LG Hannover, Az.: 19 O 81/15, Beschluss vom 11.12.2015
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Klage auf Einsicht in die ärztliche Behandlungsdokumentation über ihre Behandlung vom 20.07.2014 bis zum 09.02.2015 im Krankenhaus der Beklagten erhoben. Nach Zustellung der Klage und Einreichung der Verteidigungsanzeige hat die Beklagte sodann Ablichtungen der vollständigen Krankenunterlagen an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt.
Vorprozessual hatte die Klägerin mit dem anwaltlichen Schreiben Anlage K2 (Anlagenband Klägerin) eine Rechtsanwaltsvollmacht in Kopie sowie eine Schweigepflichtsentbindung im Original (Kopie Blatt 33 d. A.) an die Beklagte übersandt und diese aufgefordert, die Einsicht in die vollständige Patientendokumentation durch Übersendung einer Kopie der Patientenakte zu gewähren. Die Beklagte hat darauf mit Schreiben vom 21.11.2014 (Anlage K3, Anlagenband Klägerin) reagiert und eine Zusicherung der Kostenübernahme erbeten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Kostentragung zugesichert. Mit dem Schreiben Anlage K5 (Anlagenband Klägerin) wurde erneut um Übersendung der Patientendokumentation gebeten. Daraufhin übersandte die Beklagte einzelne Unterlagen aus der Patientendokumentation (Anlage K6, Anlagenband Klägerin). Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.06.2015 (Anlage K7, Anlagenband Klägerin) hat die Klägerin die Beklagte sodann erneut um Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentation gebeten. Eine weitere Reaktion der Beklagten erfolgte darauf nicht.
Unter dem 26.10.2015 hat die Beklagte sodann während des vorliegenden Verfahrens der Klägerin einen vollständigen Satz an Ablichtungen der Krankenunterlagen übersandt. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem angeschlossen. Beide Parteien beantragen, der jeweils anderen Partei die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte ist hierzu der Auffassung, sie habe sich mit der Herausgabe der Unterlagen nicht in Verzug befunden. Zum einen sei den vorprozessualen Aufforderungsschreiben keine Original-Rechtsanwaltsvollmacht beigefügt gewesen. Die Schweigepflichtentbindung habe sich nur auf einen einzelnen Arzt (…) bezogen. Die Klägerin habe vorprozessual auch lediglich einen ärztlichen Bericht/eine ärztliche Stellungnahme, nicht aber Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen verlangt. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Übersendung von Kopien. Es könne lediglich Einsicht am Sitz der Beklagten verlangt werden. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, auf die Frage, wie die Anforderung vorprozessual erfolgt sei, komme es nicht an. Entscheidend sei für die Frage der Kostentragung nach § 91 a ZPO allein, welche Partei im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
II.
Nachdem die Parteien die Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kostentragungspflicht nach § 91 a ZPO zu entscheiden.
Danach waren hier der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die Klage begründet gewesen. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
Auch nach billigem Ermessen waren hier der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte hätte den vorprozessualen Aufforderungsschreiben nachkommen können und müssen. Eine Original-Rechtsanwaltsvollmacht war diesen Schreiben nicht beizufügen. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu existiert nicht. Im Übrigen hat die Beklagte auf diesen Aspekt die Verweigerung der Herausgabe auch nicht gestützt. Auch die übersandte Schweigepflichtsentbindung war ausreichend. Diese bezog sich nicht nur auf den Arzt …, sondern auf „alle Ärzte, die mich aus Anlass meiner bei dem Vorfall vom 23.07.2014 erlittenen Verletzung behandelt haben und behandelt werden“ (Blatt 33 d. A.). Nicht zutreffend ist, dass die Klägerin vorprozessual lediglich einen ärztlichen Bericht/eine ärztliche Stellungnahme angefordert habe. Die vorprozessualen Schreiben sind sämtlich auf Einsichtnahme in die vollständige Krankenakte gerichtet. Dem Grunde nach zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass eine Pflicht zur Übersendung der Krankenunterlagen grundsätzlich nicht besteht. Die Beklagte hat aber die Herausgabe nicht mit dieser Begründung verweigert. Vielmehr hat sie einen Teil der Behandlungsunterlagen nach der Kostenübernahmeerklärung durch die Klägerin an deren Anwälte übersandt. Sie kann sich deshalb jetzt nicht mehr darauf berufen, dass lediglich ein Einsichts-, aber kein Übersendungsanspruch bestanden habe. Die Einsichtnahme am Sitz der Beklagten hätte sie der Klägerin insoweit jedenfalls anbieten müssen.