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Kreuzungsunfall zweier Fahrzeuge bei der Vorfahrtregelung rechts-vor-links

Verkehrsunfall: Kläger haftet zu 75 Prozent und muss überzahlten Betrag zurückzahlen

In diesem Fall des AG Grevenbroich, Az.: 16 C 239/12, vom 08.01.2015, wurde der Kläger in einem Verkehrsunfall teilweise für den Schaden verantwortlich gemacht, mit einer Haftungsquote von 75 zu 25 Prozent zu seinen Ungunsten. Der Kläger erhält eine teilweise Kompensation, jedoch wird die Klage hauptsächlich abgewiesen. Zudem muss der Kläger an die Beklagte zu 2) einen überzahlten Betrag zurückzahlen, da dieser ohne Rechtsgrund erhalten wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 C 239/12 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Haftungsverteilung: Der Kläger trägt die Hauptverantwortung für den Unfall mit einer Haftungsquote von 75 Prozent.
  2. Geschwindigkeitsüberschreitung: Der Kläger fuhr zu schnell und verstieß damit gegen § 3 Abs. 1 StVO.
  3. Vorfahrtsverletzung: Der Kläger missachtete das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) gemäß § 8 StVO.
  4. Schadensersatzanspruch: Der Kläger hat nur teilweise Anspruch auf Schadensersatz.
  5. Rückzahlungsverpflichtung: Der Kläger muss einen überzahlten Betrag an die Beklagte zu 2) zurückzahlen.
  6. Beweislast: Die Beweislast lag beim Kläger, der seine Behauptungen nicht vollständig beweisen konnte.
  7. Sachverständigengutachten: Das Gericht stützte sich auf die Feststellungen des Sachverständigen.
  8. Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Kreuzungsunfälle und die Vorfahrtregel „rechts vor links“

Kreuzungsunfälle sind im Straßenverkehr keine Seltenheit und entstehen häufig aufgrund der Missachtung der Vorfahrtregel „rechts vor links“. Diese Regel besagt, dass Fahrzeuge, die von rechts kommen, Vorrang haben, wenn keine anderen Verkehrsregelungen wie Ampeln oder Verkehrsschilder vorhanden sind. Die Nichtbeachtung dieser Regel kann jedoch zu schweren Unfällen und rechtlichen Konsequenzen führen.

In Fällen, in denen die „rechts vor links“-Regel missachtet wird und es zu einem Unfall kommt, kann der Verursacher voll haften. Es ist daher entscheidend, die Vorfahrtregel zu befolgen und die Ausnahmen zu beachten, um Unfälle und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. In einigen Fällen kann es jedoch zu einer Haftungsverteilung kommen, wenn beide Parteien gegen die Verkehrsregeln verstoßen haben. Um mehr über die rechtlichen Herausforderungen und Haftungsfragen bei Kreuzungsunfällen zu erfahren, kann ein Blick auf ein konkretes Urteil zu diesem Thema weiterhelfen.

Der Kreuzungsunfall und seine juristischen Folgen

Am 21. April 2012 kam es in … Gr. zu einem Kreuzungsunfall, bei dem zwei Fahrzeuge im Bereich Am Klostereck/Auf dem Grießen kollidierten. Der Kläger, Halter eines PKW Toyota Avensis, und die Beklagte zu 1), Halterin eines PKW Toyota Corolla, standen im Mittelpunkt des Geschehens. Die Hauptfrage, die sich daraus ergab, war die nach der Schuldverteilung und dem daraus resultierenden Schadensersatz.

Die rechtliche Auseinandersetzung und ihre Komplexität

Der Kläger forderte zunächst von der Beklagten zu 2), die zum Unfallzeitpunkt Versicherungsgeber des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) war, eine Regulierung des Schadens. Dies umfasste Fahrzeugschäden, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall, sowie weitere Kosten, die sich insgesamt auf 8.476,80 EUR beliefen. Der Beklagten zu 2) regulierte daraufhin einen Teil des Betrags unter Abzug einer Mithaftungsquote von 25 Prozent.

Die Entscheidung des Gerichts: Haftungsquoten und Verantwortlichkeiten

Das Amtsgericht Grevenbroich entschied in seinem Urteil vom 08.01.2015 (Az.: 16 C 239/12), dass die Klage überwiegend unbegründet sei. Es wurde festgestellt, dass der Kläger gegen die Vorfahrtregelung rechts-vor-links verstoßen und nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Das Gericht legte eine Haftungsquote von 75 zu 25 Prozent zu Lasten des Klägers fest. Es wurde betont, dass der Kläger für die unfallbedingten Schäden grundsätzlich haftet, da der Unfall auch bei dem Betrieb seines Fahrzeugs stattfand.

Die finanziellen Folgen für den Kläger

Neben der Feststellung der überwiegenden Schuld des Klägers wurde dieser zur Zahlung eines Betrags von 2.812,87 EUR an die Beklagte zu 2) verurteilt. Dies resultierte aus einer Überzahlung seitens der Beklagten zu 2) im Rahmen der vorgerichtlichen Regulierung. Der Kläger erhielt lediglich Zinsen in Höhe von 25,77 EUR. Zudem trug er die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil zeigte deutlich, dass im Falle eines Verkehrsunfalls die genaue Betrachtung der Umstände und eine sorgfältige Beweisaufnahme entscheidend sind, um die Haftungsverteilung und damit verbundene finanzielle Folgen zu bestimmen.

Fazit: Dieser Fall illustriert, wie komplex und folgenreich Verkehrsunfälle aus rechtlicher Sicht sein können. Es unterstreicht die Bedeutung einer genauen Beweisaufnahme und der Beachtung der Straßenverkehrsordnung.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was versteht man unter der Vorfahrtregelung „rechts-vor-links“ im deutschen Verkehrsrecht?

Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ ist eine grundlegende Regel im deutschen Verkehrsrecht. Sie besagt, dass an Kreuzungen und Einmündungen das Fahrzeug, das von rechts kommt, Vorfahrt hat, sofern keine Verkehrszeichen, Ampeln oder Polizeianweisungen den Verkehr regeln. Diese Regel gilt für den gesamten fließenden Verkehr, einschließlich nicht motorisierter Zweiradfahrer und Pedelecs.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Sie gilt nicht in verkehrsberuhigten Bereichen („Spielstraße“, Zeichen 325.1) beim Verlassen des Bereichs. In Kreisverkehren haben die Fahrzeuge im Kreisverkehr Vorfahrt, und die Regel „rechts vor links“ gilt nicht. Auch an einmündenden Feld- und Waldwegen, beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich, an einem abgesenkten Bordstein oder wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen, Ampeln oder Verkehrspolizisten geregelt wird, gilt die Regel „rechts vor links“ nicht.

Die Missachtung der „rechts vor links“-Regel kann zu Bußgeldern und Punkten in Flensburg führen. Wenn ein Fahrer die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ missachtet und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer wesentlich behindert, kann ein Bußgeld von 25 Euro verhängt werden. Wenn ein Fahrer die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ missachtet und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann ein Bußgeld von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg verhängt werden. Wenn ein Fahrer die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ missachtet und dadurch einen Unfall verursacht, kann ein Bußgeld von 120 Euro und ein Punkt in Flensburg verhängt werden.

Es ist zu beachten, dass die Regel „rechts vor links“ unabhängig davon gilt, ob ein Fahrer geradeaus fahren oder abbiegen möchte. Bei komplizierten Situationen, insbesondere wenn ein Linksabbieger beteiligt ist, können jedoch zusätzliche Regeln gelten. Beispielsweise müssen Linksabbieger grundsätzlich den entgegenkommenden Verkehr vorlassen.


Das vorliegende Urteil

AG Grevenbroich – Az.: 16 C 239/12 – Urteil vom 08.01.2015

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger Zinsen in Höhe von 25,77 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 2) 2.812,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 2) aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der begründeten Klageforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung der der Beklagten zu 1) entstandenen Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Widerklagend macht die Beklagte zu 2) die teilweise Rückzahlung des vorgerichtlich regulierten Betrages geltend.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des PKW Toyota Avensis mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin und Halterin des PKW Toyota Corolla mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Der Unfall ereignete sich am 21. April 2012 gegen 13:19 Uhr im Kreuzungsbereich Am Klostereck/Auf dem Grießen in … Gr.. Der Kläger fuhr auf der Straße Am Klostereck und beabsichtigte, nach links in die Straße Auf dem Grießen einzufahren. Die Beklagte zu 1) kam – aus Sicht des Klägers – von rechts auf der Straße Auf dem Grießen und beabsichtige, nach links in die Straße Am Klostereck einzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen.

Dem Kläger sind folgende Schäden entstanden:

  • Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungsaufwand) 6.470,00 EUR
  • Sachverständigenkosten 975,80 EUR
  • Kostenpauschale 25,00 EUR
  • Nutzungsausfall (22 x 43,00 EUR) 946,00 EUR
  • Ab-/Anmeldekosten 60,00 EUR
  • Insgesamt 8.476,80 EUR

Unter dem 24. April 2012 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zunächst zur Regulierung eines Betrages von 7.470,80 EUR bis zum 11. Mai 2012 auf. Insoweit wird auf die Aufstellung im Rahmen der Klageschrift vom 20. August 2012, Seite 2 (Bl. 2 d. A.) verwiesen. Unter dem 8. August 2012 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) sodann zur Zahlung von 8.516,80 EUR bis zum 15. August 2012 auf. Insoweit wird auf die Aufstellung im Rahmen der Klageschrift vom 20. August 2012, Seite 3 (Bl. 3 d. A.) verwiesen.

Nachfolgend regulierte die Beklagte zu 2) unter Abzug einer Mithaftungsquote von 25 Prozent bezogen auf die Hauptforderung einen Betrag von insgesamt 6.357,60 EUR, wobei 5.381,80 EUR an den Kläger und 975,80 EUR unmittelbar an den Sachverständigen gezahlt wurden. Zudem regulierte die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR.

Der Kläger behauptet, er habe noch vor der gedachten Haltelinie angehalten, während die Beklagte zu 1) mit nicht angepasster Geschwindigkeit links abgebogen sei und dabei die Kurve geschnitten habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn, 2.119,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2012, Zinsen in Höhe von 84,09 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 141,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 2), den Kläger zu verurteilen, an sie 2.812,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei als Wartepflichtiger in die Kreuzung eingefahren, obwohl das Fahrzeug der Beklagten zu 1) für ihn rechtzeitig erkennbar gewesen sei. Zudem habe der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und habe die gedachte Mittellinie überschritten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu der Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 2. Januar 2013 (Bl. 65 d. A.) hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. (Bl. 98 d. A.). Zudem sind der Kläger (Bl. 96 d. A.) und die Beklagte zu 1) (Bl. 97 d. A.) persönlich angehört worden. Darüber hinaus hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 6. September 2013 (Bl. 107 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 128 d. A.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den genannten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend unbegründet; die Widerklage demgegenüber ist vollumfänglich begründet.

I.

Die Klage ist überwiegend unbegründet.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.119.20 EUR zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 115 Abs. 1 VVG.

Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen zwar grundsätzlich vor; das Fahrzeug des Klägers ist bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beschädigt worden. Der Unfall war auch für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, da das Schadensereignis nicht auf höherer Gewalt beruhte.

Die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Verschuldensanteile ergibt eine Haftungsquote von 75 zu 25 Prozent zulasten des Klägers.

Diese Abwägung ist notwendig, weil auch der Kläger nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich für die unfallbedingten Schäden haftet. Denn der Unfall hat sich auch bei dem Betrieb seines Fahrzeugs ereignet und seine Haftung war ebenfalls nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

Der Unfall war auch weder für den Kläger noch für die Beklagte zu 1) unvermeidbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn auch ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können bzw. der Unfall auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht abzuwenden war und auch nicht weniger folgenschwer gewesen wäre. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hätte der Kläger den Unfall vermeiden können, wenn er mit niedrigerer Geschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren wäre und der Beklagten zu 1) das Abbiegen ermöglicht hätte, nachdem er diese erkannt hätte. Die Beklagte zu 1) wiederum hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie das klägerische Fahrzeug rechtzeitig erkannt hätte und in einem Bogen um dieses herum gefahren wäre.

Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die zwischen den Parteien unstreitig oder nach dem Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme erwiesen sind.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass den Kläger das überwiegende, jedoch nicht alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft.

Der Kläger muss sich zum einen wegen der Verletzung des Vorfahrtsrechts der Beklagten zu 1) einen Verstoß gegen § 8 StVO und zum anderen, da er nicht mit angepasster Geschwindigkeit fuhr, einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO entgegenhalten lassen.

Der Kläger war gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StVO wartepflichtig („rechts-vor-links“). Seine Behauptung, er sei noch vor der gedachten Haltelinie zum Stehen gekommen, hat der Kläger nicht bewiesen. Vielmehr ist auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass das klägerische Fahrzeug eine nicht unerhebliche Geschwindigkeit aufwies und gerade nicht zum Zeitpunkt der Kollision stand. Mit Blick darauf, dass das klägerische Fahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit von 20 bis 27 km/h aufwies, hat der Kläger zugleich gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Demgemäß hätte der Kläger als Wartepflichtiger nur so langsam in den Kreuzungsbereich einfahren dürfen, dass er rechtzeitig hätte anhalten können, wenn sich ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug nähert. Dies ist aber bei einer Geschwindigkeit von über 20 km/h nicht gegeben. Mit Blick auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen steht die Aussage der Zeugin, wonach das klägerische Fahrzeug nur langsam gerollt sei, der Überzeugung des Gerichts von einem Verstoß des Klägers gegen § 3 Abs. 1 StVO letztlich nicht entgegen.

Dennoch kann nicht von einem alleinigen Verschulden des Klägers ausgegangen werden. Denn die Beklagte zu 1) muss sich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges anrechnen lassen. Denn die Beklagte zu 1) hätte den Unfall bereits vermeiden können, wenn sie das klägerische Fahrzeug rechtzeitig erkannt und in einem weiteren Bogen nach links abgebogen wäre. Zwar dient das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten – nicht dem Schutz des Querverkehrs. Jedoch folgt aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO, dass auch der vorfahrtsberechtigte Linksabbieger einen weiten Linksbogen nehmen und im Rahmen seines Abbiegevorgangs das Rechtsfahrgebot beachten muss.

Dass die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu schnell in die Kurve eingefahren ist, hat der Kläger nicht bewiesen. So hat die Zeugin A. bekundet, dass das Beklagtenfahrzeug ihrer Einschätzung nach mit „normaler“ Geschwindigkeit gefahren sei. Zudem ist der Sachverständige L. im Rahmen seiner überzeugenden Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit von 10 bis 13 km/h aufwies. Auf Grundlage dessen geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte zu 1) jedenfalls mit angepasster und nicht übersetzter Geschwindigkeit fuhr.

Dem Kläger ist unstreitig ein Schaden in Höhe von 8.476,80 EUR entstanden, von welchem er bei einer Haftungsquote von 75:25 einen Betrag von 2.119,20 EUR von den Beklagten ersetzt verlangen kann. Ein weiterer Zahlungsanspruch steht dem Kläger aber mit Blick auf den durch die Beklagte zu 2) gezahlten Betrag von 6.357,60 EUR nicht zu.

2.

Für den Zeitraum vom 12. Mai 2012 bis zum 15. August 2012 kann der Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von 25,77 EUR verlangen. Unter dem 15. August 2012 rechnete die Beklagte zu 2) den Schaden gegenüber dem Kläger ab. Bei der Zinshöhe war zu berücksichtigen, dass der Kläger zunächst bis zum 11. Mai 2012 Zahlung von 7.470,80 EUR verlangte und sodann die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 8.516,80 EUR bis zum 15. August 2012 aufforderte. Begründet waren diese Forderungen, wie dargelegt, jeweils nur in Höhe von 25 Prozent.

3.

Über den Betrag von 603,93 EUR, welcher vorgerichtlich auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gezahlt wurde, kann der Kläger – ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.119,20 EUR – nicht die Zahlung weiterer 141,25 EUR verlangen.

II.

Demgegenüber ist die Widerklage der Beklagten zu 2) vollumfänglich begründet.

Die Beklagte zu 2) hat gegen den Kläger gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.812,87 EUR. Soweit die Beklagte zu 2) im Rahmen der vorgerichtlichen Regulierung insgesamt 6.357,60 EUR auf die Hauptforderung des Klägers zahlte, ist sie damit über den geschuldeten Betrag hinausgegangen. Denn wie unter Abschnitt I., Ziffer 1. dargelegt, schuldeten die Beklagten lediglich die Zahlung von 2.119,20 EUR. Den weitergehenden Betrag hat der Kläger ohne Rechtsgrund erlangt.

Dem Anspruch der Beklagten zu 2) steht § 814 BGB nicht entgegen. Insoweit nahm die Beklagte zu 2) die vorgerichtliche Regulierung nicht in Kenntnis aller Umstände vor. Die Unfallschilderung des Klägers deckt sich – insbesondere mit Blick auf die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges – nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Prozesszinsen kann die Beklagte zu 2) gemäß §§ 291, 288 BGB verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht hinsichtlich der Vollstreckung durch den Kläger und die Beklagte zu 1) nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 23. April 2014: 2.119,20 EUR

ab dem 24. April 2014: 4.932,07 EUR

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