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Fiktive Abrechnung nach einem Autounfall: Volle Erstattung trotz Prüfbericht

Ein Kieler Autofahrer wählte für seinen zwei Jahre alten Wagen die fiktive Abrechnung nach einem Autounfall und forderte die volle Summe laut Gutachten. Die Versicherung kürzte den Betrag massiv auf Basis eines Berichts, für den kein Gutachter das Fahrzeug jemals aus der Nähe gesehen hatte.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 115 C 140/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Kiel
  • Datum: 18.06.2024
  • Aktenzeichen: 115 C 140/24
  • Verfahren: Zivilprozess um Autounfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht

Die Versicherung zahlt bei Neuwagen alle Reparaturkosten laut Gutachten, auch ohne eine Werkstattrechnung.

  • Ein Prüfbericht ohne Besichtigung des Autos reicht nicht aus, um Kosten zu streichen.
  • Bei Autos unter drei Jahren darf der Besitzer Preise von Markenwerkstätten verlangen.
  • Die Versicherung muss auch Aufschläge für Ersatzteile und Kosten für die Reinigung übernehmen.
  • Kosten für den Gutachter sind voll zu ersetzen, wenn sie im üblichen Rahmen liegen.
  • Auch Kosten für Entsorgung und eine Probefahrt zählen zum ersatzfähigen Schaden.

Wer trägt die Kosten für die fiktive Abrechnung nach einem Autounfall?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst nach der Kollision, wenn es um das Geld geht. Besonders häufig kommt es zum Streit, wenn sich der geschädigte Autobesitzer entscheidet, den Schaden nicht sofort reparieren zu lassen, sondern sich die geschätzten Reparaturkosten auszahlen zu lassen. Diesen Vorgang nennt man die fiktive Abrechnung nach einem Autounfall. Versicherungen versuchen in solchen Fällen regelmäßig, die Auszahlungssumme zu drücken, indem sie einzelne Positionen aus dem Gutachten streichen.

Tiefgehende Schramme und Delle am vorderen Kotflügel eines modernen Fahrzeugs mit silbernem Metalliclack.
Versicherungen müssen Reparaturkosten bei jungen Fahrzeugen laut Gutachten oft vollständig erstatten, auch ohne Vorlage einer Werkstattrechnung. Symbolfoto: KI

Genau dieses Szenario spielte sich vor dem Amtsgericht Kiel ab. Ein Autofahrer forderte nach einem Unfall von der gegnerischen Versicherung die vollständige Erstattung der kalkulierten Kosten. Die Versicherung hingegen setzte den Rotstift an und kürzte diverse Positionen – von den Ersatzteilaufschlägen bis hin zu den Reinigungskosten. Das Gericht musste klären, ob diese Kürzungen durch die Versicherung rechtens waren oder ob dem Geschädigten der volle Betrag zusteht.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie detailliert Gerichte inzwischen prüfen müssen, welche Kostenpositionen bei einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig sind. Es ging dabei nicht um Millionensummen, sondern um einen Restbetrag von rund 450 Euro. Doch für die Praxis hat das Urteil eine hohe Relevanz, da es die Rechte von Geschädigten stärkt, die sich gegen pauschale Kürzungen wehren wollen.

Welche gesetzlichen Grundlagen bestimmen den Schadensersatz?

Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtliche Basis notwendig. Im deutschen Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB. Das bedeutet: Der Schädiger – und damit seine Haftpflichtversicherung – muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Der Geschädigte hat dabei die Wahl. Er kann sein Auto reparieren lassen und die Rechnung einreichen, oder er kann den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen.

Bei dieser fiktiven Abrechnung darf der Geschädigte grundsätzlich die Kosten ansetzen, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Allerdings gibt es Einschränkungen. Die Versicherung darf den Geschädigten unter bestimmten Umständen auf eine günstigere, freie Werkstatt verweisen, wenn diese technisch gleichwertig arbeitet. Dieser Verweis ist jedoch unzulässig, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist. In diesem Fall darf der Eigentümer stets die Preise der Markenwerkstatt verlangen.

Ein weiterer Streitpunkt ist oft die Erstattung der fiktiven Reparaturkosten für Nebenpositionen. Dazu gehören Aufschläge auf Ersatzteile (UPE-Aufschläge), Kosten für den Transport des Autos zum Lackierer (Verbringungskosten) oder Kosten für die Reinigung nach der Reparatur. Versicherungen argumentieren oft, dass diese Kosten bei einer fiktiven Abrechnung nicht anfallen, da sie ja noch nicht real entstanden sind. Die Rechtsprechung, darunter auch der Bundesgerichtshof (BGH), sieht das oft anders: Wenn diese Kosten in der Region üblicherweise anfallen, sind sie auch fiktiv zu ersetzen.

Warum kam es zum Streit über die Rechnungshöhe?

Am 16. Februar 2024 kam es in Kiel zu einer Kollision. Die Haftung der gegnerischen Versicherung stand dem Grunde nach außer Streit. Der betroffene Wagen war noch jung: Die Erstzulassung datierte auf den 21. Juli 2021, womit das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch keine drei Jahre alt war. Der Eigentümer beauftragte einen unabhängigen Sachverständigen, der den Schaden begutachtete.

Das Gutachten vom 26. Februar 2024 bezifferte die Reparaturkosten auf 2.488,62 Euro netto. Zusätzlich stellte der Sachverständige für seine Arbeit 724,47 Euro brutto in Rechnung. Der Geschädigte reichte diese Beträge bei der Versicherung ein. Diese zahlte jedoch nicht die volle Summe. Sie überwies lediglich 2.081,59 Euro für den Schaden und 679,25 Euro für den Gutachter.

Die Versicherung begründete ihre Kürzungen mit einem sogenannten Prüfbericht. Ein Dienstleister der Versicherung hatte das Gutachten des Sachverständigen geprüft und diverse Positionen als „nicht erforderlich“ oder „nicht ortsüblich“ markiert. Pikant dabei: Der Ersteller dieses Prüfberichts hatte das beschädigte Auto nie gesehen. Die Prüfung erfolgte rein nach Aktenlage. Der Autofahrer wollte diese Streichungen nicht hinnehmen und klagte auf die Zahlung der Differenz von insgesamt 452,25 Euro.

Wie beurteilte das Gericht die Kürzungen der Versicherung?

Das Amtsgericht Kiel entschied zugunsten des Geschädigten. In seinem Urteil vom 18. Juni 2024 (Az. 115 C 140/24) verurteilte es die Versicherung zur vollen Nachzahlung inklusive Zinsen. Die Richter zerpflückten die Argumentation der Versicherung Punkt für Punkt und stärkten damit die Position von Unfallopfern, die fiktiv abrechnen.

Der Wert eines Prüfberichts ohne Besichtigung

Ein zentraler Aspekt der Entscheidung war die Qualität der Gegengutachten. Die Versicherung hatte ihre Kürzungen auf einen Prüfbericht gestützt, der lediglich am Schreibtisch erstellt worden war. Das Gericht maß diesem Dokument kaum Beweiskraft bei. Da der Prüfer das Fahrzeug nicht besichtigt hatte, konnte er den Feststellungen des ursprünglichen Sachverständigen, der den Wagen genau untersucht hatte, nicht wirksam entgegentreten.

Der von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht vom 29.02.2024 wurde vom Gericht verworfen, weil er ohne Besichtigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs erstellt wurde und somit nicht geeignet war, die vom klägerseits eingeholten, kollisionsbedingten Reparaturbedarfe […] ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Das Gericht stellte klar: Ein substantiierter Vortrag eines Klägers, der auf einem detaillierten Gutachten basiert, kann nicht einfach durch pauschale Behauptungen aus einem Fern-Prüfbericht erschüttert werden. Das gilt als unberechtigter Prüfbericht der Versicherung, wenn er die Realität vor Ort ignoriert.

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten

Ein Klassiker im Streit um Reparaturkosten sind die sogenannten UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen für Ersatzteile) und die Verbringungskosten zu einer markengebundenen Fachwerkstatt. Versicherungen streichen diese gerne mit dem Argument, sie fielen nicht überall an. Das Amtsgericht Kiel folgte hier der Linie des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18). Entscheidend ist die regionale Marktüblichkeit der Werkstattpreise.

Das Gericht stellte fest, dass im Raum Kiel markengebundene Fachwerkstätten diese Aufschläge regelmäßig berechnen. Da das Fahrzeug jünger als drei Jahre war, durfte der Geschädigte die Preise einer Markenwerkstatt zugrunde legen. Ein Verweis auf billigere freie Werkstätten war ihm wegen des jungen Fahrzeugalters nicht zumutbar. Wenn also die Markenwerkstätten in Kiel UPE-Aufschläge und Verbringungskosten berechnen, muss die Versicherung diese auch bei fiktiver Abrechnung ersetzen.

Streitpunkt Beilackierung

Auch bei den Kosten für eine Beilackierung angrenzender Bauteile gab das Gericht dem Kläger recht. Beilackierung bedeutet, dass nicht nur das beschädigte Teil lackiert wird, sondern auch die angrenzenden Bereiche, um Farbunterschiede zu vermeiden. Versicherungen argumentieren oft, man müsse erst abwarten, ob das überhaupt nötig sei. Das Gericht sah das anders. Für die fiktive Abrechnung genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit für die Notwendigkeit dieser Arbeit überwiegt. Da der Sachverständige dies so eingeschätzt hatte, waren die Kosten zu erstatten.

Reinigung, Entsorgung und Probefahrt

Die Versicherung hatte zudem Kleinstbeträge gestrichen, etwa für die Reinigung des Fahrzeugs nach der Reparatur, die Entsorgung von Altteilen und eine Probefahrt. Auch hier griff das Gericht ein. Die Ersatzfähigkeit der Entsorgungskosten und Reinigungskosten ergibt sich daraus, dass diese Arbeiten bei einer ordnungsgemäßen Reparatur zwangsläufig anfallen. Bei Spachtel- und Schleifarbeiten entsteht Staub, der auch in den Innenraum gelangt. Eine Reinigung ist daher kein Luxus, sondern technisch notwendig.

Ebenso verhielt es sich mit der Probefahrt. Auch wenn manche Werkstätten diese nicht explizit auf der Rechnung ausweisen, sondern in die Gemeinkosten einpreisen, darf ein Sachverständiger diese Position kalkulieren, wenn sie technisch geboten ist. Das Gericht betonte, dass eine detaillierte Auflistung dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen darf.

Der Anspruch auf das Sachverständigenhonorar

Neben den Reparaturkosten stritten die Parteien auch um die Höhe der Gutachterkosten. Die Versicherung hielt das Honorar für überzogen. Das Gericht führte eine Plausibilitätskontrolle durch den Geschädigten durch. Das bedeutet: Der Laie muss nur prüfen, ob die Rechnung für ihn erkennbar überzogen ist. Solange sich der Gutachter in einem üblichen Rahmen bewegt, muss die Versicherung zahlen.

Zur Überprüfung nutzte das Gericht die BVSK-Honorarbefragung für das Grundhonorar als Orientierungshilfe. Das vom Gutachter berechnete Grundhonorar von 553 Euro netto lag genau in dem Korridor, den diese Tabelle für die vorliegende Schadenshöhe vorsieht. Auch die Nebenkosten waren nicht zu beanstanden. Das Gericht nahm eine Schätzung der Nebenkosten nach dem JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) vor und bestätigte die geltend gemachten Portokosten und Schreibgebühren weitestgehend.

Hinsichtlich des Grundhonorars […] stellte das Gericht fest, dass dieses im Ergebnis nicht zu beanstanden sei; die BVSK-Honorarbefragung 2022 weist für den Schaden von 2.488,62 € netto im Korridor V einen Bereich von 497,00 € bis 554,00 € netto aus.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Geschädigte?

Das Urteil des Amtsgerichts Kiel sendet ein klares Signal: Geschädigte müssen sich nicht jede Kürzung gefallen lassen. Wer den vollen Schadensersatz durchsetzen will, hat gute Karten, wenn er ein fundiertes Sachverständigengutachten vorlegen kann. Insbesondere der Streit um die Reinigungskosten oder Verbringungskosten lohnt sich oft, da diese Positionen in der Summe durchaus relevante Beträge ergeben.

Für die Praxis bedeutet dies:

  • Prüfberichte der Versicherung, die ohne Besichtigung erstellt wurden, sind oft angreifbar.
  • Bei Fahrzeugen unter drei Jahren ist der Verweis auf günstigere Werkstätten in der Regel unzulässig.
  • Nebenkosten wie UPE-Aufschläge sind erstattungsfähig, wenn sie in der Region marktüblich sind.

Versicherungen setzen oft darauf, dass Geschädigte wegen „kleinerer“ Beträge von ein paar hundert Euro den Gang zum Anwalt scheuen. Der Fall aus Kiel zeigt jedoch, dass die Nachzahlung der restlichen Reparaturkosten erfolgreich eingeklagt werden kann. Da die Versicherung im vorliegenden Fall auch die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, wird das Verfahren für den Konzern deutlich teurer als die ursprüngliche Forderung.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Zinsen seit dem Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung der Zahlung laufen. Der Autofahrer erhielt also nicht nur sein Geld, sondern auch eine Verzinsung für die Wartezeit. Wer mit einem ähnlichen Kürzungsschreiben konfrontiert wird, sollte prüfen lassen, ob die Streichungen tatsächlich auf einer fundierten Basis stehen oder – wie hier – lediglich auf einem theoretischen Prüfbericht basieren.


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Experten Kommentar

Versicherer nutzen längst spezielle Software, um Positionen wie UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten automatisiert aus Gutachten zu streichen. Das ist oft kein Versehen, sondern kühles Kalkül. Bei scheinbar geringen Streitwerten um 450 Euro spekulieren die Konzerne schlicht darauf, dass Geschädigte entnervt aufgeben und die Kürzung akzeptieren.

Ein bloßer Widerspruch per E-Mail reicht erfahrungsgemäß selten aus, um die Gegenseite zum Einlenken zu bewegen. Das Urteil bestätigt aber, dass diese pauschalen „Prüfberichte“ ohne eigene Fahrzeugbesichtigung vor Gericht kaum Bestand haben. Wer hier hartnäckig bleibt und notfalls klagt, bekommt sein Geld am Ende fast immer.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Anspruch auf Markenpreise auch bei scheckheftgepflegten Autos, die älter als drei Jahre sind?


NEIN. Der Anspruch auf die Abrechnung von Markenwerkstattpreisen erlischt grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren ab der Erstzulassung des Fahrzeugs. Auch ein lückenloses Scheckheft ändert nichts an dieser starren zeitlichen Grenze, da die Rechtsprechung hier eine klare Abgrenzung zur Schadensminderungspflicht zieht.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legt fest, dass Geschädigte bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren ohne Weiteres die höheren Sätze einer markengebundenen Werkstatt verlangen dürfen. Nach Ablauf dieser Frist greift jedoch verstärkt die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, was dem Versicherer ermöglicht, auf eine günstigere, aber qualitativ gleichwertige freie Werkstatt zu verweisen. Ein gepflegtes Scheckheft stellt zwar ein wertbildendes Merkmal für den Wiederverkauf dar, begründet jedoch keinen rechtlichen Ausnahmestatus, der die Schutzfrist für Markenpreise über die dreijährige Grenze hinaus verlängern würde. Die Versicherung darf die Erstattung somit auf das Niveau der kostengünstigeren Referenzwerkstatt kürzen, sofern diese mühelos erreichbar ist und denselben technischen Standard wie ein Markenbetrieb bietet.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn der Versicherer keine technisch gleichwertige freie Werkstatt benennen kann oder die Reparatur in einem markenfremden Betrieb für den Geschädigten unzumutbar wäre. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Fahrzeug in der Vergangenheit ausschließlich in einer bestimmten Markenwerkstatt gewartet wurde und dies für laufende Kulanzanfragen oder Garantien relevant bleibt.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Fahrzeugschein das Datum der Erstzulassung genau nach, da bereits ein einziger Tag über der Dreijahresfrist das Recht auf Markenpreise entfallen lässt. Vermeiden Sie es, Reparaturaufträge ohne vorherige Abstimmung mit der Versicherung an Markenwerkstätten zu vergeben, um nicht auf den Differenzkosten sitzen zu bleiben.


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Bekomme ich Verbringungskosten auch dann, wenn ich mein beschädigtes Auto gar nicht reparieren lasse?


JA. Verbringungskosten sind auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich erstattungsfähig, sofern diese Kosten bei einer Reparatur in einer regionalen Markenwerkstatt üblicherweise anfallen würden. Der gesetzliche Anspruch auf Schadensersatz hängt nach der ständigen Rechtsprechung nicht davon ab, ob die Instandsetzung tatsächlich durchgeführt wird oder ob diese spezifischen Kosten real entstehen.

Das rechtliche Fundament bildet hierbei § 249 BGB, welcher dem Geschädigten das Recht einräumt, den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, anstatt die Reparatur selbst durchführen zu lassen. Da die fiktive Abrechnung auf der objektiven Feststellung des Schadens basiert, zählen sämtliche Kostenfaktoren zum erstattungsfähigen Betrag, die für eine fachgerechte Instandsetzung nach dem Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt objektiv notwendig wären. Wenn die Markenwerkstätten in Ihrer spezifischen Region standardmäßig Fahrzeuge zu externen Partnerlackierereien transportieren und diese Verbringungskosten regelmäßig in Rechnung stellen, gehören diese Aufwendungen zwingend zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand. Die Versicherung kann sich daher nicht allein darauf berufen, dass kein tatsächlicher Transport stattgefunden hat, da der Fokus allein auf der marktüblichen Kalkulation einer ordnungsgemäßen Reparatur liegt.

Eine Kürzung der Verbringungskosten durch den Versicherer ist lediglich dann rechtmäßig, wenn dieser konkret nachweisen kann, dass solche Kosten in der betreffenden Region bei Markenwerkstätten absolut unüblich sind. Zudem besteht bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt, die eventuell keine separaten Transportkosten für Lackierarbeiten kalkuliert.

Unser Tipp: Fragen Sie bei drei örtlichen Markenwerkstätten kurz nach, ob diese Lackierarbeiten außer Haus durchführen lassen und dokumentieren Sie die Bestätigungen über die Üblichkeit dieser Transportkosten für Ihre Unterlagen. Vermeiden Sie es, die pauschale Ablehnung der Versicherung ungeprüft zu akzeptieren, da Sie sonst auf Ihnen rechtlich zustehende Entschädigungsleistungen in Höhe von mehreren hundert Euro verzichten.


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Wie wehre ich mich gegen einen Prüfbericht, der ohne Besichtigung meines Autos erstellt wurde?


Sie wehren sich gegen einen solchen Prüfbericht, indem Sie diesen schriftlich als unzureichendes Beweismittel zurückweisen und die Versicherung zur ungekürzten Zahlung unter Fristsetzung auffordern. Ein Fern-Prüfbericht ohne physische Besichtigung des Fahrzeugs besitzt keine ausreichende Beweiskraft, um die detaillierten Feststellungen eines Sachverständigengutachtens, welches auf einer persönlichen Untersuchung basiert, rechtlich wirksam zu erschüttern. Damit bleibt Ihr ursprüngliches Gutachten die maßgebliche Grundlage für die gesamte Schadensregulierung.

Rechtlich betrachtet handelt es sich bei diesen Berichten lediglich um theoretische Schreibtischarbeit, die den Anforderungen an einen substantiierten, also durch konkrete Tatsachen begründeten, Sachvortrag im Zivilprozess meist nicht genügt. Da der Prüfdiener der Versicherung keine eigenen Wahrnehmungen zum tatsächlichen Zustand des Unfallwagens vorweisen kann, sind seine pauschalen Abzüge gegenüber der professionellen Kalkulation eines Sachverständigen vor Ort grundsätzlich minderwertig. Die Rechtsprechung, wie etwa das Amtsgericht Kiel im Urteil mit dem Aktenzeichen 115 C 140/24, verwirft solche Dokumente regelmäßig als ungeeignet, um einen bereits nachgewiesenen Reparaturbedarf ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Sollte die Versicherung trotz Ihres Widerspruchs weiterhin die Zahlung verweigern, muss sie zwingend ein vollwertiges Gegengutachten vorlegen, welches auf einer tatsächlichen Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs durch einen qualifizierten Experten beruht. Ohne diese physische Prüfung bleibt die Versicherung rechtlich in der Defensive, da sie ihre Behauptungen zu angeblich überhöhten Kostenpositionen ohne eine Besichtigung des Objekts vor Gericht nicht belegen kann.

Unser Tipp: Verfassen Sie zeitnah eine E-Mail an den Versicherer mit dem Betreff „Zurückweisung des Prüfberichts mangels Besichtigung“ und fordern Sie die Restzahlung innerhalb von vierzehn Tagen ein. Vermeiden Sie es, sich von automatisierten Berichten einschüchtern zu lassen, da diese oft nur der unberechtigten Reduzierung Ihrer Schadensersatzansprüche dienen.


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Was tun, wenn die Versicherung mein Gutachterhonorar trotz vorliegender BVSK-Tabelle als überzogen ablehnt?


Fordern Sie beim Bundesverband der Sachverständigen die aktuelle Honorartabelle an, um die Angemessenheit anhand der Korridore für Ihre Schadenshöhe schriftlich gegenüber der Versicherung zu belegen. Das Grundhonorar gilt als erstattungsfähig, wenn es sich innerhalb der von der Rechtsprechung anerkannten Bandbreite der BVSK-Honorarbefragung bewegt. So weisen Sie nach, dass die Rechnung für Sie als Laien nicht erkennbar überzogen war und die vorgenommene Kürzung daher unberechtigt ist.

Die BVSK-Honorarbefragung dient Gerichten als wesentliche Orientierungshilfe, um die Üblichkeit von Sachverständigenkosten objektiv zu bewerten und willkürliche Kürzungen durch Versicherer effektiv zu unterbinden. Zur Prüfung ermitteln Sie die Netto-Reparaturkosten aus Ihrem Gutachten und ordnen diese dem entsprechenden Korridor der Tabelle zu, wobei bei einem Schaden von 2.488 Euro der Korridor V einen Bereich bis 554 Euro ausweist. Gemäß der Rechtsprechung, etwa durch das Amtsgericht Kiel unter dem Aktenzeichen 115 C 140/24, muss ein Laie lediglich prüfen, ob die Rechnung für ihn erkennbar überzogen ist. Liegt das Honorar Ihres Gutachters innerhalb dieser branchenüblichen Bandbreite, ist die Versicherung zur Übernahme der Kosten verpflichtet, da das Honorar als sachlich gerechtfertigt gilt.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn für Sie als geschädigten Laien bereits bei der Beauftragung zweifelsfrei erkennbar war, dass die geforderten Sätze die marktüblichen Preise massiv und ohne Grund übersteigen. Sofern keine offensichtliche Überhöhung vorliegt, darf die Versicherung den Betrag nicht eigenmächtig auf einen fiktiven Durchschnittswert kürzen, da Ihr subjektiver Erkenntnishorizont maßgeblich für den Erstattungsanspruch gegenüber dem Schädiger bleibt.

Unser Tipp: Laden Sie die BVSK-Honorarbefragung herunter und fügen Sie den für Ihre Schadenshöhe relevanten Korridor als PDF-Anhang Ihrem schriftlichen Widerspruch gegen die Honorarkürzung bei. Vermeiden Sie es, die Kürzung der Versicherung ohne diesen Abgleich zu akzeptieren, da Gerichte der BVSK-Tabelle eine hohe Indizwirkung beimessen.


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Kann ich die Mehrwertsteuer nachfordern, wenn ich das Fahrzeug nach der fiktiven Abrechnung doch repariere?


JA, wenn Sie Ihr Fahrzeug nach einer zunächst fiktiven Abrechnung doch noch instand setzen lassen, können Sie die angefallene Mehrwertsteuer gegenüber der Versicherung nachfordern. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer entsteht immer dann, wenn diese tatsächlich angefallen ist und durch eine entsprechende Rechnung nachgewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie sich den Schaden ursprünglich auf Basis eines Gutachtens nur netto haben auszahlen lassen.

Das gesetzliche Prinzip der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB besagt, dass der Geschädigte so gestellt werden muss, als wäre das schädigende Ereignis gar nicht erst eingetreten. Bei einer fiktiven Abrechnung erhalten Sie zunächst nur den Nettobetrag, da laut § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer nur erstattet wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Sobald Sie das Fahrzeug jedoch in einer Werkstatt reparieren lassen und eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten, wandelt sich dieser Anspruch, da Ihnen die Bruttokosten nun real entstanden sind. In diesem Fall haben Sie das Recht, die Differenz von 19 Prozent auf die erstattungsfähigen Reparaturkosten von der Versicherung einzufordern, sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht unzulässig übersteigen.

Beachten Sie jedoch, dass die Nachforderung auf die tatsächlich in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer begrenzt ist und nicht pauschal den Betrag aus dem ursprünglichen Schadensgutachten überschreiten darf. Falls Sie die Reparatur teilweise in Eigenregie durchführen und nur Ersatzteile kaufen, können Sie lediglich die auf diese Teile entfallende Umsatzsteuer geltend machen, während der Eigenanteil an der Arbeitsleistung weiterhin netto bleibt. Eine vollständige Nachzahlung setzt voraus, dass die durchgeführte Reparatur den im Gutachten kalkulierten Umfang erreicht und die Rechnung die vollständige Mehrwertsteuer ausweist.

Unser Tipp: Reichen Sie die vollständig bezahlte Werkstattrechnung zusammen mit einem Zahlungsnachweis bei der gegnerischen Versicherung ein und fordern Sie explizit die Nachzahlung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer. Vermeiden Sie es, lediglich Kostenvoranschläge einzureichen, da diese keinen Nachweis über tatsächlich entstandene Steuerlasten darstellen und zur Ablehnung führen.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Kiel – Az.: 115 C 140/24 – Urteil vom 18.06.2024


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