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Reisender muss sich über Witterungsbedingungen am Urlaubsort informieren

Schlechtes Wetter im Reiseland: Reisender muss sich selbst informieren

Im Urteil des OLG Frankfurt wurde entschieden, dass die Informationspflicht eines Reiseveranstalters nicht die klimatischen und Witterungsbedingungen beinhaltet. Des Weiteren hat der Reiseveranstalter keine Überlegenheit in Bezug auf Witterungsbedingungen, trotz der Unterhaltung einer Reiseleitung im Reiseziel. Die Berufung der Klägerin, welche eine Minderung des Reisepreises aufgrund der schlechten Witterungsbedingungen verlangte, wurde daher zu ihren Lasten zurückgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: ——   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Es besteht keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über die Witterungsbedingungen im Zielgebiet.
  2. Die Argumentation, dass sich die Informationspflicht des Reiseveranstalters trotz der durch das Internet eröffneten Recherchemöglichkeiten nicht geändert hat, wurde vom Gericht zurückgewiesen.
  3. Es wurde festgestellt, dass das Internet eine umfangreichere, aktuellere und kostengünstigere Informationsquelle als ein Reiseführer darstellt.
  4. Der Reiseveranstalter besitzt keinen überlegenen Wissensvorsprung in Bezug auf die Witterungsverhältnisse, trotz der Unterhaltung einer Reiseleitung im Zielgebiet.
  5. Eine besondere Beratungspflicht des Reiseveranstalters kann auch nicht durch die hohen Kosten der Reise gerechtfertigt werden.
  6. Ein Informationspflichtverstoß und daraus resultierende Minderungsansprüche wurden vom Gericht nicht als gegeben erachtet.
  7. Die Klägerin konnte durch die Berufung nicht nachweisen, dass konkrete Fehler bei der vom Landgericht vorgenommenen Bemessung der Minderung gemacht wurden.
  8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 713; 522 Abs. 3 ZPO; § 26 Ziff. 8 EGZPO.

Das Recht des Reisenden: Witterungsbedingungen und Verantwortung

Das Thema Reise und Recht ist weitreichend und beinhaltet verschiedenste Aspekte, von Reisebuchung und -stornierung bis hin zu Fragen der Haftung bei unvorhersehbaren Ereignissen. Einer dieser Aspekte, der insbesondere für Reisende von Interesse ist, sind die Witterungsbedingungen am Urlaubsort.

Wer hat die Verantwortung, sich über diese zu informieren? Wie sieht es aus mit der Haftung von Reiseveranstaltern, wenn die Witterungsverhältnisse nicht wie erwartet sind? Diesen Fragen geht der folgende Text nach, indem er einen konkreten Fall beleuchtet und ein Urteil des OLG Frankfurt präsentiert.

Hierbei spielt insbesondere die Rolle des Reisenden eine wichtige Rolle – wie weit geht seine Pflicht zur Selbstinformation und wann beginnt die Informationspflicht des Reiseveranstalters? Wie verändert das Internet und die damit verbundenen, weitreichenden Informationsmöglichkeiten diese Dynamik?

Nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, um in die Facetten dieses juristisch und alltagsrelevanten Themas einzutauchen und vielleicht für Ihre nächste Reise einige wichtige Erkenntnisse mitzunehmen.

Reisender trifft Wetterverantwortung“: Der Fall der enttäuschten Klägerin

Der Fall, der von keinem geringeren als dem OLG Frankfurt behandelt wurde, ist relativ einfach zu umreissen: Eine Urlauberin – in unserem Fall die Klägerin – bucht eine Reise nach Ecuador und erlebt unerwartet widrige Wetterverhältnisse, bestehend aus Starkregen und Nebel, die ihre Erlebnisse beeinträchtigen. Daraus resultiert die Frage, wer hier das letzte Wort hat – der Reisende oder das unvorhersehbare Wetter?

Die Urlauberin beim OLG Frankfurt: Witterungsbedingte Sichtbeeinträchtigungen als Streitfaktor

Die Urlauberin war der Ansicht, dass der Reiseveranstalter ihr gegenüber zur Informationspflicht über die Witterungsbedingungen im Urlaubsort verpflichtet gewesen wäre. Denn die während ihrer Reise herrschenden klimatischen Verhältnisse empfand sie als negativ und prägten ihre Reiseerfahrung stark. Daraus resultierend hatte sie ihre Berufung angemeldet – das Recht auf Berufung ist in Deutschland eine gegebene Möglichkeit, Entscheidungen von Gerichtsinstanzen anzufechten.

Aber das OLG Frankfurt sah es anders: es verblieb bei seiner Auffassung, dass eine Informationspflicht der Beklagten über die Witterungsbedingungen oder daraus resultierende Sichtbeeinträchtigungen im Zielgebiet nicht bestand. Ein interessantes Detail hierbei war die Frage, ob das Internet für eine Änderung der Informationspflichten von Reiseveranstaltern gesorgt hat.

Das Internet: Fluch und Segen für den Reisenden

Der Senat des OLG Frankfurt lehnt die Argumentation der Klägerin ab, dass sich an der Informationslage von Reisenden und damit der Informationspflicht des Reiseveranstalters über Witterungsbedingungen trotz des Internetzeitalters nichts geändert hat.

Die Begründung: Das Internet biete dem Reisenden eine umfangreichere, aktuellere und unentgeltliche Informationsquelle im Vergleich zum traditionellen Reiseführer. Aktuellere und effektivere Informationsquellen helfen dem modernen Reisenden, sich im Voraus über die Witterungsbedingungen im Urlaubsort zu informieren.

Die Klägerin und ihre Erwartungen: Von hohen Preisen und Serviceversprechen

Die Klägerin hatte eine hohe Summe für ihre Reise bezahlt und erwartete entsprechend einen exklusiven Service – eine recht hochpreisige Reise, wie sie selbst zugibt. Sie argumentiert daher, dass aufgrund des hohen Preises eine zusätzliche Beratungspflicht seitens des Reiseveranstalters notwendig wäre.

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Argumentation nicht ausreichend sei, um einen Moment der Informationspflicht zu schaffen. Denn demnach würde vom Reisenden eine eigene Recherche bezüglich der Witterungsbedingungen erwartet, insbesondere bei einer hochpreisigen Reise.

Rechtliche Konsequenzen: Klägerin muss Berufungskosten tragen

Im Ergebnis wurde die Berufung der Klägerin vom OLG Frankfurt auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Begründung: Die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin war erfolglos in ihrem Versuch, eine Informationspflicht des Reiseveranstalters zu behaupten und konnte somit keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche geltend machen. Im Ergebnis zeigt dieser Fall: Es liegt an jedem Reisenden selbst, sich über Witterungsbedingungen am Urlaubsort zu informieren.

Diese Ausgabe mündet nun in die Betrachtung des konkreten vorliegenden Urteils des OLG Frankfurt und wirft ein besonderes Licht auf die Rollenverteilung zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern im Hinblick auf das Reiserecht. Es ist eine umfassende Betrachtung des Urteils und seiner Bedeutung für das moderne Reisen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Verantwortungen trägt ein Reisender bezüglich seiner Reiseplanung?

Reisende haben verschiedene Verantwortungen bezüglich ihrer Reiseplanung, insbesondere in Bezug auf Einreisebestimmungen, Versicherungen, Reisedokumente und Gesundheitsvorsorge.

  • Einreisebestimmungen: Reisende sollten sich über die Einreisebestimmungen des Ziellandes informieren, einschließlich Visumanforderungen, Passgültigkeit und eventuell erforderlicher Impfungen.
  • Versicherungen: Es ist ratsam, eine Reiseversicherung abzuschließen, die verschiedene Risiken abdeckt, wie z.B. Reiserücktritt, Reiseabbruch, Krankheit und Gepäckverlust. Für Reisende aus dem Ausland, die nach Deutschland einreisen, ist eine Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000 € erforderlich.
  • Reisedokumente: Reisende sollten sicherstellen, dass sie über gültige Reisedokumente verfügen, wie z.B. einen Reisepass, der für die gesamte Dauer der Reise gültig ist. In einigen Fällen kann auch ein Personalausweis für die Einreise ausreichend sein.
  • Gesundheitsvorsorge: Vor der Reise sollten Reisende sich über erforderliche Impfungen und Gesundheitshinweise informieren. Es ist auch empfehlenswert, sich in die Krisenvorsorgeliste „Elefand“ des Auswärtigen Amtes einzutragen, um im Notfall schnell Hilfe erhalten zu können.

Reisende sollten sich stets über aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise informieren, um mögliche Risiken und Gefahren während der Reise zu minimieren.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 16 U 54/23 – Beschluss vom 28.08.2023

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.3.2023 – Az. 2-24 O 102/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 550 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.3.2023 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat verweist zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 13.6.2023. Die dagegen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.7.2023 erhobenen Einwände geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

1. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass eine Informationspflicht der Beklagten über die Witterungsbedingungen im Zielgebiet und damit einhergehende Sichtbeeinträchtigungen nicht bestand.

a. Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Klägerin, dass sich an der Informationslage von Reisenden und damit der Informationspflicht des Reiseveranstalters über die Klima- und Witterungsbedingungen in Ecuador angesichts der durch das Internet eröffneten Recherchemöglichkeiten nichts geändert hat gegenüber den bereits vor dem „Internetzeitalter“ zur Verfügung stehenden Reiseführern in Printform. Denn das Internet bietet dem Reisenden eine umfangreichere sowie aktuellere und zudem unentgeltliche Informationsquelle als ein Reiseführer, den der Reisende aufgrund der damit verbundenen Kosten nach allgemeiner Lebenserfahrung erst erwerben wird, nachdem er sich für ein bestimmtes Zielgebiet entschieden hat.

b. Ein den Reisenden gegenüber überlegener Wissensvorsprung der Beklagten, der eine diesbezügliche Informationspflicht begründen könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie in Ecuador eine Reiseleitung unterhält. Denn dem Vorbringen der Klägerin zufolge bezeichnete der Reiseleiter die während ihrer Reise herrschenden klimatischen Verhältnisse für Mitte Dezember als „normal“. Diese korrespondierten auch mit den Angaben im Internet, wonach es in Ecuador in der nördlichen Küstenregion mit tropischem Monsunklima eine ausgeprägte Regenzeit von Dezember bzw. Januar bis Mai und im Andenhochland zwar keine ausgeprägte Regenzeit gibt, allerdings die Monate von November bis Mai als die regenreicheren gelten und es nachmittags häufig regnet (vgl. etwa Wikipedia, wetter-atlas.de oder wetterkontor.de). Dass in der Regenzeit auch wiederholt Starkregen auftreten kann, der unter Umständen auch länger andauern kann und je nach damit verbundener Luftabkühlung mit starker Nebelbildung verbunden ist (was naturgemäß zu Sichtbeeinträchtigungen führt), ist allgemein erwartbar und nicht ungewöhnlich, wie Mitgliedern des Senats, die ebenfalls schon während der Regenzeit Reisen nach Lateinamerika vorgenommen haben, bekannt ist.

c. Eine besondere Beratungspflicht der Beklagten hinsichtlich der üblichen Witterungsbedingungen im Reisemonat lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass es sich um eine recht hochpreisige Reise gehandelt haben mag. Bestimmend für die Höhe des Reisepreises war primär der Umstand, dass es sich laut Reisebeschreibung um eine exklusive Privatreise der Klägerin und ihres Mitreisenden handelte und die Flugreise als sog. Gabelflug in der Business-Class (mit Ausnahme des Inlandsfluges) erfolgte, so dass der Senat eine Störung des Äquivalenz-Verhältnisses nicht zu erkennen vermag, wenn von der Klägerin eigene Recherchetätigkeit in Bezug auf die typischen Witterungsbedingungen im Zielgebiet vor Buchung erwartet wird.

d. Soweit die Klägerin nunmehr erstmalig vorbringt, ihre Buchung sei auf den ihr auf ihre Bitte hin unterbreiteten Vorschlag der Beklagten für eine Rundreise für den Reisezeitraum 11.12.2021 bis 1.1.2022 und deren Zusicherung zurückgegangen, Ecuador sei zum Wunschtermin problemlos zu bereisen, ist sie mit diesem Vorbringen präkludiert.

Bestand mithin keine Informationspflicht der Beklagten, lassen sich aus deren Unterlassen auch nicht die von der Klägerin geforderten gewährleistungsrechtlichen Minderungsansprüche herleiten. Insoweit kommt auch keine – im Übrigen verspätet – geltend gemachte Minderungsquote wegen Informationspflichtverletzung in Betracht.

2. Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Klägerin, dass der Reiseveranstalter mit Vertragsabschluss die ordnungsgemäße Durchführung der Reiseleistungen verspricht. Denn die im Zielgebiet herrschenden Witterungsverhältnisse standen der Erbringung der in der Reisebeschreibung aufgeführten Programmpunkte – mit Ausnahme der Durchquerung der Fledermaushöhle am 18.12.2021, wofür der Klägerin und ihrem Mitreisenden vom Landgericht eine Minderung zuerkannt wurde – nicht entgegen. Im Übrigen verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss unter Ziffer 1 lit. b. Damit blieb auch der Charakter der gebuchten Reise als Erlebnisreise gewahrt.

3. Soweit die Klägerin nochmals darauf verweist, dass sie in ihrer Berufungsbegründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen hat, vermag dies einen Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil und die darin vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Minderung nicht zu begründen. Eine Auseinandersetzung mit den vom Landgericht angesetzten Minderungsquoten nimmt die Berufung nicht vor, sondern setzt lediglich die von ihr als angemessen empfundene Quote an Stelle der Bewertung seitens des Landgerichts, ohne konkrete Fehler aufzuzeigen.

Gleiches gilt in Bezug auf die Nichtinanspruchnahme der Kabine in der zweiten Übernachtung auf dem Katamaran. Eine Auseinandersetzung der Berufung mit der Begründung des Landgerichts, welches diesen Umstand neben der Lärmbelästigung nicht als weiteren Mangel gewertet hat, fehlt. Dass und aus welchen Gründen die vom Landgericht gegebene Begründung für seine Würdigung nicht vertretbar sei, hat die Berufung nicht dargelegt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713; 522 Abs. 3 ZPO; § 26 Ziff. 8 EGZPO.

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