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Rücknahme mangelhafter Kaufsache verweigert: BGH spricht Käufern Schadensersatz zu

Überblick über die BGH-Entscheidung zum Rückgewährschuldverhältnis

In einem wegweisenden Urteil hatte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 164/21 vom 29.11.2023) entschieden, dass die Verweigerung der Rücknahme einer mangelhaften Kaufsache durch den Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Die höchstrichterliche Entscheidung setzt neue Maßstäbe für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des sogenannten Rückgewährschuldverhältnisses.

Im konkreten Fall hatte eine Bauunternehmerin von einer Baustoffhändlerin Schotter für die Errichtung eines Parkplatzes gekauft. Nachdem sich der Schotter als mit Arsen belastet und somit unbrauchbar herausstellte, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Baustoffhändlerin verweigerte jedoch die Rücknahme des mangelhaften Schotters. Die Klägerin musste den Schotter daher selbst entsorgen und begehrte von der Beklagten Schadensersatz für die entstandenen Kosten.

Verweigerte Rücknahme mangelhafter Kaufsache
(Symbolfoto: Icealien ansehen. /canva)

Das Wichtigste in Kürze


Verkäufer können nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie die Rücknahme einer mangelhaften Kaufsache verweigern und dies den Käufer unzumutbar belastet.

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 29.11.2023 (Az. VIII ZR 164/21) entschieden, dass die Verweigerung der Rücknahme einer mangelhaften Kaufsache durch den Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers zu einem Schadensersatzanspruch führen kann.
  • Im konkreten Fall hatte eine Bauunternehmerin arsenbelasteten Schotter von einer Baustoffhändlerin gekauft und nach Entdeckung des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
  • Die Baustoffhändlerin weigerte sich, den Schotter zurückzunehmen, was die Klägerin zur eigenen Entsorgung zwang und zu erheblichen Kosten führte.
  • Der BGH begründete seine Entscheidung mit den im Rückgewährschuldverhältnis geltenden Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB.
  • Diese Pflichten verpflichten beide Vertragsparteien, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils Rücksicht zu nehmen und Schäden von diesem abzuwenden.
  • Im vorliegenden Fall sah der BGH das Interesse der Käuferin verletzt, die mangelhafte und unbrauchbare Kaufsache nicht länger aufbewahren oder selbst entsorgen zu müssen.
  • Die Weigerung des Verkäufers, den Schotter zurückzunehmen, belastete die Käuferin über Gebühr und stellte einen Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme dar.
  • Der BGH betonte, dass die Belastung des Käufers durch das Verbleiben der mangelhaften Kaufsache im konkreten Fall unzumutbar war.
  • Die Gründe hierfür lagen in der Störung des Betriebsablaufs, dem hohen Entsorgungsaufwand, den Umweltrisiken und möglichen Imageproblemen.
  • Die Entscheidung des BGH stärkt die Position des Käufers im Rückgewährschuldverhältnis und setzt neue Maßstäbe für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Hintergrundinformationen zum Sachverhalt

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist schnell zusammengefasst: Eine Bauunternehmerin hatte zur Errichtung eines Parkplatzes 22.000 Tonnen Schotter bei einer Baustoffhändlerin gekauft. Nach teilweiser Einbringung stellte sich heraus, dass der Schotter mit Arsen belastet war und somit nicht verwendet werden konnte. Die Käuferin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Verkäuferin auf, den Schotter abzuholen. Die Baustoffhändlerin weigerte sich jedoch beharrlich, die mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen.

Relevanz und Auswirkungen der Entscheidung

Die BGH-Entscheidung ist von großer Tragweite für die Praxis und dürfte weitreichende Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr haben. Bisher ging man davon aus, dass dem Verkäufer im Rückgewährschuldverhältnis zwar ein Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache zusteht, er aber nicht verpflichtet ist, diese auch zurückzunehmen. Der BGH hat dieser Rechtsauffassung nun eine Absage erteilt und eine Rücknahmepflicht für mangelhafte Sachen bejaht, sofern deren Verbleib beim Käufer eine unzumutbare Belastung darstellt. Diese Grundsatzerkenntnis stärkt die Position des Käufers erheblich und dürfte zu einer stärkeren Beachtung der Rücksichtnahmepflichten führen.

Die Entscheidung ist nicht nur für Kaufverträge von Bedeutung, sondern aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch für andere Schuldverhältnisse relevant. Sie zeigt exemplarisch auf, dass Vertragspartner stets die Interessen des anderen gebührend zu berücksichtigen haben. Zugleich belegt das Urteil die fortschreitende Aufwertung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zivilrecht.

Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt

Das zentrale Element für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Begründung der Rücksichtnahmepflichten im sogenannten Rückgewährschuldverhältnis. Diese Rechtsfigur tritt automatisch in Kraft, wenn ein Vertragsverhältnis durch einen wirksamen Rücktritt einer Partei aufgelöst wird.

Erklärt die Käuferin, wie im vorliegenden Fall, wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag, so wandelt sich das bisherige Schuldverhältnis um. An die Stelle der ursprünglichen Leistungspflichten treten nun Rückgewährschuldverhältnisse. In einem solchen sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die jeweils erhaltenen Leistungen zurückzugewähren.

Der BGH verdeutlicht, dass die Parteien auch im Rahmen dieses Rückgewährschuldverhältnisses besonderen Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB unterliegen. Diese gebieten es, Rücksicht auf Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Seite zu nehmen und Schäden von dieser abzuwenden. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH sind derartige Pflichten in jeglichen Schuldverhältnissen zu beachten.

Die Rücksichtnahmepflichten im Rückgewährschuldverhältnis zielen insbesondere darauf ab, dass sich die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Parteien durch die Rückabwicklung nicht unangemessen verschlechtert. Jede Seite muss die berechtigten Interessen der Gegenseite angemessen berücksichtigen.

Im konkreten Fall sah der BGH das Interesse der Käuferin verletzt, die mangelhafte und unbrauchbare Kaufsache nicht länger aufbewahren oder gar selbst entsorgen zu müssen. Die Weigerung des Verkäufers, den Schotter zurückzunehmen, belastete die Käuferin über Gebühr und stellte einen Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme dar.

Rücksichtnahmepflichten im Rückgewährschuldverhältnis

Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses sind die Vertragsparteien besonderen Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB unterworfen. Diese Pflichten, die aus dem Gebot von Treu und Glauben abgeleitet werden, erfordern es, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils Rücksicht zu nehmen.

Für den Bereich des Rückgewährschuldverhältnisses konkretisierte der BGH diese Pflichten wie folgt:

  1. Vermeidung weiterer Belastungen: Die Parteien müssen tunlichst vermeiden, dass sich die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Gegenseite durch die Rückabwicklung unangemessen verschlechtert.
  2. Berücksichtigung berechtigter Interessen: Beide Seiten haben die berechtigten Interessen des Vertragspartners angemessen zu berücksichtigen und dessen Rechtsgüter zu schonen.
  3. Schadensvermeidung: Drohen der anderen Partei Nachteile oder Schäden, so sind nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Abwendung zu ergreifen.

Die Rücksichtnahmepflichten wirken für beide Vertragsparteien und statuieren sowohl Unterlassungs- als auch Handlungspflichten. Der BGH stellte fest, dass derartige Pflichten in allen Schuld- und Schuldverhältnissen bestehen.

Im konkreten Fall hatte die Käuferin ein berechtigtes Interesse daran, die unbrauchbaren und kontaminierten Baumaterialien loszuwerden. Die beharrliche Weigerung des Verkäufers, diese zurückzunehmen, stellte einen erheblichen Pflichtverstoß dar. Die Käuferin wurde unangemessen mit den Folgen des fehlerhaften Verkaufs belastet.

Damit stellte der BGH klar, dass im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses sehr wohl Rücksichtnahmepflichten bestehen können, die das Verhalten der Parteien entscheidend determinieren. Eine einseitige Interessenwahrnehmung ist unzulässig.

Belastung der Käuferin durch Verbleib der Kaufsache

Eine zentrale Rolle bei der Begründung der Rücknahmepflicht spielte im konkreten Fall die Frage, ob das Verbleiben der mangelhaften Kaufsache bei der Klägerin überhaupt eine unzumutbare Belastung für diese darstellte. Schließlich wäre anderenfalls kein Anlass für eine entsprechende Rücknahmepflicht des Verkäufers gegeben.

Der BGH bejahte dies ausdrücklich und führte aus, dass die Käuferin ein berechtigtes Interesse daran hatte, sich von der kontaminierten und unbrauchbaren Ware zu befreien. Mehrere Erwägungen führten zu diesem Ergebnis:

  1. Störung des Betriebsablaufs: Durch das Vorhandensein des belasteten Schotters auf dem Betriebsgelände kam es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Bauablaufs. Die Ware musste zwischengelagert und die Baustelle umgeplant werden.
  2. Entsorgungsaufwand: Die Beseitigung der 22.000 Tonnen arsen-belasteten Schottermaterials erforderte enorme bürokratische Aufwendungen und Kosten für eine fachgerechte Entsorgung. Dies stellte eine unzumutbare Belastung dar.
  3. Umweltrisiken: Durch die Kontamination bestand zudem die Gefahr von Boden- und Grundwasserverunreinigungen. Die Klägerin trug damit ein erhebliches Haftungsrisiko.
  4. Imageprobleme: Gerade im Baugewerbe haben Umweltaspekte ein hohes Gewicht. Ein verunreinigter Parkplatz hätte dem Ruf der Unternehmerin schweren Schaden zufügen können.

All diese Faktoren verdeutlichten die Unverhältnismäßigkeit für die Käuferin und begründeten somit eine Pflicht des Verkäufers zum Schutz vor einer derartigen Belastungssituation. Eine zumutbare Alternative zur Rücknahme sah der BGH nicht.

Die Weigerung der Beklagten stellte folglich einen Verstoß gegen ihre Rücksichtnahmepflichten dar. Sie hätte die mangelhaften Materialien, um die Käuferin vor erheblichen Nachteilen zu bewahren, stattdessen zurücknehmen müssen.

Prüfung alternativer Rechtsschutzmöglichkeiten

Bevor der BGH eine Rücknahmepflicht statuierte, prüfte er eingehend mögliche Alternativen zum Rechtsschutz der Käuferin. Verschiedene Ansprüche kamen dabei grundsätzlich in Betracht:

Beseitigungsanspruch (§ 437 Nr. 1 BGB)

Ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer schied mangels Möglichkeit aus. Die Kontamination der Schottermaterialien war schlechterdings nicht zu beheben.

Ersatzlieferung (§ 439 BGB)

Eine Ersatzlieferung von intaktem Schotter kam zwar theoretisch in Betracht. Der BGH sah die Käuferin damit aber als nicht ausreichend entlastet an. Durch den ungeordneten Abtransport der mangelhaften Ware wäre weiterer Aufwand entstanden.

Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB)

Der bereits erklärte und beiderseits nicht mehr angefochtene Rücktritt bildete die Ausgangslage des Verfahrens. Aus den Rückgewährschuldverhältnissen nach § 346 BGB ergaben sich aber gerade die Streitfragen.

Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 280 BGB)

Ein möglicher Schadensersatzanspruch wurde zwar nicht verneint, konnte die Rücknahmepflicht aber nicht vollständig ersetzen. Er stellte keine vollumfängliche Kompensation der Belastungen dar.

Letztlich befand der BGH eine originäre Rücknahmepflicht als erforderlich, um die Käuferin nicht unverhältnismäßig und unter Verstoß gegen Treu und Glauben zu belasten. Die sonstigen Ansprüche vermochten keinen gleichwertigen Rechtsschutz zu gewährleisten.

Dies galt insbesondere mit Blick auf die potenziell enormen Kosten und logistischen Herausforderungen einer Entsorgung der Materialien durch die Klägerin. Auch das Risiko von Umweltschäden und Rufverlusten sprach für die Figur einer Rücknahmepflicht.

Verstoß gegen Rücksichtnahmepflicht bei Weigerung

Kernpunkt der BGH-Begründung war, dass die beharrliche Weigerung des Verkäufers, die mangelhafte Ware zurückzunehmen, einen Verstoß gegen die aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Rücksichtnahmepflichten darstellte.

Wie bereits dargelegt, haben beide Vertragsparteien nach Treu und Glauben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört insbesondere, Rechtsgüter und berechtigte Interessen des anderen Teils angemessen zu berücksichtigen.

Der Verkäufer hätte somit anerkennen müssen, dass die Käuferin ein erhebliches Interesse an einer Rücknahme der massiv kontaminierten Baumaterialien hatte. Folgende Aspekte waren dabei ausschlaggebend:

  1. Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs
  2. Hoher Entsorgungsaufwand
  3. Risiko von Umweltschäden
  4. Imagegefährdung im Bausektor

Dem Interesse der Klägerin widersprach aber die schlichte Weigerung der Beklagten, ohne sachliche Begründung. Damit versäumte es die Verkäuferin, auf berechtigte Belange der Käuferin Rücksicht zu nehmen.

Der BGH bewertete diese einseitige Interessenwahrnehmung als eindeutigen Verstoß gegen die Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB. Das klagende Unternehmen wurde so in unzumutbarer Weise mit den Folgen der mangelhaften Leistung belastet.

Hätte der Verkäufer demgegenüber sachliche Gründe für eine Unzumutbarkeit der Rücknahme vorgetragen, wäre eine andere Bewertung denkbar gewesen. So blieb die Weigerung aber schlicht willkürlich und verstieß damit gegen Treu und Glauben.

Im Ergebnis sah der BGH die Rücknahmepflicht als Mittel, um diesen eklatanten Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflichten im Rückgewährschuldverhältnis zu kompensieren. Der Käuferin sollte Rechtsschutz und Entlastung gewährt werden.

Zumutbarkeit der Rücknahme für den Verkäufer

Nachdem der BGH die Pflichtverletzung durch die beharrliche Weigerung des Verkäufers festgestellt hatte, galt es im nächsten Schritt zu prüfen, ob eine Rücknahmepflicht für den Beklagten überhaupt zumutbar war.

Dabei legte das Gericht strenge Maßstäbe an. Nur bei einer unzumutbaren Härte hätte sich der Verkäufer der Rücknahmepflicht entziehen können. Hierfür sah der BGH jedoch keinerlei Anhaltspunkte:

Transportkosten und Logistikaufwand

Die reinen Transportkosten für die Rückholung der kontaminierten Schottermaterialien wurden als durchaus zumutbar bewertet. Ein Händler im großvolumigen Baugewerbe müsse damit rechnen und verfüge über die erforderlichen Ressourcen.

Auch der logistische Aufwand für Abtransport und Entsorgung erschien nicht derart außergewöhnlich, dass dadurch eine unzumutbare Belastung entstehen würde.

Entsorgungskosten und Kapazitäten

Was die Kosten einer fachgerechten Entsorgung betrifft, erkannte der BGH zwar eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung. Für ein Unternehmen dieser Größenordnung sei dies aber noch hinnehmbar.

Zudem wurde keine Ausschöpfung der Entsorgungskapazitäten vorgetragen. Die Beseitigung der Kontaminationsquelle gehört zum branchenüblichen Risiko.

Rechtliche Risiken und Reputationsschäden

Potenzielle zivilrechtliche Haftungsrisiken aufgrund der Kontamination wären durch die Rücknahme entfallen. Eine Rückabwicklung lag daher im ureigenen Interesse des Verkäufers.

Mögliche Imageschäden wurden als zu spekulativ eingestuft, als dass sie gegen eine Rücknahmepflicht hätten sprechen können.

Unter Abwägung aller Umstände blieben keine erheblichen Gründe bestehen, die eine Rücknahme für den Beklagten hätten unzumutbar erscheinen lassen. Die reine Ablehnung unter Berufung auf den Gläubigerbruch (§ 276 BGB) reichte dafür nicht aus.

Im Ergebnis bewertete der BGH die Rücknahmepflicht als durchaus zumutbare Obliegenheit des Verkäufers, um die berechtigten Belange der Klägerin zu schützen.

Gesetzliche Wertung der §§ 346 ff. BGB

Neben den bisher erörterten Aspekten von Pflichtverletzung und Zumutbarkeit stützte der BGH die Rücknahmepflicht auch auf eine teleologische Auslegung der gesetzlichen Regelungen zum Rückgewährschuldverhältnis.

Der Kerngehalt der §§ 346 ff. BGB ist die Rückabwicklung gescheiterter Verträge durch Rückgewähr der geleisteten Sachen und Leistungen. Eine zügige und sachgerechte Rückführung beider Seiten in den Status quo ante steht dabei im Mittelpunkt.

Diesem gesetzgeberischen Leitbild würde es jedoch zuwiderlaufen, wenn dem Verkäufer gestanden wäre, sich der Rücknahme ohne triftigen Grund zu verweigern. Dies würde dem Käufer die gesamte Rückabwicklungslast aufbürden.

Nach Ansicht des BGH entspricht es vielmehr dem gesetzlichen Wertungszusammenhang, dass beide Parteien im Rückgewährschuldverhältnis kooperieren und auf berechtigte Interessen Rücksicht nehmen müssen.

Normzweck des § 346 BGB

Insbesondere der Normzweck des § 346 Abs. 1 BGB, wonach „Empfangenes zurückzugewähren“ ist, soll einen zügigen und reibungslosen Leistungsaustausch sicherstellen.

Eine einseitige und beharrliche Weigerung des Verkäufers würde diesem Ziel der Rückabwicklungserleichterung aber fundamental zuwiderlaufen. Die Normintention verlangt daher Mitwirkungspflichten beider Seiten.

Systematik des BGB

Auch systematische Gesichtspunkte untermauern die Annahme einer Rücknahmepflicht nach der Gesetzeswertung. So enthalten beispielsweise die §§ 346 Abs. 2, 348 und 350 BGB konkrete Obliegenheiten für beide Parteien im Rückgewährprozess.

Dies passt zum allgemeinen Kooperationsgebot und der beiderseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme nach §§ 241, 242 BGB.

Nach Gesamtschau aller Wertungen leitete der BGH her, dass es der Systematik und Zielsetzung des gesetzlichen Leitbildes entspricht, auch eine Rücknahmepflicht für den Verkäufer anzunehmen – soweit ihm dies zumutbar ist.

Möglicher Schadensersatzanspruch der Käuferin

Durch die höchstrichterliche Feststellung einer Rücknahmepflicht eröffnet sich für die Klägerin neben dem Erfüllungsanspruch potenziell auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer.

Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB

Gemäß § 281 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn dem Schuldner die geschuldete Leistung unmöglich wird und er die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

Diese Voraussetzungen sind durch die beharrliche Weigerung des Verkäufers grundsätzlich erfüllt:

  • Unmöglichkeit der Rücknahme: Der Beklagte hat die Rücknahme der mangelhaften Baumaterialien trotz Verpflichtung dazu verweigert.
  • Vertretenmüssen der Unmöglichkeit: Die Unmöglichkeit beruht auf einem Umstand, den der Beklagte schuldhaft herbeigeführt hat, nämlich seiner rechtswidrigen Weigerung.

Ein Schadensersatzanspruch bestünde also in Höhe des Wertes der Leistung, also des Wertes der zu erstattenden Kaufsache. Dies käme einer vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages gleich.

Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 BGB

Neben dem Schadensersatz statt der Leistung könnte auch Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 BGB für die Käuferin in Betracht kommen.

Dafür müsste der Verkäufer eine weitere Pflicht aus dem Schuldverhältnis – hier die Rücknahmepflicht – schuldhaft verletzt haben. Dies hat der BGH mit seiner Entscheidung eindeutig bejaht.

Ersatzfähig wären dann alle weiteren Schäden der Käuferin, die aus der Pflichtverletzung resultieren. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Kosten für die Zwischenlagerung der Baumaterialien
  • Vermögensnachteile durch Betriebsstörungen
  • Zusätzliche Entsorgungskosten bei Eigenbeseitigung

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches eröffnet der Käuferin somit die Möglichkeit einer vollumfänglichen Kompensation für alle materiellen und immateriellen Nachteile aus der Vertragsverletzung.

Offene Frage zur generellen Rücknahmepflicht

Während die Begründung einer konkreten Rücknahmepflicht im zugrunde liegenden Fall des BGH klar erscheint, bleibt doch eine gewisse Unsicherheit über die Reichweite dieser Rechtsprechung.

Es stellt sich die Frage, ob die Annahme einer generellen Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers aus dieser Entscheidung abgeleitet werden kann.

Enge Auslegung nur für konkrete Fallkonstellation

Eine enge Auslegung würde die Rücknahmepflicht nur für den speziellen Sachverhalt bejahen:

  • Endgültiger Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Käuferin kann ungefährliche Rückgabe nicht selbst bewirken
  • Kontaminierte Baumaterialien mit Gefahrenpotenzial
  • Rücknahme grundsätzlich zumutbar für den Verkäufer

Man könnte argumentieren, dass außerhalb dieser Kriterien eine Erweiterung auf allgemeine Rücknahmepflichten zu weit ginge.

Weite Auslegung für alle Rückgewährfälle

Demgegenüber könnte man die Grundsätze der Entscheidung auch weiter auslegen:

Der BGH hat die Rücknahmepflicht nicht nur aus den konkreten Umständen, sondern primär aus den allgemeinen Rücksichtnahmepflichten und der gesetzlichen Wertung des Rückgewährregimes hergeleitet.

Diese übergreifende Argumentation ließe sich auf viele andere Rückgewährkonstellationen übertragen.

Es bleibt also vorerst eine gewisse Rechtsunsicherheit, bis weitere höchstrichterliche Urteile Klarheit über den Anwendungsbereich dieser Entscheidung schaffen.

Vertreter einer restriktiven Linie werden eine generelle Rücknahmepflicht ablehnen. Befürworter einer beweglicheren Rechtsfindung hingegen dürften eine solche Ausweitung durchaus für vertretbar halten.

Auswirkungen auf Praxis und Vertragsgestaltung

Die höchstrichterliche Entscheidung wird aller Voraussicht nach erhebliche Auswirkungen auf die Vertragspraxis und die Gestaltung von Kauf- und Werkverträgen haben.

Anpassungen bei AGB und Vertragsformularen

Viele Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsformulare von Unternehmen dürften einer Überarbeitung bedürfen. Häufig finden sich darin Klauseln, die eine Rücknahmeverpflichtung ausschließen oder einschränken.

Solche Klauseln wären nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam und müssten ersatzlos gestrichen oder angepasst werden. Unternehmen sollten daher zeitnah eine Prüfung und Aktualisierung ihrer AGB und Muster vornehmen.

Gestaltung von Vertragswerken und Leistungsumfang

In Bau- und Werkverträgen wird man die Rücknahmepflicht durch klare Regelungen zum Leistungsumfang adressieren müssen. Zum Beispiel durch:

  • Einbeziehung der Rücknahme als Leistungspflicht
  • Vereinbarung angemessener Ausgleichsansprüche
  • Klarstellungen zu Modalitäten der Rückgabe

Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert Streitigkeiten über Rücknahmepflichten.

Kostenrisiken und Preisgestaltung

Für Verkäufer und Werkunternehmer ergeben sich durch die neue Rechtslage erhöhte Kostenrisiken. Sie müssen potenzielle Rücknahme- und Entsorgungskosten in ihre Kalkulation einbeziehen.

Entsprechend werden sie genötigt sein, ihre Preisgestaltung anzupassen, um diese Mehraufwendungen auszugleichen.

Notwendigkeit vorausschauender Vertragsgestaltung

Insgesamt zeigt sich, dass eine vorausschauende rechtssichere Vertragsgestaltung für alle Parteien an Bedeutung gewinnen wird. Nur so lassen sich die Folgen der BGH-Entscheidung beherrschbar gestalten.

Mangels genauer Vorgaben müssen die Vertragsinhalte umso präziser formuliert werden. Anwälte sind hier besonders gefordert, Wertungswidersprüche zu vermeiden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Rückgewährschuldverhältnis?

Ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht, wenn ein gegenseitiger Vertrag – insbesondere ein Kaufvertrag – durch Rücktritt oder andere Gründe wieder rückabgewickelt werden muss. Es handelt sich dabei um das zweite, auf Rückgewähr gerichtete Schuldverhältnis neben dem ursprünglichen Leistungsaustauschverhältnis.

Kernpunkte des Rückgewährschuldverhältnisses sind:

  • Gesetzliche Grundlage: §§ 346 ff. BGB regeln die Rechtsfolgen der Rückabwicklung.
  • Rückgewähransprüche: Beide Parteien sind zur Rückgewähr der jeweils erhaltenen Leistungen verpflichtet.
  • Naturalrestitution: Vorrangig soll eine Rückgewähr durch Rückgabe der ursprünglichen Sache erfolgen.
  • Sekundäre Verpflichtungen: Ist die Rückgabe unmöglich, treten Werterstattungs- und Schadensersatzansprüche ein.
  • Akzessorietät: Das Rückgewährschuldverhältnis ist ein akzessorisches Folgeverhältnis des Hauptschuldverhältnisses.

Das BGH-Urteil zeigt nun, dass im Rückgewährschuldverhältnis auch besondere Rücksichtnahmepflichten gelten, die eine Rücknahmepflicht des Verkäufers begründen können.

Welche Rücksichtnahmepflichten bestehen im Rückgewährschuldverhältnis?

Das Rückgewährschuldverhältnis ist von besonderen Rücksichtnahmepflichten beider Seiten geprägt. Der BGH leitet diese aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung ab.

Wesentliche Rücksichtnahmepflichten sind:

  • Mitwirkungspflichten: Die Parteien müssen bei der Rückabwicklung mitwirken und einander unterstützen.
  • Schutz vor Rechtsverlust: Sie müssen Vorkehrungen treffen, dass der andere seine Rechtsposition nicht verliert.
  • Vermeidung von Belastungen: Die Belastungen des Vertragspartners sollen so gering wie möglich gehalten werden.
  • Gefahrenabwendung: Gefahrenquellen sind bestmöglich einzudämmen und Schäden zu vermeiden.
  • Rücksichtnahme auf Interessen: Die berechtigten Interessen des Anderen sind angemessen zu berücksichtigen.

Diese Pflichten können eine Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers begründen, wenn deren Verletzung für den Käufer eine unzumutbare Belastung darstellen würde.

Wann liegt eine unzumutbare Belastung der Käuferin vor?

Eine unzumutbare Belastung der Käuferin kann verschiedene Gründe haben und muss im Einzelfall beurteilt werden. Wesentliche Faktoren sind:

Gefahr für die Käuferin

Geht von der Kaufsache eine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum der Käuferin aus, ist ihr die weitere Obhut nicht mehr zuzumuten. Beispiele:

  • Kontaminierte oder giftige Materialien
  • Explosive oder radioaktive Stoffe
  • Einsturzgefährdete Gebäude

Unverhältnismäßiger Aufwand

Ist mit der Verwahrung der Sache ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Käuferin verbunden, kann dies eine Unzumutbarkeit begründen. Zum Beispiel:

  • Hohe Lager- oder Bewachungskosten
  • Erfordernis besonderer Sicherheitsvorkehrungen
  • Extremer Platzbedarf der Sache

Persönliche Situation

Auch die persönliche Situation der Käuferin spielt eine Rolle. So kann die Obhutspflicht schneller unzumutbar werden, wenn die Käuferin:

  • Eine Privatperson ist
  • Über keine geeigneten Räumlichkeiten verfügt
  • Krankheits- oder altersbedingt eingeschränkt ist

Keine zumutbaren Rechtsbehelfsmöglichkeiten

Eine Unzumutbarkeit liegt außerdem vor, wenn der Käuferin keine zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zur Beseitigung der Belastung zur Verfügung stehen.

Letztlich ist immer eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Die Unzumutbarkeit bemisst sich am Grundsatz von Treu und Glauben.

Wie wirkt sich die Entscheidung auf bestehende Verträge aus?

Die BGH-Entscheidung hat grundsätzlich keine unmittelbare Rückwirkung auf bestehende Verträge. Sie entfaltet jedoch indirekte Auswirkungen:

Auslegung bestehender Vertragsklauseln

Bestehende Klauseln zum Rücknahmeausschluss sind im Lichte der neuen Rechtsprechung auszulegen. Sie könnten je nach Formulierung ganz oder teilweise unwirksam sein.

Insbesondere formularmäßige Rücknahmeausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dürften regelmäßig unwirksam sein. Sie benachteiligen den Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Im Einzelfall kann eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht kommen, wenn die Klausel nicht völlig intransparent ist.

Anwendung auf laufende Schuldverhältnisse

Bei laufenden Schuldverhältnissen (z.B. sukzessiven Lieferverträgen) muss die neue Rechtslage für die Zukunft beachtet werden.

Die Rechtsgrundlagen für die Erfüllung noch ausstehender Leistungen bestimmen sich nach der BGH-Entscheidung. Hier sind vertragliche Anpassungen zu prüfen.

Rückabwicklung von Rücktritten und Vertragsauflösungen

Besonders relevant ist der Leitentscheid für die Rückabwicklung bei Rücktritten und sonstigen Vertragsauflösungen.

Kam es hier noch zu keiner vollständigen Rückgewähr, greift die neue Rücknahmepflicht unter Beachtung der konkreten Umstände. Entsprechende Handlungen des Verkäufers sind geboten.

Die Entscheidung ist daher auf alle noch nicht abgeschlossenen Rückgewährschuldverhältnisse anzuwenden.

Gibt es Ausnahmen von der Rücknahmepflicht?

Grundsätzlich hat der BGH eine Rücknahmepflicht des Verkäufers bei Rücktritt anerkannt. Es gelten jedoch einige Ausnahmen und Einschränkungen:

Grenzfälle der Unzumutbarkeit

In Grenzfällen, in denen für den Verkäufer eine unzumutbare Belastung vorliegen würde, entfällt seine Rücknahmepflicht. Dabei ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.

Beispiele wären extrem hohe Kosten oder Gefahren aufgrund besonderer Umstände beim Verkäufer selbst (z.B. fehlenden Anlagen, Personal und Ressourcen).

Spezialgesetzliche Regelungen

Spezialgesetzliche Vorschriften können der Rücknahmepflicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere in genehmigungsrechtlich oder sicherheitsrechtlich stark reglementierten Bereichen (z.B. Chemikalien, Waffen, Radioaktivität).

Fehlende subjektive Voraussetzungen

Sollte der Anspruchsteller selbst treuwidrig gehandelt haben, kann dies einer Rücknahmepflicht entgegenstehen. Beispiele wären arglistige Täuschung oder grob treuwidriges Verhalten.

Individualvereinbarungen

Durch Individualvereinbarung kann die Rücknahmepflicht auch im Einzelfall ausgeschlossen werden, soweit diese transparent und interessengerecht ausgestaltet ist.

Im Allgemeinen sind die Hürden für einen Ausschluss der Rücknahmepflicht aber hoch anzusetzen. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich eine Rücknahmebereitschaft des Verkäufers.

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