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Verkehrsunfall – Beweislast bei Vorschaden

OLG Frankfurt – Az.: 12 U 116/16 – Beschluss vom 29.01.2018

Die Klägerin wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. Juni 2016 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 21. Februar 2018 – eingehend bei den Zivilsenaten in Darmstadt – Stellung zu nehmen.

Gründe

1. Die Berufung wird im Beschlussverfahren zurückzuweisen sein, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist indes nicht der Fall. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche nicht zustehen, weil sich ein durch das behauptete Unfallereignis vom 23.2.2015 etwa entstandener Fahrzeugschaden nicht feststellen lässt.

a) Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihr verfolgten Schadensersatzanspruchs und damit auch für die haftungsausfüllende Kausalität, d. h. ob und in welchem Umfang ihr durch das Schadensereignis ein Schaden entstanden ist (Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, vor § 249 Rn. 128), denn ihr Schadensersatzanspruch erstreckt sich nur auf die Kosten, die zur Wiederherstellung des von dem Schädiger zu vertretenden Schadensereignisses erforderlich sind (OLG Düsseldorf, 1 U 31/16, Rn. 20 juris). Der Geschädigte muss sowohl den Umfang des Vorschadens wie auch dessen Reparatur nachvollziehbar darlegen und – gegebenenfalls – beweisen (KG, 22 U 191/11, Rn. 3 juris).

b) Das streitgegenständliche Fahrzeug hatte zu einem nicht genannten Zeitpunkt einen Vorschaden erlitten, den der Sohn der Klägerin (nachfolgend: Zeuge … verursacht haben soll und – so ihr erstinstanzlicher Vortrag – in eigener Regie im Januar 2015 in der Werkstatt … instandgesetzt habe. Die Vorschäden und deren Instandsetzung sind in der Bestätigung der … vom 10.5.2016 (K10) folgendermaßen beschrieben:

„Beschädigt waren Vorbau und linke Seite, Motorhaube, Frontattrappe,

Scheinwerfer links,

Kühler und Kotflügel links wurden ausgetauscht “

Entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen waren nach der Bestätigung vom 10.5.2016 Vorschäden vorhanden, die im Januar 2015 nicht vollständig von dem Zeugen … instandgesetzt worden waren. Der Privatgutachter der Klägerin hat hierzu am 24.2.2015 als Vorschaden einen „provisorisch instandgesetzten Frontschaden“, ergänzend beschrieben mit „(bearbeitungsspuren am Träger, Scheinwerfer links, Kühlergrill noch ersichtlich)“ und einen Abzug für Vor- /Altschäden von 800 € und weiteren 2.000 € wegen notwendiger Reparaturen Alt-, Vorschäden vorgenommen.

c) Die pauschale Behauptung der Klägerin, dass es an einer Überlagerung der streitgegenständlichen Schäden mit den Vorschäden fehle, ist mit der von der Klägerin eingeführten Bestätigung vom 10.5.2016 und ihrem Privatgutachten vom 24.2.2015 nicht in Einklang zu bringen. Danach erstreckte sich der Vorschaden auf die linke Seite, einschließlich des Scheinwerfers links und des linken Kotflügels und – so der Klägervortrag – auch des Stoßfängers links und damit auf Schäden, die sich mit den streitgegenständlichen Schäden überlagern (vgl. S. 16 und S. 17 des Privatgutachtens). Eine vollständige und ordnungsgemäße Reparatur der Vorschäden ist bereits aufgrund des Klägervortrags widerlegt. Die Bestätigung vom 10.5.2016 lässt darauf schließen, dass nur der Kühler und Kotflügel links ausgetauscht worden sind. Das Privatgutachten stellt eine nur provisorische Reparatur fest. Belege zu den angeblich bei eBay oder auf dem Gebrauchtmarkt von dem Zeugen … hierzu erworbenen Ersatzteilen hat die Klägerin nicht vorgelegt. Konkreten Vortrag dazu, um welche Teile es sich gehandelt haben soll, hat sie erstinstanzlich nicht gehalten. Ihr neues, abweichendes und bestrittenes Vorbringen, dass der Frontschaden durch die … beseitigt worden sei, widerspricht ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Nach der Bestätigung vom 10.5.2016 hätte der Zeuge … Instandsetzungsarbeiten durchgeführt. Der Zeuge … wäre danach nur „beratend“ tätig gewesen.

Die Vernehmung des hierzu benannten Zeugen … und die Einholung eines Sachverständigengutachtens waren als unzulässige Ausforschung nicht geboten.

d) Die Entscheidung des 22. Zivilsenats vom 10.9.2015 (22 U 150/14) behandelt eine abweichende Konstellation. Im dortigen Verfahren war ausgeschlossen, dass die kompatiblen Schäden auf einem anderen Unfallereignis beruhen. Dies ist hier gerade nicht der Fall.

Auch die frühere Entscheidung des 22. Zivilsenats vom 11.11.2014 (22 U 178/12) stützt keine abweichende Beurteilung. Eine fachgerechte Reparatur stand dort fest. Abweichend vom Streitfall hatte der dortige Kläger den Kauf der entsprechenden Ersatzteile durch Vorlage von eBay Unterlagen und einen guten Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt vor dem dort maßgeblichen Unfall nachgewiesen.

e) Da ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden der Klägerin aus dem etwaigen Unfallereignis vom 23.2.2015 nicht festgestellt werden kann, kann die Klägerin von der Beklagten auch keine Erstattung der Kosten des Sachverständigengutachtens, des Nutzungsausfalls und der behaupteten Unkostenpauschale verlangen.

2. Der Senat stellt eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen anheim. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).

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