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Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden bei nicht ausreichender Sicherung

LG Neubrandenburg – Az.: 1 S 48/11 – Urteil vom 05.02.2014

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 25.03.2011, Az. 5 C 300/09 abgeändert:

Unter Aufhebung des Vorbescheides der Stadt … vom 22.09.2009 wird festgestellt, dass der Kläger entgegen diesem Bescheid keinen Ersatz für im Winterhalbjahr 2008/2009 entstandenen Wildschaden auf den der Beklagten gehörigen Grundstücken der Gemarkung … Flur … Flurstück … und Flur … Flurstück … zu leisten hat

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits, wie auch diejenigen des Vorverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf … € festgesetzt.

Gründe

I.

Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden
Symbolfoto: Von Mountains Hunter /Shutterstock.com

Die Beteiligten streiten über Wildschadensersatz auf dem Flurstück …, der Flur … und dem Flurstück … der Flur … welche beide innerhalb der Gemarkung … gelegen sind. Die Beklagte ist Eigentümerin der genannten Flurstücke.

Das Flurstück … der Flur … ist insgesamt 5,89 Hektar groß. Im Frühjahr 2006 bepflanzte die Beklagte die gesamte Fläche mit Roteiche, gemeiner Esche und diversen Sträuchern, wobei im Frühjahr 2007 Nachpflanzungen durchgeführt wurden.

Das Flurstück … der Flur … ist insgesamt 36,91 Hektar groß. Im Herbst 2006 bepflanzte die Beklagte hiervon 32,2952 Hektar mit Gemeiner Esche, Roterle, Roteiche, Sandbirke und diversen Feldgehölzen.

Für diese beiden Gebiete errichtete die Beklagte einen Wildschutzzaun. Der errichtete Zaun verläuft entlang der Flurstückgrenzen (vgl. Zeichnung Bd. IV, Bl. 26 d. Ga). Zum Zeitpunkt der Errichtung des Zaunes wurde Wild miteingezäunt. Auf Betreiben der Beklagten sollte eine Treibjagd auf den Grundstücken stattfinden. Der Kläger verweigerte den Abschuss der Tiere und ordnete an, dass diese durch Geräusche und andere Mittel zu vertreiben seien.

Der Kläger war aufgrund des Jagdpachtvertrages mit der Jagdgenossenschaft … vom 29.03.2004 der Jagdausübungsberechtigte auf den genannten Flächen.

Mit Schreiben vom 16.01.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei der Endabnahme der Aufforstung durch die zuständigen Behörden festgestellt wurde das erhebliche Verbißschäden an den Kulturen zu verzeichnen seien. Des weiteren führte die Beklagte aus, dass auf den Grundstücken Rehwild gesichtet wurde. Sie forderte den Kläger auf dieses zu vertreiben und drohte an, wenn sich diesbezüglich kein Erfolg verzeichnen lasse, werde sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Einen Antrag auf Wildschadensersatz stellte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht.

Mit Schreiben vom 23.02.2009 und 02.04.2009 zeigte die Beklagte der Stadt … an, dass auf den oben beschriebenen Flächen ein erheblicher Wildschaden zu verzeichnen sei. Hieraufhin beauftragte die Stadt … den Sachverständigen … als Schätzer. Nach mehreren Ortsbegehungen erstellte dieser eine Wildschadensschätzung. Der Sachverständige stellte fest, dass die Schäden an den Forstkulturen nicht allesamt im Winter 2008/2009 und Frühjahr 2009 entstanden waren, sondern davon auszugehen sei, dass auch in den Vorjahren erhebliche Schäden entstanden seien. Daneben stellten die Beteiligten im Rahmen der Ortsbegehung diverse Beschädigungen des Zaunes fest. Darüber hinaus befanden sich innerhalb der Umzäunung des Flurstückes … der Flur… vom Kläger veranlasste Kirrungen. Im Zaun selbst befanden sich 4 durch den Kläger errichtete sogenannte Sauenklappen.

Hinsichtlich der Schadenshöhe führte der Sachverständige aus, dass nicht mehr sicher festzustellen sei, welcher Schaden welchem Jahr zuzuordnen sei. Er schätze aber, dass ca. 30 Prozent der Schäden dem Winter 2008/2009 und dem Frühjahr 2009 zuzuordnen seien. Für das Flurstück … der Flur… schätzte er den Schaden auf … € und für das Flurstück … der Flur … auf … €. Auf dieser Grundlage erließ die Stadt … als Ordnungsbehörde am 22.09.2009 den streitgegenständlichen Vorbescheid über Wildschaden. Im Bescheid wurde der Schaden entsprechend der Schätzungen des Sachverständigen festgestellt.

Am 14.10.2009 hat der Kläger vor dem Amtsgericht Neubrandenburg Klage erhoben und begehrt gerichtlich festzustellen, dass entgegen dem behördlichen Bescheid der Stadt … Schadensersatz für Wildschäden nicht geschuldet sei.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Sachverständigen …in der mündlichen Verhandlung die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung.

Der Kläger ist der Ansicht, dass schon das fehlerbehaftete Vorverfahren zum Erfolg der Klage führen müsse. Darüber hinaus sei der errichtete Zaun keine ausreichende Schutzvorrichtung i.S.d. § 32 BJagdG. Dies folge schon daraus, dass sich innerhalb der Umzäunung neben einem See, eine alte Tongrube und ein alter Pappelbestand befindet. Darüber hinaus folge indirekt aus § 32 Abs. 1 BJagdG, dass die Umzäunung großer Flächen zu parzellieren wäre. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei eine erforderliche Unterscheidung nach Reh- und Hasenverbiss unterblieben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichtes Neubrandenburg vom 25.03.2011 zum Geschäftszeichen 5 C 300/09 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger entgegen dem Vorbescheid über Wildschäden der Stadt… vom 22.09.2009 keinen Ersatz für Wildschäden auf den der Beklagten gehörigen Grundstücken der Gemarkung Friedland, Flur… Flurstück… und Flur … Flurstück …, zu leisten hat.

Die Beklagte beantragt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger mit den Kirrungen und der Errichtung der Sauenklappen die maßgeblichen Ursachen für den Schadenseintritt gesetzt habe.

Das Berufungsgericht hat zur Sache mündlich verhandelt und durch Einvernahme der Zeugen …, …, …, …, … und von … Beweis über den Zustand der Einzäunung erhoben. Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen … mit Beschluss vom 27.06.2013 wegen Besorgnis der Befangenheit entpflichtet.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Entscheidung des Amtsgerichtes war abzuändern, da die zugrundeliegende Klage zulässig und begründet ist.

Die Klage ist zulässig. Zweifel bestanden hier im Bezug auf das von der Stadt … durchgeführte Vorverfahren. Schließlich liegt dem Vorbescheid der Stadt … kein ordnungsgemäßes Schätzgutachten zugrunde. Vielmehr gründet der Bescheid auf einer vorläufigen Wildschadensschätzung vom 01.09.2009, welche nach eigener Aussage des Sachverständigen keine Begutachtung ersetzen kann.

Das Amtsgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass das Vorverfahren durch die Stadt … formfehlerhaft durchgeführt wurde. Auch die Folge eines fehlerhaften Vorverfahrens ist durch das Amtsgericht richtig erkannt worden.

§ 35 Bundesjagdgesetz (im weiteren BJagdG) ermächtigt die Länder eigene Verfahrensvorschriften für Wildschadensfälle zu treffen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 28 Abs. 3 Satz 1 Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern (im weiteren LjagdG) bestimmt, dass vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges ein Vorverfahren vor der zuständigen Ordnungsbehörde durchzuführen ist. In Ergänzung dieser Vorschrift und aufgrund der Ermächtigung in § 28 Abs. 3 Satz 2 LjagdG werden die Einzelheiten durch die Wild und Jagdschadenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (im weiteren WJSchadVO) geregelt. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 WJSchadVO hat das Gericht, wenn es den Vorbescheid für fehlerhaft hält eine eigene Entscheidung treffen. Der Streit, ob ein Mangel des Vorverfahrens dazu führt, dass die Klage unzulässig ist (vgl. m.w.Nachw. Drees/Thies, Wild- und Jagdschaden 8. Aufl., S. 53), kann aufgrund der eindeutigen Formulierung des § 7 Abs. 3 Satz 1 WJSchadVO dahinstehen (Der Streit dürfte nur in Bundesländern Bedeutung haben, in welchen keine § 7 Abs. 3 Satz 1 WJSchadVO entsprechende Regelung existiert; vgl. u.a. NRW § § 35, 41 Landesjagdgesetz NRW, Hessen §§ 36, 37 Landesjagdgesetz Hessen). Schließlich differenziert § 7 Abs. 3 Satz 1 WJSchadVO in keinster Weise zwischen formalen und materiellen Fehlern. Dies dürfte auch zu sachgerechteren Ergebnissen führen, da aufgrund der naturgemäß zeitlich begrenzten Feststellbarkeit von Wildschäden Eile geboten ist und eine eventuell aufgrund formeller Mängel notwendige Wiederholung des Vorverfahrens zu einer erheblichen Verzögerung führen würde. Das Amtsgericht hat damit zutreffend erkannt, dass eine eigene gerichtliche Entscheidung vonnöten ist.

Selbst wenn man der obigen Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 1 WJSchadVO nicht folgen wollte, dürfte spätestens in der Berufungsinstanz der Streit dahingehend zu entscheiden sein, dass das Berufungsgericht selbst zu entscheiden hat (vgl. auch Drees/Thies, Wild- und Jagdschaden 8. Aufl., S. 53 unter Nachw. auf LG Aachen). Es erscheint folgerichtig, da eine Abweisung der Klage als unzulässig in der Berufungsinstanz aufgrund des Zeitablaufes und der damit einhergehenden Folge, dass das Vorverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann, einer inhaltlichen Abweisung der Klage gleichkäme.

Die Klage ist begründet, da der Berufungsbeklagten (im weiteren Beklagte) kein Anspruch auf Wildschadensersatz gegen den Berufungskläger (im weiteren Kläger) zusteht.

Einzig ersichtliche Anspruchsgrundlage ist § 29 Abs. 1 BJagdG i.V.m. dem Jagdpachtvertrag zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Kläger. Andere rechtliche Ansprüche insbesondere deliktische aus den § § 823ff. BGB werden durch die spezialgesetzlichen Regelungen des Bundesjagdgesetzes (im weiteren BJagdG) verdrängt. (vgl. Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht, 4.Aufl., § 32 BJagdG, Rdnr. 6)

Ein Anspruch aus § 29 Abs. 1 BjagdG besteht nicht. Zunächst handelt es sich um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk i.S.d. § 8 Abs. 1 BJagdG und der Kläger ist aufgrund des § 8 Abs. 1 des Jagdpachtvertrages mit der Jagdgenossenschaft vom 29.03.2004 welcher im Jahre 2009 noch Gültigkeit besaß zum Ersatz von Wildschäden verpflichtet, so dass alle Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme des § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG erfüllt sind.

Der Anspruch ist aufgrund von § 32 Abs. 2 BJagdG ausgeschlossen. Der Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 BJagdG ist vorliegend eröffnet (dazu 1.). § 32 Abs. 2 BJagdG beinhaltet einen absoluten Ausschluss der Ersatzverpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, wenn der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Herstellung von i.S.d. § 32 Abs. 2 BJagdG ausreichenden Schutzvorrichtungen nicht nachgekommen ist (dazu 2.). Mit diesem Ausschluss korrespondiert eine widerlegliche Vermutung, dass entstandene Schäden darauf zurückzuführen sind, dass die Schutzvorrichtungen nicht ausreichend gewesen sind (dazu 3.). Für das Grundstück Flurstück …, der Flur … hat die Beklagte es unterlassen, eine den Grundsätzen des § 32 Abs. 2 BJagdG genügende Schutzvorrichtung herzustellen (dazu 4.). Hinsichtlich des Grundstückes Flurstück …, der Flur … ist es der Beklagten nicht gelungen die Vermutung zu widerlegen, dass die Schäden auf eine unzureichende Schutzvorrichtung zurückzuführen sind. (dazu 5.)

1. Der Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 BJagdG ist auch für komplette Neuaufforstungen eröffnet. Nach dieser Vorschrift wird Wildschaden, der u.a. an Forstkulturen, welche einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, weil sie von der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzart abweichen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist.

Es handelt sich vorliegend um eine Erstaufforstung des Gebietes mit gemeiner Esche, Roterle, Roteiche, Sandbirke, Feldgehölzen und diversen Sträuchern. Eine Hauptholzart im eigentlichen Sinne existiert bei einer solchen Erstaufforstung naturgemäß nicht. Vielmehr werden hier nur bisher nicht vorhandene Gewächse eingebracht.

In einem derartigen Fall folgt aus dem Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 BJagdG, dass auch eine Erstaufforstung zu schützen ist. Schließlich soll § 32 Abs. 2 BJagdG den grundsätzlich ersatzpflichtigen Jagdausübungsberechtigten vor dem – für ihn nicht überschaubaren – Risiko schützen, für Schäden haften zu müssen, welche dadurch entstehen, dass der Eigentümer besonders gefährdete Gewächse schutzlos dem Wild preisgibt. Hierin liegt der Grund dafür, dass § 32 Abs. 2 BJagdG auf besonders wertvolle Gewächse abstellt und damit den allgemeinen Rechtsgrundsatz in Bezug nimmt, dass ein Eigentümer für den Schutz seines Eigentums erforderliche Vorrichtungen grundsätzlich selbst zu treffen hat. Wenn § 32 Abs. 2 BJagdG dabei auf die Hauptholzart abstellt, hat dies den Hintergrund, dass das Wild besonders bevorzugt ihm nicht bekannte Pflanzen verbeißt, weshalb diese Pflanzen einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Dieser Gedanke lässt sich auf eine komplette Neuanpflanzung zwanglos übertragen, so dass der Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 BJagdG eröffnet ist.

2. § 32 Abs. 2 BJagdG beinhaltet einen absoluten Ausschluss der Ersatzverpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, wenn der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Herstellung von i.S.d. § 32 Abs. 2 BJagdG ausreichenden Schutzvorrichtungen nicht nachgekommen ist.

Dies folgt bereits dem Wortlaut der Norm. In der Norm ist eine spezialgesetzliche Regelung zu dem für Schadensersatzansprüche jeder Art geltenden § 254 BGB sehen (vgl. Mitschke/Schäfer, BJG 4.Aufl., § 32 Rdnr. 1). Nach § 254 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz und Umfang des Schadens davon ab, inwieweit der Schaden durch den einen oder den anderen Teil verursacht wurde. Demgegenüber bestimmt § 32 Abs. 2 BJagdG für die dort genannten Gewächse, dass diese besonders zu schützen sind.

Die Anwendung des § 254 BGB neben § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist äußerst begrenzt und in Teilen umstritten. Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG vom Gesetzgeber ein Totalausschluss gewollt ist. Streit besteht nur über die Frage, wie weit § 32 Abs. 2 BJagdG reicht. Also ob beispielsweise aus der Vorschrift auch gefolgert werden kann, dass es bei nicht aufgezählten Pflanzenarten absolut ausgeschlossen ist, dem Eigentümer im Rahmen des § 254 BGB vorzuwerfen, er hätte die nicht aufgeführten Pflanzenarten durch Schutzvorrichtungen schützen müssen oder möglicherweise den Jagdausübungsberechtigten auf die besonders gefährdeten Pflanzungen besonders Hinweisen müssen (vgl. zum Streitstand Mitschke/Schäfer BJagdG, § 32 Rdnr. 7, 8). Die Frage, ob § 32 BJagdG den § 254 BGB vollständig verdrängt kann dahinstehen, da zumindest dahingehend Einigkeit besteht, dass der § 254 BGB voll verdrängt wird, wenn eines der in § 32 BJagdG genannten Schadobjekte betroffen ist.

Letztlich ist dies auch sachgerecht, da man auch bei einer Abwägung nach § 254 BGB zu dem Ergebnis kommt, dass das Verschulden des Eigentümers bei Einbringung besonders gefährdeter Gewächse ohne Schutzvorrichtung weit überwiegt. Schließlich ist zu beachten, dass das Jagdrecht ein Ausfluss des Eigentumsrechtes ist (§ 3 Abs. 1 BJagdG). Da durch die Vorschriften des BJagdG das Jagdrecht auf einen Anderen übertragen wird, ist es sachgerecht, diesen Anderen auch für Schäden am Eigentum haften zu lassen, wenn dieser dass aus dem Eigentumsrecht fließende – und damit fremde Recht – Jagdrecht nicht ausreichend zur Verhütung von Schäden am Eigentum einsetzt. Allerdings muss dieser Gedanke dort seine Grenze finden, wo die Jagd selbst nicht genügt, um Schäden zu vermeiden. § 32 Abs. 2 BJagdG nennt Fälle, in welchen besondere Vorkehrungen notwendig sind. Wenn diese Vorkehrungen unterlassen werden oder sich als unzureichend erweisen, kann es nicht sachgerecht sein, den Jagdausübungsberechtigten i.S.d. § 254 BGB mitverantwortlich zu machen.

3. Mit diesem Ausschluss korrespondiert eine widerlegliche Vermutung, dass entstandene Schäden zumindest dann darauf zurückzuführen sind, dass die Schutzvorrichtungen nicht ausreichend gewesen sind, wenn die Schäden ein Ausmaß erreichen, welches sich nicht mehr damit erklären lässt, dass die Schutzvorrichtung im Einzelfall versagt hat.

Aus Sicht der Kammer hat die unter 2. vorgenommene gesetzgeberische Risikoverteilung auch erheblichen Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast. Schließlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei bestimmten Gewächsen der alleinige Schutz durch die Ausübung des Jagdrechtes nicht genügt, um diese Gewächse vor Wildschäden zu bewahren. Dies dürfte der Einsicht geschuldet sein, dass die Schutzfunktion des Jagdrechtes auch bei ordnungsgemäßer Ausübung Wildschäden nie ganz ausschließen kann. Da Tiere zunächst aufgespürt werden müssen ist es offensichtlich, dass sie vor den jagdrechtlichen Maßnahmen bereits Kontakt mit Pflanzen hatten. Die in § 32 Abs. 2 genannten Gewächse sind aber darauf angewiesen gar nicht mit Wild in Berührung zu kommen. Schließlich haben, die in § 32 Abs. 2 BJagdG genannten Gewächse alle gemeinsam, dass schon der einmalige Kontakt mit Wild zu einem hohen Schaden führt.

Demnach sind die Schutzvorrichtungen so zu errichten, dass eine Berührung der Gewächse mit Wild ausgeschlossen ist. Die Kammer folgert hieraus, dass es zunächst dem Eigentümer und Geschädigten obliegt darzulegen und zu beweisen, dass er eine ausreichende Schutzvorrichtung hergestellt hat. Diesem Verständnis entspricht es bei einem eingetretenen Schaden zu vermuten, dass die Schutzvorrichtung nicht ausreichend gewesen ist. Dieser Grundsatz muss jedenfalls dann gelten, wenn die Schäden ein Ausmaß erreichen, welches mit einer intakten und regelmäßig kontrollierten Schutzvorrichtung schlichtweg nicht erklärbar ist und die Schäden durch die gewöhnlich im Jagdbezirk ansässigen Tiere verursacht werden, zu deren Abhaltung die Schutzvorrichtung zu dienen bestimmt war.

Diese Schadensverteilung entspricht den unter 2. dargestellten Grundsätzen. Allerdings muss diese Vermutung widerleglich sein, da Fälle denkbar sind, in welchen nicht vorhersehbare Schäden entstehen, welche der Jagdausübungsberechtigte beherrschen kann. Hier wären etwa Schäden zu nennen, die durch im Jagdbezirk normalerweise nicht anzutreffendes Wild verursacht werden. Auch das Unwirksammachen von Schutzvorrichtungen durch den Jagdausübungsberechtigten wäre hierunter zu fassen. Im Gesetz finden diese Fälle ihren Anknüpfungspunkt in den Worten unter gewöhnlichen Umständen.

4. Für das Grundstück Flurstück … der Flur … hat die Beklagte es unterlassen, eine den Grundsätzen des § 32 Abs. 2 BJagdG genügende Schutzvorrichtung herzustellen.

Zwar ist ein Wildzaun errichtet worden und das „Einzäunen“ stellt auch grundsätzlich eine geeignete Schutzvorrichtung dar. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Ermächtigung in § 32 Abs. 2 Satz 2 BJagdG keinen Gebrauch gemacht. Allerdings lässt sich erkennen, dass im entsprechenden Schrifttum Einigkeit besteht (vgl. etwa, Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht MV, § 32 BJagdG, Rdnr. 2, Gaisbauer, Ersatz von Wildschäden an Freilandpflanzen und hochwertigen Handelsgewächsen, in VersR 1973, S. 199), dass ein Wildzaun grundsätzlich eine geeignete Schutzmaßnahme darstellt.

Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um ein Gebiet von ca. 37 Hektar handelt. Aus Sicht der Kammer kann die Umzäunung eines Gebietes von 37 Hektar nicht mehr als geeignete Maßnahme zur Abwehr von Wildschäden gelten. Insoweit sei darauf verwiesen, dass je größer ein Gebiet wird, es umso unüberschaubarer wird. Auch der erstinstanzlich angehörte – zwar nunmehr entpflichtete – Sachverständige hatte zunächst die mangelnde Parzellierung bemängelt. Aus Sicht der Kammer liegt das überzeugendste Argument dafür, dass hier eine geeignete Schutzvorrichtung nicht vorhanden ist, in der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Zaunerrichtung klar war, – auch zwischen den Parteien ist dies unstreitig – dass sich auf der umzäunten Fläche Wild befand, also miteingezäunt wurde. Hierbei dürften die geeigneten Maßnahmen zur Verhütung von Wildschaden i.S.d. § 32 Abs. 2 BJagdG in untrennbaren Zusammenhang mit der Frage stehen, wie von einem Gebiet jagdrechtlich zulässig das Wild vertrieben werden kann. Schließlich macht es schon denklogisch nur Sinn einen Wildzaun zu errichten, wenn sichergestellt werden kann, dass die umzäunte Fläche auch vom Wild befreit werden kann.

In diesem Zusammenhang beanstandet die Beklagte, dass der Kläger eine Treibjagd auf der umzäunten Fläche verhindert und darauf verwiesen habe, dass das Wild durch Lärm und ähnliche Maßnahmen zu verscheuchen sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein Totalabschuss nach den Vorschriften des BJagdG nicht in Betracht kommt. Vielmehr ordnen die §§ 26ff. BJagdG die zu ergreifenden Maßnahmen an. In § 26 BJagdG kommt zum Ausdruck, dass das Wild von zu schützenden Grundstücken abgehalten und verscheucht werden darf. Dies bedeutet für die Auslegung des Begriffes „übliche Schutzvorrichtungen“ in § 32 Abs. 2 BJagdG, dass ein Zaun als Schutzvorrichtung dann nicht mehr dazu dienen kann, unter gewöhnlichen Umständen den Schaden zu verhindern, wenn das umzäunte Gebiet so groß ist, dass mit den Mitteln des § 26 BJagdG keine Wildfreiheit des Gebietes mehr erreicht werden kann. Bei einem 37 Hektar großen Gebiet liegt auf der Hand, dass die Wildfreiheit schon von Anfang nicht erreicht werden konnte, weshalb es sich bei dem Wildzaun, wie er hier errichtet worden ist, nicht mehr um eine geeignete Schutzvorrichtung i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG handeln kann. Möglich wären hier allenfalls Maßnahmen nach § 27 BJagdG gewesen. Allerdings ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde nicht gestellt worden. Ein solcher Antrag wäre durch die Beklagte zu stellen gewesen (vgl. Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht, 4.Aufl., § 27 BJagdG, Rdnr. 4), so dass sie es selbst in der Hand hatte Maßnahmen nach § 27 BJagdG zu veranlassen. Dem Jagdausübungsberechtigten steht ein Antragsrecht nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 14. November 1984 7 K 1012/83, juris). Dementsprechend kann die fehlende Antragsstellung nicht zu lasten des Klägers gehen. Daneben erscheint es höchst zweifelhaft, dass einem solchen Antrag entsprochen worden wäre. Die Bewilligung von Maßnahmen nach § 27 BJagdG steht im Ermessen der Behörde. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass der Vorschrift notstandsähnlicher Charakter zukommt und die Maßnahmen nur im absoluten Ausnahmefall anzuordnen sind (vgl. Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 1982, § 27 Rdnr. 2ff.) Die Kammer ist der Auffassung, dass ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt. Schließlich ist die Gefährdungslage erst durch die Zaunerrichtung und die Aufforstung – also auf Veranlassung der Beklagten – entstanden. Es handelt sich damit nicht um eine notstandsähnliche, sondern um eine vorhersehbare Gefährdungssituation. Nach alledem spricht alles dafür, im Rahmen des § 32 BJagdG zu verlangen, dass die Schutzvorrichtungen so zu errichten sind, dass eine Wildfreiheit des Gebietes durch die in § 26 BJagdG vorgesehenen Maßnahmen erreicht werden kann.

Damit ist ein Wildschadensersatz für dieses Gebiet gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen, da schon von vornherein keine geeignete Schutzvorrichtung hergestellt wurde.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer nicht verkennt, dass in der Umzäunung des hier behandelten Flurstückes Sauenklappen angebracht wurden. Auch die Futterstellen befinden sich allesamt auf dieser Fläche. Selbst wenn diesen Einrichtungen schadensbegründender Charakter zuzusprechen ist, hat dies für die obige Bewertung keine Bedeutung. Schließlich ist wie bereits ausgeführt (dazu oben 2.) ein Mitverschulden des Jagdausübungsberechtigten nicht zu berücksichtigen, wenn eine geeignete Schutzvorrichtung von Anfang an nicht vorhanden war. Gleiches gilt für die oben unter 3. angesprochenen Grundsätze, dass die dort gefundene widerlegliche Vermutung dann ausgeschlossen ist, wenn der Jagdausübungsberechtigte Schutzvorrichtungen unwirksam macht. Dies muss selbstverständlich auch für eine tatsächlich bestehende Schutzvorrichtung gelten. Allerdings kann nicht etwas unwirksam gemacht werden, was von vornherein nicht wirksam war, weshalb dahinstehen kann, ob die Sauenklappen, etc. schadenserhöhenden Charakter haben.

5. Auf dem Flurstück … der Flur … ist Wildschadenersatz ausgeschlossen, da es der Beklagten nicht gelungen ist, die gegen sie sprechende Vermutung zu widerlegen, dass der entstandene Schaden auf einer ungenügenden Schutzvorrichtung beruht.

Dies zeigt bereits die Tatsache, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass auf den eingezäunten Gebieten Wild in großem Maße vorhanden war. Schon aufgrund dieses hohen Wildaufkommens kann in dem Zaun keine Schutzvorrichtung mehr erblickt werden, welche unter gewöhnlichen Umständen geeignet ist die umzäunte Fläche wildfrei zu halten. So entstanden die Wildschäden im Bereich des hier behandelten Flurstückes im Zeitraum 2006 also von Beginn der Aufforstung bis Ende 2009. Die Verbissschäden sind nach den Feststellungen des Sachverständigen in einem Ausmaß vorhanden, weiches darauf schließen lässt, dass sich auf dem betreffenden Gebiet zu jeder Zeit Wild befunden hat. Die Kammer legt hierbei ergänzend die Feststellungen der Ortsbegehungen und der Beweisaufnahme zugrunde.

Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

Es ist unstreitig, dass der Zaun in diesem Gebiet nicht durch irgendwelche durch den Kläger zu vertretende Handlungen beeinträchtigt wurde. Die von der Beklagten vorgetragenen Kirrungen, Futterplätze und Sauenklappen betreffen allesamt das Grundstück Flur … Flurstück … . Im hier zu beurteilenden Gebiet ist daher in Ermangelung anderer Erkenntnisse davon auszugehen, dass der unstreitig vorhandene Schaden eingewechseltem oder schon bei der Einzäunung vorhandenem Wild geschuldet ist. Sollte der Schaden auf eingewechseltes Wild zurückzuführen sein, gilt das zuvor dargestellte und es wäre allein durch die Tatsache des eingetretenen Schadens erwiesen, dass der Zaun nicht geeignet war unter gewöhnlichen Umständen Wild abzuhalten. Allenfalls, wenn der Schaden auf eingezäuntes Wild zurückzuführen wäre müsste sich der Jagdausübungsberechtigte Kläger unter Umständen vorwerfen lassen, dass er das Wild bei Errichtung des Zaunes nicht ausreichend vertrieben hat bzw. nicht das verbliebene Wild in ausreichendem Maße bejagd hat.

Der Umstand, dass sich nicht erweisen lässt, ob es sich um eingewechseltes oder eingezäuntes Wild handelt geht zu Lasten des Eigentümers hier der Beklagten. Schließlich könnte eine Überzeugung des Gerichtes, dass es sich nur um Verbiss durch bereits eingezäuntes Wild handelt nur auf der Tatsache gründen, dass das Gericht von der Funktionstüchtigkeit des Zaunes überzeugt ist.

Für diese Funktionstüchtigkeit über den gesamten Zeitraum ist die Beklagte beweisbelastet. Schließlich erschöpft sich die Verpflichtung des Eigentümers zur Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen nicht in der Errichtung eines Zaunes. Vielmehr ist der Eigentümer gehalten den Zaun zu kontrollieren und regelmäßig schadhafte Stellen auszubessern. Davon, dass dies tatsächlich und in ausreichendem Maße geschehen ist, konnte sich die Kammer indessen nicht überzeugen.

Aus der Fotodokumentation (Anlage K8 K15) lässt sich entnehmen, dass auch der Zaun um das Flurstück … der Flur … im Jahre 2009 einen Zustand aufweist, der nicht mehr einer ausreichenden Schutzvorrichtung i.S.d. § 32 Abs. 2 BJagdG genügt. Die Fotos 25 und 26 zeigen den Zustand des Zaunes des betreffenden Gebietes (Örtlichkeit ersichtlich aus Anlage K 13).

Ersichtlich ist der Zaun nicht im Boden verankert und teilweise hochgedrückt. Darüber hinaus zeigt die gesamte Fotodokumentation die Unwegsamkeit des Geländes.

Die Kammer ist unter dem Eindruck der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Fotos repräsentativ für den Zustand des Zaunes im gesamten fraglichen Zeitraum sind. So räumte der Zeuge … ein, dass immer wieder Beschädigungen des Zaunes durch Tiere oder Witterung aufgetreten sind. Der Zeuge … gab an, dass Spuren von Wildwechsel gefunden wurden und der Zaun nicht verankert gewesen sei. Die Zeugen … und …, …, führten an, dass der Zaun teilweise löchrig war und über Hügel gebaut wurde. Der Zeuge … gab an, dass erst Ende 2009 damit begonnen wurde Anker einzuschlagen. Allen Zeugenaussagen ist gemein, dass sie einen mehr oder minder schlechten Zustand des Zaunes bekunden. Jedenfalls konnte sich die Kammer weder aufgrund der Beweisaufnahme, noch aufgrund anderer Tatsachen von einem guten Zustand des Zaunes überzeugen. Demnach war nicht feststellbar, dass der Schaden nicht auf eingewechseltes Wild zurückzuführen ist. Die Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben und gegen sie spricht die Vermutung unter 3..

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer den Rechtsstreit – wie aus obigen Erwägungen erkennbar – entscheiden konnte, ohne sich weiterer sachverständiger Beratung zu bedienen. Dementsprechend war nach der Entpflichtung des Sachverständigen … kein neues Gutachten zu beauftragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.Vm. § 7 Abs. 3 Satz 2 WJSchadVO, wobei die Kammer der Ansicht ist, dass es vorliegend billigem Ermessen entspricht der Beklagten die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. Schließlich wird aus den Entscheidungsgründen deutlich, dass die Beklagte seit Beginn der Anpflanzung keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hat, die Neuanpflanzungen adäquat vor Schäden zu bewahren.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 711, 708 Nr. 10 ZPO, da die Revision zugelassen wurde.

Die Revision war zuzulassen, da das hier aus § 32 Abs. 2 BJagdG abgeleitete Pflichtengefüge grundsätzliche Bedeutung für vergleichbare Fälle hat und soweit ersichtlich auf diesem Gebiet keine gefestigte Rechtsprechung existiert.

 

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