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Online-Reisevermittlung – Hinweispflicht Gepäckkosten

LG Leipzig – Az.: 5 O 1604/17 – Urteil vom 04.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. – nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, im Internet im Rahmen von Flugbuchungen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages keine Informationen darüber zu erteilen bzw. diese vorzuenthalten, welche Kosten für das Gepäck entstehen.

Die Beklagte betreibt sowohl das Vermittlungsportal www. als auch die Webseite www.flug.ab-in-den-urlaub.de, über die sie jeweils Flugbeförderungsdienstleistungen vermittelt (Anl. B 1, B2).

Der Kläger stützt sich zur Anspruchsbegründung (insoweit klargestellt mit Schriftsatz vom 12.03.2018 und durch Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018) sowohl auf den in Anl. K 1 wiedergegebenen Buchungsablauf über www für einen Flug mit der Fluggesellschaft A. als auch auf den in Anl. K 3 wiedergegebenen Buchungsablauf auf der Website www.airline-direct.de, ebenfalls für einen Flug mit der Fluggesellschaft A..

Auf der Startseite von www…. kann unter der Rubrik “Service” und Anklicken des Unterpunktes “Gepäck” auf die Gepäckbestimmungen verschiedener Airlines zugegriffen und können allgemeine Regelungen der verschiedenen Airlines zur Mitnahme von (Frei-)Gepäck abgerufen werden (Anlage B 22). Für Billigflüge wird auf die Möglichkeit verwiesen, unter der Rubrik “Gepäck und Zusatzleistung” im Buchungsformular das gewünschte Mitnahmegepäck entgeltpflichtig hinzuzubuchen.

Bei dem auf Anl. K 1 wiedergegebenen Buchungsablauf für einen Flug von Berlin nach München erscheint nach gestarteter Suche der günstigsten Flüge die Angebotsübersicht (Trefferliste) auf Seite 1/17 mit dem Hinweis “kein Freigepäck i”. Wird das “i” angeklickt, erscheint der Satz: “Bei diesem Flug ist kein Freigepäck inklusive (unabhängig vom Handgepäck)”, (K1, Seiten 1-3/17). Noch bei der Angebotsübersicht, auf der klägerseits vorgelegten Anlage K1 nicht mit abgebildet (zu sehen auf der Anlage B 24, auch AS 42), bietet sich unter dem Stichwort “Gepäck” die Möglichkeit, eine Auswahl zwischen “alle Flüge mit & ohne Freigepäck” oder “nur Flüge inklusive Freigepäck” zu treffen und damit Flüge ohne Gepäckmitnahmemöglichkeit auszufiltern. Unter den einzelnen Angeboten auf der Trefferliste (vgl. Seite 2/17) findet sich ferner der Hinweis: “Informationen zur Preiszusammensetzung und Kosten möglicher Zusatzprodukte finden sie “hier”. Der Begriff “hier” ist als Link ausgestaltet, über den weitere Informationen zum jeweiligen Flug und der einzelnen Preisbestandteile abgerufen werden können (Anl. B 33). Im Buchungsschritt “Flug-Details” (Anl. K 1, Seite 4 bis 7) wird wiederum mit dem Symbol des durchkreuzten Koffers und der Angabe “Freigepäck 0” “i” darüber informiert, das kein Gepäckstück hinzugebucht wurde. Am Ende dieses Buchungsschritts (Seite 7/17) sind sowohl die AGB der Beklagten als auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airline A. abrufbar, wo sich weitere Hinweise zur Gepäckmitnahme finden. Der Verbraucher, der einen Flug auf der Webseite der Beklagten buchen will, muss sich durch Setzen eines Häkchens mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen einverstanden erklären. Die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Airline A. liegen als Anl. K 9 vor. Regelungen zur Beförderung von Gepäck finden sich darin unter Ziffer 6.5.

Bei der Buchung eines Fluges mit der Fluggesellschaft A. über die Website www…. können am unteren Ende der Homepage über den Link “Reisevorbereitung” Informationen zu den Gepäckbestimmungen aller Airlines in allgemeiner Form abgerufen werden. Auf die unterschiedlichen Bestimmungen bei den einzelnen Airlines wird hingewiesen (Screenshot Anl. B4). Nach Eingabe des Flugwunsches in der Eingabemaske erscheint die Angebotsübersicht (Anl. K 3 / Seite 2 sowie Anl. B6), Informationen zur Preiszusammensetzung und Kosten möglicher Zusatzprodukte können über den Link “hier” aufgerufen werden (Anlage B 18). Nach Auswahl eines Fluges gelangt der Verbraucher zum Buchungsschritt 3. Flug-Details (Anl. K 3, Seite 3 bis 5). Hier findet sich der Hinweis “Freigepäck: 0” “i” bei durchgekreuztem Koffer. Ferner erscheinen die zu bestätigenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anl. K 3, Seite 6).

Online-Reisevermittlung – Hinweispflicht Gepäckkosten
(Symbolfoto: Von Svitlana Hulko/Shutterstock.com)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien vorgelegten Screenshots Anl. K 1 und K 3 sowie Anl. B 21 ff. (“….de”) und B 3 ff. (….de) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, die Beklagte sei ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Information auch über die Kosten zum Gepäck bei den in Anl. K 1 und K 3 dokumentierten Flugbuchungen nicht nachgekommen. Die Verbraucher würden lediglich erfahren, dass die Gepäckkosten nicht im Preis inbegriffen sind. Die Beklagte informiere jedoch nicht darüber, welcher Aufpreis für das Gepäck gezahlt werden müsse. Sie sei verpflichtet anzugeben, welches zusätzliche Entgelt für das Aufgabegepäck erhoben wird. Bei dieser Information handele es sich um eine wesentliche Information im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG sowie Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Gerade weil die Beklagte die Entgelte für die Gepäckstücke in den Endpreisen nicht mit einberechnen müsse, weil sie nicht weiß, ob ein Gepäckstück mitgenommen werden soll, seien die einzelnen gegebenenfalls anfallenden Kosten zu beziffern. Darüber, welche Kosten für das Gepäck anfallen, informiere die Beklagte jedoch fehlerhafterweise nicht. Auch aus den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft Air Berlin (K9) gehe hervor, dass dann, wenn kein Freigepäck in dem gebuchten Tarif enthalten ist, die Mitnahme von aufgegebenem Gepäck jedenfalls gegen zusätzliches Entgelt möglich ist/war. Die Hinweise auf angebotene Versicherungen zum Gepäck (Anlage K1, Seite 7/17; Anlage K3, Seite 8/17) belegten, dass auch die Beklagte von der Mitnahmemöglichkeit aufgegebenen Gepäcks ausgehe. Es bestünden keine Zweifel, dass bei den von den Beklagten angebotenen Flügen, auch jenen in Anlage K1 und K3 ausgewählten, gegen ein zusätzliches Entgelt, Aufgabegepäck mitgenommen werden konnten. Hierüber hätte die Beklagte die Verbraucher vor Vertragsschluss (Abschluss der Buchung) hinweisen müssen. Dem Kläger stehe daher ein Unterlassungsanspruch aus §§ 312 d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB sowie aus §§ 8 Abs. 1, 5 a Abs. 2 UWG zu.

Nach Rücknahme des Klageantrages I.1. mit Schriftsatz vom 05.03.2018 (Seite 86) beantragt der Kläger,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall zu Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,

im Internet im Rahmen von Flugbuchungen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages keine Informationen darüber zu erteilen bzw. diese vorzuenthalten, welche Kosten für das Gepäck entstehen, wie aus den Buchungsabläufen (Anlage K1 und K3) ersichtlich.

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weise bereits in der Angebotsübersicht (Trefferliste) bei den ausgewählten Flügen darauf hin, dass im Flugpreis kein Freigepäck enthalten ist. Schon beim ersten Buchungsschritt besteht die Möglichkeit, zwischen Flügen mit und ohne Freigepäck zu wählen, (vgl. Anlage B 26), die über den Link “hier” abrufbaren Informationen zur Preiszusammensetzung und kostenmöglicher Zusatzprodukte informierten den Verbraucher umfassend hinsichtlich eventuell entstehender Kosten bei der Zubuchung weiteren Gepäcks. Das “i” hinter der Angabe “Freigepäck” weise den Verbraucher bereits beim Buchungsschritt “Flugdetails” darauf hin, dass bei dem gewählten Flug kein Freigepäck inklusive sei. Diese konkrete Darstellung der Webseite verstoße weder gegen § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB noch gegen § 5 a Abs. 3 UWG, da sie in ausreichender Weise über die möglichen Gepäckkosten vor Abschluss einer Buchung informiere. Die Beklagte halte dem Verbraucher keine wesentlichen Informationen vor. Ob und in welcher Höhe Kosten für die Mitnahme von Gepäck auf Flugreisen entstehen, sei von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft und abhängig von dem jeweils gewählten Tarif unterschiedlich. Die Beklagte sei deshalb tatsächlich nicht in der Lage, etwaige Kosten für Gepäck im Voraus verlässlich anzugeben.

Die identischen Informationsverpflichtungen aus Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB und aus § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG könnten daher nur dahin gehen die Tatsache anzugeben, dass solche zusätzlichen Kosten für Gepäck anfallen können. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte in nicht zu beanstandender Art und Weise nachgekommen. Die Angabe, dass kein Freigepäck inklusive ist, könne der Verbraucher nur dahin verstehen, dass für jedes Gepäckstück, das er aufgeben würde, zusätzliche Kosten entstehen werden. Es bestehe auch ein Verkehrsverständnis dahin, dass bei so genannten Billigfluggesellschaften eine erhebliche Reduzierung der Dienstleistungen erfolge und traditionell angebotene Zusatzleistungen wie die Gepäckbeförderung nur noch fakultativ gegen Gebühren erfolgten. Der Verbraucher könne deshalb nicht davon ausgehen, dass ohne entsprechende Zusicherung eine Gepäckbeförderung erfolgen würde. In sämtlichen angesprochenen Verkehrskreisen sei daher bekannt, dass sie für die Beförderung eines Gepäckstücks noch weitere Kosten, die abhängig von der jeweiligen Fluggesellschaft sind, mit einkalkulieren müssen. Bei der Fluggesellschaft A. habe zwar generell die Möglichkeit bestanden, ein Gepäckstück gegen Entgelt aufzugeben. Für die streitgegenständlichen Flüge, wie aus den Anlagen K 1 und K 3 ersichtlich, habe jedoch nicht die Möglichkeit bestanden, über eine Flugbuchung bei der Beklagten ein Gepäckstück mitzunehmen. Der Beklagten sei die Möglichkeit der Zubuchung einer Gepäckbeförderung nicht bereitgestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB zu.

1. Dem Verbraucher werden bei einer Buchung über die streitgegenständlichen Websites www. (Anlage K 1) und www. (Anlage K 3) keine wesentlichen Informationen (im Sinne des § 312 d BGB i. V. m. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG) über mögliche entstehende Kosten für die Mitnahme von Gepäck auf Flugreisen vor Abschluss einer Buchung vorenthalten. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass eine Vorausberechnung anfallender Gepäckkosten für die Beklagte nicht möglich wäre, da für eine Einberechnung von Entgelten für die Gepäckstücke in den Endpreis Voraussetzung wäre, dass die Beklagte weiß, ob ein Gepäckstück mit genommen werden soll. Damit liegt bei den hier streitgegenständlichen Buchungen eine Konstellation vor, in der der Endpreis aufgrund der fehlenden Kenntnis bestimmter Umstände von der Beklagten nicht im Voraus berechnet werden kann. Der für einen solchen Fall gemäß Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG bestehenden Anforderung, über die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, zu informieren, ist im Streitfall genüge getan. Bei nahezu identischem Wortlaut der Vorschriften kann zum Umfang der bereitzustellenden Informationen auf die umfangreiche Kommentierung zu § 5 a UWG zurückgegriffen werden; die Informationspflichten der Art. 246 I Nr. 3, 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB bestehen neben § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 a, Rn. 4.48).

2. Die Detailliertheit der einzelnen Informationen im Rahmen des § 5 a Abs. 3 UWG bestimmt sich danach, was der Durchschnittsverbraucher für eine Informierte geschäftliche Entscheidung benötigt. Nach den Umständen des Einzelfalls sind dabei die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmittels sowie die Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Unternehmer getroffen hat, um dem Verbraucher die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5 a Rn. 4.5). Vorliegend sind die gegebenenfalls anfallenden Gepäckkosten, da nicht im voraus zu berechnen, nicht Bestandteil des Gesamtpreises; es ist anzugeben, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Dabei ist die Regelung in § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG im systematischen Zusammenhang mit § 5 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 UWG zu sehen (Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rn. 4.47). Im vorliegenden Fall genügen die Angaben auf den streitgegenständlichen Websites, um den Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Bereits in den jeweiligen Angebotsübersichten wird über das Symbol eines durchkreuzten Koffers mit den Angaben “Freigepäck: 0” darüber informiert, dass bei der gewählten Flugverbindung kein Freigepäck inkludiert ist. Beim Anklicken des “I” in blauem Kreis erscheint nochmals die Information, dass bei dem gewählten Flug kein Freigepäck inklusive ist (unabhängig vom Handgepäck). Diese Angabe ist für einen durchschnittlichen Verbraucher nur dahin zu verstehen, dass eine über das Handgepäckstück hinausgehende Gepäckmitnahme gesondert entgeltpflichtig ist. Besonderheiten der Gepäckbestimmungen finden sich auf der Website airline.direct bei Anklicken des Stichworts “Reisevorbereitung” (Anlage B 4, B 18, B 19) und auf der Webseite … unter dem Stichwort “Service” – Gepäckbestimmungen (Anlage B 22). Des Weiteren werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der den Flug durchführenden Airline am Ende des jeweiligen Buchungsschritts “Flug-Details” zum Abruf bereitgestellt. Die Kenntnisnahme ist vom Verbraucher gesondert zu bestätigen (setzen eines Hakens). Dem Verbraucher, der angesichts des nicht zu übersehenden Hinweises, dass der Flug kein Freigepäck beinhaltet, bekannt ist, dass für eine weitere, über das Handgepäck hinausgehende Gepäckmitnahme als gesonderte Leistung auch ein gesondertes Entgelt zu entrichten sein wird, sind damit ausreichende Informationen seitens der Beklagten zur Verfügung gestellt worden, um die gesonderte Entgeltlichkeit zu erkennen. Wesentliche Informationen werden dem Verbraucher insoweit nicht vorenthalten.

Zu darüber hinausgehenden konkreten Preisangaben bei Gepäckmitnahme war die Beklagte im Rahmen der vorliegenden Buchungsabläufe nicht verpflichtet:

Bei den streitgegenständlichen Flugbuchungen gemäß Anlagen K 1 und K 3, die der Kläger dem vorliegenden Klagantrag zu Grunde legt, gab es für den Verbraucher, der über die Webseite der Beklagten als Flugvermittlungsdienst den Flug mit A. von Berlin nach München buchen wollte, offenbar gar nicht die Möglichkeit, ein Gepäckstück hinzuzubuchen. Es mag sein, worauf der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.03.2018 hinweist, dass bei Flügen mit der Fluggesellschaft A. in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen Regelungen für aufzugebendes Gepäck getroffen worden sind (Anlage K9) und die Möglichkeit, ein Gepäckstück gegen Entgelt aufzugeben, grundsätzlich bestand. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch bei den von der Beklagten angebotenen Flügen (Anlage K1, K3) gegen ein zusätzliches Entgelt ein Aufgabegepäck hätte mitgenommen werden können. Aus den vorgelegten Ausdrucken der Buchungsabläufe (Anlagen K1 und K3) lässt sich die Möglichkeit, die Mitnahme eines Gepäckstückes hinzuzubuchen, nämlich nicht ersehen, dies im Gegensatz zu den dem Klagantrag nicht zugrundegelegten Buchungsabläufen Anlage K2 (Seite 8/15) und K4 (Seite 8/16), bei denen die Gepäck-Zusatzleistung im Buchungsverlauf zubuchbar und der jeweilige Preis unter “Zusatzleistungen” angezeigt wird. Der – generell auf den Buchungsseiten vorhandene – Hinweis auf eine Reisegepäckversicherung ändert hieran nichts.

Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sie auf ihrer Internetseite in Bezug auf die Flüge und Gepäckmitnahme nur das bereitstellen kann, was ihr die jeweilige Fluggesellschaft an Flügen und Optionen überlässt. Bei den angebotenen streitgegenständlichen Flügen mit Air Berlin sei ihr die Möglichkeit der Zubuchung einer Gepäckbeförderung nicht bereitgestellt worden, so dass auch keine Option bestanden habe, ein entsprechendes Gepäckstück zur Mitnahme zu buchen. Der Kläger konnte Gegenteiliges nicht beweisen. Die generell bestehende Möglichkeit, ein Gepäckstück gegen Entgelt aufzugeben, die Verbrauchern auch bei Flügen mit der Fluggesellschaft A. zustand (wie in den allgemeinen Beförderungsbedingungen geregelt), ändert nichts an dem fehlenden Nachweis, dass bei den hier streitgegenständlichen Flügen bei einer Buchung über die Beklagte die Möglichkeit einer Gepäckmitnahme (über das Handgepäck hinaus) überhaupt bestanden hat. Somit ist unter Zugrundelegung der Ausdrucke der Buchungsabläufe (Anlage K1, K3) davon auszugehen, dass der Beklagten bei den angebotenen streitgegenständlichen Flügen die Möglichkeit der Zubuchung einer Gepäckbeförderung nicht bereit gestellt worden war und sie eine Zubuchung auch nicht ihren Kunden angeboten hat / anbieten konnte, weshalb sie zu über die dargelegten allgemeinen, über vorhandene Links abrufbaren Informationen zu möglicherweise anfallenden Kosten für Gepäck hinausgehende konkrete Kostenangaben für Zusatzleistungen nicht verpflichtet war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 ZPO.

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