Einem Inkassounternehmen stehen bei der Geltendmachung von Forderungen hinsichtlich der vorgerichtlichen Inkassokosten lediglich die gesetzlichen Gebühren für ein einfaches Rechtsanwaltsschreiben (0,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zu.
Soweit die Tätigkeit des Inkassounternehmens auch das allgemeine Forderungsmanagement beinhaltet (Kontoführung etc.), sind diese Kosten nicht als adäquate Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig. Grundsätzlich obliegt das Forderungsmanagement dem Gläubiger auf seine eigenen Kosten. Die Kosten für das Forderungsmanagement können nicht dem Schuldner auferlegt werden (AG Kehl, Urteil vom 25.09. 2013, Az.: 5 C 461/13).