtliche Prüfung bleibt ein geeichter Zähler vor Gericht regelmäßig maßgeblich, und der spätere Nachweis eines Fehlers wird dann erheblich schwieriger. Die Prüfkosten sind also ein Risiko, aber oft das kleinere im Vergleich zu einem verlorenen Prozess mit Streitwert und weiteren Gerichts- und Anwaltskosten.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 20 ZB 26.386 – Beschluss vom 17.06.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.