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Fluggastrechteverordnung – Ausgleichszahlungsanspruch bei einer „Freundesbuchung“ mit „Freundschaftsrabatt“

LG Berlin, Az.: 57 S 267/12

Urteil vom 22.08.2013

Fluggastrechte:

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 13. September 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 214 C 102/12 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 13. September 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 214 C 102/12 – ist ohne die in Ziffer 3) des Tenors bestimmte Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Fluggastrechteverordnung - Ausgleichszahlungsanspruch bei einer "Freundesbuchung" mit "Freundschaftsrabatt"
Symbolfoto: Rawpixel.com/Bigstock

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

1.

Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung 2004/261 EG (Fluggastrechteverordnung, im Folgenden FluggastVO) haben, da die FluggastVO vorliegend gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 keine Anwendung findet. Art. 3 Abs. 3 FluggastVO regelt: „Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.“

Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass es sich bei dem hier streitigen „Freundschaftsrabatt“ bzw. der „Freundesbuchung“ (so die Bezeichnung auf der Rechnung vom 10. März 2011) um einen reduzierten Tarif handelt, der für die Öffentlichkeit weder unmittelbar noch mittelbar verfügbar ist, da Kunden diesen nur dadurch erhalten können, dass ein Mitarbeiter der Beklagten sich entschließt, z.B. im Falle von Verwandten oder Freunden, bei der Beklagten für die Buchung des Kunden die Gewährung des Freundschaftsrabatts zu beantragen. Mithin ist der Rabatt nur für Kunden zugänglich, die einen Mitarbeiter der Beklagten kennen und darüber hinaus beruht es auf der freien Entscheidung des Mitarbeiters, ob er den Rabatt beantragt oder nicht. Entgegen der Ansicht der Kläger kann es dabei auch keinen Unterschied machen, ob der Rabatt sofort bei der Buchung gewährt wird oder – wie hier – der Kunde erst bucht und dann nachträglich nach Intervention eines Mitarbeiters auf den gebuchten Tarif ein Rabatt von 10% gewährt wird. Denn in beiden Fällen reist der Fluggast im Ergebnis zu einem reduzierten Tarif.

Soweit die Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung mit Nichtwissen bestreiten, dass der Freundschaftsrabatt in Höhe von 10% tatsächlich auch gewährt worden sei, handelt es sich um ein neues, gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der zweiten Instanz nicht zulässiges Verteidigungsmittel. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 13. Juni 2012 vorgetragen, dass den Klägern für die Buchung des hier streitigen Fluges ein sog. Freundschaftsrabatt durch den Mitarbeiter Sven K gewährt wurde. Dies wurde seitens der Kläger nicht bestritten. Die Kläger haben auch keine Gründe im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO dargelegt, weshalb ihnen dies erstinstanzlich nicht möglich gewesen sein sollte. Ferner ist auch auf der von den Klägern eingereichten Rechnung vom 10. März 2011 vermerkt, dass es sich um „Freundesbuchungen“ handele. Im Übrigen dürfte auch ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig sein, da die Rechnung vom 10. März 2011 den Vermerk trägt, dass sie die Rechnung vom 13. Januar 2011 ersetzt. Insoweit dürfte für die Kläger anhand eines Vergleichs der Rechnungen überprüfbar sein, ob gegenüber der ursprünglichen Buchung bzw. Rechnung tatsächlich ein Rabatt gewährt wurde. Hinzu kommt, dass die Kläger mit der Berufungsbegründung sodann selbst vortragen, einen Rabatt von 49,23 Euro erzielt zu haben.

Soweit die Kläger mit der Berufung weiter geltend machen, der Rabatt habe hier nur zu einer Ersparnis von 49,23 Euro (pro Person) geführt, da der Flugpreis pro Person ohne Rabatt 865,51 Euro betragen habe und mit Rabatt 816,28 Euro, ist zunächst festzustellen, dass der von den Klägern genannte Flugpreis von 816,28 Euro der Gesamtpreis pro Person (Hin- und Rückflug inkl. Steuern, Gebühren, Kerosinzuschlag etc…) ist. Ausweislich der Rechnung vom 10. März 2011 ist davon ausgeht, dass der reine Ticketpreis für Hin- und Rückflug 492,28 Euro (Hinflug 244,79 Euro, Rückflug 247,49 Euro) pro Person betrug. Mithin entspricht die Ersparnis von 49,23 Euro genau 10% des reinen Ticketpreises.

Schließlich vermag das Berufungsgericht sich auch nicht der Auffassung der Kläger anschließen, dass die Nichtanwendbarkeit der FluggastVO vorliegend unverhältnismäßig sei. Zunächst ist festzuhalten, dass weder Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der FluggastVO noch die Erwägungen eine Einschränkung dahingehend enthalten, dass die Anwendbarkeit der FluggastVO erst aber einer gewissen Höhe des Rabatts oder ab einer bestimmten Höhe der tatsächlichen Ersparnis ausgeschlossen ist. Auch eine Einschränkung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der FluggastVO im Wege der teleologischen Reduktion kommt – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht in Betracht. Zu Sinn und Zweck der Einschränkung des Anwendungsbereichs der FluggastVO durch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 wird ausgeführt, dass durch die Regelung verhindert werden soll, dass Personen aus dem Umfeld der touristischen Unternehmen (Mitarbeiter von anderen Luftfahrtunternehmen, Reiseveranstaltern, Reisebüros usw.), die Flugscheine zu einem sehr niedrigen Preis erwerben können, die tatsächlich nur diese Personen zur Verfügung stehen, neben dieser Ersparnis auch noch Forderungen aus der Verordnung stellen können sollen. Diese Tarife würden dann aber ausdrücklich als AD50 oder ID25 bezeichnet (Schmid, RRa 2012, S. 2, 6), wobei die Zahl (z.B. 50 oder 25) die Höhe des Rabatts (Discounts) angibt. Insoweit könnte im Falle einer sehr geringen Ersparnis möglicherweise zu erwägen sein, ob der Ausschluss der Anwendbarkeit der FluggastVO nach Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastVO gerechtfertigt ist. Allerdings beziehen sich Rabatte – auch die Rabatte AD 50 und ID 25 – regelmäßig auf den reinen Ticketpreis und nicht auf den Gesamtpreis inkl. Steuern und Gebühren. Nicht selten macht der reine Ticketpreis nur einen kleinen Teil des Gesamtflugpreises aus, während ein erheblicher Teil auf Steuern, Gebühren, Kerosinzuschlag etc. entfällt. Mithin können die tatsächlichen Ersparnisse aufgrund eines Rabattes auf den Ticketpreis sehr unterschiedlich sein. Insbesondere bedeutet die Ersparnis auch im Falle eines Rabatts von 50% oder 25% auf den Ticketpreis nicht automatisch, dass die Reise gegenüber einem frei buchbaren Tarif erheblich günstiger wäre, zumal auch maßgeblich ist, ob der Rabatt nur auf den Normaltarif gewährt wird, bzw. welche Ausgangspreisbasis von den Fluggesellschaften z.B. Mitarbeitern von Reisebüros etc. angeboten wird. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht bei einem Netto-Ticketpreis von 247,49 Euro pro Person für den streitgegenständlichen Rückflug und einer darauf entfallenden Ersparnis von 24,75 Euro nicht festzustellen, dass im konkreten Fall die tatsächliche Ersparnis aufgrund des hier gewährten Freundschafts-Rabatt von 10% im Vergleich zu anderen Rabatten (insbesondere im Vergleich zum Rabatt von 25% im Falle des AD25) als so geringfügig einzustufen ist, dass er im Wege der teleologischen Reduzierung von der Regelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der FluggastVO auszunehmen wäre. Ob dies bei einem geringeren Prozentsatz oder einer geringeren tatsächlichen Ersparnis anders zu beurteilen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

2)

Die Berufung hat ferner keinen Erfolg, soweit die Kläger über die erstinstanzlich zugesprochenen 15,00 Euro Ersatz von weiteren 15,00 Euro für die zusätzliche Fahrt zwischen der Unterkunft und dem Flughafen geltend machen. Unter den Voraussetzungen des § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht den Schaden nach seiner freien Überzeugung schätzen. Das Amtsgericht hat hierbei seiner Schätzung von 0,15 Euro pro Kilometer zugrunde gelegt, dass die Spritpreise in Namibia – wie von der Beklagten erstinstanzlich unbestritten vorgetragen – erheblich geringer sein dürften als in Deutschland. Soweit die Kläger nunmehr mit der Berufung geltend machen, dass das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Straßen in Namibia wesentlich schlechter seien als in Deutschland und dadurch der Verschleiß der Fahrzeuge wesentlich höher, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kläger weder vorgetragen haben, wie hoch die Spritpreise in Namibia tatsächlich sind, welche Steuern oder Versicherungsbeiträge für ein Fahrzeug anfallen noch in welchem Zustand die Straße zwischen dem Wohnort der Kläger im … und dem Flughafen ist. Daher fehlt es für eine von der Schätzung des Amtsgerichts abweichenden Schätzung des Schadens an der notwendigen Tatsachengrundlage.

3)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine besondere Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit der Fluggastverordnung gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastVO beruht aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls.

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