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Wann ist eine Ersatz-Mieterablehnung treuwidrig?

AG Kiel – Az.: 109 C 58/20 – Urteil vom 29.03.2021

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.845,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 735,00 € vom 06.04.2020 bis zum 10.01.2021, aus 735,00 € vom 06.05.2020 bis zum 10.01.2021, aus 360,00 € vom 06.06.2020 bis zum 10.01.2021, aus 375,00 € seit dem 06.06.2020, aus 735,00 € seit dem 06.07.2020 und aus weiteren 735,00 € seit dem 06.08.2020 sowie weitere 52,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2020 zu zahlen.

Die Widerklage und die hilfsweise Widerklage werden abgewiesen. Die hilfsweise Hilfswiderklage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.055,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Mieten, der Beklagte widerklagend die Rückzahlung der Mietsicherheit, hilfsweise widerklagend die Feststellung, dass das Mietverhältnis zum 30.06.2020 bzw. hilfsweise zum 3108.2020 beendet ist.

Die Parteien schlossen am 9.3.2020 einen Mietvertrag über die Anmietung einer Dachgeschosswohnung in der … durch den Beklagten. Das Mietverhältnis sollte laut mietvertraglicher Regelung am 01.04.2020 beginnen und die ordentliche Kündigung für zwei Jahre ausgeschlossen sein. Die monatliche Warmmiete betrug 735,00 €, zur Zahlung fällig jeweils im Voraus bis spätestens am dritten Werktag eines Monats. Der Beklagte hat die Schlüssel für die Wohnung nie entgegen genommen und keinerlei Mietzahlungen an die Klägerin geleistet. Die vereinbarte Mietsicherheit in Höhe von 1.830,00 € hat der Beklagte vor dem 01.04.2020 vollständig an die Klägerin gezahlt.

Wann ist eine Ersatz-Mieterablehnung treuwidrig?
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Am 20.03.2020 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beklagten und einem Mitarbeiter der Klägerin, in dem der Beklagte mitteilte, dass er an der Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung kein Interesse mehr habe und um Aufhebung des Mietverhältnisses bat. Unstreitig wurde in dem Telefonat über die Aufhebung des Mietvertrags und die Stellung eines Nachmieters durch den Beklagten gesprochen. Der weitere Inhalt des Telefongesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte erstellte eine Wohnungsanzeige auf einer kostenlosen Plattform im Internet und gab den Interessenten die Kontaktdaten des im selben Gebäude lebenden Hausmeisters der Klägerin. Mindestens eine Besichtigung der streitgegenständlichen Wohnung durch Interessenten wurde vom Hausmeister durchgeführt. Die Klägerin wies sodann den Hausmeister an, keine Besichtigungen mit Interessenten des Beklagten durchzuführen. Mindestens ein Paar meldete sich nach einer Besichtigung der Wohnung bei der Klägerin und bekundete Interesse an der Anmietung der Wohnung. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 31.03.2020 zur Abholung der Wohnungsschlüssel bei dem Hausmeister und zur Zahlung der mietvertraglich vereinbarten Monatsmieten auf. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 03.04.2020 zur Rückzahlung der Kaution bis zum 14.04.2020 auf und erklärte in diesem Schreiben hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.04.2020 bat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten für diesen um die Erlaubnis zur Untervermietung der Wohnung an zwei konkret in dem Schreiben benannte Personen, mit Schreiben vom 29.04.2020 konkretisierte sie, dass die gesamte Wohnung untervermietet werden solle. Die Klägerin erteilte gegenüber dem Beklagten keine Erlaubnis zur Untervermietung. Mit Schreiben vom 12.05.2020 erklärte der Beklagte die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund der verweigerten Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. In der dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Güteverhandlung vom 11.01.2020 hat die Klägerin unstreitig gestellt, dass das Mietverhältnis zum 31.08.2020 beendet worden ist.

Die Klägerin behauptet, es sei in dem Telefonat von Mitte März 2020 kein Aufhebungsvertrag hinsichtlich des Mietverhältnisses geschlossen worden. Es habe außerdem lediglich ein Interessentenpaar alle notwendigen Unterlagen zur Anmietung der Wohnung bei ihr eingereicht. Das Einkommen der Interessenten habe jedoch die von der Klägerin für die Anmietung der Wohnung vorausgesetzte Höhe, nämlich das dreifache der Monatsmiete, nicht erreicht. Auch eine von den Interessenten vorgeschlagene Bürgin habe nicht über das aus Sicht der Klägerin erforderliche Einkommen verfügt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie treffe keine Mitwirkungspflicht bei der Nachmietersuche des Beklagten. Es habe außerdem weder ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung des Mietverhältnisses des Beklagten bestanden, noch habe sein Interesse an der Aufhebung das Interesse der Klägerin am Festhalten an dem Mietverhältnis überwogen. Darüber hinaus habe er keine zumutbaren Nachmieter präsentiert. Mit Schriftsatz vom 10.01.2021 hat die Klägerin die Aufrechnung der Klageforderung mit dem Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.830,00 € erklärt.

verurteilen, an die Klägerin 735,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.04.2020 zu zahlen; 2. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin monatlich im Voraus, bis zum 3. Werktag eines Monats jeweils 735,00 € zu zahlen, und zwar bis zum 31.03.2022; an die Klägerin 52,00 € (außergerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Insoweit wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 31.07.2020 hat die Klägerin ihre Anträge auf Zahlung der Monatsmieten von April bis einschließlich Juli 2020 nebst jeweiligen Zinsen ab dem 4. Werktag des jeweiligen Monats in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch die Monatsmiete für August 2020 zu zahlen umgestellt. Der dritte Klageantrag wurde beibehalten. Der Beklagte hat sich auf die mit Schriftsatz vom 10.01.2021 erneut umgestellten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge eingelassen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.845,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 735,00 € seit dem 06.04.2020, aus 735,00 € seit dem 06.05.2020, aus 735,00 € seit dem 06.06.2020, aus 735,00 € seit dem 06.07.2020 und aus weiteren 735,00 € seit dem 06.08.2020 zu zahlen.

2. An die Klägerin 52,00 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten für die zurückgenommenen Klageanträge aufzuerlegen.

Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.830,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2020 zu zahlen.

Hilfsweise widerklagend beantragt er,

1. Festzustellen, dass das durch Mietvertrag vom 09.03.2020 begründete Mietverhältnis der Parteien über die Wohnung … zum 30.06.2020 beendet ist.

2. Hilfsweise festzustellen, dass dass das durch Mietvertrag vom 09.03.2020 begründete Mietverhältnis der Parteien über die Wohnung … zum 31.08.2020 beendet ist.

Die Klägerin beantragt, die Widerklagen abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe aufgrund der Corona-Pandemie seine kleinen Kinder in … mitbetreuen müssen und der Auftrag in …, aufgrund dessen er die Wohnung angemietet habe, sei erheblich verkürzt worden, sodass er kein Interesse mehr an der Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung gehabt habe. Er behauptet außerdem, zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Klägerin bzw. dem Mitarbeiter der Klägerin sei in dem Telefonat von Mitte März 2020 ein Aufhebungsvertrag hinsichtlich des Mietverhältnisses geschlossen worden. Er ist darüber hinaus der Ansicht, dass sich die Klägerin treuwidrig verhalte, indem sie zunächst die Möglichkeit einer Nachmieterstellung in Aussicht stelle, dann aber den Hausmeister anweise, keine Besichtigungen mehr durchzuführen. Ihm sei die Durchführung von Besichtigungen der Wohnung in aufgrund seiner Einbindung in die Kinderbetreuung nicht möglich gewesen. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, er habe bezüglich der Interessenten an der Wohnung eine Vorauswahl hinsichtlich des Einkommens getroffen und ihm gegenüber hätten mindestens ein Interessentenpaar mit einem Einkommen von mindestens der dreifachen Monatsmiete der Wohnung ihr Interesse an der Anmietung der Wohnung bekundet. Auch die beiden Interessenten, die sich bei der Klägerin gemeldet haben, hätten über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Indem die Klägerin auch die Untervermietung an diese beiden Interessenten abgelehnt habe, habe sie gezeigt, dass sie treuwidrig kein Interesse an einer Lösung der Situation gehabt habe. Der Beklagte sei daher so zu stellen, als wäre er aus dem Mietverhältnis entlassen worden. Der Beklagte ist der Ansicht, das Mietverhältnis sei bereits durch Aufhebungsvertrag vom 20.03.2020 beendet, hilfsweise durch die ordentliche Kündigungserklärung vom 03.04.2020 zum 30.06.2020 beendet worden. Hilfsweise durch die Kündigungserklärung vom 12.05.2020 zum 31.08.2020.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird im Einzelnen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2021 (Bl. 115 ff. d.A.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 11.01.2020 durch Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.01.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klagerücknahme vom 31.07.2020 war nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässig, die Kündigungserklärung des Beklagten vom 12.05.2020 erfolgte vor Rechtshängigkeit der Klage am 15.05.2020. Die weitere Umstellung der Klageanträge vom 10.01.2021 auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Anträge war nach § 263, 264 Nr. 3 ZPO zulässig, da anstelle der Feststellung wegen Zeitablaufs nunmehr nur noch Zahlung verlangt wird.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.845,00 € aus § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 09.03.2020.

a) Nach Würdigung des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Anspruch auch nicht aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 20.03.2020 erloschen ist. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters verlangt keine absolute Gewissheit, vielmehr genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen. So liegt es hier. Die Behauptung des Beklagten, es sei ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, wurde durch die Aussagen der Zeugen … zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Der Zeuge … hat glaubhaft bekundet, dass zwischen ihm und dem Beklagten bei dem Telefonat, in dem es um die Aufhebung des Mietvertrags ging, noch kein Aufhebungsvertrag mit dem Beklagten geschlossen wurde, sondern lediglich von ihm der Vorschlag unterbreitet wurde, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden könne, wenn der Beklagte Nachmieter stellen würde. Dies überzeugt das Gericht, denn der Abschluss eines Aufhebungsvertrags am Telefon, kurz bevor der vereinbarte Mietzeitraum beginnen sollte und ohne die Stellung eines geeigneten Nachmieters, erscheint lebensfremd und vollkommen untypisch für einen wirtschaftlich handelnden Vermieter. Das Angebot einer Vertragsaufhebung bei der Stellung geeigneter Nachmieter ist hingegen branchenüblich, denn erst durch den Abschluss eines neuen Mietvertrags mit den Nachmietern wird das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an der Mietzahlung nicht durch die von dem Mieter gewünschte Vertragsaufhebung beeinträchtigt. Der Zeuge hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass sich letztendlich lediglich ein Paar beim ihm als Mietinteressenten für die Wohnung des Beklagten mit vollständigen Unterlagen beworben habe. Dies bestätigt die Behauptungen der Klägerin. Soweit der Beklagte vorträgt, dass sich ihm gegenüber auch weitere Interessenten für die Anmietung der Wohnung interessiert hätten, ist dies unerheblich. Er hat bereits nicht vorgetragen, dass sich diese Interessenten auch mit dem konkreten Wunsch der Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung an die Hausverwaltung gewendet hätten. Soweit der Zeuge bekundet hat, dass die Interessenten gemeinsam lediglich über ein Einkommen von ca. 1.000 € verfügt hätten und daher nicht als Nachmieter in Betracht gekommen seien, hat er sich auf Vorhalt der Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst glaubhaft dahingehend korrigiert, dass sie zumindest nicht die dreifache Monatsmiete als monatliches Einkommen zur Verfügung hatten und aus diesem Grund für die Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung nicht in Betracht kamen. Auch die Behauptung der Klägerin, dass eine von den Interessenten beigebrachte Bürgin über ein aus Sicht der Klägerin nicht ausreichendes Einkommen verfügt habe, hat der Zeuge glaubhaft bestätigt. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Zwar wurde aus dem Verhalten des Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich, dass er – als der für die streitgegenständliche Wohnung verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin – sich über den Verlauf des streitgegenständlichen Mietverhältnisses und das Verhalten des Beklagten, der ihm einen aus seiner Sicht nicht unerheblichen Teil seiner Korrespondenz mit Interessenten an der streitgegenständlichen Wohnung weitergeleitet habe, geärgert hatte, allerdings hat der Zeuge offen bekundet, dass er dem Beklagten eine Vertragsaufhebung bei der Stellung eines Nachmieters grundsätzlich in Aussicht gestellt und auch den Hausmeister angewiesen habe, keine weiteren Besichtigungen auf Geheiß des Beklagten durchzuführen. Damit hat er auch für seinen Arbeitgeber im Hinblick auf die Verfolgung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche potenziell ungünstige Punkte geschildert. Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen schlüssig, folgerichtig und frei von inneren Widersprüchen gewesen.

Auch der Zeuge …, Hausmeister des Objekts, hat glaubhaft bekundet, dass er nicht durch die Klägerin angewiesen wurde, Besichtigungen in der streitgegenständlichen Wohnung durchzuführen, sondern diese auf Bitten des Beklagten bis zur Untersagung durch die Klägerin vornahm. Der Zeuge … war ebenfalls glaubhaft, er zeigte keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und hat sogar bekundet, dass ihn die Durchführung der Besichtigungen nicht gestört habe und er die Untersagung durch die Klägerin nicht verstanden habe.

b) Die Klägerin handelte auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, indem sie die nach ihrem Vortrag und von dem Beklagten nicht erheblich bestrittenen, einzigen Wohnungsinteressenten ablehnte und den Hausmeister anwies, keine Besichtigungen mehr durchzuführen. Die Klägerin betraf hinsichtlich der Suche eines Nachmieters keine Mitwirkungspflicht, sodass sie ihr arbeitsrechtliches Weisungsrecht gegenüber dem Hausmeister dahingehend ausüben konnte, ihm zu untersagen, im Rahmen seiner Hausmeistertätigkeit Besichtigungen der Wohnung des Beklagten durchzuführen. Auch die Ablehnung der beiden Bewerber durch die Klägerin war nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Die Klägerin hat im Rahmen der Vertragsfreiheit das Recht, sich ihre Vertragspartner – zumal für ein unbefristetes Mietverhältnis – anhand von ihr gesetzter Kriterien auszusuchen. Auch der von dem Zeugen … genannte Grund der Zurückweisung, nämlich ein Einkommen der Bewerber und der potenziellen Bürgin unterhalb des dreifachen der monatlichen Miete, stellt ein plausibles und nachvollziehbares Kriterium für die Wahl des Vertragspartners dar. Die Klägerin durfte im Übrigen auch erwarten, dass ein Mieter, der vorzeitig aus einem Mietverhältnis entlassen werden möchte, sich selbstständig um geeignete Bewerber bemüht und dafür Sorge trägt, dass alle ernsthaften Interessen sich mit den üblichen Unterlagen bei der Klägerin melden. Welche Unterlagen die Klägerin üblicherweise sehen möchte musste der Beklagte aus seiner eigenen kurz vorher erfolgten Wohnungsbewerbung kennen. Der Beklagte hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass sich andere Bewerber nicht nur bei ihm meldeten, sondern sich auch bei der Klägerin um die Wohnung bemühten.

c) Das Mietverhältnis ist aufgrund des in § 2 des Mietvertrags vereinbarten Ausschlusses der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses auch nicht aufgrund der mit Schreiben vom 04.03.2020 durch den Beklagten erklärten ordentlichen Kündigung zum 30.06.2020 beendet worden. An der Wirksamkeit eines beiderseitigen Kündigungsausschlusses von 24 Monaten hat das Gericht keinerlei Zweifel. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB ist hierdurch nicht ersichtlich. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wurde durch den Ausschluss in § 2 des Mietvertrages nicht berührt.

d) Das Mietverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 12.05.2020 mit Wirkung zum 31.08.2020 gemäß § 540 BGB beendet worden. Der Beklagte hat die Kündigung unbestritten schriftlich gegenüber der Klägerin erklärt und sie damit begründet, dass die Klägerin die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung an das ihr bereits bekannte Interessentenpaar verweigert hat. Die Klägerin hat die Wirksamkeit der Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.08.2020 letztlich auch nicht mehr bestritten.

e) Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.01.2021 wirksam die Aufrechnung ihres Anspruchs auf Zahlung der Monatsmieten von April bis einschließlich August 2020 in Höhe von insgesamt 3.675,00 € mit dem Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit in Höhe von 1.830,00 € erklärt. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung ist daher in Höhe von 1.830,00 € erloschen, § 389 BGB. Übrig bleibt ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.845,00 € aus § 535 Abs. 2 BGB.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2; 286, 288 BGB. Der Beklagte befand sich mit den monatlichen Mietzinszahlungen jeweils ab dem 4. Werktag eines jeden Monats im Zeitraum April bis August 2020 in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Mietsicherheit war gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die fälligen Mietforderungen anzurechnen, sodass sich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen wie aus dem Tenor ersichtlich teilweise nur bis zum Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung ergibt.

3. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 52,00€ ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2; 286 BGB. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Zahlung der Monatsmiete für den Monat April 2020 in Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

II. Die zulässige Widerklage ist nicht begründet. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist mit der Erklärung der Aufrechnung durch die Klägerin im Schriftsatz vom 10.01.2021 erloschen, vgl. § 389 BGB.

III. Die zulässige Hilfswiderklage ist nicht begründet. Die prozessuale Bedingung für die Einlegung des hilfsweise gestellten Widerklageantrags zu 1), nämlich die Abweisung der Widerklage, ist eingetreten. Der Beklagte hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Mietverhältnisses ab dem 01.07.2020, da die Klägerin lediglich die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.08.2020 unstreitig gestellt hat, § 256 ZPO. Die hilfsweise Widerklage ist jedoch aufgrund des oben unter Ziffer I. 1. c) genannten nicht begründet, da die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wirksam gemäß § 2 des Mietvertrages für zwei Jahre ausgeschlossen war.

IV. Die prozessuale Bedingung für die hilfsweise Hilfswiderklage ist mit der Abweisung der hilfsweisen Widerklage eingetreten. Diese ist dennoch als unzulässig abzuweisen. Die Klägerin hat im Termin zur Güteverhandlung am 11.01.2021 die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.08.2020 unstreitig gestellt. Ab diesem Zeitpunkt entfiel das Rechtschutzbedürfnis und das rechtliche Interesse des Beklagten an der Feststellung.

V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 3, 709 ZPO.

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