OLG Brandenburg, Az: 9 UF 29/15, Beschluss vom 15.12.2015
1.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3.
Der Verfahrenswert beträgt bis zu 9.300 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Aufwendungsersatz.
Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit spätestens Januar 2010 voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin war zu diesem Zeitpunkt aus dem je zu hälftigem Miteigentum der Beteiligten stehenden Einfamilienhaus, gelegen in K…, … Straße 2 (Baujahr 1989/1990), ausgezogen. Der Antragsteller wohnt dort weiterhin mit seiner Lebenspartnerin sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn der Beteiligten.
Das Dach des Hauses war ursprünglich mit grauer Dachpappe in Gestalt von Dachschindeln belegt. Anfang 2013 ließ der Antragsteller Notreparaturmaßnahmen – die nicht in Rechnung gestellt wurden – durch Verschmieren entstandener Risse vornehmen. Zugleich trat er an die Antragsgegnerin zwecks Reparatur bzw. Ausbesserung des Daches heran. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 (Bl. 60) wies er insbesondere auf Nässeeintritt infolge gerissener und undichter Stellen hin und legte ein auf Bauvorhaben: Wohnhausneueindeckung lautendes Angebot (Bl. 61 ff.) vor. Die Antragsgegnerin erklärte sich mit Schreiben vom 14. Mai 2013 eingeschränkt mit der Vornahme von Notreparaturen bereit, nicht aber zu einem sonstigen Aus- bzw. Umbau des Daches. Am 20. Juni 2013 erfolgte eine Besichtigung des Daches durch die Antragsgegnerin unter Hinzuziehung des Dachdeckermeisters S… Ra…, bei der beide keine Schäden feststellen konnten. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin, dass sie Dacharbeiten insgesamt ablehne.
Der Antragsteller ließ sodann Ende 2013 das Dach neu eindecken und verwendete ausweislich der Rechnung E… GmbH vom 18. Dezember 2013 dafür edelschwarze FD-Ziegel, wobei der überwiegende Teil dieser Ziegel von den Beteiligten angeschafft war und bereits langjährig auf dem Grundstück lagerte. Das Dach erhielt eine Konterlattung und Dämmung, zudem wurde die Neigung des Daches verändert. Es wurden Balken in das Dach eingezogen und ebenfalls eine Veränderung/Neueindeckung des Daches der Terrasse vorgenommen. Zudem wurde eine neue Dachrinne eingezogen. Für die Durchführung dieser Arbeiten wurden in Rechnung gestellt:
• Durch eine polnische Dachdeckerfirma mit Datum 20. Dezember 2013 24.861,39 Zloty bzw. vom 27. Dezember 2013 36.754 Zloty, insoweit jeweils ohne Anfall einer Mehrwertsteuer; die entsprechenden Rechnungen liefen über den Betrieb des Antragstellers.
• Durch die Firma E… GmbH mit Datum 30. November 2013 222,77 € und vom 18. Dezember 2013 886,54 €.
• Durch die Firma F… mit Datum 5. Dezember 2013 974,93 €.
Für die Begleichung dieser Rechnungen hat sich der Antragsteller auf die eingereichten Rechnungen bzw. auf polnische Überweisungsträger bezogen. Ferner ist dem Antragsteller für die Belieferung des verwendeten Holzes eine Rechnung gestellt worden über 609,56 €, die er bislang allein außergerichtlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat.
An außergerichtlichen anwaltlichen Gebühren anlässlich des vorliegenden Streits sind beiden Beteiligten jeweils 808,13 € entstanden, die diese wechselseitig erstattet fordern.
Der Antragsteller hat behauptet, das Dach sei auch nach den durchgeführten Ausbesserungsarbeiten Anfang 2013 weiterhin undicht gewesen, wofür er sich insgesamt auf eine im November 2013 erstellte Fotodokumentation bezieht. Die Lebensdauer des etwa 1988 errichteten Daches sei in 2013 bei weitem überschritten und weitere Notreparaturmaßnahmen nicht mehr möglich bzw. erfolgsversprechend gewesen. Einzelne Schindeln seien gehoben, porös und umfangreich gerissen gewesen. Im Dachboden und teilweise in den Räumlichkeiten sei Wassereintritt zu verzeichnen gewesen, aufgrund dessen das Dachholz bereits morsch geworden sei. Um weitergehende Schäden zukünftig zu vermeiden sei eine Veränderung der Dachneigung und des mitbetroffenen Terrassendaches notwendig gewesen. Der von der Antragsgegnerin im Juni 2013 zugezogene Dachdecker Ra… habe im August 2013 eine erneute Besichtigung des Daches durchgeführt und dabei die Notwendigkeit einer Neueindeckung abweichend von seiner vorherigen Einschätzung bestätigt.
Unter teilweiser Rücknahme im Umfange eines Betrages von 16,31 € hat der Antragsteller zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn folgende Beträge zu zahlen:
• 8.449,25 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2014 sowie
• weitere 808,13 € an Rechtsanwaltskosten zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2014.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen und hilfsweise für den Fall der Antragsabweisung die Zahlung eines Betrages von 808,13 € an Rechtsanwaltskosten durch den Antragsteller an sie.
Die Antragsgegnerin hat bestritten, dass das Dach überhaupt bzw. jedenfalls in einem Umfange undicht gewesen sei, dass die durchgeführten Arbeiten tatsächlich notwendig gewesen seien. Zudem habe der Antragsteller die Rechnungsbeträge schwarz über seine Firma laufen lassen und nicht beglichen.
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 die Beteiligten persönlich angehört. Die Antragsgegnerin hat sich dabei auf durch sie eingereichte Fotos, erstellt im Juni 2013, für ihr Bestreiten der Schadhaftigkeit des Daches, berufen.
Mit dem am 5. Januar 2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda unter Abweisung des weitergehenden (Zins)Antrages des Antragstellers die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 8.449,25 € sowie 808,13 €, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2014 zu zahlen. In den Gründen hat das Amtsgericht als unstreitig umfangreiche Schäden an dem Dach festgestellt; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2015 (Eingang am selben Tage beim Amtsgericht), begründet mit Schriftsatz vom 2. April 2015 (eingegangen am selben Tage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht, bei verlängerter Beschwerdebegründungsfrist bis 7. April 2015). Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet weiterhin in vollem Umfange das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Schadhaftigkeit des Daches einerseits und der Notwendigkeit der vorgenommenen Dacheindeckung andererseits. Sie bestreitet im Einzelnen, dass die in Rechnung gestellten Dachdeckungsmaßnahmen tatsächlich am Haus vorgenommen bzw. durch den Antragsteller beglichen wurden.
Die Antragsgegnerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen und im Falle ihres Obsiegens den Antragsteller zu verpflichten, an sie 808,13 € an Rechtsanwaltskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 28. Mai 2014 zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt hierzu insbesondere ergänzend aus, das Gefälle des Terrassendaches habe verändert werden müssen durch die einzig in Betracht kommende Möglichkeit des Einzugs von Balken in das Dach, da anderenfalls das Regenwasser hinter die Dachschindeln gelaufen und das Holz weiter verfault wäre.
Der Senat hat zum Zustand der Haus-/Terrassendaches Mitte/Ende 2013 und der Notwendigkeit der Dachneueindeckung und der konstruktiven Terrassendachveränderung Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015 wird Bezug genommen. Auf den weiter geladenen Zeugen L… hat der Antragsteller nachfolgend verzichtet.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs im Umfange von jedenfalls 8.449,25 € (gemäß § 748 BGB i.V.m. § 744 BGB), zudem zur Zahlung weiterer Kosten im Umfange von 808,13 € (gemäß §§ 249 ff., 288 BGB) verpflichtet.
1.
Aufgrund des Miteigentums beider Beteiligten an dem Grundstück in …, … besteht zwischen ihnen insoweit eine Bruchteilsgemeinschaft gem. den §§ 741 ff. BGB. Nach § 748 BGB ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Zu den Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands zählen sämtliche vermögensmindernde Maßnahmen, d.h. Aufwendungen zur Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung des Gegenstandes (Brandenburgisches OLG FamFR 2013, 550; Ehlers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 748 BGB Rn. 5). Zu solchen Verwaltungsmaßnahmen zählen insbesondere Reparatur- oder Umbaumaßnahmen an einem Haus (Staudinger/von Proff, BGB, Neubearbeitung 2015, § 744 Rn. 9). Gerechtfertigt sind die Kosten, wenn die Teilhaber die Zustimmung erklärt haben oder die Maßnahme notwendig war (§ 744 Abs. 2 BGB).
Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 748 BGB hat derjenige Teilhaber, der sich auf diese Voraussetzungen zu seinen Gunsten beruft (vgl. Ehlers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 748 BGB Rn. 12) und daraus eine Erstattung verlangt, hier daher in vollem Umfange der Antragsteller.
Zwar steht dem Antragsteller ein Anspruch nicht aufgrund einer Übereinkunft der Beteiligten in ihrer Stellung als Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks zu. Denn hierzu ist es nicht gekommen, wie der Senat auch bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 13.06.2015 ausgeführt hat. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht aber nunmehr fest, dass ein solcher Erstattungsanspruch aus § 744 Abs. 2 BGB i.V.m. § 748 BGB als notwendige Erhaltungsmaßnahme dem Antragsteller zusteht.
2.
Gemäß § 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Notwendig ist eine Maßnahme, die entweder die Substanz oder den Wert der Sache erhält. Nicht notwendig sind grundsätzlich wirtschaftlich unvertretbare oder der Schaffung eines neuen wirtschaftlichen Wertes dienende Maßnahmen (Ehlers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 748 BGB Rn. 6). Notwendig ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie vom Standpunkt eines vernünftigen Eigentümers oder sonst wie Berechtigten aus als zur Erhaltung des Gegenstands notwendig erscheint (BGHZ 6, 76, 81; Staudinger/von Proff, BGB, Neubearbeitung 2015, § 744 Rn. 21).
Regelmäßig werden notwendige Erhaltungsmaßnahmen keinen Aufschub dulden. Begriffsnotwendig ist das aber nicht. Ist das gemeinschaftliche Haus reparaturbedürftig und führt das Unterlassen der Reparatur dazu, dass das Haus auf lange Sicht an Wert verliert, so ist der Teilhaber berechtigt, die erforderlichen Reparaturen auch gegen den Widerstand der anderen Teilhaber durchzuführen. Die entsprechende Befugnis des Teilhabers ist also nicht auf reine Eilmaßnahmen begrenzt. Es genügt, dass ohne die Maßnahme der Bestand der Sache auf längere Sicht bedroht ist und dass es wirtschaftlich vernünftig ist, die Maßnahme, die auf Dauer doch nicht unterbleiben kann, hier und jetzt vorzunehmen (Staudinger/von Proff, BGB, Neubearbeitung 2015, § 744 Rn. 23). Ein in wirtschaftlicher Hinsicht vernünftiger Berechtigter wird nur solche Aufwendungen zur Erhaltung der Sache machen, die durch Nutzung oder jedenfalls Veräußerung wieder realisiert werden können (BGHZ 6, 76, 81). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Maßnahme vorliegt, ist deshalb zugleich ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei besonders die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber zu berücksichtigen sind (OLG Brandenburg FamFR 2013, 550; OLG Rostock MDR 2003, 698; Ehlers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 748 BGB Rn. 6). Dabei können auch wertverbessernde Maßnahmen notwendig sein, sofern sie bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise angezeigt sind (vgl. auch BVerfG WuM 1999, 155 – Qualifizierung des Einbaus einer Gasheizung anstelle einer irreparablen Ölheizung als Erhaltungsmaßnahme) und die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber diese zulassen. Erst wenn die Renovierung eines Hauses nicht mehr der Abwehr von Schäden, sondern überwiegend der Wertsteigerung dient, liegt keine Notwendigkeit iSd. § 744 Abs. 2 BGB vor.
3.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nach Überzeugung des Senats einerseits fest, dass in 2013 solche Schäden des Daches auf dem Haus sowie des Terrassendaches vorlagen, dass diese durch einfache Reparaturmaßnahmen nicht mehr zuverlässig zu beheben waren.
a.
Die Schadhaftigkeit des Hausdaches geht aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen R… (dem Sohn der Beteiligten) und S… (der Lebenspartnerin des Antragstellers) hervor, an deren Aussagetüchtigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zeugen waren in der Lage, den Sachverhalt zusammenhängend zu erläutern und auf Nachfrage zu präzisieren. Ihre Angaben waren glaubhaft. Zum einen waren ihre Aussagen in sich schlüssig und nachvollziehbar, was ein real immanentes Glaubhaftigkeitsmerkmal darstellt. Zum anderen enthielten die Aussagen auch markante Details, die für die Erlebnisbezogenheit ihrer Aussagen sprechen:
So konnten diese beiden Zeugen den Starkregen vor dem Männertag 2013 beschreiben aufgrund dessen sie einen deutlichen Wassereintritt im oberen Teil des Hauses (Schlafzimmer des Antragstellers bzw. Zimmer des Sohnes) feststellen konnten. Sie konnten die Wasserschäden von Art und Umfang her näher erläutern und nachvollziehbar beschreiben. Dadurch, dass sie die Schilderungen an ein markantes Datum (dem besagten Männertag) knüpfen konnten, besteht auch kein Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Geschehens durch die Zeugen. Markant waren ihre Schilderungen, dass sogar das Mobiliar bzw. das Bett im Schlafzimmer des Antragstellers durchnässt wurden, dass (so der Zeuge R…) das eintretende Wasser nicht tropfte sondern herabfloß und (so die Zeugin S…) man dort nicht schlafen konnte, sowie die Schimmelbildung im Giebelbereich des Hauses. Die Zeugen schilderten ferner die durchgeführten Reparaturmaßnahmen, die jedoch nicht vollständig erfolgreich waren, da es in der Folgezeit bei stärkerem Regen weiterhin zu Wassereintritt in den Zimmern – wenngleich in geringerem Maße – kam. Dies stellt eine Kompliziertheit der Schilderung dar, die in nicht erlebter Schilderung fehlen würden. Zwar hat der Zeuge R… von mehrfachen nachfolgenden Wassereintritten berichtet, wohingegen die Zeugin S… nur von 2 solcher Vorfälle berichten konnte. Diese Abweichung spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt. Zum einen mag insbesondere die Zeugin lediglich die für sie markanten Wassereintritte noch in Erinnerung behalten haben. Zum anderen ist es bei sich wiederholenden Sachverhalten aufgrund der Gleichförmigkeit der Situation typisch für das menschliche Gedächtnis, dass bezüglich der genauen Anzahl – die auch der Zeuge R… nicht genau bestimmt hat – nicht mehr unterschieden wird.
Soweit dagegen der Zeuge Ra… bekundet hat, dass er bei seiner Besichtigung des Hauses im Sommer keine Schäden am Dach – insbesondere nicht hinsichtlich einer von dem Antragsteller ihm ausdrücklich gezeigten Stelle – erkennen konnte, resultieren hieraus keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der übrigen Zeugen zum Haupthaus. Eine ausführliche und an sich fachgerechte Besichtigung des Daches hat der Zeuge Ra… nicht bekundet, vielmehr selbst erklärt, dass er das Dach „lediglich von oben“ begutachtet habe und insbesondere nicht eine fachgerechte Besichtigung durch Anlegen einer Leiter oder weiterer Hilfsmaßnahmen vorgenommen hat. Insoweit ist die Aussage dieses Zeugen letztendlich nicht ergiebig, da diese Angaben einen Zeitraum betrafen, welcher bereits nach der durch den Antragsteller bewiesenen Notreparaturmaßnahme lag. Im Übrigen ist zu beachten, dass auch dieser Zeuge letztendlich beiden Beteiligten nach eigenen Angaben zur Einholung eines Gutachtens zwecks genauer Prüfung des Daches geraten hat. Wie er selbst bekundet hat, bestand seine Hauptaufgabe in der Besichtigung des vermeintlichen Mangels am Hauptdach bzw. der späteren Besichtigung des Terrassendaches, nicht dagegen in der großflächigen Prüfung der Dichtheit der Dächer.
b.
Hinsichtlich des Terrassendaches konnten die Zeugen R… und S… ebenfalls detailreich die Undichtigkeiten beschreiben, die zeitlich schon vor dem Männertag 2013 vorhanden waren. Hierzu hat auch der Zeuge Ra… bekundet, dass deutliche Nässeschäden bei dem Terrassendach (Salzverkrustungen, Verfärbung) zu erkennen waren. Markant waren hier die von den Zeugen R… und S… übereinstimmend geschilderten Wassereintritte in dem unterhalb des Terrassendaches sich befindenden Raum, bei der Zeugin zudem das morsche und zerbrechende Holz des Terrassendaches, welches sie bei der Abnahme des Terrassendaches bemerkte. All dies stellen – gerichtsbekannt – typische Merkmale für Wasserschäden dar. Der Zeuge Ra… hat hierzu noch die Ansicht geäußert, dass gerade wegen der faktisch nicht vorhandenen Dachneigung des Terrassendaches solche Schäden aufgetreten waren.
c.
Es bestehen keine Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, auch nicht, soweit dies die durchweg ergiebigen Aussagen der Zeugin S… und des Zeugen R… betrifft. Beide Zeugen haben übereinstimmend, nachvollziehbar und schlüssig im Detail den Wassereintritt im Haus im Mai 2015 und auch danach bzw. die Schadhaftigkeit des Terrassendaches beschrieben. Gerade der nach Durchführung der Reparaturmaßnahmen am Haus von diesen beiden Zeugen als dann noch vermindert auftretende Wassereintritt spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, eine überschießende Übertreibung oder ein Bemühen zu einer dem Antragsteller günstigen Aussage kann darin gerade nicht gesehen werden.
Dabei hat das Gericht diese beiden Zeugenaussagen besonders kritisch gewürdigt, da die Zeugin S… und der Zeuge R… in besonderer Nähe zu dem Antragsteller stehen. Jedoch konnten beide Zeugen sachlich und nachvollziehbar die Schäden bzw. Folgeschäden und die getroffenen Maßnahmen beschreiben. Beide Zeugen schilderten ausführlich die eigenen gewonnenen Erkenntnisse. Soweit der Zeuge R… eingeräumt hat, dass er bei der Abfertigung seiner schriftlichen Stellungnahme sich mit seinem Vater verständigt und diese gemeinschaftlich aufgesetzt, hat er zugleich erklärt, gleichwohl dabei allein diejenigen Angaben aber zu Papier gebracht zu haben, die ihm selbst erinnerlich waren. Durch die Beweisaufnahme konnte auch ein vermeintlicher Widerspruch in der Aussage des Zeugen R… zu seinen zeitlichen Angaben aufgeklärt werden: Der Zeuge hatte bekundet, dass er genau am 7. Mai 2013 den starkregenbedingten Wassereintritt gesehen hatte. Nach einer vorgelegten Bescheinigung befand sich der Zeuge vom 6. bis 8. Mai 2013 auf einer Ausbildungsstelle in B…, konnte somit den 7. Mai 2013 nicht vor Ort gewesen sein. Hier konnte der Zeuge jedoch nachvollziehbar bekunden, dass er an einem Feiertag eigentlich nicht hätte arbeiten dürfen, dass deshalb die Bescheinigung umdatiert worden ist und er tatsächlich erst unmittelbar vor dem Feiertag nach B… gereist war. Der Zeuge konnte sein Fehlverhalten damit erklären, dass dies sogar mit seiner Lehrerin vorab so besprochen worden war. Ferner erläuterte der Zeuge freimütig und offen, dass er sich bei der Umdatierung keine weitere Gedanken gemacht habe und dass daher zwar die Zeitangabe 7. Mai 2013 möglicherweise nicht genau, der geschilderte Starkregen aber jedenfalls vor dem Männertag aufgetreten war.
4.
Steht aber hiernach fest, dass eine vorgenommene Reparaturmaßnahme zum einen angesichts des Starkregens mit Wassereintritt notwendig, zum anderen aber anschließend mindestens teilweise fehlgeschlagen war, so war Antragsteller zu den von ihm vorgenommenen Maßnahmen aufgrund seiner Miteigentümerstellung befugt.
Die von ihm getroffenen Maßnahmen waren aus objektiver Sicht geboten. Der auch nach erfolgter Reparatur aufgetretene Wassereintritt lässt den deutlichen Schluss auf fortbestehende Schäden am Dach zu, zumal dieses Dach war bereits von hohem Alter war. Dies bedingt eine umfangreichere Sanierung des 25 Jahre alten Daches, die nicht mehr auf bloße Reparaturmaßnahmen zu begrenzen war, zumal gerichtsbekanntermaßen gerade bei eintretendem Wasser vielfach die dafür verantwortliche schadhafte Stelle nicht genau oder zumindest nur bei hohem Aufwand zu bestimmen ist. Damit war der Antragsteller aus wirtschaftlich vernünftiger Sichtweise auch befugt, eine bessere (modernere) Dachisolierung herzustellen. Zwar wäre – wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 13. Juli 2015 ausgeführt hat – der Antragsteller grundsätzlich nur berechtigt, die gleiche Dacheindeckung vornehmen zu lassen. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass auf seinem Grundstück unstreitig bereits Dachziegel seit 2004 lagerten, die von den Beteiligten angeschafft und jedenfalls zur Eindeckung eines Daches gedacht waren. Dass diese ursprünglich – den Angaben der Antragsgegnerin folgend – der Eindeckung eines anderen Daches dienen sollten, ist insoweit ohne Belang. Wird im Zuge des Wassereintritts letztendlich die Neueindeckung des Daches erforderlich, so liegt es wiederum auf der Hand, dass dafür diejenigen Materialien verbaut werden, die durch die Beteiligten einvernehmlich angeschafft wurden und die bereits langjährig auf dem Grundstück lagerten. Dies kommt auch letztendlich der Antragsgegnerin zugute, da diese Kostenposition nach dem eingehenden Sachvortrag des Antragstellers in seiner Kostenaufstellung – vgl. dazu insbesondere seinen Schriftsatz vom 26. August 2015 und dort Seite 6 f, Bl. 265 f) keinen Einfluss gefunden haben. So betrachtet wurden sogar weniger Kosten „produziert“, als diese bei einer vollständigen Eindeckung mit Dachziegeln zu erwarten gewesen wären. Dass damit dann auch eine Wertverbesserung bzw. ein erhöhter Kostenaufwand gegenüber einer bloßen Dachsanierung mit Dachpappe verbunden ist, ist unter Berücksichtigung einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus Sicht eines Wohnungseigentümers ein nachvollziehbarer Umstand, der dann bei der Entscheidung, wie die gebotene Dacheindeckung vorzunehmen ist, zugunsten der im Grundsatz kostengünstigeren Dacheindeckung mit einem bereits vorhandenen Material streitet.
Weitere Bedenken am geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der Hauseindeckung bestehen nicht. Dass im Zuge der Neueindeckung auch das Terrassendach insgesamt neu hergestellt wurde, ist bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise erforderlich. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin S… waren Wasserschäden auch auf den „tragenden“ zwei Elementen des Terrassendaches vorhanden, diese daher schadhaft und zu ersetzen. Da insoweit allein das vorhandene Terrassendach – wie der Antragsteller auf Nachfrage des Senates nochmals bestätigt hat – ersetzt wurde und hier insoweit lediglich die Neigung des Daches verändert wurde, ergibt sich hieraus keine gemeinschaftswidriges Verhalten, zumal nach den Feststellungen des Zeugen Ra… die Dachneigung die Schäden am Terrassendach begünstigt hatten. Letztendlich kommt es hierauf nicht einmal an. Ist das Terrassendach gänzlich neu herzustellen, bietet sich im Zuge dessen die Veränderung der Dachneigung bzw. des Anschlusses am Haus an, da es wirtschaftlich vernünftig ist, zukünftig drohenden (bzw. hier sogar eingetretenen Schäden) auf diese Weise vorzubeugen.
Im Übrigen bestehen keine Bedenken an den durch den Antragsteller im Einzelnen dargestellten Kosten von annähernd 17.000 €. Diese halten sich jedenfalls im üblichen Rahmen für eine Neueindeckung bzw. Neuherstellung eines Hausdaches bzw. Terrassendaches und sind – ohne dass es darauf entscheidend ankommt – nach den Erfahrungen des Senats eher dem unteren Preissegment zuzuordnen. Insofern hätte nunmehr die Antragsgegnerin im Einzelnen darlegen müsste, dass diese so entstandenen Kosten tatsächlich überhöht waren, durch Einholung weiterer Gutachten bzw. sonstiger Kostenvoranschläge. Darauf hat der Senat die Antragsgegnerin auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass diese dazu weitere Stellung genommen hat.
Die Begleichung der Rechnungen hat der Antragsteller ausreichend, wie auch bereits durch das Amtsgericht zutreffend festgestellt, nachgewiesen, weshalb das bloße Bestreiten der Antragsgegnerin unsubstantiiert und daher unbeachtlich ist. Ob dies unmittelbar oder durch Verrechnung erfolgt ist, ist dafür ohne Belang. Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Vorwürfe einer Schwarzarbeit haben sich anlässlich einer vorgenommenen Betriebsprüfung durch das Finanzamt nicht bestätigt, wie der Antragsteller zuletzt unbestritten vorgebracht hat. Darauf hat der Senat innerhalb der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass die Antragsgegnerin dazu ergänzend Stellung genommen hat.
5.
Nach alledem steht dem Antragsteller die Hälfte der so entstandenen und geltend gemachten Kosten zu. Weitergehende Bedenken gegen die Höhe der durch das Amtsgericht schlussendlich titulierten hälftigen Kosten von 8.449,25 € sind durch die Beteiligten nicht vorgebracht worden. Die weiter geltend gemachten (ihrer Höhe nach unstreitigen) Rechtsanwaltskosten von 808,13 € schuldet ihm die Antragsgegnerin nach den §§ 249 ff., 288 BGB. Dementsprechend kann dem eigenen Antrag der Antragsgegnerin aus Erstattung dieser Kosten kein Erfolg zukommen.
Der Zinsanspruch für diese Zahlungsansprüche folgt aus § 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG). Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der titulierten Forderungen innerhalb der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts.
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.