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Gewerbliche Infektionsschutzversicherung – Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie

LG Saarbrücken – Az.: 14 O 208/20 – Urteil vom 09.06.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 89.812,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer gewerblichen Infektionsschutzversicherung als Teil einer gebündelten Geschäftsversicherung.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine gebündelte Geschäftsversicherung unter der Versicherungsscheinnummer ………………… In den Vertrag einbezogen sind unter anderem die Bedingungen BIS 2010. Das versicherte Objekt, ……………, war aufgrund der Allgemeinverfügung der saarländischen Landesregierung zur Bekämpfung des Coronavirus ab dem 20.03.2020 geschlossen.

In dem Versicherungsschein vom 01.04.2020, S. 3 findet sich folgender Passus:

Gewerbliche Infektionsschutzversicherung - Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie
(Symbolfoto: Rido/Shutterstock.com)

„2. Deckungserweiterungen

[…]

2.190 Schäden durch meldepflichtige Infektionskrankheiten (Vollschutz) gemäß den besonderen Bedingungen

– an Vorräten zusätzliche Versicherungssumme 124.000 €

– Ertragsausfall (Betriebsschließungsschaden)

Haftzeit: 30 Tage Selbstbehalt: EUR zusätzliche Versicherungssumme 1.224.000 €“

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 01.04.2020 Bezug genommen (Anlage AKV 1, Anlagenband Kläger).

In den einbezogenen BIS 2010 Fassung Dezember 2013 finden sich folgende Regelungen:

„Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010) und Zusatzbedingungen für die Mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung (ZMBU 2010), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000)

a) Den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt.

[…]

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die im folgenden aufgeführten – nach dem IfSG meldepflichtigen –

a) namentliche genannten Krankheiten:

[es folgt eine Auflistung der Krankheiten]

b) namentlich genannte Nachweise von Krankheitserregern:

[es folgt eine Auflistung der Krankheitserreger]

Der Versicherer ersetzt:

a) im Falle einer Betriebsschließung gemäß § 2 Nr. 1 a:

den Schließungsschaden innerhalb der Haftzeit; jedoch maximal die vereinbarte Tageshöchstentschädigung innerhalb der Haftzeit.

Der Schließungsschaden ist der entgangene Gewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten.

[…]

Die Tageshöchstentschädigung ist die vereinbarte Höchstentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung und errechnet sich, sofern keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden, aus der Summe

aa) 110 Prozent aus der vereinbarten Versicherungssumme (§ 7 Nr. 1) dividiert durch die Anzahl der Arbeitstage des Vorjahres;

bb) der nachweisbaren fortlaufenden Kosten für jeden Tag der Betriebsschließung;

[…]

§ 4 […]

Der Versicherer haftet nicht

a) […]

b) für Schäden

[…]

cc) aus Prionenerkrankungen aller Art oder den Verdacht hierauf;

dd) aus nicht namentlich unter § 2 Nr. 2 genannten Krankheiten und Krankheitserregern.“

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die BIS 2010 – Fassung Dezember 2013 (Anlage AKV 1, Analgenband Kläger) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Schaden in Höhe von 257.030,82 €. Der tatsächlich entgangene Gewinn liege über der Höchstentschädigungsgrenze. Die laufenden Kosten beliefen sich auf 94.812,72 €. Letztere seien zu entschädigen, da ein Gewinn im Haftungszeitraum nicht angefallen wäre. Abzüglich 5.000 € gezahlter Entschädigung belaufe sich der ersatzfähige Schaden auf 89.812,72 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Schließung sei vom Versicherungsschutz umfasst. Wenn schon Versicherungsschutz bestehe, wenn eine nachgeordnete Behörde eine Schließung anordne, müsse dies erst recht gelten, wenn die höchste Ebene eine solche Verfügung erlasse. Das Coronavirus sei im Infektionsschutzgesetz mit Fassung vom 30.01.2020 aufgenommen worden und sei vom Versicherungsschutz umfasst. Der Ausschluss unter § 5 dd) BIS 2010 sei hingegen im Bedingungswerk versteckt und es handele sich um eine überraschende Klausel. Es sei zu erwarten, dass eine Einschränkung sich bereits in § 2 BIS 2010 finden würde. Ein durchschnittlicher Versicherer könne aus der Formulierung des § 5 dd) BIS 2010 nicht erkennen, dass bei diesem Ausschluss auch der Betriebsschließungsschaden gemeint ist. In § 2 der Bedingungen sei formuliert, dass der Versicherer Entschädigung leistet, in § 5 der Bedingungen ist formuliert, dass der Versicherer nicht für Schäden haftet, wobei sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres erschließe, dass mit dem Haftungsausschluss für Schäden auch eine Einschränkung der Entschädigungsleistung nach dem Versicherungsvertrag gemeint ist. Es müsse viel klarer zum Ausdruck gebracht werden, wenn die Beklagte nur für Krankheitserreger, welche sich im Infektionsschutzgesetz Stand 20.07.2000 finden, haften wolle. Der Versicherungsnehmer rechne nicht damit, dass er nur Leistungen erhalte, wenn sich seit Vertragsschluss das Infektionsschutzgesetz nicht mehr geändert habe. § 5 dd) BIS 2010 lasse sich für den Versicherungsnehmer durch den Verweis auf § 2 Nr. 2 BIS 2010, welcher seinerseits auf das Bundesinfektionsschutzgesetz verweist, nur so verstehen, dass nur dieses Gesetz in der aktuellen Fassung relevant sein soll und nicht etwa landesrechtliche Regelungen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 89.812,72 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2020 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.863,40 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine „normale“ Betriebsschließungsversicherung sei nicht in dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten enthalten gewesen. Es habe ein reiner Sachschadensvertrag in Form einer gebündelten Geschäftsversicherung bestanden. Versichert sei der Inhalt/die Betriebseinrichtung des von der Versicherungsnehmerin betriebenen Restaurant in der ………………….. in ……………… Versichert seien die Risiken Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm, wobei die entsprechenden speziellen AVB unstreitig einbezogen waren. Darüber hinaus bestehe eine Betriebsunterbrechungsversicherung auf Basis der ZMBU 2010. Die BIS 2010 seien nur im Rahmen der Deckung gültig. Gemäß § 1 der BIS 2010 sei daher ein Sachschaden Voraussetzung für die Deckung. Durch die Erweiterung der versicherten Gefahren werde das Erfordernis eines Sachschadens gerade nicht obsolet.

Es bestehe auch ohnehin kein Versicherungsschutz, da die AVB nur so zu verstehen seien, dass nur für die namentlich aufgelisteten Krankheitserreger Versicherungsschutz bestehen soll. Selbst wenn man eine Verweisung auf §§ 6, 7 IfSG annehmen wollte, so bestünde kein Versicherungsschutz, da der SARS-Cov-2 Virus im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht im IfSG enthalten war. Weiterhin sei die Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 und damit die erforderliche behördliche Anordnung wegen öffentlich-rechtlicher Mängel nichtig. Schließlich liege auch keine endogene aus dem konkreten Betrieb der Klägerin herrührende Gefahr vor, welche ausschließlich versichert sei. Dies ergebe sich schon aus der Systematik, da Tätigkeitsverbote gegen alle Betriebsangehörigen der Schließung gleichgestellt sind. Weiterhin sei der Betrieb auch nicht vollständig untersagt worden, sondern es sei ein Außer-Haus Verkauf möglich gewesen.

Auch der Höhe nach sei der Vortrag der Klägerin unzureichend. Es sei nicht dargelegt, wie hoch der tatsächliche Schaden sei. Hierzu wären Angaben zum entgangenen Gewinn und den ersparten Kosten erforderlich. Bei den geltend gemachten Beträgen handele es sich um eine „Tageshöchstentschädigung“.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 89.812,72 € gemäß § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag, § 2, 3 a BIS 2010 zu.

Zwischen den Parteien bestand zwar seit dem Jahr 2018 eine gebündelte Geschäftsversicherung, mit der Schließung aufgrund der Allgemeinverfügung der saarländischen Landesregierung vom 20.03.2020 ist jedoch kein Versicherungsfall im Sinne der BIS 2010 eingetreten.

1.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Sachschaden allerdings nicht erforderlich.

Der Versicherungsschein enthält auf S. 3 unter „Deckungserweiterungen“ die konkrete Angabe, dass „Vollschutz“ für Schäden durch meldepflichtige Infektionskrankheiten gemäß den besonderen Bedingungen besteht. Dies insbesondere auch im Hinblick auf den Ertragsausfallschaden für eine Haftzeit von 30 Tagen.

§ 1 der BIS 2010 sieht zwar, wie die Beklagte richtig anführt, vor, dass grundlegend die AFB 2010 und die ZMBU 2010 gelten, welche einen Sachschaden voraussetzen, dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus den BIS 2010 etwas Anderes ergibt. Ein solcher Fall liegt aber bei dem Leistungsversprechen für Schließungen aufgrund meldepflichtiger Infektionskrankheiten gerade vor. Der Leistungsfall lässt sich mit dem Erfordernis eines Sachschadens nicht sinnvoll in Einklang bringen. Es ist nicht denkbar, dass die zuständige Behörde den Betrieb aufgrund einer durch einen Sachschaden ausgelösten meldepflichtigen Krankheit schließt. Zudem ist gerade der Ertragsausfall ausdrücklich versichert.

2.

Die Allgemeinverfügung des nach § 54 IfSG im Saarland zuständigen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien vom 20.03.2020 war grundsätzlich geeignet, eine Schließung des Betriebes der Klägerin ab dem 20.03.2020 aufgrund behördlicher Anordnung im Sinne des § 2 Nr. 1 BIS 2010 zu begründen.

Hiernach kommt es allein darauf an, dass die zuständige Behörde den Betrieb schließt aufgrund von behördlichen Anordnungen aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Nähere Regelungen, wie dies zu erfolgen hat, sind in den Bedingungen zunächst nicht zu finden. Es ist daher unerheblich, dass die Schließung im vorliegenden Fall durch Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 durch das nach § 54 IfSG im Saarland zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien erfolgte. Die Versicherungsbedingungen enthalten keine verwaltungsrechtlichen Rechtsbegriffe. Es ist nach den Bedingungen allein entscheidend, dass die Schließung angeordnet wird. Das saarländische Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien handelt als zuständige Behörde im Sinne der Bedingungen. Zuständige Behörde ist gemäß § 54 IfSG, § 32 S.1 IfSG iVm. § 1 Abs. 2 InfektVOSaar das saarländische Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien. Nach dem Wortlaut der Bedingungen spielt die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung für den Versicherungsschutz keine Rolle.

Unabhängig davon, ob § 82 VVG auf die Betriebsschließungsversicherung anwendbar ist, wäre auch im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen der Klägerin gegen die Anordnung weder erfolgversprechend noch zumutbar gewesen. Auch ein Versicherungsnehmer muss sich wie jeder andere grundsätzlich an Gesetze und Verordnungen halten. Diese sind auch im Falle von Mängeln oder bei Rechtswidrigkeit nicht automatisch unwirksam und damit selbst dann noch grundsätzlich zu befolgen. Es ist auch einem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht zumutbar, vor der Geltendmachung von Versicherungsleistungen zur Schadensminderung gegen die behördliche Anordnung vor den Verwaltungsgerichten vorzugehen (vgl. LG München I, Urteil vom 17. September 2020 – 12 O 7208/20 –, juris). Eine offensichtlich unwirksame Verordnung, die ein anderes Verhalten des Versicherungsnehmers zur Schadensminderung begründen würde, liegt nicht vor. Es fehlt an einer offensichtlich unwirksamen Verordnung.

Ob darüber hinaus nur solche Schließungsanordnungen den Versicherungsschutz auslösen, welche aufgrund einer sog. endogenen Gefahr erlassen werden, also solche, die ohne eine von dem Betrieb oder seinen Beschäftigten oder Angeboten selbst ausgehende Infektionsgefahren erfolgen, kann letztlich dahinstehen, da es sich bei COVID 19 nicht um eine versicherte Krankheit handelt (vgl. hierzu die Ausführungen unten unter I., 3.). Für eine solche Einschränkung kann nur angeführt werden, dass die BIS 2010 solche Gefahren ausdrücklich erfassen, also beispielsweise Schutz bei einer notwendigen Desinfektion der Räumlichkeiten oder bei durch Infektionen Beschäftigter verursachten Betriebsschließungen bieten. Ungeachtet dessen findet allerdings der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Deckungsversprechen des Versicherers nur darauf bezieht (Rixecker, in Schmidt (Hrsg.), COVID-19, 3. Auflage, § 12 Rn. 66).

3.

Bei der Erkrankung COVID-19, die mit Geltung ab dem 23.05.2020 in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 t) IfSG aufgeführt ist, oder bei dem Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und dem Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), die nunmehr in § 7 Abs. 1 Nr. 44 a) IfSG angeführt sind, handelt es sich jedenfalls nicht um versicherte Krankheiten bzw. Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen der streitgegenständlichen Versicherung.

a.

Die Krankheit COVID-19 und die Erreger SARS-CoV und SARS-CoV 2 sind in der Auflistung des § 2 Nr. 2 a) bzw. b) BIS 2010 nicht enthalten. Diese unterbliebene Benennung führt dazu, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht. Der eindeutige Wortlaut von § 2 Nr. 2 BIS 2010 zählt die versicherten Krankheiten und Krankheitserreger abschließend auf. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Katalog unter § 2 Nr. 2 BIS 2010 als abschließend verstehen und nicht etwa von einer dynamischen Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz ausgehen.

b.

Maßgeblich ist der Inhalt des Versicherungsvertrags und dessen Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (BGH Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut der Klausel.

Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Dabei kommt es auf den betreffenden Versicherungszweig an. Spricht der Versicherungsvertrag üblicherweise einen bestimmten Personenkreis an, so kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des betreffenden Personenkreises an. Bei der Betriebsschließungsversicherung ist deshalb zusätzlich zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern geschäftserfahren ist und entsprechend mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 – IV ZR 217/19 –, Rn. 11, juris und BGH, Urteil vom 21. April 2010 – IV ZR 308/07 –, Rn. 12, juris). Bei dem Adressatenkreis von Betriebsschließungsversicherungen handelt es sich regelmäßig um Betriebe, die einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern, weshalb man von diesen Adressaten entsprechende kaufmännische Kenntnisse und Sorgfalt beim Durchlesen des Vertragsformulars erwarten kann.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind dabei „aus sich heraus“, also ohne Heranziehung anderer Texte, auszulegen. Die vom Versicherer verfolgten Zwecke sind maßgeblich, sofern sie in den AVB Ausdruck gefunden haben, sodass sie dem aufmerksamen und verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 – IV ZR 125/18 –, juris; BGH, Urteil vom 06. März 2019 – IV ZR 72/18 –, juris).

c.

Hiervon ausgehend wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer jedoch nicht davon ausgehen können, dass auch Schließungen wegen COVID-19 bzw. SARS-CoV und SARS-CoV-2 dem Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Versicherung der Beklagten unterfallen (OLG Hamm Urteil vom 15.07.2020 – 20 W 21/20; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 252 (253); Rixecker, in: Schmidt (Hrsg), COVID-19, 2. Auflage, § 11 Rn.61; Schreier, VersR 2020, 513 (515); OLG Stuttgart Urteil vom 15.02.2021 – 7 U 351/20; a.A. LG Mannheim Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20).

(1)

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen erkennen, dass der Katalog der aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger abschließend ist.

Dies ergibt sich zunächst schon aus dem Wortlaut „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden – nach dem IfSG meldepflichtigen- namentlich genannten Krankheiten“. Geht man vom Wortlaut aus, liegt es nahe, dass mit der Formulierung „die im Folgenden aufgeführten“ vor der Aufzählung deutlich gemacht wird, dass die Krankheiten und Krankheitserreger definitorisch abschließend aufgelistet werden. Ein verständiger Versicherungsnehmer würde erwarten, dass ausdrücklich klargestellt wird, wenn diese Auflistung nicht abschließend sein sollte, etwa durch Verwendung der Wörter „insbesondere“, „etwa“ oder „beispielsweise“ (LG Bochum, Urteil vom 02. Dezember 2020 – 4 O 174/20 –, Rn. 32 m.w.N., juris).

Solche Einschränkungen wurden hier aber gerade nicht genutzt.

(2)

Auch die Formulierung, dass die Krankheiten „namentlich“ genannt werden lässt hier keine anderweitige Auslegung zu. Vom Sprachverständnis ausgehend lässt das Wort „namentlich“ keine andere Auslegung zu.

Die Formulierung „namentlich“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer im Regelungszusammenhang zwanglos als „mit Namen bekannte“ bzw. „vom Namen her“ verstehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20 –, Rn. 43, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 06. Mai 2021 – 1 U 10/21 –, Rn. 26 ff., juris; a.A Griese VersR 2021, 147). Aufgrund der Satzstellung kann die Formulierung „namentlich genannt“ nicht im Sinn von „beispielhaft“, „insbesondere“, „hauptsächlich“ oder ähnlichem verstanden werden (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 06. Mai 2021 – 1 U 10/21 –, Rn. 26 ff.).

Damit sind aber nur diejenigen Krankheiten und Krankheitserreger gemeint, die der Versicherer in den Versicherungsbedingungen „benannt“, also im Einzelnen aufgeführt hat. Nicht „namentlich benannte“, insbesondere noch nicht bekannte Krankheiten und Krankheitserreger sind daher ohne weiteres nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

(3)

Die Erläuterung in Bindestrichen, dass die im folgenden aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind, unterstreicht lediglich die Herkunft des Katalogs und die Relevanz der genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Auf die Idee, dass durch die Nennung dieser gesetzlichen Regelungen über die genannten Krankheiten und Erreger hinausgehend auch die Krankheiten und Erreger, die zusätzlich im Infektionsschutzgesetz genannt werden könnten, in den Versicherungsschutz einbezogen werden sollten, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht kommen. Schon gar nicht wird er erwägen, dass die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz als dynamische Verweisung auszulegen sein könnte, eine Denkfigur, die ihm als Laien völlig fremd ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Mai 2021 – 16 U 25/21 –, Rn. 28, juris).

(4)

Durch die Gliederung der Norm mit den fett gedruckten Überschriften, wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass es sich bei der Bezugnahme um eine Bezugnahme auf die Formulierung unter § 2 Nr. 1 IfSG handelt. Unter dieser ist nämlich zunächst aufgeführt, dass Versicherungsschutz für eine Schließung aufgrund des IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 besteht. Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind sodann unter § 2 Nr. 2 BIS 2010 definiert, wobei klargestellt wird, dass diese auch im IfSG enthalten sind. Durch den Verweis wird erkennbar der Sinnzusammenhand zwischen § 2 Nr. 1 und Nr. 2 BIS 2010 hergestellt. Eine Verweisung (dynamische) Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz ist auch schon deshalb fernliegend, da gerade nicht konkret auf die §§ 6, 7 IfSG mit den dort enthaltenen Katalogen verwiesen wird.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird das IfSG nicht kennen. Eine Besonderheit ist hier auch, dass nicht etwa auf die konkreten Vorschriften der §§ 6, 7 IfSG Bezug genommen wird, sondern nur allgemein im Hinblick auf § 2 Nr. 1 BIS 2010, der Hinweis darauf enthalten ist, dass es sich bei den aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern um solche handelt, die auch nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher davon ausgehen, dass die Erkrankungen abschließend benannt sind.

Sollte er davon ausgehen, dass ein Verweis auf das Infektionsschutzgesetz vorgesehen ist, wird er davon ausgehen, dass die aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger in der unter § 2 Nr. 1 BIS 2010 eindeutig genannten Fassung vom 20.07.2000 enthalten waren. Gegen eine (dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz spricht auch schon, dass die umfangreiche Auflistung in § 2 Nr. 2 BIS 2010 bei einer Verweisung überflüssig wäre (vgl. z.B. LG Bochum, Urteil vom 02. Dezember 2020 – 4 O 174/20 –, Rn. 34, juris).

(5)

Anderes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus dem für ihn erkennbaren Sinn des Leistungsversprechens des Versicherers.

Versicherungsschutz beinhaltet nicht zwangsläufig die Annahme, dass ein allgemeines Risiko für jegliche Betriebsschließung aufgrund einer Krankheit oder eines Krankheitserregers i.S.v. §§ 6,7 IfSG übernommen werde. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger für welche Versicherungsschutz besteht, legt nahe, dass der Versicherer nur für bekannte Krankheiten und Krankheitserreger einstehen möchte. Der Versicherungsnehmer kann erwarten, dass der Versicherer Risiken für bekannte Krankheiten übernimmt, die in ihren möglichen Auswirkungen abschätzbar sind. Auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird einleuchten, dass die Übernahme völlig unbekannter Risiken für den Versicherer nicht kalkulierbar wäre. Eine berechtigte Erwartung des Versicherungsnehmers, der Versicherer wolle ein unkalkulierbares Risiko eingehen, lässt sich indes nicht begründen (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 06. Mai 2021 – 1 U 10/21 –, Rn. 35 ff., juris). Die in den Versicherungsbedingungen benannten Bedrohungen durch bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger sind bekannt, in ihren Folgen grundsätzlich überschaubar und damit versicherungsmathematisch kalkulierbar. Eine Analogie zu allen vergleichbar hochriskanten Viren würde diese Einschätzung finanzieller Belastungen aus den Angeln heben (Rixecker, ZfS 2020, 395). Als am Geschäftsleben Teilnehmender wird der Versicherungsnehmer der Betriebsschließungsversicherung auch wissen, dass der Versicherer bestrebt ist, seine Haftung auf bekannte und daher vorhersehbare Fälle zu begrenzen, um sein Risiko kalkulieren zu können. Mehr wird und darf ein nicht geschäftsunerfahrener Betriebsinhaber redlicherweise nicht erwarten können (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 – 7 U 335/20 –, Rn. 40 ff., juris).

(6)

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Einschränkung in § 5 b) BIS 2010 für nicht namentlich genannte Krankheiten und Erreger gemäß § 2 Nr. 2 BIS 2010. Damit wird gerade nicht der Eindruck erweckt, der Versicherer verstehe den Katalog in § 2 Nr. 2 BIS 2010 nicht als abschließend. Es handelt sich lediglich um einen klarstellenden Hinweis. Ein Rückschluss von dieser Ausnahme auf den Umfang der Leistungspflicht liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht nahe, schon gar nicht kann hieraus bei verständiger Betrachtung der Schluss gezogen werden, der in § 2 Nr. 2 BIS 2010 erkennbar abschließend formulierte Katalog solle wieder geöffnet werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 – 7 U 335/20 –, Rn.42, juris).

Die Entscheidung des OLG München I (LG München I, Urteil vom 01. Oktober 2020 – 12 O 5895/20 –, juris), welche der Kläger im Hinblick auf den Ausschluss heranziehen möchte ist zum einen nicht überzeugend und zum anderen auch nicht mit dem hiesigen Fall vergleichbar. Selbst wenn man annehmen wollte, dass von einer Ausnahmeregelung für bestimmte Erkrankungen darauf geschlossen werden kann, dass die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger nur eine Wiedergabe des Gesetzeswortlautes ist, die nicht als abschließend zu verstehen ist, was aus den bereits angeführten Argumenten nicht überzeugt, ist hier gerade nicht nur ein Ausschluss für bestimmte Erkrankungen enthalten, sondern der klare und unmissverständliche Hinweis darauf, dass Schäden aus nicht namentlich unter § 2 Nr. 2 genannten Krankheiten und Krankheitserregern nicht ersetzt werden. Klarer kann der abschließende Charakter des Kataloges unter § 2 Nr. 2 BIS 2010 nicht hervorgehoben werden.

4.

Die Klauseln der BIS 2010 halten auch einer AGB-rechtlichen Prüfung stand.

a.

Objektive Mehrdeutigkeit sowie das Bestehen für den Versicherungsnehmer nicht behebbarer Zweifel können bei einem solchen Verständnis der Vertragsbedingungen nicht angenommen werden, sodass keine überraschende und mehrdeutige Klausel nach § 305 c Abs. 2 BGB vorliegt. Es bedarf insbesondere keiner weiteren Kenntlichmachung durch weitere Füllworte wie „nur“ o.Ä., dass die Beklagte Versicherungsschutz nur für die in § 2 Nr. 2 BIS 2010 (vgl. Rixecker, in Schmidt (Hrsg.), COVID-19, 3. Auflage, § 12 Rn.63).

b.

Eine Unwirksamkeit des § 2 Nr. 2 sowie des § 5 BIS 2010 nach § 307 Abs.2 BGB ist ausgeschlossen. Wesentliche Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine neu auftretende, bislang unbekannte Infektionsgefahr neben einer Vielzahl die Deckung auslösender Infektionsgefahren nicht erfasst wird. Das Leistungsversprechen des Versicherers in der Betriebsschließungsversicherung unterliegt keiner gesetzlichen Grundlage. Der Schutzzweck der Betriebsschließungsversicherung liegt nicht darin, den Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20 –, Rn. 52, juris). Das Argument, die Leistungserwartung des Versicherungsnehmers bestehe in einem umfassenden „Seuchenschutz“, überzeugt auch nicht. Leistungserwartungen eines Versicherungsnehmers und das Leistungsversprechen des Versicherers können immer auseinanderfallen. Der verständliche Wunsch des Versicherungsnehmers darf bei Auslegung von Versicherungsbedingungen nicht allein entscheidend sein, denn es steht Versicherern zu, zu bestimmen, für welche Risiken sie einstehen wollen und für welche nicht (Rixecker, in Schmidt (Hrsg.), COVID-19, 3. Auflage, § 12 Rn. 64).

Anderes lässt sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 1a VVG ableiten (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 – 7 U 335/20 –, Rn. 50, juris; a.A. Griese, VersR 2021, 147). Aus § 1a VVG lässt sich nicht schließen, dass Versicherungsverträge dynamisch an etwaige Änderungen von tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden müssen.

Es kann sich für den Versicherer höchstens eine Pflicht ergeben aus seinem Portfolio das den Wünschen und Bedürfnissen des potentiellen Versicherungsnehmers am meisten entsprechenden Produkt auszuwählen (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 – 7 U 335/20 –, Rn. 50, Rixecker, in Langheid/Rixecker (Hrsg.), VVG, 6. Auflage, § 1a Rn 6).

Die §§ 2 und 5 BIS 2010 sind auch nicht als intransparent anzusehen und damit nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20 –, Rn. 54 ff., juris; a.A. LG München I, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 12 O 5868/20 –, juris).

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Treu und Glauben gebieten auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2018 – IV ZR 200/16 –, juris). Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Hierbei bedarf es weder eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 06. Mai 2021 – 1 U 10/21 –, Rn. 43 m.w.N., juris).

Mit ihrem Hauptleistungsversprechen nach § 2 Nr. 1 BIS 2010 sagt die Beklagte die Leistung einer Entschädigung zu, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) den Betrieb oder eine Betriebsstätte wegen meldepflichtiger Krankheiten schließt.

Mit § 2 Nr. 2 BIS 2010 knüpft die Beklagte an ihr Leistungsversprechen an und nennt die einzelnen meldepflichtigen Krankheiten abschließend. Dies ist für den Versicherungsnehmer auch wie bereits ausgeführt ohne weiteres erkennbar. Ein Verweis auf konkrete Normen des Infektionsschutzgesetzes erfolgt hier zudem gerade nicht. Der Versicherungsschutz wird auf die genannten Krankheiten und Krankheitserreger als Auslöser für die Schließungsanordnung beschränkt. Dies wird klarstellend auch noch einmal in § 5 BIS 2010 wiederholt. Damit hat die Beklagte ein Regelungsgefüge geschaffen, dass dem Versicherungsnehmer keinen Raum für Interpretationen gibt.

5.

Auf die Substantiierung der Schadenshöhe kommt es nicht mehr an, da schon dem Grunde nach kein Anspruch besteht.

II.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG iVm. §§ 3, 4 ZPO.

 

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