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Verkehrsunfall – Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit im Rechtsstreit

LG Arnsberg – Az.: I-1 O 88/16 – Urteil vom 11.08.2017

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.152,00 EUR seit dem 21.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 85 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 15 % der Kläger. Die Kosten der Beweisaufnahme trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.12.2015 gegen 12.45 Uhr in L…-H. in der Straße … zwischen dem Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem von dem Beklagten zu 2) gefahrenen und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Müll-Lastkraftwagen ereignete.

Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger ließ den Schaden durch den Dipl.-Ing. P. privat begutachten, der die Kosten für die Reparatur des klägerischen PKW’s vom Typ Mercedes C 250 GDI, Erstzulassung 16.05.2011, auf netto 5.752,31 EUR bezifferte und einen merkantilen Minderwert in Höhe von 750,00 EUR annahm. Hierzu wird im Einzelnen auf das Privatgutachten des Dipl.-Ing. P. vom 16.12.2015 (Bl. 23 ff. d.A.) verwiesen.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.12.2015 (Bl. 20 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zu 1) zur Zahlung auf, wobei er seine ihm vermeintlich zustehenden Ansprüche wie folgt bezifferte:

Reparaturkosten It. Gutachten (netto) € 5.752,31

Wertminderung € 750,00

Sachverständigenkosten € 795,52

Schadenspauschale € 25,00

€ 7.322,83

Mit weiterem Schreiben vom 07.01.2016 forderte der anwaltlich vertreten Kläger die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 21.01.2016 nochmals zur Zahlung auf. Die Frist verstrich erfolglos.

Sodann beantragte und bewirkte der Kläger am 15.02.2016 gegen die Beklagte zu 1) beim Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid über einen Betrag in Höhe von 7.322,83 EUR. Dieser wurde der Beklagten zu 1) am 19.02.2016 zugestellt. Auf den Widerspruch der Beklagten zu 1) vom 04.03.2016 gab das Mahngericht am 10.03.2016 das Verfahren an das Landgericht Essen ab, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.04.2016 an das Landgericht Arnsberg verwies.

Nachdem die Beklagte zu 1) am 07.03.2016 und am 25.04.2016 jeweils einen Betrag in Höhe 3.076,00 EUR gezahlt hat, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2017 den Rechtsstreit in Höhe von 6.152,00 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt. Hierbei zahlte die Beklagte zu 1) auf den merkantilen Minderwert des streitgegenständlichen PKW einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR und auf die fiktiven Reparaturkosten unter Zugrundelegung eines sog. Prüfberichts einen Betrag in Höhe von 5.081,48 EUR. Wegen der Einzelheiten des Prüfberichts, welcher mit einer Differenz von insgesamt 670,83 EUR endete, wird auf das Dokument vom 24.02.2016 (Bl. 62 ff. d.A.) samt Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 1) vom 03.03.2016 (Bl. 26 d.A.) verwiesen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger nunmehr die Zahlung der restlichen 1.170,83 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht, er müsse sich nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer freien Werkstatt verweisen lassen. Jedenfalls hätte ein solches Angebot seitens der Versicherung rechtzeitig erfolgen müssen. Eine Kürzung um einen Betrag in Höhe von 670,83 EUR nach Zustellung eines Mahnbescheids bzw. Einleitung eines Klageverfahrens sei jedenfalls verspätetet. Der Kläger behauptet ferner, die Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt wirke sich negativ auf den Weiterveräußerungserlös aus und sei ihm daher nicht zumutbar. Im Übrigen sei ihm auch die Entfernung von 29 km von seinem Wohnsitz bis zur angegebenen Referenzwerkstatt nicht zumutbar.

Der Kläger behauptet zudem, unter Zugrundelegung des Privatgutachtens des Sachverständigen P. sei der Minderwert mindestens mit 750,00 EUR zu beziffern. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine schlechte Marktgängigkeit aufweise. Der Marktanteil des klägerischen Fahrzeugtyps liege bei lediglich 5 %. Ein etwaiger Altschaden sei bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen. Ferner sei die Wertermittlung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht fachgerecht erfolgt und insgesamt unbrauchbar. Hierzu wird im Einzelnen auf die klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 06.03.2017 (Bl. 194 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragte zuletzt,

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 7.322,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen, abzüglich am 07.03.2016 gezahlter 3.076,00 EUR, abzüglich am 25.04.2016 gezahlter 3.076,00 EUR.

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 729,23 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, ausweislich des Prüfberichts vom 24.02.2016 hätte das klägerische Fahrzeug für netto 5.081,48 EUR fachgerecht instandgesetzt werden können. Die vorgeschlagene Alternativwerkstatt sei von einem Meister geführt, liege in der Nähe des Wohnorts des Klägers und repariere alle Marken nach den Richtlinien der jeweiligen Hersteller unter Verwendung von Originalteilen. Die im Prüfbericht enthaltenen Preise seien frei zugänglich, insbesondere die Lohnkosten von 92,00 EUR pro Stunde für Karosserie-, Mechanik- und Elektrikarbeiten sowie Lackierkosten von 147,00 EUR pro Stunde seien auch für den Kläger erhältlich gewesen. Hinsichtlich des merkantilen Minderwerts verweist die Beklagte ebenfalls auf den von ihr eingeholten Prüfbericht.

Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage der Höhe des merkantilen Minderwertes durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing S. vom 17.10.2016 (Bl. 113 ff. d.A.), 16.02.2017 (Bl. 183 ff. d.A.) und 15.03.2017 (Bl. 211 ff. d.A.) verwiesen. Ferner hat das Gericht den Sachverständigen S. persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit über die Klageforderung noch durch streitiges Urteil zu entscheiden war, ist die zulässige Klage in der Hauptsache unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.170,83 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 18, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 249, 251 BGB.

1.

Zwar steht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit.

2.

Jedoch hat die Beklagte zu 1) zu Recht einen Teilbetrag in Höhe von 670,83 EUR nicht an den Kläger entrichtet. Denn der Kläger muss sich hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze aufgrund seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf die von der Beklagten zu 1) benannte günstigere Reparaturmöglichkeit in der nicht markengebunden Referenzwerkstatt verweisen lassen.

Der Geschädigte darf zwar, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (ständige Rspr. vgl. zuletzt BGH Urt. v. 07.02.2017 – VI ZR 182/16 – juris = NJW 2017 2182). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Vorliegend haben die Beklagten unter Beifügung des Prüfberichtes der … GmbH vom 24.02.2016 (Anlage B2 – Bl. 62 ff. d.A.) substantiiert und ausführlich dargelegt, dass die Reparatur in der Karosseriebau D. GmbH vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Die Beklagten haben insoweit dargelegt, dass es sich bei dem ausgewählten Referenzbetrieb um einen qualifizierten KFZ-Meisterbetrieb handele und die Ausführung der Reparatur nach den Richtlinien der Fahrzeughersteller mit Original-Ersatzteilen gewährleistet sei. Aufgrund dieser Darlegungen reicht die pauschale Behauptung des Klägers, wonach die Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt sich negativ auf den Weiterveräußerungserlös auswirke, nicht aus.

Ferner war dem Kläger die Referenzwerkstatt auch nicht wegen der Entfernung zu seinem Wohnort unzumutbar, da ausweislich des Prüfberichtes die Werkstatt einen Hol- und Bringservice anbietet.

Im Übrigen kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagten Einwendungen gegen die Schadenshöhe verspätet erhoben hätten. Denn der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit kann auch noch im Rechtsstreit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen, da es bei einer fiktiven Abrechnung im Prinzip unerheblich ist, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist (vgl. BGH Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 320/12 – juris = NJW 2013 2817). Weitere Umstände, die eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

3.

Zudem hat die Beklagte zu 1) durch die Zahlung in Höhe von 250,00 EUR die Wertminderung des Klägerfahrzeugs auch hinreichend ausgeglichen. Ein weiterer Anspruch steht dem Kläger daher nicht zu. Insoweit gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO (BGH Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03).

Die grundsätzliche Berechtigung zur Geltendmachung eines merkantilen Minderwertes liegt darin, dass trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung einer Sache, eine Minderung des Verkaufswerts allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen zu ersetzenden unmittelbaren Vermögensschaden dar (BGH Urt. v. 23.11.2004 a.a.O.).

Hinsichtlich der Höhe des merkantilen Minderwertes geht das Gericht im Einklang mit der Schätzung des Sachverständigen Dipl. Ing. S. von einem Wert in Höhe von 250,00 EUR aus. Der Sachverständige Dipl. Ing. S. ist in seinen Gutachten vom 17.10.2016 (Bl. 113 ff. d.A.) und 16.02.2017 (Bl. 183 ff. d.A.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die merkantile Wertminderung bei dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug 250,00 EUR beträgt. Der Sachverständige hat dieses Ergebnis umfassend und für das Gericht nachvollziehbar begründet. Hierbei hat sich der Sachverständige insbesondere mit den gängigen Berechnungsmodellen auseinandergesetzt und plausibel eine Wertminderung in der Spanne von 0,00 EUR bis 511,20 EUR angegeben. Sodann hat der Sachverständige hieraus einen Mittelwert berechnet und unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Wertminderung auf einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR geschätzt. Dieses Vorgehen hält das Gericht für hinreichend und zuverlässig. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere auch, dass der Sachverständige ohne weiteres auch eine Schadensschätzung allein nach der Ruhkopf-Sahm Methode hätte tätigen können und einen merkantilen Minderwert gänzlich hätte verneinen können. Dies hat der Sachverständige angesichts seiner Erfahrungen und Marktbeobachtungen aber nicht für angemessen gehalten und unter Heranziehung der Marktrelevanz- und Faktorenmethode sowie des BVSK-Modells weitere wertbildende Fahrzeugmerkmale, wie etwa die Marktgängigkeit des Fahrzeugs, berücksichtigt. Diese konkrete Schadensermittlung ist nicht zu beanstanden. Hierbei ist der Sachverständige auch nachvollziehbar von einer mittleren Marktgängigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausgegangen, was er sodann in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2017 souverän erläutert hat. Im Übrigen bestehen auch an der Verwertbarkeit der erstellten Gutachten keinerlei Zweifel, da sich die Neuberechnungen im Ergänzungsgutachten vom 16.02.2017 (Bl. 183 ff. d.A.) auf den ermittelten Wert nicht ausgewirkt haben, so dass im Ergebnis der merkantile Minderwert auf 250,00 EUR zu schätzen war, § 287 ZPO.

II.

Das Gericht war nicht veranlasst, den Beklagten auf den klägerischen Schriftsatz vom 01.08.2017 eine Schriftsatzfrist zu gewähren oder die Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Denn der klägerische Schriftsatz vom 01.08.2017 enthält keinen neuen entscheidungsrelevanten Tatsachenvortrag.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92 Abs. 1, 96 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 6.152,00 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über den darauf entfallenden Teil der Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung zu entscheiden. Dabei entspricht es billigem Ermessen, die Kosten wie tenoriert zu verteilen, also den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Denn es ist davon auszugehen, dass im Falle der Fortsetzung der streitigen Auseinandersetzung die Beklagten unterlegen gewesen wären. Dies ist bereits daraus abzuleiten, dass die Beklagten nach Rechtshängigkeit die streitgegenständliche Forderung in Höhe von 6.152,00 EUR bezahlt haben und hierdurch zum Ausdruck gebracht haben, dass die Forderung der Klägerseite jedenfalls in diesem Umfang berechtigt war.

Die Kosten der Beweisaufnahme waren hingegen als erfolgsloses Angriffsmittel gemäß § 96 ZPO im vollen Umfang gesondert dem Kläger aufzuerlegen. Denn bei der Einholung der Sachverständigengutachten ging es ausschließlich um die Frage, in welchem Umfang eine Wertminderung verblieben ist. Diese Frage ist sowohl in den schriftlichen Gutachten wie auch in der mündlichen Anhörung nicht im Sinne der klägerischen Behauptungen beantwortet worden (vgl. auch AG Dortmund Urt. v. 04.07.2014 – 431 C 1646-14 – juris). Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Gericht die Parteien mit Beschluss vom 25.05.2016 (Bl. 77 d.A.) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens wirtschaftlich außer Verhältnis zu dem Wert der Beweisfrage steht und der Kläger dennoch auf eine Beweisaufnahme bestanden hat.

IV.

Der geltend gemachte Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Da die Beklagten erst nach Rechtshängigkeit die volle Haftung dem Grunde nach anerkannt haben, war für die außergerichtliche Geltendmachung der volle Gegenstandswert anzusetzen.

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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