Gründe, die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio zu beenden, gibt es viele – Doch wie kommt man aus dem Vertrag heraus?
Die Lieblingsjeans passt nicht mehr und die Waage zeigt eine erschreckende Zahl. Was bietet sich also zum Jahresanfang als guter Vorsatz besser, als die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio? Ob aus gesundheitlichen Gründen, weil ein Umzug ansteht oder einfach weil die erste Begeisterung abgeflacht ist: Sport hält zwar Körper und Geist zusammen, jedoch ergeben sich immer wieder Umstände, aufgrund deren wir wieder aus dem frisch abgeschlossenen Vertrag mit dem Fitnessclub austreten wollen. Doch was ist zu tun, wenn der Vertrag noch eine Weile anhält?
Gibt es eine Möglichkeit den Fitnessstudio Vertrag vorzeitig zu kündigen?
Juristisch gesehen ist dabei zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Die ordentliche Kündigung bedarf oft keiner Angabe von Gründen und ist an eine Frist gebunden. Das Recht der ordentlichen Kündigung ist für den Einzelfall der Vertragstypen gesondert ausgestaltet.
Die außerordentliche Kündigung kann gegensätzlich zur ordentlichen Kündigung grundsätzlich fristlos erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt.
Widerruf eines abgeschlossenen Fitnessstudiovertrags möglich?
In der Regel enthalten Fitnessstudioverträge keine vertragliche Widerrufsklausel. Die meisten Verträge werden im Studio selbst im Anschluss eines Probetrainings unterzeichnet. Leider sieht das Gesetz genau für diesen Fall kein Widerrufsrecht vor. Daraus ergibt sich, dass es eben auch Fälle gibt, in denen es doch möglich ist. Das sind solche, in denen der Vertrag online im Internet, schriftlich per Fax, telefonisch, per postalischem Antragsformular oder gar auf offener Straße abgeschlossen wurde. Hier hat der Kunde das Recht innerhalb 14 Tage ab Vertragsschluss den Vertrag zu widerrufen.
Die normale (ordentliche) Kündigung
In den meisten Studioverträgen wird eine Erstlaufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten vereinbart, welche sich nach dem Ablauf automatisch um eine gewisse Zeit verlängert. Beachsichtigen Sie also den Vertrag zu kündigen, lohnt sich ein Blick auf den Vertrag und dessen Abschlussdatum. Sofern die normale Kündigungsfrist eingreift, müssen Sie bis zu drei Monaten bis zu diesem Datum eine schriftliche Kündigung in Ihrem Fitnessstudio einreichen. Wichtig ist dabei also, dass Sie die vorgegebene Vertragslaufzeit beachten, als auch die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist.
Die außerordentliche Kündigung
Oft haben Mitglieder eines Fitnessstudios jedoch die Absicht, den Vertrag schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen. Daher stellt sich die Frage, wann ein solches Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht.
Grundsätzlich kann ein Vertrag immer dann vorzeitig beendet werden, wenn Störungen oder Probleme im Vertragsverhältnis auftauchen. Bevor die außerordentliche Kündigung wirksam wird, muss dem Vertragspartner grundsätzlich jedoch eine angemessene Frist gesetzt werden, in der diesem die Möglichkeit gegeben wird, jegliche den Vertrag gefährdenden Probleme zu beseitigen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, steht Ihnen der Weg zur außerordentlichen Kündigung offen.
Besonders im Bereich der Fitnessstudioverträge gilt dieses Recht nur für bedingte Vertragsstörungen.
[info_box title=“Dazu zählen z.B.:“ image=““ animate=““]
a) Kündigung bei Preiserhöhung oder Änderung der Öffnungszeiten
Setzt das Fitnessstudio, in dem Sie Mitglied sind den monatlich zu zahlenden Beitrag nach oben, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht beruht auf der einfachen Betrachtung, dass ein Vertrag immer zweiseitig, also im Einvernehmen beider Vertragsparteien geschlossen wird. Das bedeutet, dass sich sowohl Sie als auch der Fitnessstudiobetreiber bei Vertragsschluss auf einen bestimmten monatlichen Beitrag geeinigt haben, der nicht einfach einseitig durch das Studio erhöht werden kann. Ist dies doch passiert, sollten Sie dem Betreiber eine angemessene Frist setzen, in der Ihnen die alten Vertragsbedingungen wieder angeboten werden. Kommt er diesem nicht nach, können sie vorzeitig aus dem Vertragsverhältnis aussteigen.
Das Gesagte gilt ebenfalls immer dann, wenn die Öffnungszeiten des Studios so geändert werden, dass die Änderung Ihre übliche Benutzung beeinträchtigt. Das Studio muss ihre sofortige Kündigung akzeptieren, wenn es die geänderten Öffnungszeiten beibehält.
b) Kündigung wegen Erkrankung
Nicht selten versuchen Studiobetreiber ihre Kunden davon zu überzeugen, dass eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit nicht möglich sei. Das ist so jedoch nicht richtig. Die sofortige Kündigung des Fitnessstudiovertrags aufgrund von Krankheit ist erlaubt und gerichtlich anerkannt. Bestätigt Ihnen ein Arzt, dass Sie sportlichen Aktivitäten im Studio nicht mehr nachgehen dürfen, so muss eine derartige Kündigung akzeptiert werden. Nicht zulässig sind Verweise auf einen Amtsarzt. Vielmehr genügt das Attest Ihres ausgewählten Facharztes.
Wichtig ist bei dem allen jedoch, dass die Sportunfähigkeit mindestens bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit andauert. Es reicht also aus, dass Sie für einen gewissen Zeitraum, der über die Vertragslaufzeit hinausgeht, in der Ausübung sportlicher Aktivitäten beeinträchtigt sind.
c) Kündigung bei Schwangerschaft
Viele werdende Mütter fragen sich, ob sie ein außerordentliches Kündigungsrecht haben, sobald sie erfahren, dass sie schwanger sind. Seit dem 08.02.2012 hat sich dieser Fall geklärt. Nach dem BGH-Urteil XII ZR 42/10 wurde hier bestätigt, dass eine Schwangerschaft einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt, um den Vertrag mit einem Fitnessstudio vorzeitig zu beenden.
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Wann ist eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt?
Neben den vielen Möglichkeiten, wann eine außerordentliche Kündigung möglich ist, gibt es jedoch auch einige Umstände, die eine solche eben nicht rechtfertigen.
Zunächst ist zu sagen: Wenn sich die eigene finanzielle Situation verschlechtert, ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben. Sie müssen sich also darum bemühen, das Geld zu bezahlen.
Der aber wohl relevanteste Punkt ist der des Umzugs. Zieht der Kunde um, so könnte man davon ausgehen, dass der Vertrag vorzeitig gekündigt werden kann. Dem ist jedoch nicht so. Laut dem BGH-Urteil vom 04.05.2016 berechtigt ein berufsbedingter Umzug den Kunden nicht zur außerordentlichen Kündigung.
Können Sie Ihre persönliche Situation nicht in den in diesem Beitrag aufgelisteten Informationen wiederfinden, so sollten Sie sich bei einem Rechtsanwalt informieren. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz kann Ihnen dabei fachlich geschult zur Seite stehen und Ihnen bei einer möglichen vorzeitigen Kündigung helfen. Nutzen Sie dafür gerne unser Beratungsangebot vor Ort oder die bequeme Online-Beratung.
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