OLG Frankfurt, Az.: 2 UF 15/16, Beschluss vom 22.03.2016
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu entscheiden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.04.2016.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Zahlung von rückständigem und laufendem Elternunterhalt in Anspruch.
Die Antragstellerin erbringt seit dem 10.09.2013 Sozialhilfeaufwendungen für die aufgrund Pflegebedürftigkeit in einem Altenpflegeheim in Stadt1 lebende, im Jahr 193… geborene Mutter des Antragsgegners, und zwar Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII, Barbetrag nach § 27 b Abs. 2 SGB XII sowie Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII. Die Aufwendungen betragen monatlich insgesamt rund 2100,- €, wobei rund 700,- € auf Sozialhilfeleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII und rund 1400,- € auf Sozialhilfeleistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII entfallen.
Mit Schreiben vom 11.11.2013 wurde der Antragsgegner über die Leistungsgewährung an die Mutter in Kenntnis gesetzt und er wurde zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert.
Der am …195… geborene Antragsgegner ist als X beschäftigt und bewohnt eine in seinem Eigentum stehende Immobilie. Er ist hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs der Mutter unter Berücksichtigung seines Selbstbehaltes für das Jahr 2013 i. H. v. 632,- € monatlich leistungsfähig, für die Monate Januar bis März 2014 i. H. v. je 637,- €, für die Monate April bis Dezember 2014 i. H. v. je 667,- €, für die Monate Januar bis November 2015 i. H. v. je 567 € und ab Dezember 2015 i. H. v. monatlich 659,- €.
Der Antragsgegner hat einen am …196… geborenen Bruder, der jedoch für Elternunterhalt nicht leistungsfähig ist.
Der Antragsgegner beruft sich gegenüber der Antragstellerin auf Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen gröblicher Vernachlässigung der Unterhaltspflicht und sonstiger schwerer Verfehlung durch seine Mutter.
(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassage wird aus Gründen des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten abgesehen – die Red.)
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,
1. Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich 585,00 € ab Mai 2015 bis einschließlich November 2015 an die Antragstellerin zu zahlen,
2. Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich 659,00 € beginnend mit dem Monat Dezember 2015 an die Antragstellerin zu zahlen,
3. rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 01.11.2013 bis 30.04.2015 in Höhe von 11.503,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit (23.04.2015) an die Antragstellerin zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2015 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen mit der Begründung, Unterhaltsansprüche der Mutter des Antragsgegners seien gemäß § 1611 BGB weggefallen. Es sei aufgrund der Anhörung des Antragsgegners davon überzeugt, dass die Mutter des Antragsgegners ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern gröblich vernachlässigt habe, indem sie über einen langen Zeitraum von vier bis fünf Jahren elementare Bedürfnisse der Kinder nach Versorgung mit Nahrung und Hygiene missachtet habe, was auch zu einer sozialen Ausgrenzung der Kinder geführt habe. Darüber hinaus liege nach aus der Anhörung des Antragsgegners gewonnener Überzeugung des Gerichts eine vorsätzliche schwere Verfehlung der Mutter vor, da sie den Sohn sexuell missbraucht habe. Es könne nicht von einer fehlenden Leistungsfähigkeit oder mangelndem Verschulden der Mutter des Antragsgegners wegen psychischer Erkrankung schon im in Frage stehenden Zeitraum bis 19…/… ausgegangen werden, weil die im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtete Antragstellerin hierzu nicht ausreichend substantiiert vorgetragen habe.
Gegen diesen am 11.12.2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 08.01.2016 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 08.02.2016 begründeten Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe seiner Entscheidung den bestrittenen Vortrag des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1611 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners nicht ohne Beweiserhebung zugrunde legen dürfen.
Mit Schreiben vom 10.02.2015 wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass ein Rechtsnachfolger sich nicht auf Nichtwissen berufen kann, wenn der ursprüngliche Anspruchsinhaber dies auch nicht könnte, bei einem unstatthaften Bestreiten mit Nichtwissen gelten daher die behaupteten Tatsachen als unstreitig. Mit Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 11.03.2016 wurde daraufhin mitgeteilt, dass der Antragstellerin nicht bekannt sei, ob sich die Mutter des Antragsgegners noch an die Vorgänge in der Kindheit des Antragsgegners erinnere, sie gehe aber davon aus, dass dies aufgrund des Gesundheitszustandes der Mutter des Antragsgegners nicht der Fall sei.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat jedoch nach derzeitigem Sach- und Streitstand in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsgegner hat sowohl schriftlich als auch mündlich in seiner persönlichen Anhörung vom 03.11.2015 ausführlich die familiären und häuslichen Verhältnisse sowie das Verhalten seiner Mutter im Zeitraum 19… bis zu deren Auszug im Jahr 19… beschreiben. Nach dieser Beschreibung ist vom Vorliegen einer gröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, die sich auch auf die Gewährung von Naturalunterhalt beziehen kann (BGH FamRZ 2010, 1888 ff.), sowie von einer vorsätzlichen schweren Verfehlung durch die Kindesmutter auszugehen, weil, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, diese über einen längeren Zeitraum nicht nur elementare Bedürfnisse ihrer Kinder nach Versorgung mit Nahrung und Hygiene sondern auch die körperliche und sexuelle Integrität des Antragsgegners missachtet hat.
(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassage wird aus Gründen des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten abgesehen – die Red.)
Der Vortrag des Antragsgegners ist als unstreitig anzusehen, da das Bestreiten der Antragstellerin mit Nichtwissen unzulässig ist, § 138 Abs. 4 ZPO.
Dabei geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Zurechnung fremden Wissens, sondern darum, dass im Fall des gewillkürten oder gesetzlichen Forderungsübergangs der Schuldner gegenüber dem neuen Anspruchsinhaber hinsichtlich seiner Darlegungs- und Beweislast nicht schlechter gestellt werden darf als gegenüber dem Zedenten; er darf nicht durch die ohne seine Mitwirkung vollzogene Übertragung des Anspruchs benachteiligt werden, vgl. §§ 412, 404, 406 BGB. Der Zessionar ist dadurch nicht unzumutbar in seinen Rechten beschnitten, hat er doch gegenüber dem Altgläubiger ein Auskunfts- und Urkundenauslieferungsrecht gemäß § 402 BGB. In Rechtsprechung und Literatur ist daher herrschende Meinung, dass, wenn ein Recht auf Grund Prozessstandschaft, Abtretung oder gesetzlichem Forderungsübergang geltend gemacht wird, der Antragsteller nicht mit Nichtwissen bestreiten kann, wenn es ihm möglich ist, sich die erforderliche Kenntnis vom früheren Rechtsinhaber zu beschaffen (OLG Düsseldorf MDR 2002, 1148 ; OLG Köln NJW-RR 95, 1407 [OLG Köln 12.06.1995 – 18 U 1/95]; Greger in Zöller ZPO, § 138 ZPO Rdnr. 16; Musielak/Voit ZPO § 138 Rdnr. 17; BeckOK ZPO /von Selle § 138 Rdnr. 27).
Entsprechende Anstrengungen einer erfolglosen Kenntniserlangung wurden von der Antragstellerin nicht vorgetragen, die pauschale Mitteilung, man gehe davon aus, dass sich die Mutter des Antragsgegners „aufgrund ihres Gesundheitszustandes“ (welcher?) nicht an Vorgänge in der Kindheit des Antragsgegners erinnere, sowie der Verweis auf ein hierzu einzuholendes Sachverständigengutachten reichen hier keineswegs aus.
Das Amtsgericht hat daher aufgrund bislang unstreitigen Sachverhalts zu Recht von einer förmlichen Beweisaufnahme abgesehen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass – sollte aufgrund konkret vorzutragender Tatsachen davon auszugehen sein, dass die Mutter des Antragsgegners nicht in der Lage ist, der Antragstellerin die benötigten Auskünfte und Informationen zu erteilen – eine Vernehmung des Antragsgegners gemäß § 448 ZPO von Amts wegen erfolgen wird, da sonstige Beweismittel nicht gegeben sind, die Gesamtwürdigung der bisherigen Erkenntnisse (Anhörung des Antragsgegners, Schreiben der ehemaligen Nachbarin vom 20.01.2014, Schreiben des Landeswohlfahrtsverbandes vom 02.09.1997) indes eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der – dann streitigen – Behauptung des Antragsgegners erbringt (vgl. Greger in Zöller ZPO § 448 Rdnr. 4).