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Inkassounternehmen – Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

inkassoEinem Inkassounternehmen stehen bei der Geltendmachung von Forderungen hinsichtlich der vorgerichtlichen Inkassokosten lediglich die gesetzlichen Gebühren für ein einfaches Rechtsanwaltsschreiben (0,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zu.

Soweit die Tätigkeit des Inkassounternehmens auch das allgemeine Forderungsmanagement beinhaltet (Kontoführung etc.), sind diese Kosten nicht als adäquate Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig. Grundsätzlich obliegt das Forderungsmanagement dem Gläubiger auf seine eigenen Kosten. Die Kosten für das Forderungsmanagement können nicht dem Schuldner auferlegt werden (AG Kehl, Urteil vom 25.09. 2013, Az.: 5 C 461/13).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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