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Geschäftskonto Eröffnung abgelehnt Sparkasse: Das ändert sich für Ihr Unternehmen

Trotz ihres öffentlichen Auftrags verweigerte eine Sparkasse die Geschäftskonto Eröffnung für ein Unternehmen, das 14.000 Verbraucherbeschwerden angehäuft hatte. Nun musste das Verwaltungsgericht klären, ob der Kontrahierungszwang juristische Personen vor einer Ablehnung wegen unseriösem Geschäftsgebaren schützt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 L 3439/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
  • Datum: 14.10.2025
  • Aktenzeichen: 20 L 3439/25
  • Verfahren: Eilverfahren (Einstweilige Anordnung)
  • Rechtsbereiche: Öffentliches Recht, Verbraucherschutz, Kontrahierungszwang

  • Das Problem: Ein Unternehmen verlangte von einer Sparkasse im Eilverfahren die sofortige Eröffnung von zwei Geschäftskonten samt Spezialzugängen. Die Sparkasse weigerte sich wegen des begründeten Verdachts auf unseriöses Geschäftsgebaren des Unternehmens.
  • Die Rechtsfrage: Muss eine öffentlich-rechtliche Sparkasse ein Geschäftskonto eröffnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Seriosität des Unternehmens und massive Verbraucherbeschwerden vorliegen?
  • Die Antwort: Nein. Der Antrag wurde abgelehnt, weil das Unternehmen keinen zwingenden Rechtsanspruch auf ein Geschäftskonto bei der Sparkasse hat. Die Ablehnung der Sparkasse war zudem wegen des schwerwiegenden Verbraucherschutzverdachts sachlich gerechtfertigt.
  • Die Bedeutung: Sparkassen dürfen die Eröffnung von Geschäftskonten ablehnen, wenn der Verdacht besteht, dass diese Konten zum Nachteil von Verbrauchern genutzt werden könnten. Für Unternehmen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein Konto bei einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse.

Darf eine Sparkasse ein Geschäftskonto wegen schlechten Rufs verweigern?

Ein Unternehmen steht vor dem Aus. Die bisherige Hausbank hat die Konten gekündigt, und ohne Girokonten ist ein moderner Geschäftsbetrieb unmöglich. In dieser Notlage wendet sich das Unternehmen an die örtliche Sparkasse, eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Doch auch diese lehnt die Eröffnung von Geschäftskonten ab. Sie hegt den Verdacht, das Geschäftsmodell des Unternehmens sei unseriös und schädige Verbraucher. Das Unternehmen sieht sich in seiner Existenz bedroht und zieht vor Gericht. Es verlangt im Eilverfahren die sofortige Einrichtung der Konten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf musste in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Az.: 20 L 3439/25) eine fundamentale Frage klären: Wie weit reicht der öffentliche Auftrag einer Sparkasse, und wann darf sie einem Unternehmen die grundlegendste aller Finanzdienstleistungen verweigern?

Was stand genau auf dem Spiel?

Ein Bankmitarbeiter schiebt ein Ablehnungsdokument über den Tisch, neben einem riesigen, unordentlichen Stapel an Akten.
Verwaltungsgericht entscheidet über Sparkassenpflicht zur Kontoeröffnung bei schlechtem Geschäftsruf. | Symbolbild: KI

Die Situation für das antragstellende Unternehmen war dramatisch. Nachdem die Kreissparkasse Düsseldorf im April 2025 die Geschäftsbeziehung beendet hatte, stand die Firma ohne Bankverbindung da. Für den laufenden Betrieb beantragte sie bei der beklagten Sparkasse im Eilverfahren die Eröffnung von zwei Girokonten, die Möglichkeit zum Einzug von Lastschriften und spezielle EBICS-Zugänge für drei Mitarbeiter – eine Standardausstattung für viele mittlere Unternehmen.

Um die Dringlichkeit zu untermauern, legte der Geschäftsführer eine eidesstattliche Versicherung vor. Darin listete er vergebliche Kontaktversuche mit 15 anderen Banken auf. Das Argument des Unternehmens war klar: Wenn selbst die öffentlich-rechtliche Sparkasse ablehnt, wird der Zugang zum Wirtschaftsleben faktisch unmöglich gemacht. Es berief sich auf sein Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), das über Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen gilt. Die Ablehnung sei eine willkürliche Benachteiligung.

Die Sparkasse zeichnete jedoch ein gänzlich anderes Bild. Ihre Ablehnung basierte nicht auf einer Laune, sondern auf einer Sammlung gravierender Verdachtsmomente. Sie verwies auf rund 14.000 Verbraucherbeschwerden, die bundesweit zwischen Januar 2023 und März 2025 eingegangen waren. Mehrere Verbraucherzentralen hatten bereits rechtliche Schritte gegen das Unternehmen eingeleitet. Zudem stützte die Sparkasse ihre Bedenken auf kritische Berichte in der Rheinischen Post und im Handelsblatt, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und eine drastische Maßnahme der Bundesnetzagentur, die vorläufig rund 15.000 Wechselvorgänge im Zusammenhang mit dem Unternehmen gestoppt hatte. Der Standpunkt der Sparkasse war: Als öffentlich-rechtliches Institut habe sie eine besondere Verantwortung für den Verbraucherschutz und dürfe die Eröffnung eines Kontos verweigern, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass es für rechtswidrige Zwecke missbraucht wird.

Welche rechtlichen Hürden musste das Unternehmen überwinden?

Da das Unternehmen eine sofortige Entscheidung benötigte, wählte es den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In einem solchen Eilverfahren prüft das Gericht nicht den gesamten Fall in aller Tiefe, sondern konzentriert sich auf zwei zentrale Punkte, die der Antragsteller glaubhaft machen muss:

  1. Der Anordnungsanspruch: Das Gericht prüft überschlägig, ob das Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtlichen Anspruch auf die Kontoeröffnung hat. Es stellt sich also die Frage: Besteht das Recht, auf das sich das Unternehmen beruft, tatsächlich?
  2. Der Anordnungsgrund: Das Gericht prüft, ob die Angelegenheit so dringlich ist, dass eine Entscheidung nicht bis zum Ende eines normalen Hauptverfahrens warten kann. Es muss die Gefahr bestehen, dass ohne eine sofortige Regelung wesentliche Nachteile eintreten.

Eine besondere Hürde in diesem Fall war, dass die beantragte Maßnahme – die Eröffnung der Konten – das Ergebnis eines potenziellen Hauptverfahrens bereits vorweggenommen hätte. Für eine solche „Vorwegnehmende Regelungsanordnung“ legt die Rechtsprechung einen besonders strengen Maßstab an. Das Unternehmen musste das Gericht also nicht nur von einer gewissen Wahrscheinlichkeit, sondern von überragenden Erfolgsaussichten überzeugen.

Warum scheiterte der Eilantrag des Unternehmens?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab, da das Unternehmen an beiden entscheidenden Hürden scheiterte. Die Richter konnten weder einen klaren Anspruch auf die Kontoeröffnung noch die besondere Dringlichkeit erkennen. Die Analyse des Gerichts folgte einer klaren juristischen Logik.

Kein gesetzlicher Anspruch auf ein Geschäftskonto

Das Unternehmen argumentierte, die Sparkasse sei als öffentliche Anstalt zur Kontoführung verpflichtet. Das Gericht prüfte die dafür relevanten Gesetze und kam zu einem anderen Schluss. Zwar gibt es im Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) eine Vorschrift, die einen sogenannten Kontrahierungszwang vorsieht, also eine Pflicht zum Vertragsabschluss. Dieser Anspruch auf ein Basiskonto in § 5 Abs. 2 SpkG NRW gilt jedoch ausdrücklich nur für natürliche Personen – also für Privatleute, nicht für Unternehmen.

Auch aus dem allgemeinen öffentlichen Auftrag der Sparkassen, der in § 2 Abs. 1 SpkG NRW formuliert ist, ließ sich kein einklagbares Recht für das Unternehmen ableiten. Diese Norm beschreibt eine allgemeine Aufgabe der Sparkasse, begründet aber keinen individuellen Anspruch eines bestimmten Unternehmens auf eine Geschäftsbeziehung.

Der Verdacht auf unseriöses Geschäftsgebaren als sachlicher Grund

Das Kernargument des Unternehmens war die angebliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Warum sollte ausgerechnet dieses Unternehmen anders behandelt werden als andere? Das Gericht stellte fest, dass eine Ungleichbehandlung dann zulässig ist, wenn es dafür einen sachlichen, nachvollziehbaren Grund gibt. Und einen solchen Grund sah das Gericht hier als gegeben an.

Die Sparkasse hatte ihre Ablehnung nicht mit vagen Vermutungen, sondern mit einer beeindruckenden Kette von Indizien untermauert: die immense Zahl an Verbraucherbeschwerden, die laufenden Verfahren von Verbraucherschützern, die Berichte in renommierten Medien und die Eingriffe staatlicher Behörden. In der Gesamtschau ergab sich für das Gericht ein auf Tatsachen gestützter, ernster Verdacht, dass das Unternehmen sein Geschäftskonto für Zwecke der Verbrauchertäuschung oder für missbräuchliche Forderungen nutzen könnte.

Die Berücksichtigung des Verbraucherschutzes wertete das Gericht als legitimes Ziel einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse. Die Weigerung, diesem Unternehmen ein Konto zu eröffnen, war daher nicht willkürlich, sondern eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung zum Schutz der Allgemeinheit. Eine strafrechtliche Verurteilung des Unternehmens war dafür nicht erforderlich; der begründete Verdacht genügte.

Fehlende Dringlichkeit und unzureichende Beweise

Selbst wenn es einen Anspruch gegeben hätte, wäre der Antrag am fehlenden Anordnungsgrund gescheitert. Das Unternehmen hätte glaubhaft machen müssen, dass es auf ein Konto bei genau dieser Sparkasse angewiesen ist und keine andere zumutbare Alternative hat. Der pauschale Verweis auf 15 erfolglose Anfragen bei anderen Banken reichte dem Gericht nicht aus.

Die Richter kritisierten die vorgelegten Beweismittel als zu vage. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers ließ offen, wann genau welche Bank kontaktiert wurde, wer die Ansprechpartner waren und wie die Ablehnungen konkret begründet wurden. Schriftliche Nachweise wie E-Mails oder Ablehnungsschreiben fehlten gänzlich. Für das Gericht blieb unklar, ob der Geschäftsführer von eigenen Gesprächen berichtete oder nur Informationen aus zweiter Hand wiedergab. Diese Art der Darlegung genügte nicht den strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung in einem Eilverfahren. Das Unternehmen konnte somit nicht beweisen, dass es ohne die Hilfe der beklagten Sparkasse tatsächlich keine Chance auf ein Geschäftskonto in Deutschland hatte.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Dieser Fall beleuchtet die Grenzen des öffentlichen Auftrags von Sparkassen und die hohen Anforderungen im gerichtlichen Eilrechtsschutz. Er liefert zwei zentrale Erkenntnisse für die Praxis.

Erstens zeigt die Entscheidung, dass der Status als „Anstalt des öffentlichen Rechts“ keine unbedingte Pflicht zur Geschäftsbeziehung mit jedermann begründet. Insbesondere im Geschäftsverkehr mit Unternehmen dürfen Sparkassen Risikobewertungen vornehmen. Ein öffentlicher Auftrag kann und muss gegen andere öffentliche Interessen abgewogen werden. In diesem Fall wog das Interesse am Schutz der Verbraucher vor potenziell unseriösen Geschäftspraktiken schwerer als das Interesse des Unternehmens an einem weiteren Geschäftskonto. Die Entscheidung ist damit ein klares Signal, dass Verbraucherschutz ein legitimer und gewichtiger Grund sein kann, um einem Unternehmen den Zugang zu Finanzdienstleistungen zu verwehren.

Zweitens ist der Beschluss eine eindringliche Lektion über die Bedeutung von Substanz und Beweisführung im einstweiligen Rechtsschutz. Ein Gericht im Eilverfahren trifft weitreichende Entscheidungen auf einer begrenzten Faktenbasis. Wer eine solche schnelle Entscheidung zu seinen Gunsten erwirken will, muss seine Notlage und seinen Anspruch nicht nur behaupten, sondern lückenlos und nachvollziehbar belegen. Vage Behauptungen und pauschale Versicherungen reichen nicht aus, um die hohen Hürden zu überwinden – schon gar nicht, wenn man vom Gericht eine Maßnahme verlangt, die dem Ergebnis eines Hauptverfahrens gleichkommt. Wer die Dringlichkeit seiner Lage darlegen will, muss dies mit konkreten Fakten, Daten und schriftlichen Belegen untermauern.

Die Urteilslogik

Finanzinstitute, die einem öffentlichen Auftrag unterliegen, dürfen die Geschäftskontoführung verweigern, wenn der Verdacht unseriöser Praktiken den Verbraucherschutz gefährdet.

  • Kein Basiskonto-Anspruch für Unternehmen: Juristische Personen können aus dem allgemeinen öffentlichen Auftrag einer Sparkasse keinen individuellen, einklagbaren Anspruch auf die Eröffnung eines Geschäftskontos ableiten, da der gesetzliche Kontrahierungszwang primär dem Schutz natürlicher Personen dient.
  • Verbraucherschutz wiegt schwerer als Geschäftsinteresse: Ein sachlich gerechtfertigter Grund zur Ablehnung der Geschäftsbeziehung liegt vor, wenn eine Bank aufgrund massiver Verbraucherbeschwerden, behördlicher Eingriffe und Medienberichten ernsthaft vermutet, das Konto werde für missbräuchliche Zwecke genutzt.
  • Hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Notlage: Wer im einstweiligen Rechtsschutz eine Regelung erzwingen will, die das Hauptverfahren vorwegnimmt, muss die absolute Notwendigkeit und das Fehlen zumutbarer Alternativen durch konkrete, schriftliche Beweise lückenlos untermauern.

Gerichte wägen den Schutz der Allgemeinheit sorgfältig gegen den individuellen Anspruch auf wirtschaftliche Teilhabe ab.


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Wurde Ihr Antrag auf ein Geschäftskonto unter Verweis auf die Seriosität abgelehnt? Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation.


Experten Kommentar

Wer den Kontrahierungszwang für Geschäftskunden sucht, muss sich eine unbequeme Wahrheit anhören: Dieses Urteil zeigt konsequent, dass der öffentliche Auftrag der Sparkasse kein Freifahrtschein für jedes Unternehmen ist. Die Richter bestätigen, dass eine Bank die Tür zuschlagen darf, wenn sie einen sachlichen Grund hat, wie den Schutz der Verbraucher vor potenziell unseriösen Geschäftspraktiken. Ein Unternehmen mit schlechtem Ruf hat folglich keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Geschäftskonto, selbst wenn die Existenz davon abhängt. Die praktische Lehre für den Notfall ist knallhart: Nur wer seine Dringlichkeit und Unschuld vor Gericht lückenlos belegen kann, hat eine Chance auf schnelle Hilfe.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf eine Sparkasse mein Geschäftskonto wegen schlechten Rufs ablehnen?

Ja, eine Sparkasse darf die Eröffnung Ihres Geschäftskontos ablehnen, wenn ein begründeter Verdacht auf unseriöses Geschäftsgebaren vorliegt. Im Gegensatz zu Privatpersonen haben Unternehmen keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto; es besteht kein allgemeiner Kontrahierungszwang. Die Bank ist lediglich verpflichtet, die Ablehnung auf einen sachlichen Grund zu stützen, um eine willkürliche Ungleichbehandlung zu vermeiden.

Für Unternehmen gibt es keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung. Öffentliche Institute wie Sparkassen dürfen daher Risikobewertungen vornehmen und müssen nicht zwingend jeden Kunden annehmen. Die Bank kann eine Kontoeröffnung verweigern, wenn sie dadurch ihre Verantwortung für den Verbraucherschutz wahrnimmt. Dieser Schutz des öffentlichen Interesses gilt als legitimer und sachlicher Grund.

Dabei war eine strafrechtliche Verurteilung des Unternehmens nicht erforderlich; der begründete Verdacht genügte. Gerichte erkennen eine Indizienkette als ausreichende Begründung an, die beispielsweise massive Verbraucherbeschwerden, kritische Medienberichte oder behördliche Eingriffe (etwa von der Bundesnetzagentur) umfasst. Die Gesamtbewertung dieser Faktoren rechtfertigt die Entscheidung der Sparkasse, die Allgemeinheit vor einem potenziellen Missbrauch des Geschäftskontos zu schützen.

Fordern Sie von der Sparkasse eine schriftliche, detaillierte Begründung der Ablehnung an, welche genau auf die Indizien Bezug nimmt, die zur Risikoeinstufung Ihres Unternehmens geführt haben.


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Habe ich als Unternehmen Anspruch auf ein Basiskonto bei einer öffentlich-rechtlichen Bank?

Nein, als Unternehmen besitzen Sie in Deutschland keinen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf die Eröffnung eines Basiskontos oder eines Geschäftskontos bei einer öffentlich-rechtlichen Bank. Der sogenannte Kontrahierungszwang, der die Bank zur Annahme eines Vertrages verpflichtet, gilt ausschließlich für Privatkunden. Diesen Schutz hat der Gesetzgeber nur für natürliche Personen vorgesehen, um deren grundlegende Teilnahme am Zahlungsverkehr zu gewährleisten.

Die relevanten Vorschriften in den Sparkassengesetzen der Bundesländer, wie das Beispiel § 5 Abs. 2 SpkG NRW zeigt, beschränken den Anspruch explizit auf Verbraucher. Unternehmen, die als juristische Personen oder Gesellschaften auftreten, fallen nicht unter diese Schutzregelungen. Der allgemeine öffentliche Auftrag einer Sparkasse ist lediglich eine Zielnorm, die keinen individuellen, einklagbaren Anspruch für Firmen auf die Einrichtung einer Geschäftsbeziehung ableitet.

Deshalb darf die Bank Ihren Antrag ablehnen, solange sie dafür einen sachlichen Grund vorweisen kann. Die Bank hat das Recht, eine Risikobewertung Ihres Geschäftsmodells vorzunehmen. Nur wenn die Ablehnung absolut willkürlich und nicht sachlich begründet wäre, könnte das Unternehmen einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend machen.

Prüfen Sie Ihre Rechtsform: Wenn Sie als Einzelunternehmer handeln, können Sie versuchen, den Basiskonto-Anspruch für sich persönlich geltend zu machen, um zumindest die dringendsten Basis-Zahlungsgeschäfte zu sichern.


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Wie kann ich eine Kontoeröffnung bei der Sparkasse gerichtlich im Eilverfahren erzwingen?

Die gerichtliche Erzwingung einer Kontoeröffnung im Eilverfahren nach § 123 VwGO unterliegt einem besonders strengen Maßstab. Unternehmen beantragen dabei eine sogenannte vorwegnehmende Regelungsanordnung. Diese Eilanordnung nimmt das Ergebnis eines Hauptverfahrens faktisch vorweg. Gerichte bewilligen sie daher nur, wenn Sie die Kontoeröffnung mit überragenden Erfolgsaussichten glaubhaft machen können.

Im Eilverfahren müssen Sie stets zwei zentrale Komponenten belegen: den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund. Der Anordnungsanspruch prüft, ob Ihr Rechtsanspruch auf das Geschäftskonto überhaupt besteht und nahezu sicher ist. Dieser Anspruch scheitert, wenn die Sparkasse sachliche Gründe für die Ablehnung vorweisen kann. Solche Gründe können beispielsweise ein auf Tatsachen gestützter, ernster Verdacht auf unseriöses Geschäftsgebaren oder eine massive Verbrauchertäuschung sein.

Der Anordnungsgrund bezieht sich auf die Dringlichkeit der Situation, oft die drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Selbst wenn die Existenz Ihres Unternehmens akut bedroht ist, genügt die Dringlichkeit allein nicht. Sie müssen sowohl den Anspruch als auch die Notlage lückenlos glaubhaft machen und dafür präzise Belege vorlegen. Wenn die juristische Begründung für Ihr Recht auf das Konto schwach ist, wird das Gericht den Antrag ablehnen, ungeachtet der Dramatik Ihrer finanziellen Lage.

Beauftragen Sie Ihren Anwalt, die Ablehnungsgründe der Sparkasse juristisch detailliert zu analysieren und zu widerlegen, bevor Sie die Eilklage einreichen.


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Was muss ich beweisen, wenn mein Geschäftskonto von 15 Banken abgelehnt wurde?

Obwohl 15 Ablehnungen dramatisch klingen, genügt diese pauschale Angabe im gerichtlichen Eilverfahren nicht. Sie müssen die Dringlichkeit Ihrer Situation, den sogenannten Anordnungsgrund, streng belegen. Das Gericht verlangt eine lückenlose Dokumentation, die beweist, dass keine andere zumutbare Alternative für ein Geschäftskonto existiert. Die bloße Aussage des Geschäftsführers wird regelmäßig als zu vage kritisiert.

In einem Eilverfahren müssen Sie Tatsachen nicht voll beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Hierfür reichen vage Aussagen oder eine allgemeine eidesstattliche Versicherung nicht aus. Die Angaben müssen substanziiert und präzise sein, um gerichtlicher Prüfung standzuhalten. Gerichte lehnen Anträge oft ab, wenn nicht detailliert dargelegt wird, wann, wo und von wem die Ablehnung der Banken erfolgte. Sie müssen die Verzweiflung, die Sie durch die Ablehnungen erleben, in nachvollziehbare juristische Fakten übersetzen.

Zwingend erforderlich sind schriftliche Nachweise der Ablehnungen, da das Gericht konkrete Substanz verlangt. Legen Sie offizielle Ablehnungsschreiben, E-Mails oder detaillierte Gesprächsprotokolle vor. Diese Dokumente müssen den Zeitpunkt der Anfrage, den jeweiligen Ansprechpartner und die konkrete Begründung der Absage durch die Bank enthalten. Nur so weisen Sie nach, dass Sie alle zumutbaren Schritte unternommen haben und tatsächlich alternativlos sind.

Erstellen Sie sofort ein strukturiertes Dokument, das jeden Ablehnungsvorgang exakt protokolliert, um Ihre Situation gerichtsfest zu machen.


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Welche Rolle spielen Verbraucherbeschwerden bei der Entscheidung über mein Geschäftskonto?

Verbraucherbeschwerden sind ein zentrales Element bei der Risikobewertung von Geschäftskonten durch Sparkassen. Sie fungieren als gewichtige Indizien und können, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, einen ernsthaften Verdacht auf unseriöses Geschäftsgebaren begründen. Ein solcher Verdacht berechtigt die Bank, eine Kontoeröffnung zum Schutz der Allgemeinheit abzulehnen. Die Bank muss die Ablehnung lediglich sachlich begründen, da sie das Gleichbehandlungsgebot nicht willkürlich verletzen darf.

Öffentlich-rechtliche Sparkassen müssen ihren öffentlichen Auftrag mit dem übergeordneten öffentlichen Interesse des Verbraucherschutzes abwägen. Wenn viele Kunden massive Kritik äußern, signalisiert dies der Bank einen erhöhten Reputationsschaden oder eine Gefährdung für Dritte. Gerichte akzeptieren diese Beschwerden als sachlichen Grund, der eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Die Bank handelt in diesem Fall nicht willkürlich, sondern nimmt ihre Verantwortung im Rahmen ihrer Schutzpflicht wahr.

Entscheidend ist die Gesamtbewertung aller vorliegenden Faktoren, wobei einzelne Beschwerden selten isoliert betrachtet werden. Nehmen wir an, es liegen nicht nur Tausende Beschwerden vor, sondern auch behördliche Eingriffe, etwa ein Wechselstopp durch die Bundesnetzagentur. In der Gesamtschau dieser Indizienkette entsteht für das Gericht ein auf Tatsachen gestützter, ernster Verdacht, das Geschäftskonto für missbräuchliche Forderungen zu nutzen. Dieser begründete Verdacht genügt, um die Eröffnung abzulehnen.

Unterliegt Ihr Geschäftsmodell massiver Kritik, leiten Sie umfassende Compliance-Maßnahmen ein und dokumentieren Sie diese transparent, um den Missbrauchsverdacht aktiv zu entkräften.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anordnungsanspruch

Der Anordnungsanspruch beschreibt im gerichtlichen Eilverfahren den wahrscheinlichen materiell-rechtlichen Anspruch, den der Antragsteller im späteren Hauptverfahren durchsetzen will.
Das Gericht prüft hier in einer Überschlagsrechnung, ob das geltend gemachte Recht, beispielsweise der Anspruch auf ein Geschäftskonto, überhaupt eine gesetzliche Grundlage hat.

Beispiel:
Die Richter verneinten den Anordnungsanspruch, weil das Unternehmen keinen gesetzlichen Kontrahierungszwang für die Eröffnung von Geschäftskonten nachweisen konnte.

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Anordnungsgrund

Als Anordnungsgrund wird die zwingende Dringlichkeit der Situation bezeichnet, die eine sofortige gerichtliche Entscheidung erforderlich macht, weil die Entscheidung im normalen Hauptverfahren zu spät käme.
Das Gesetz schützt Antragsteller davor, dass ohne eine schnelle Entscheidung irreversible Nachteile eintreten, wie etwa die drohende Existenzvernichtung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.

Beispiel:
Das Unternehmen scheiterte mit seinem Eilantrag, da es die akute Gefährdung seiner Existenz nicht mit konkreten, lückenlosen Belegen glaubhaft machen konnte.

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Anstalt des öffentlichen Rechts

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Träger öffentlicher Aufgaben ist und im Gegensatz zu Privatunternehmen besonderen Pflichten, wie dem öffentlichen Auftrag, unterliegt.
Diese Rechtsform stellt sicher, dass Körperschaften wie Sparkassen gemeinwohlorientierte Versorgungsaufträge erfüllen müssen, auch wenn sie gleichzeitig am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen.

Beispiel:
Die Sparkasse berief sich im Verfahren darauf, dass ihr Status als Anstalt des öffentlichen Rechts auch die besondere Verantwortung für den Verbraucherschutz impliziert, weshalb sie das Konto ablehnen durfte.

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Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz, oft auch als Eilverfahren nach § 123 VwGO bezeichnet, ist das gerichtliche Verfahren zur Erlangung einer schnellen, vorläufigen Entscheidung in extrem dringenden Fällen.
Bürger und Unternehmen nutzen diesen gerichtlichen Weg, um Rechtsverluste oder die Entstehung irreversibler Schäden zu verhindern, indem sie eine schnelle Anordnung des Gerichts erwirken.

Beispiel:
Das antragstellende Unternehmen wählte den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes, weil es ohne eine schnelle Entscheidung über die Kontoeröffnung akut zahlungsunfähig geworden wäre.

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Glaubhaftmachung

Glaubhaftmachung ist ein spezieller, herabgesetzter Beweisstandard, bei dem der Antragsteller die Fakten im Eilverfahren nicht voll beweisen muss, sondern lediglich überwiegend wahrscheinlich machen muss, dass die Tatsachen zutreffen.
Dieses Verfahren beschleunigt den Prozess enorm, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit, konkrete Indizien oder dokumentierte Belege vorzulegen, die die Behauptung untermauern.

Beispiel:
Die bloße eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers reichte dem Verwaltungsgericht nicht aus, um die Notwendigkeit eines Geschäftskontos glaubhaft zu machen.

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Kontrahierungszwang

Juristen verstehen unter Kontrahierungszwang die gesetzliche Pflicht einer Partei, einen Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, selbst wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen möchte.
Diese Verpflichtung soll verhindern, dass essenzielle Dienstleistungen, die für die grundlegende Teilnahme am Wirtschaftsleben notwendig sind, willkürlich verweigert werden können.

Beispiel:
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der gesetzlich verankerte Kontrahierungszwang nach dem Sparkassengesetz in Nordrhein-Westfalen nur für natürliche Personen gilt und das Unternehmen als juristische Person davon ausgeschlossen war.

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Vorwegnehmende Regelungsanordnung

Eine vorwegnehmende Regelungsanordnung ist eine besonders tiefgreifende Form des einstweiligen Rechtsschutzes, die das Endergebnis eines späteren Hauptverfahrens faktisch bereits im Eilverfahren festlegt.
Gerichte legen für diese Art von Anordnung einen besonders strengen Maßstab an, da sie die Entscheidung in der Hauptsache antizipiert und somit überragende Erfolgsaussichten des Antragstellers voraussetzt.

Beispiel:
Die beantragte sofortige Eröffnung der Girokonten wurde als vorwegnehmende Regelungsanordnung eingestuft, weshalb das Gericht die Anforderungen an die Beweisführung noch einmal verschärfte.

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Das vorliegende Urteil


VG Düsseldorf – Az.: 20 L 3439/25 – Beschluss vom 14.10.2025


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