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Doppelstabmattenzaun als Einfriedung – Ortsüblichkeit – Wahlrecht des Eigentümers

LG Oldenburg – Az.: 5 S 550/16 – Urteil vom 13.06.2017

Gründe

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 10.11.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg (4 C 4339/15 (IV)) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg (4 C 4339/15 (IV)) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

Zweitinstanzlich ist folgendes zu ergänzen:

Das Amtsgericht hat die Schadensersatzansprüche der Kläger abgewiesen und ihrem Beseitigungsanspruch nur insoweit stattgegeben, als das die Beklagten verurteilt wurden, die Kunststoffeinflechtungen aus dem Zaun zu entfernen.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 17.11.2016 zugestellte Urteil mit am 13.12.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung mit bei Gericht am 12.01.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Zahlung von Schadensersatz weiter.

Sie sind der Ansicht, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft ihre Beweisantritte übergangen.

Unter Aufrechterhaltung ihres Vortrages aus erster Instanz behaupteten sie, dass die alte Hecke auf ihrem Grundstück gestanden hätte, mindestens jedoch eine Grenzanlage gewesen sei. Der von den Beklagten errichtete Doppelstabmattenzaun mit Kunststoffeinflechtungen sei ortsunüblich.

Sie beantragen,

1. den Beklagten zu 1), … zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 938,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen,

2. den Beklagten zu 2), …, zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 2.180,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie haben gegen das ihnen am 17.11.2016 zugestellte Urteil mit am 28.11.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung mit bei Gericht am 16.01.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie sind der Ansicht, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft zur Frage der Ortsüblichkeit des Zaunes eine Beweislast zu ihren Lasten angenommen, im Übrigen ihre Beweisantritte übergangen und sein Urteil lediglich auf Vermutungen gestützt.

Sie beantragen, das Urteil des Amtsgerichtes Oldenburg (4 C 4339/15 (IV)) vom 10.11.2016 teilweise abzuändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen … und  … sowie durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten  … und Umgebung.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass den Klägern der Beweis nicht gelungen sei, die streitgegenständliche Hecke habe sich in ihrem Eigentum befunden oder eine Grenzanlage i.S.v. § 921 BGB dargestellt.

Soweit erstinstanzlich eine Beweisaufnahme über das dort eingeholte Sachverständigengutachten hinaus nicht durchgeführt wurde, ist dies in der Berufungsinstanz nachgeholt worden.

Die Kläger sind aber auch insoweit mit ihrer Beweisführung gescheitert.

Doppelstabmattenzaun als Einfriedung – Ortsüblichkeit - Wahlrecht des Eigentümers
(Symbolfoto: Von Palatinate Stock/Shutterstock.com)

Als diejenigen, die sich auf eine ihnen günstige Behauptung berufen, tragen sie nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Die auf ihren Antrag hin vernommen Zeuginnen vermochten den genauen Verlauf der zwischenzeitlich entfernten Hecke nicht mehr zu bekunden. Insbesondere die Zeugin  …  konnte überhaupt keine Angaben zum konkreten Standort der Hecke und ihrer Stämme machen.

Soweit die Zeugin  …  bekundet hat, dass sie zumindest ab und an die damalige Hecke noch auf der Grundstücksseite  …  geschnitten bzw. gestutzt habe, konnte aber auch sie nur Angaben zum Überhang der Äste machen, nicht jedoch zum konkreten Standort der alten Hecke und ihrer Stämme, sodass die Beweisaufnahme für die Kläger insoweit nicht ergiebig war. Aus den Aussagen der Zeuginnen lässt sich für die Kammer der ehemalige Verlauf der Hecke, ihre genaue Position und die damit verbundenen Eigentumsverhältnisse nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit bestimmen.

Soweit das Amtsgericht im angegriffenen Urteil, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. …, sodann ausgeführt hat, auch die zur Akte gereichten Lichtbilder seien für den genauen Verlauf der alte Hecke nicht aussagekräftig genug, kann sich die Kammer dieser Auffassung auch nach der erfolgten Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse nur anschließen.

Es lässt sich weder mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Hecke auf dem Grundstück der Kläger stand noch dass es sich um eine Grenzanlage iSv § 921 BGB gehandelt hat.

Die Inaugenscheinnahme ergab insoweit, dass der Streifen, auf dem theoretisch eine Hecke auf klägerischer Seite des Grundstücks gestanden haben könnte, ca. 70cm bereit gewesen sein kann. Der Abstand von der Abschlusskante des Gehweges bis zum neu errichteten Zaun beträgt ca. 75 cm. Der Zaun steht auf der Beklagtenseite in einem Abstand von 4-7cm von der Grundstücksgrenze entfernt.

Von diesem noch verbleibenden ca. 70cm-Streifen muss noch ein Betonstreifen in einer Breite von ca. 20-30cm auf der klägerischen Grundstücksseite abgezogen werden, der sich unmittelbar an die Gehwegpflasterung anschließt, sodass ein bepflanzbarer Streifen von 40-50cm verbleibt, auf dem im Übrigen nun auch die neu angepflanzte Hecke der Kläger steht.

Jedoch weder die eingereichten Lichtbilder der alten Hecke für sich noch ein Abgleich der Lichtbilder mit den konkreten Verhältnissen vor Ort ergaben für die Kammer die notwendige Sicherheit, dass die Hecke zumindest teilweise auf diesem Streifen des klägerischen Grundstücks stand oder zumindest in Teilen von der Grenzlinie geschnitten wurde und nicht lediglich im Astbereich auf die klägerische Grundstücksseite (über-)gewachsen war.

Immerhin ergibt sich in der Gesamtschau der eingereichten Lichtbilder für die Kammer das Bild einer in ihrem Astbewuchs geschlossenen und sehr ausladenden Hecke. Der konkrete Standort ergibt sich aber nicht.

Die Kläger blieben daher auch in der Berufungsinstanz letzten Endes für ihre Behauptung beweisbelastet und ihre Berufung war zurückzuweisen.

2. Die zulässige Berufung der Beklagten hat dagegen Erfolg.

Das erstinstanzliche Urteil war daraufhin abzuändern und die Klage – im Übrigen – abzuweisen gewesen.

Den Klägern steht kein Beseitigungsanspruch im Hinblick auf die Kunststoffeinflechtungen in dem von den Beklagten errichteten Doppelstabmattenzaun zu.

Zutreffend geht das Amtsgericht noch davon aus, dass der Doppelstabmattenzaun an sich nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Kläger nach § 28 Abs. 1 NNachbG eine ortsübliche Einfriedung verlangen können, hat sich zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Inaugenscheinnahme nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen lassen, dass die Kunststoffeinflechtungen im Zaun als Einfriedung ortsunüblich gewesen seien.

Maßstab der Ortsüblichkeit sind die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in dem zum Vergleich heranzuziehenden Gebiet, und zwar zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung über diesen Streitpunkt in der Tatsacheninstanz

Der Ortsteil  …  und auch insbesondere die nähere Umgebung der streitgegenständlichen Grundstücke werden neben einer alten (Bestands-)Bebauung, vergleichbar wie im gesamten Stadtgebiet von  …  auch immer wieder durch neu errichtete Ein- und Doppelhäuser, wie bspw. die Häuser der Beklagten geprägt. Ein dabei einheitliches Bild der Einfriedungen durch Hecken, Holz- oder Maschendrahtzäunen, wie es vom Amtsgericht im angegriffenen Urteil ausgeführt wird, vermochte die Kammer im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht festzustellen.

Insbesondere in direkter und auch mittelbarer Umgebung zu den streitgegenständlichen Gründstücken konnte die Kammer im Rahmen des Ortstermins immer wieder Metallzäune ohne, aber auch mit Einflechtungen feststellen, insbesondere in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Grundstück  …  (ca. 50-100m entfernt, schräg über die Straße  …  vom Grundstück des Beklagte zu 2. entfernt).

Wenn aber sowohl Hecken und Holzzäune als auch Metallzäune mit und ohne Einflechtungen im Vergleichsgebiet ortsüblich und vertreten sind, können die Beklagten zwischen diesen Möglichkeiten wählen (BGH NJW 1979, 1408, 1409, NJW 1992, 2569). Diese Wahl haben sie getroffen und eine Beseitigung kann auf § 1004 BGB i.V.m. § 28 NNachbG nicht gestützt werden. Weder kommt es darauf an, welche Einfriedigung am häufigsten vorkommt, noch ob eine Einfriedigung optisch schön ist.

Im Übrigen wäre die Geltendmachung des Beseitigungsanspruches, angenommen eine tatbestandsmäßige Ortsunüblichkeit läge vor, nach Ansicht der Kammer zwischenzeitlich auch treuwidrig. Wie die Kammer vor Ort feststellen konnte, haben die Kläger nunmehr selbst eine Einfriedung ihres Grundstücks zu den Beklagten hin gewählt und errichtet, indem sie eine mittlerweile 1,60-180m hohe Hecke haben pflanzen lassen, die in weiten Teilen bereits den Blick der Kläger auf den Zaun der Beklagten versperrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

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